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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist ein eingetragener Verein der freien
Wohlfahrtspflege.
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Nach § 2 seiner Satzung versteht er
sich in seinem Wirken als Interessenvertreter der älteren
Menschen und Kinder sowie hilfsbedürftiger Bürger aller
Altersgruppen ohne Ansehen der Person. Er setzt sich für die
Wahrung und Verwirklichung der sozialen, kulturellen und
ökologischen Rechte dieser Personen ein. Der Kläger
leistet mit seinen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern
beratende, betreuende, pflegende und unterstützende Hilfe mit
dem Ziel, eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu
ermöglichen. Er unterstützt und fördert das
öffentliche Gesundheits- und Wohlfahrtswesen, das freiwillige
soziale Engagement in allen Tätigkeitsfeldern des Klägers
unter besonderer Berücksichtigung der offenen Altenhilfe, vor
allem in Form von Nachbarschafts- und Selbsthilfe, die Kinder-,
Jugend-, Familien-, Behinderten- und Gesundheitshilfe sowie die
Solidarität von Menschen aller Generationen. Nach § 3 der
Satzung ist der Kläger selbstlos tätig. Seine Mittel
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden; Zuwendungen an Mitglieder sind nicht
zulässig. Nach § 13 der Satzung wird die Arbeit des
Klägers aus Mitgliedsbeiträgen, Sammlungen, Spenden,
Einnahmen aus Lotterien (zweimal jährlich) sowie der eigenen
Tätigkeit im Rahmen von Zweckbetrieben finanziert.
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Der Kläger hat als sog. Betreiber mit
der V-KG als Vermieterin am 9.4.1997 für das Objekt E einen
Betreibervertrag für 20 Jahre fest (mit Option zur
Verlängerung um 10 Jahre) abgeschlossen.
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In der Präambel des Vertrags ist
hierzu festgestellt, dass die V-KG Wohnungen im Objekt E vermietet.
Sie werde mit Senioren für dieses Objekt Mietverträge
abschließen, bei denen neben der Vermietung der Wohnung die
Erbringung von sog. Basisleistungen zugesichert werde. Darüber
hinaus werde die V-KG den Bewohnern zusichern, dass der Kläger
als Betreiber auch Zusatzleistungen erbringe. Nach § 1 Abs. 1
des Vertrages verpflichtet sich der Kläger, die Versorgung der
Bewohner sicherzustellen. Er soll den Senioren aus eigenem Antrieb
Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen anbieten und die
Senioren auf ggf. bestehenden Betreuungs-, Service- und
Pflegebedarf hinweisen. Er habe sich deshalb von sich aus und
regelmäßig über die Bedürfnisse der Bewohner
und insbesondere deren Gesundheitszustand zu informieren. Er habe
die mit den Bewohnern direkt bzw. mit dem Vermieter vertraglich
vereinbarten Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen fachgerecht
zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte sicherzustellen. Es
sei ihm freigestellt, andere Dienstleistungsunternehmen in Anspruch
zu nehmen. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sich der
Kläger, die Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen
für die Bewohner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
fachgerecht zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich die V-KG,
ab dem 1.1.1997 mindestens 10.900 DM je Monat und ab Juli 1997
11.680 DM je Monat an Betreuungsentgelt für sog.
Basisleistungen an den Betreiber abzuführen. Dieses
Betreuungsentgelt soll durch die V-KG von den Mietern vereinnahmt
werden. Wird ein höheres Betreuungsentgelt von den Mietern
für die Erbringung von Basisleistungen erlöst, sind die
daraus resultierenden Mehreinnahmen an den Kläger
abzuführen. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Das
Betreuungsentgelt erhöht sich mit Anpassung der vereinbarten
Staffelmieten.
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Nach § 2 Abs. 1 erbringt der
Kläger die Basisleistungen nach Anlage 1 und Zusatzleistungen
nach Anlage 2 des Vertrages. Diese Leistungen sind mit der V-KG und
den Mietern abzustimmen. Die Erbringung der Basisleistungen wird
grundsätzlich im Mietvertrag vereinbart. Über
Zusatzleistungen ist mit den jeweiligen Bewohnern ein gesonderter
Betreuungsvertrag zu schließen. Ein Betreuungsvertrag
über Zusatzleistungen soll vom Kläger mit einem Mieter
nur dann abgeschlossen werden, wenn dieser auch mit der V-KG einen
Vertrag über die Erbringung von Basisleistungen abgeschlossen
hat und das Entgelt hierfür bezahlt. Für den Fall, dass
der Kläger einen Betreuungsvertrag über Basisleistungen
oder Zusatzleistungen direkt abgeschlossen hat, sollen diese auf
die Verpflichtung der V-KG zur Abführung angerechnet werden.
Der Kläger hat über Gemeinschafts- und
Funktionsräume im Haus E mit der V-KG einen gesonderten
Mietvertrag geschlossen. Er ist verpflichtet, diese Räume zur
Betreuung der Senioren zu nutzen und dort regelmäßig und
in ausreichendem Umfang Basis- und Zusatzleistungen anzubieten und
zu erbringen. Der Unterhalt und Betrieb dieser Flächen sollen
durch den Kläger auf dessen Namen und Kosten erfolgen.
