1
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I. Streitig ist, ob Umsätze aus der
Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitsportvereins
von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob sie (zumindest) dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts X
eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der
„Förderung des Reitsports als Leistungs- und
Freizeitbreitensport, sowie [der] Pflege und Erhaltung der Freude
am Pferd“.
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3
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Der Kläger verfügt über
umfangreiche Reitanlagen in Gestalt einer Halle, einem
Dressurviereck, einem kleinen und einem großen Springplatz,
einer Führanlage, einem Solarium und zahlreichen Koppeln.
Außerdem betreibt er eine Pferdepension, in deren Rahmen er
im Streitjahr 2006 folgende Leistungen erbrachte:
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- Gestellung von Einstellplätzen
für Pferde einschließlich Reinigung (Entmistung)
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- Lieferung von Streu und
stallüblicher Fütterung
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- Pflege und Betreuung der Pferde
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- regelmäßige Besuche von
Tierärzten, Physiotherapeuten und Hufschmieden
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- Anlagenbenutzung.
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Diese Leistungen bot der Kläger im
Streitjahr je nach Art der Box für ... EUR bis ... EUR pro
Monat an; seine Umsätze hieraus beliefen sich auf ... EUR
(netto).
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In der Umsatzsteuererklärung für
das Streitjahr unterwarf der Kläger diese Umsätze dem
Regelsteuersatz.
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Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit Umsatzsteuerbescheid
für 2006 vom 28.5.2008 und setzte gegen den Kläger
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR fest.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger
Einspruch ein und beantragte, die Umsätze aus der
Pensionspferdehaltung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
von der Umsatzsteuer zu befreien, hilfsweise aber gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (UStG) i.V.m. § 65 der
Abgabenordnung (AO) dem ermäßigten Steuersatz zu
unterwerfen.
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9
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Das FA änderte den
Umsatzsteuerbescheid für 2006 daraufhin mehrfach - zuletzt mit
Bescheid vom 19.8.2008. Der Einspruch des Klägers blieb der
Sache nach ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage
ab.
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Nach Auffassung des FG sind die
streitbefangenen Umsätze des Klägers nicht nach Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer
befreit. Denn die von dem Kläger eigenständig angebotene
Pensionspferdehaltung, die von der Nutzung der Reitsportanlage ohne
weiteres zu trennen sei, gehöre nicht zum Kernbereich der
Tätigkeit des Klägers und sei „nicht
unerlässlich“ i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.
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12
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Ferner sei im Streitfall auch der (weitere)
Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt.
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13
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Denn die von dem Kläger angebotene -
isoliert als solche zu betrachtende - Pensionspferdehaltung stehe
in unmittelbarer Konkurrenz zu anderen Pensionspferdebetrieben und
sei im Wesentlichen dazu bestimmt, dem Kläger zusätzliche
Einnahmen zu verschaffen.
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14
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Auch die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG i.V.m. § 65 AO scheide aus. Denn der
Kläger erbringe mit der von ihm angebotenen
Pensionspferdehaltung und den damit verbundenen Zusatz- und
Rahmenleistungen eine nicht nach § 65 AO begünstigte, von
dem eigentlichen Vereinszweck losgelöste Tätigkeit
eigener Art in Form eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
der kein Zweckbetrieb sei.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2012, 772 =
SIS 11 38 44 veröffentlicht.
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Mit seiner hiergegen eingelegten Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er
trägt im Wesentlichen vor, das FG habe Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG und insbesondere den Begriff
der „Unerlässlichkeit“ i.S. von Art. 13 Teil A
Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG unzutreffend
ausgelegt.
