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Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht

Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. - Urt.; BFH 2.3.2011, XI R 21/09; SIS 11 19 84

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 02.03.2011, XI R 21/09
    DStR 2011 S. 1179
    LEXinform 0927333
    BFHE 233 S. 269
    BFH/NV 2011 S. 1456

    Anmerkungen:
    R.W. in DStR 25/2011 S. 1181
    -/- in NWB 27/2011 S. 2267
    jh in StuB 14/2011 S. 556
    M.V. in BFH/PR 9/2011 S. 350
    F.G. in HFR 8/2011 S. 890
    wt in UVR 9/2011 S. 260
    KAM in Stbg 11/2011 S. M 11
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1
[AO 1977] § 52, § 55
[UStG 1999] § 4 Nr. 22
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 03.01.2008, SIS 08 19 75, Steuerbefreiung, Golfclub, Unterricht, Mitglied
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 21.4.2022, SIS 22 07 51, Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSy...
  • FG Baden-Württemberg 24.6.2021, SIS 23 16 48, Flugunterricht und Überlassung des Flugzeugs für den Unterricht als einheitliche steuerfreie Leistung: 1....
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 18 94, Ort der Leistungen eines Boxtrainers: 1. Der Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F....
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 26, EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vo...
  • FG München 29.3.2017, SIS 17 11 68, Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub: 1. Die entgeltlic...
  • BFH 12.10.2016, SIS 16 27 91, Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spi...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 25 83, Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension: 1. Pferdepensionsl...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 8.7.2015, SIS 16 18 17, Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig, ...
  • BFH 24.6.2015, SIS 15 23 39, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb, Sport-Dachverb...
  • FG München 29.1.2015, SIS 15 14 63, Sog. "Spartenbeiträge" eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus: ...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 01 42, Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer Pensionspferdehaltung: Dienst...
  • BFH 28.5.2013, SIS 13 22 89, Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule: Die Umsätze aus dem Betrieb einer ...
  • FG Nürnberg 22.1.2013, SIS 13 33 44, Keine steuerfreien Umsätze auf Tinker- und Ponyhof: 1. Eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 14 U...
  • FG Nürnberg 13.12.2011, SIS 12 11 86, Kleinunternehmerschaft, Glaubhaftmachung: 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuerb...
  • BFH 19.10.2011, SIS 12 04 11, Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht: Die für den ursprünglich...
  • BFH 15.9.2011, SIS 12 01 08, Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht: Die für den ursprünglich...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist.

 

 

2

Auf dem Golfplatz des Klägers dürfen nur Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben oder über einen Ausweis des Deutschen Golf-Verbands verfügen.

 

 

3

Der Kläger beschäftigte im Streitjahr 2000 angestellte Golflehrer, die seinen Mitgliedern gegen Entgelt Golfeinzelunterricht erteilten. Vereinnahmt wurde im Streitjahr hieraus ein Betrag von (brutto) ... DM. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 behandelte der Kläger diese Umsätze als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

 

 

4

Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger ging der Prüfer davon aus, dass der Golfeinzelunterricht weder steuerbefreit sei noch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) unterliege.

 

 

5

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung erließ das FA einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2000. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil des FG ist in EFG 2008, 891 = SIS 08 19 75 veröffentlicht. Nach Auffassung des FG ist der vom Kläger durch seine angestellten Golflehrer erteilte Einzelunterricht nicht von der Steuer befreit. Die Voraussetzungen von § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG seien nicht erfüllt, weil der Kläger keine „Veranstaltung“ im Sinne dieser Bestimmungen durchgeführt habe. Die Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) scheitere an den Ausschlusstatbeständen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG seien nicht gegeben.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG seien die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfüllt. Er könne sich für die begehrte Steuerbefreiung auch auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG stützen. Im Übrigen habe das FG zu Unrecht das Bestehen einer Wettbewerbssituation i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bejaht.