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Laut der Anlage zum Vertrag umfassen die
Grundleistungen u.a. die zeitweise werktägliche Präsenz
einer Fachkraft „Sozial- und Gesundheitsbetreuung“, die
Vermittlung von Mahlzeitendiensten, die Organisation des
Gemeinschaftsbereichs (Veranstaltungen), die Vermittlung ambulanter
Hilfsleistungen allgemeiner Art, die Vermittlung von
Dienstleistungen, z.B. Wohnungsreinigung, und die Vermittlung eines
Pflegeplatzes. Die Zusatzleistungen umfassen u.a. die Grund- und
Behandlungspflege bei vorübergehender
Pflegebedürftigkeit, die hauswirtschaftliche Versorgung,
Pflegeleistungen nach den Pflegestufen des Sozialgesetzbuchs (SGB)
- Elftes Buch (XI) - soziale Pflegeversicherung sowie die
hauswirtschaftliche Versorgung bei Pflegebedürftigkeit nach
den Bestimmungen des SGB XI sowie hauswirtschaftliche Leistungen,
soweit diese nicht nach dem SGB - Fünftes Buch (V) -
Krankenversicherung und SGB XI erbracht werden.
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In den Mietverträgen zwischen der V-KG
und dem jeweiligen Bewohner ist bestimmt, dass die V-KG die Wohnung
im Rahmen des altenbetreuten Wohnens zur Verfügung stellt. Die
V-KG habe einen Betreuungsvertrag zu Gunsten der
Wohnungsmietergemeinschaft E geschlossen, wonach die genannten
Grundleistungen zur Verfügung gestellt würden, ohne dass
diese gesondert zu bezahlen, sondern bereits in der Miete enthalten
seien. Die Mieter könnten weitere Zusatzleistungen in Anspruch
nehmen, allerdings nur aufgrund gesondert mit dem Kläger
abzuschließender Vereinbarung und Bezahlung. Die Miete wird
aufgegliedert nach Grundmiete inklusive Basisleistungen sowie
Basisleistung für die zweite und jede weitere Person je
Monat.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) war der Auffassung, dass die Basisleistungen im
Rahmen des betreuten Wohnens als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu beurteilen seien, und erließ
für das Streitjahr 1997 entsprechende Steuerbescheide.
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Der dagegen erhobenen Klage gab das
Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 2.4.2008 8 K
1798/03, veröffentlicht in EFG 2008, 1851 = SIS 08 29 76,
statt.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. 12
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Die Revision ist begründet. Das FG hat zu
Unrecht angenommen, dass der Kläger mit den Basisleistungen im
Bereich des betreuten Wohnens einen Zweckbetrieb unterhalten
hat.
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1. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 3 Nr. 6
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird Körperschaften
gewährt, die nach der Satzung und der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen (§ 51 bis § 68 der Abgabenordnung - AO - ). Wird
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)
unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG; § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG).
Die Körperschaft verliert die Steuerbegünstigung jedoch
nur, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein
Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist (§ 64 Abs. 1
AO).
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2. Der Kläger hat sich gegenüber dem
Vermieter der Wohnungen gegen Entgelt verpflichtet, die sog.
Basisleistungen bereitzustellen. Er hat damit einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO
unterhalten.
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3. Dieser wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb ist kein Betrieb der Wohlfahrtspflege i.S.
des § 66 AO.
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a) Nach dieser Vorschrift ist eine Einrichtung
der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem
Maße den in § 53 AO genannten Personen dient.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge
für notleidende oder gefährdete Mitmenschen (§ 66
Abs. 2 Satz 1 AO). Nach Abs. 3 der Vorschrift dient eine
Einrichtung der Wohlfahrtspflege in besonderem Maße den in
§ 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei
Drittel ihrer Leistungen zugute kommen.
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b) Die Voraussetzungen des § 66 AO liegen
im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil der Kläger seine
Leistungen nicht gegenüber den in § 53 AO genannten
Personen, sondern gegenüber der V-KG erbracht hat, die selbst
nicht unter den Anwendungsbereich des § 66 AO fällt.
Diese allein war Berechtigte der Leistungen und nur ihr
gegenüber war der Kläger aus dem Vertrag verpflichtet,
die Basisleistungen bereitzustellen. Die V-KG nutzte ihrerseits die
Leistungen des Klägers, indem sie ihren Mietern
Grundleistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellte.
Spiegelbildlich hierzu waren die Mieter verpflichtet, das Entgelt
für die Bereitstellung der Basisleistungen an die V-KG zu
entrichten; sie konnten nur von dieser die Leistungen verlangen und
sich bei Leistungsstörungen an diese halten. Ein unmittelbarer
Erfüllungsanspruch der Mieter gegenüber dem Kläger
bestand nicht, so dass auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vorlag
(§ 328 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Leistungsbeziehungen bestanden vielmehr nur zwischen dem
Kläger und der V-KG einerseits sowie der V-KG und den Mietern
der Wohnungen andererseits.