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17
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Ausgehend von der hierzu ergangenen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - vom 16.10.2008 C-253/07 - Canterbury Hockey Club -,
Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854 = SIS 08 43 13, und Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.4.2008 V R 74/07, BFHE 221, 451,
BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85; vom 2.3.2011 XI R 21/09, BFHE
233, 269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84) sei die Steuerbefreiung
zu bejahen, wenn die Dienstleistung mit der Ausübung der
jeweiligen Sportart in engem Zusammenhang stehe und die
Ausübung des Sports ermögliche. Diese Voraussetzung sei
im Streitfall erfüllt. Denn ebenso wie das Vorhalten der
Reithalle und der Außenplätze (Dressur/Springen)
zählten auch die Stallungen zu den unabdingbar erforderlichen
Einrichtungen seiner Anlage, da andernfalls mangels eigener
Einstellmöglichkeiten die Ausübung des Reitsports
für die aktiven Reiter unmöglich wäre. Insbesondere
der von der überwiegenden Mehrheit seiner Mitglieder
ausgeübte Turnier- und Leistungssport setze das tägliche
Training von Pferd und Reiter voraus. Ohne Stallungen könnten
die Mitglieder und Einsteller die Anlage des eigenen Vereins
mangels eigener Unterbringungsmöglichkeit für die Pferde
und außerdem mangels zeitlicher und tatsächlicher
Transportmöglichkeit der Pferde überhaupt nicht
nutzen.
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Auch die Ausführungen des FG zur
vermeintlichen Wettbewerbssituation i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG seien
unzutreffend. Denn der BFH habe bereits geklärt, dass für
Tätigkeiten, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der
Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG beträfen, ein Ausschluss der Befreiung nach Art. 13
Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG nicht in Betracht komme (BFH-Urteil in BFHE 221, 451,
BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85).
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19
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Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die
Entscheidung der Vorinstanz gegen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
UStG i.V.m. § 65 AO verstoße. Denn das Vorhalten von
Stallungen durch den Kläger diene der satzungsmäßig
verankerten, gemeinnützigen Förderung des Reitsports. Das
Einstellen der Pferde von Vereinsmitgliedern sei zur Erreichung der
Zwecke des Klägers unerlässlich i.S. von § 65 Nr. 2
AO. Ferner bestehe keine Wettbewerbssituation zwischen dem
Kläger und umliegenden gewerblichen Betrieben.
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20
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 19.8.2008
sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.8.2008 dahingehend zu
ändern, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung
von der Umsatzsteuer befreit werden und die Umsatzsteuer für
2006 nach entsprechender Korrektur der Vorsteuerbeträge auf
... EUR festgesetzt wird,
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hilfsweise, die Umsätze aus der
Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz zu
unterwerfen und die Umsatzsteuer für 2006 auf ... EUR
festzusetzen.
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21
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung steht die
Dienstleistung der Pferdepensionshaltung nicht in engem
Zusammenhang mit der Sportausübung. Ausüben des
Reitsports sei das Reiten als solches. Darunter fielen nicht vor-
oder nachbereitende Maßnahmen wie die Pflege, das
Unterstellen und das Versorgen der Pferde. Auch in der Literatur
werde die Auffassung vertreten, dass die Unterbringung der Pferde
nicht unmittelbar der Sportausübung durch die Mitglieder
diene.
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23
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Zudem müsse nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG die Leistung an Personen
erbracht werden, die „Sport oder Körperertüchtigung
ausüben“. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die
Dienstleistungen im Rahmen der Pferdepension erst dann erbracht
bzw. in Anspruch genommen würden, wenn das Reiten gerade nicht
mehr ausgeübt werde.
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Im Übrigen sei das Halten von
Pensionspferden für die Ausübung des Reitsports zwar
nützlich, aber nicht unerlässlich. Ergänzend werde
insoweit auch auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom
24.4.2008 16 K 334/07 (nicht veröffentlicht - n.v. - = SIS 09 14 03) verwiesen.
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25
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Ferner sei im Hinblick auf den
Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG eine abstrakte
Wettbewerbssituation ausreichend, deren Vorliegen auch der
Kläger nicht in Abrede stelle.
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26
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Schließlich komme auch die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG nicht in Betracht, da die vom Kläger
unterhaltene Pferdepension ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb sei. Die Voraussetzungen des § 65 AO
für die Annahme eines Zweckbetriebs lägen (sämtlich)
nicht vor.
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27
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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28
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Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass die
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG für die vom Kläger im Rahmen der Pferdepension
erbrachten Leistungen in Betracht kommt. Es ist aber bei der
Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung von
unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Senat kann
nicht durcherkennen, weil die bislang getroffenen
tatsächlichen Feststellungen des FG keine abschließende
Entscheidung zulassen.
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29
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1. Die Leistungen des Klägers betreffend
die Pensionspferdehaltung erfüllen im Streitfall nicht die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (vgl. dazu
BFH-Urteile in BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84, Rz
14 ff.; vom 18.8.2011 V R 64/09, HFR 2012, 784 = SIS 14 27 94, Rz
22, jeweils m.w.N.). Davon ist das FG übereinstimmend mit den
Beteiligten zu Recht ausgegangen. Die vom Kläger im Rahmen
seiner Pferdepension erbrachten Leistungen können aber nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwStSystRL - ) von der Umsatzsteuer befreit sein.
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30
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a) Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten „unter
den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten
und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur
Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und
etwaigen Missbräuchen festsetzen“, von der
Umsatzsteuer:
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„m) bestimmte in engem Zusammenhang
mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben;“
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Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG bestimmt:
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32
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„Von der in Absatz 1 Buchstaben ...
m) ... vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und
Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn
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- sie zur Ausübung der
Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird,
nicht unerlässlich sind;
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- sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind,
der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten
zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen
Unternehmen durchgeführt werden.“
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33
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Das UStG hat diese Bestimmung bislang nicht
vollständig umgesetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 451,
BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.2.b, und in BFHE 233,
269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84, Rz 25).
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34
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b) Ein Einzelner kann sich in Ermangelung
fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf
Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und
hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht
richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen
(ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile vom
10.9.2002 C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV
Beilage 2003, 30 = SIS 02 97 10, Rz 51, und vom 15.11.2012 C-174/11
- Zimmermann -, HFR 2013, 84, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 32;
BFH-Urteile vom 19.3.2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439 = SIS 13 14 54,
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 312, und vom 25.4.2013 V R
7/11, BFHE 241, 745, BFH/NV 2013, 1521 = SIS 13 20 29, Rz 17 f.,
21).
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35
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Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind,
hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE
221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.3.).
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36
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Der BFH hat bereits entschieden, dass für
einen gemeinnützigen Reitverein, der - wie der Kläger -
ohne Gewinnstreben handelt und eine Pensionspferdehaltung betreibt,
die begehrte Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht kommen kann (BFH-Urteil vom
19.2.2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08, unter II.3.a).
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37
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c) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei
der Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
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38
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aa) Zunächst ist zu berücksichtigen,
dass die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG
autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des
Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (EuGH-Urteile vom 25.2.1999
C-349/96 - CPP -, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25, Rz
15; vom 8.3.2001 C-240/99 - Skandia -, Slg. 2001, I-1951, UR 2001,
157 = SIS 01 06 69, Rz 23; vom 1.12.2005 C-394/04 und C-395/04 -
Ygeia -, Slg. 2005, I-10373, UR 2006, 150 = SIS 06 06 83, Rz 15,
und vom 21.2.2013 C-18/12 - Mesto Zamberk -, UR 2013, 338, MwStR
2013, 87 = SIS 13 11 63, Rz 17).
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39
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bb) Ferner ist davon auszugehen, dass die
Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der
Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie
Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede
Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt,
der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 20.6.2002
C-287/00 - Kommission/Deutschland -, Slg. 2002, I-5811, UR 2002,
316 = SIS 02 93 22, Rz 43; vom 26.5.2005 C-498/03 - Kingscrest
Associates und Montecello -, Slg. 2005, I-4427, UR 2005, 453 = SIS 05 30 13, Rz 29; - Ygeia - in Slg. 2005, I-10373, UR 2006, 150 =
SIS 06 06 83, Rz 15, und - Mesto Zamberk - in UR 2013, 338, MwStR
2013, 87 = SIS 13 11 63, Rz 19). Die Auslegung dieser Begriffe muss
jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen
verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der
steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem beruht. Daher entspricht es nicht dem Sinn
dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der
in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG genannten
Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den
Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom
10.6.2010 C-86/09 - Future Health Technologies -, Slg. 2010,
I-5215, UR 2010, 540 = SIS 10 26 07, Rz 30, und - Mesto Zamberk -
in UR 2013, 338, MwStR 2013, 87 = SIS 13 11 63, Rz 19, jeweils
m.w.N.).
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cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport
ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die in engem
Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung
unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne
Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlich
Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport
ausüben (vgl. EuGH-Urteil - Canterbury Hockey Club - in Slg.