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Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung - so
wohl das FG - kann der Kläger nicht als Vertragspartner der
Mieter angesehen werden. Nach den Feststellungen des FG, nach denen
die Grundmiete die Basisleistungen für eine Person enthielt
und die Mieter verpflichtet waren, für weitere Personen die
Basisleistungen gesondert zu vergüten, war allein die V-KG
Vertragspartner. Ferner war zwischen dem Kläger und der V-KG
vereinbart, dass der Kläger nur dann mit den Mietern
Verträge über Zusatzleistungen abschließen solle,
wenn die Mieter mit der V-KG einen Vertrag über die Erbringung
von Basisleistungen abgeschlossen hätten. Es war damit allein
die V-KG, die dafür zu sorgen hatte, dass die Grundleistungen
tatsächlich erbracht wurden, und die im Falle von
Leistungsstörungen den Mietern haftete. Die V-KG hatte nach
den Feststellungen des FG das vereinbarte Entgelt an den
Kläger unabhängig davon zu entrichten, wie viele
Wohnungen sie im Rahmen des betreuten Wohnens vermietete. Die
Basisleistungen wurden damit gegenüber den Mietern
wirtschaftlich auf Rechnung und Gefahr der V-KG erbracht.
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Der Kläger war folglich im Hinblick auf
die Basisleistungen nur als Erfüllungsgehilfe der V-KG in die
Leistungsbeziehungen zwischen der V-KG und den Mietern
eingeschaltet. Seine Leistungen dienten damit nicht unmittelbar den
in § 53 AO genannten Personen, sondern der V-KG. Sie kamen den
in § 53 AO genannten Personen allenfalls mittelbar zugute.
Dies reicht jedoch für die Annahme eines Zweckbetriebes nach
§ 66 AO nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 18.10.1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268 =
SIS 91 04 26; vom 18.10.1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II
1991, 157 = SIS 91 04 25). Ferner liegt eine planmäßige
Sorge zum Wohl der Allgemeinheit nicht vor, wenn die Einrichtung
entgeltliche Leistungen gegenüber einer nicht
steuerbegünstigten Person erbringt, die sie ihrerseits gegen
Bezahlung den in § 53 AO genannten Personen zur Verfügung
stellt.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger
aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit den Mietern
Zusatzleistungen erbrachte, die das FA als Zweckbetrieb i.S. des
§ 66 AO beurteilt hat. Die Basisleistungen einerseits und die
gegenüber den Mietern erbrachten Zusatzleistungen andererseits
sind unterschiedliche Tätigkeiten, die jeweils gesondert
daraufhin untersucht werden müssen, ob sie die Voraussetzungen
eines Zweckbetriebes erfüllen oder nicht.
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4. Der Kläger hat mit den Basisleistungen
auch keinen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO unterhalten.
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Ein Zweckbetrieb ist nach dieser Vorschrift
gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner
Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen
solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§
65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu
steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht
in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist
(§ 65 Nr. 3 AO). Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt.
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Nach der Rechtsprechung wären die
steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche
Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des
steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen ließe, sondern
als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des
steuerbegünstigten Zwecks anzusehen wäre (BFH-Urteile vom
1.8.2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 = SIS 03 05 86; vom 19.2.2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672 =
SIS 04 22 08; vgl. auch Senatsurteil vom 6.4.2005 I R 85/04, BFHE
209, 345, BStBl II 2005, 545 = SIS 05 25 21). Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb des Klägers zielte jedoch nicht nur auf
die selbstlose Unterstützung der in seiner Satzung genannten
hilfsbedürftigen Personen ab. Der Kläger
unterstützte vielmehr durch seine Tätigkeit auch eine
steuerpflichtige Personengesellschaft, die ihrerseits die
Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung nutzte,
sei es, dass sie hierdurch höhere Mieten erzielen oder die
Vermietbarkeit ihrer Wohnungen verbessern konnte. Zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des
Klägers war es jedoch nicht notwendig, die
Personengesellschaft zwischenzuschalten. Er hätte vielmehr
seine Leistungen - wie etwa die Vermittlung von Mahlzeiten- und
Pflegediensten, die Organisation von Veranstaltungen für
betagte Personen - auch direkt an hilfsbedürftige Personen
erbringen können.
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Darüber hinaus träte der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem
Umfang potentiell oder konkret in Wettbewerb (vgl. Senatsurteile
vom 27.10.1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573 = SIS 94 15 88; vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767 =
SIS 95 19 19), als es bei Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3
AO). Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil es zu einer
zusätzlichen, durch die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke nicht erforderlichen
Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde,
wären auch Leistungen im Bereich des altenbetreuten Wohnens,
die gegenüber steuerpflichtigen Rechtssubjekten erbracht
werden, die nicht zu dem durch die Satzung begünstigten
Personenkreis gehören, in die Steuerfreiheit einbezogen. Denn
dadurch würden sich die Leistungen auch in
wettbewerbsrelevanter Weise auf den Wirtschaftssektor - hier den
Wohnungsmarkt - auswirken, auf dem sich der steuerpflichtige
Leistungsempfänger betätigt.
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5. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben; die Klage ist
abzuweisen.
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