2008, I-7821, UR 2008, 854 = SIS 08 43 13, Rz 35). Dies entspricht
dem Sinn dieser Vorschrift (bzw. der Nachfolgebestimmung in Art.
132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL), wonach bestimmte, dem Gemeinwohl
dienende Tätigkeiten gefördert werden sollen,
nämlich in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von
Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die
Sport oder Körperertüchtigung ausüben; auf diese
Weise soll eine solche Betätigung durch breite Schichten der
Bevölkerung ermöglicht werden (vgl. EuGH-Urteil - Mesto
Zamberk - in UR 2013, 338, MwStR 2013, 87 = SIS 13 11 63, Rz
23).
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(1) Die Steuerbefreiung bestimmt sich
insbesondere „nach der Natur der erbrachten Dienstleistung
und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung
von Sport oder Körperertüchtigung“ (EuGH-Urteil
- Canterbury Hockey Club - in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854 = SIS 08 43 13, Rz 23).
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42
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(2) Bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob es
sich bei der erbrachten Dienstleistung um eine in engem
Zusammenhang mit Sport stehende Leistung handelt, kann auch die
Konzeption des Unternehmens zu berücksichtigen sein, die sich
aus ihren objektiven Merkmalen ergibt, d.h. den verschiedenen Arten
der angebotenen Einrichtungen, ihre Anordnung, ihrer Zahl und ihre
Bedeutung im Verhältnis zum Unternehmen insgesamt (EuGH-Urteil
- Mesto Zamberk - in UR 2013, 338, MwStR 2013, 87 = SIS 13 11 63,
Rz 33).
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43
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Ferner hat der EuGH bereits geklärt, dass
insoweit die objektive Natur des betreffenden Umsatzes
maßgeblich ist, d.h. dass es nicht auf die Absicht jedes
einzelnen Nutzers des Unternehmens ankommt (EuGH-Urteil - Mesto
Zamberk - in UR 2013, 338, MwStR 2013, 87 = SIS 13 11 63, Rz
36).
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44
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(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH
müssen die Dienstleistungen mit dem Sport in engem
Zusammenhang stehen und ferner „für seine
Ausübung unerlässlich“ sein (Urteil -
Canterbury Hockey Club - in Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854 = SIS 08 43 13, Rz 32). Als Beispiele hierfür nennt der EuGH die
Überlassung von Sportstätten oder die
Zurverfügungstellung eines Schiedsrichters (Rz 28); als
Beispiel für Leistungen, die die genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen, nennt er Beratungen im Bereich des Marketings
und der Gewinnung von Sponsoren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 26).
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45
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Dabei ist es stets Sache der nationalen
Gerichte, zu prüfen, ob die in Rede stehende Dienstleistung in
diesem Sinne „unerlässlich“ ist (vgl. z.B.
EuGH-Urteile - Ygeia - in Slg. 2005, I-10373, UR 2006, 150 = SIS 06 06 83, Rz 35; vom 9.2.2006 C-415/04 - Kinderopvang Enschede -, Slg.
2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 = SIS 06 14 58, Rz 28; vom
14.6.2007 C-434/05 - Horizon College -, Slg. 2007, I-4793, UR 2007,
587 = SIS 07 34 67, Rz 39, 41, und - Canterbury Hockey Club - in
Slg. 2008, I-7821, BFH/NV 2009, 108, Rz 35).
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46
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Zum genannten Merkmal der
„Unerlässlichkeit“ stellt der EuGH im
Zusammenhang mit anderen unionsrechtlichen
Steuerbefreiungstatbeständen insbesondere darauf ab, ob ohne
die streitbefangene Dienstleistung keine Gleichwertigkeit der
Hauptleistung auf demselben Niveau und mit der gleichen
Qualität gewährleistet wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile
- Kinderopvang Enschede - in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage
2006, 256, Rz 27 f., 30, und - Horizon College - in Slg. 2007,
I-4793, UR 2007, 587 = SIS 07 34 67, Rz 39 f.).
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47
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Nach der Rechtsprechung des BFH sind die
Überlassung von Golfbällen und die
Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder
(BFH-Urteil in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85)
sowie die Erteilung von Golfunterricht (BFH-Urteil in BFHE 233,
269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84) für die Ausübung
des Golfsports unerlässlich.
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48
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2. Das FG hat - wie der Kläger mit Recht
rügt - seiner Entscheidung nicht diese Rechtsgrundsätze
zugrunde gelegt, sondern ist von anderen (engeren) Voraussetzungen
für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG ausgegangen, insbesondere
hinsichtlich des Begriffs der Unerlässlichkeit i.S. von Art.
13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG.
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a) Es hat ausgeführt, unerlässlich
sei eine Dienstleistung nur, wenn ohne sie die steuerbefreite
Tätigkeit nicht möglich wäre; daran fehle es, wenn
die Dienstleistung für die steuerbegünstigte
Tätigkeit entbehrlich sei (Rz 42 seines Urteils).
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50
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Diese enge Definition (ebenso Urteil des FG
Köln vom 22.1.2008 6 K 2707/03, EFG 2008, 1829 = SIS 08 39 36,
unter III.1.b bb) weicht von der dargelegten Rechtsprechung des
EuGH ab. Sie findet auch in den vom FG hierzu zitierten Urteilen
(BFH-Urteile vom 25.1.2006 V R 46/04, BFHE 211, 571, BStBl II 2006,
481 = SIS 06 16 47; vom 27.4.2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl
II 2007, 16 = SIS 06 30 03) keine (hinreichende) Stütze (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 211, 571, BStBl II 2006, 481 = SIS 06 16 47,
unter II.2.b, sowie BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16
= SIS 06 30 03, unter II.1.d).
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Dementsprechend hat das FG zu Unrecht darauf
abgestellt, ob „der satzungsmäßige Zweck eines
Reitsportvereins ... allein durch Unterhaltung eines
Pensionspferdebetriebs erreicht werden und nur auf diesem Weg seine
einzig mögliche Erfüllung finden“ kann. Es hat
hierzu ausgeführt, die Erfüllung des Satzungszweckes
bedinge (lediglich), „dass die Mitglieder in ihrer
überwiegenden Mehrzahl über eigene Pferde verfügen,
die sie reiten, aufstallen und pflegen“. Die Erbringung
von Pferdepensionsdienstleistungen gehe aber über den
eigentlichen Vereinszweck als auf eigener vertraglicher Regelung
beruhende, von den eigentlichen Mitgliedsbeiträgen
„abgekoppelte“ eigenständige Leistung
eigener Art weit hinaus und sei als solche nicht unerlässlich
für die Erfüllung des Vereinszwecks (Rz 43 seines
Urteils).
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b) Im Streitfall kann die vom Kläger
erbrachte Pensionspferdehaltung, die - entgegen der Auffassung des
FA - offenkundig „in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
m der Richtlinie 77/388/EWG steht,
„unerlässlich“ im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung des EuGH sein.
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53
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aa) Denn der Kläger als Reitverein macht
geltend, der angebotene Reitsport in Gestalt der Erteilung von
Reitunterricht, der Nutzung der zahlreichen vereinseigenen Anlagen
und dem Abhalten von Reitturnieren könne nicht in derselben
Qualität und auf demselben Niveau stattfinden, wenn die
Sportler nicht auf ihren eigenen Pensionspferden reiten
könnten, sondern insoweit auf - die nach Aktenlage wohl nur in
geringer Zahl vorhandenen - vereinseigene Pferde bzw. selbst
transportierte Tiere angewiesen wären. Der Vereinszweck der
„Förderung des Reitsports als Leistungs- und
Freizeitbreitensport, sowie [der] Pflege und Erhaltung der Freude
am Pferd“ könne schon wegen der offenbar
großen Anzahl und der für den Regelfall anzunehmenden
besonderen Qualität der Pensionspferde im Verhältnis zu
den vereinseigenen Pferden sowie dem entsprechenden
Umsatzverhältnis nur mithilfe der Pensionspferdehaltung
erfüllt werden. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu
prüfen haben. Hierbei ist auch die Größe und Art
der Reitsportanlagen des Klägers zu berücksichtigen.
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bb) Dem stehen abweichend von der Auffassung
des FG die Ausführungen des BFH nicht entgegen, wonach das
Merkmal der „Unerlässlichkeit“ nicht
erfüllt ist, wenn z.B. ein Theaterbesucher die Abgabe von
kleinen Speisen und Getränken im Rahmen einer
Theaterveranstaltung erwartet und gerne in Anspruch nimmt
(BFH-Urteil vom 18.8.2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005,
910 = SIS 05 44 56, unter II.3.b (2)). Dieser vom BFH entschiedene
Sachverhalt ist indes nicht vergleichbar mit dem Streitfall, soweit
eine angemessene Unterbringung und Verpflegung privater Reitpferde
im Rahmen der Pferdepension das Unternehmen eines im Umfang des
Klägers betriebenen Reitvereins möglicherweise
prägt.
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cc) Auch aus der Rechtsprechung des I. Senats
des BFH (Urteil vom 2.10.1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II
1969, 43 = SIS 69 00 27) ergeben sich keine zwingenden
entgegenstehenden Schlussfolgerungen für die in Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene
Steuerbefreiung. Abgesehen davon hat der Kläger zutreffend
hervorgehoben, dass diese Rechtsprechung durch das spätere
Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG und die darin enthaltenen
Regelungen zur Steuerbefreiung überholt ist.
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dd) Das FG wird im zweiten Rechtsgang mithin
tatsächliche Feststellungen dahingehend nachzuholen haben, ob
im Streitjahr 2006 Reitsport auf demselben Niveau und in
vergleichbarer Qualität nicht ohne das vom Kläger
angebotene „Gesamtpaket“ gewährleistet
wäre.
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3. Das FG hat schließlich ausgehend von
seinen bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu
Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Annahme
des Ausschlusstatbestandes in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt sind,
wonach die Steuerbefreiung aus Wettbewerbsgründen
ausgeschlossen sein kann.
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a) Danach kommt die Gewährung der
Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Dienstleistungen im
Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche
Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der
Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden (EuGH-Urteil - Canterbury Hockey Club - in
Slg. 2008, I-7821, UR 2008, 854 = SIS 08 43 13, Rz 33). In diesem
Ausschluss liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes
der Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass
gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende
Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich
behandelt werden (z.B. EuGH-Urteile - Horizon College - in Slg.
2007, I-4793, UR 2007, 587 = SIS 07 34 67, Rz 42 f.; - Ygeia - in
Slg. 2005, I-10373, UR 2006, 150 = SIS 06 06 83, Rz 32). Der
Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist bereits dann
verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder
gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des
Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer
unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom
10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Rank Group -, Slg. 2011,
I-10947, UR 2012, 104 = SIS 11 39 83, Rz 36). Dienstleistungen sind
gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim
Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der
Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die
bestehenden Unterschiede die Entscheidung des
Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser
Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen
(EuGH-Urteil - The Rank Group - in Slg. 2011, I-10947, UR 2012, 104
= SIS 11 39 83, Rz 44).
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b) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt
für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG
betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht.
Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85,
unter II.3.c aa, und in BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84).
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aa) Im Streitfall ist das FG zwar - auf der
Grundlage der von ihm bisher getroffenen Feststellungen - davon
ausgegangen, dass die vom Kläger im Rahmen der
Pensionspferdehaltung erbrachten Dienstleistungen nicht den
Kernbereich der Steuerbefreiung betreffen.
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bb) Die bisherigen Feststellungen des FG
tragen indes nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen dieses
Ausschlusstatbestandes erfüllt sind. Das FG hat nämlich
nicht festgestellt, ob die Landwirte in der Nachbarschaft
Leistungen anbieten, die denen des Klägers zumindest
ähnlich sind und deshalb im Wettbewerb mit ihnen stehen.
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang
tatsächliche Feststellungen dahingehend nachzuholen haben, ob
es im Streitjahr 2006 in räumlicher Nähe des Klägers
Betriebe gab, die vergleichbare Leistungen anboten.
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4. Die hiergegen erhobenen - weiteren -
Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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a) Soweit das FA unter Hinweis auf eine
Literaturauffassung behauptet, die Unterbringung der Pferde diene
nicht unmittelbar der Sportausübung durch die Mitglieder (vgl.
Fischer, juris-PR-SteuerR 16/2004 Anm. 6 unter C.2. a.E. zu
BFH-Urteil in BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08),
ist diese Äußerung nicht zu der vom Kläger
begehrten Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der
Richtlinie 77/388/EWG, sondern zu § 65 AO ergangen.
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b) Die vom FA in diesem Zusammenhang genannte
Entscheidung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 24.4.2008 16
K 334/07, n.v. = SIS 09 14 03) ist im Streitfall gleichfalls nicht
einschlägig, weil die entsprechenden Ausführungen sich
(ebenfalls) auf § 65 AO und nicht auf die Steuerbefreiung in
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG
beziehen.
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5. Die tatsächlichen Feststellungen des
FG rechtfertigen im Übrigen auch nicht seine Entscheidung,
dass die vom Kläger hilfsweise begehrte Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG nicht in Betracht kommt.
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67
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a) Nach dieser Vorschrift ermäßigt
sich die Steuer auf 7 % für die Leistungen der
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nicht für
Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
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68
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b) Danach kommt es im Streitfall - falls die
geltend gemachte Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
m der Richtlinie 77/388/EWG nicht eingreift - darauf an, ob der
Kläger die in Rede stehenden Umsätze im Rahmen eines
Zweckbetriebs ausgeführt hat. Denn wenn das Gesetz - wie hier
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - eine
Steuervergünstigung insoweit ausschließt, als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten
wird, verliert die Körperschaft gemäß § 64
Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem
Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Umsätze, soweit der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb
(§§ 65 bis 68 AO) ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 329,
BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08, unter II.2.).
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69
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Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb
gegeben, wenn
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“1. der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft zu verwirklichen,
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2. die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
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3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es
bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist.“
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70
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c) Das FG hat die Voraussetzungen des §
65 Nrn. 2 und 3 AO mit der Begründung verneint, der
Kläger erbringe mit der von ihm angebotenen und von den
Vereinsmitgliedern angenommenen Pensionspferdehaltung und den damit
verbundenen Zusatz- und Rahmenleistungen eine von dem eigentlichen
Vereinszweck losgelöste Tätigkeit eigener Art. Die
satzungsmäßigen Zwecke könnten aber nicht nur durch
diese (Zusatz-)Leistung erreicht werden, nachdem sowohl eine
Nutzung der Reitanlage als auch die Ausübung des Reitsports
ohne die Pensionspferdehaltung erfolgen könne, wie sich
bereits aus der Nutzung der Anlage durch vereinsfremde Reiter im
Rahmen der von dem Kläger durchgeführten Turniere ergebe.
Die - als eigenständige Leistung zu beurteilende -
Dienstleistung stehe zudem in unmittelbarem Wettbewerb zu im
unmittelbaren Einzugsbereich des Klägers befindlichen
Pferdeeinstellern, die ihre Leistungen zu einem - bezogen auf die
Pensionspferdehaltung - vergleichbaren Leistungsangebot und zu
vergleichbaren Preisen anböten.
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d) Diese Ausführungen des FG und seine
dazu bislang getroffenen Feststellungen reichen angesichts des -
wie dargelegt - unzweifelhaft bestehenden Zusammenhangs der
Pensionspferdeleistungen mit dem im Streitjahr 2006 eingetragenen
Satzungszweck „Förderung des Reitsports als
Leistungs- und Freizeitbreitensport, sowie die Pflege und Erhaltung
der Freude am Pferd“ nicht aus, um die Voraussetzungen
des § 65 Nr. 2 AO (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 205, 329,
BStBl II 2004, 672 = SIS 04 22 08, unter II.2.a) zu verneinen.
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Entsprechendes gilt für § 65 Nr. 3
AO. Das FG hat die Pferdepensionsleistungen zu Unrecht als
eigenständige, vom eigentlichen Vereinszweck des Klägers
losgelöste Tätigkeit eigener Art beurteilt und hat
(lediglich) auf dieser Grundlage einen Wettbewerb i.S. von §
65 Nr. 3 AO (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 205, 329, BStBl II 2004,
672 = SIS 04 22 08, unter II.2.b) bejaht, ohne (auch insoweit) den
vielfältigen Beweisangeboten des Klägers nachzugehen.
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