 

 

8

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2000 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze, die bisher im Umfang von ... DM (brutto) enthalten sind, aus der Steuerfestsetzung herausgenommen werden, hilfsweise, das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2000 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze, die bisher im Umfang von ... DM (brutto) enthalten sind, nur mit dem Steuersatz von 7 % belegt werden.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

Das FG hat zwar für die Erteilung von Einzelunterricht durch die beim Kläger angestellten Golflehrer zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verneint. Ob entsprechend der Auffassung des FG die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gleichfalls nicht eingreift, kann der Senat offenlassen. Denn der Kläger kann sich für die begehrte Steuerfreiheit dieser Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Die Feststellungen des FG erlauben dem Senat keine abschließende Entscheidung.

 

 

12

1. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbare Leistungen erbracht, indem er durch die bei ihm angestellten Golflehrer seinen Mitgliedern gegen Entgelt Golfeinzelunterricht erteilt hat.

 

 

13

2. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Steuerbefreiung gilt nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch für andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

 

 

14

a) Die streitigen Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, weil der vom Kläger erteilte Einzelunterricht keine „Veranstaltung“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

 

 

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter „sportlicher Veranstaltung“ eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder lediglich eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat (BFH-Urteile vom 25.7.1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154 = SIS 97 05 20, unter II.2.b; vom 9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, UR 2007, 811 = SIS 07 31 80, unter II.3.a aa; vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, UR 2008, 153 = SIS 08 05 57, unter II.2.b aa; vom 3.4.2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 20.11.2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430 = SIS 09 06 42).

 

 

16

Der vom Kläger durch seine Angestellten erteilte Einzelunterricht ist danach keine Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

 

 

17

b) Der Senat lässt offen, ob er sich der Meinung des Klägers anschließen kann, dass die Erteilung von Golfeinzelunterricht dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen könnte.

 

 

18

Nach Auffassung der Verwaltung und Teilen der Literatur kann die Erteilung von Sportunterricht durch Sportvereine (z.B. Schwimm-, Tennis- und Segelunterricht) auch eine Veranstaltung belehrender Art i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sein (vgl. Abschn. 115 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, nunmehr Abschn. 4.22.1. Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 4 Nr. 22 Rz 4; Rasche in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 12 Rz 65, jeweils m.w.N.). Teilweise wird angenommen, dass auch die Erteilung von Einzelunterricht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen kann (Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 4 Nr. 22 UStG Rz 16 zum Musikinstrumenten-Einzelunterricht).

 

 

19

Der BFH hat die Frage, ob § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch die Erteilung von Sportunterricht umfasst, bislang noch nicht geklärt (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil vom 27.4.2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16 = SIS 06 30 03, unter II.1.e). Auch im Streitfall bedarf es insoweit keiner Entscheidung, weil der Kläger sich für die begehrte Steuerbefreiung unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann.

 

 

20

3. Die Leistungen des Klägers sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

 

 

21

a) Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten „unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen“, von der Umsatzsteuer:

 

 

22

„m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;“

 

 

23

Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:

 

 

24

„Von der in Absatz 1 Buchstaben ... m) ... vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn - sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind; - sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.“

 

 

25

Das UStG hat diese Bestimmung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bislang nicht vollständig umgesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.2.b).

 

 

26

b) Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH -, vgl. z.B. Urteil vom 10.9.2002 Rs. C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 = SIS 02 97 10, Rz 51).

 

 

27

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.3., das auf dieser Rechtsauffassung beruht).

 

 

28

c) Im Streitfall sind die Voraussetzungen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt.

 

 

29

aa) Die Erteilung von Einzelunterricht im Golfsport ist eine Leistung, die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht und an Personen erbracht wird, die selbst Sport, nämlich Golf, ausüben.

 

 

30

bb) Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein nach §§ 52, 55 der Abgabenordnung selbstlos tätig und handelt daher ohne Gewinnstreben.

 

 

31

d) Die Befreiung ist nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 1. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Denn die Dienstleistung des Klägers ist unerlässlich für die Ausübung des Golfsports.

 

 

32

Nach der Rechtsprechung des EuGH bestimmt sich die Steuerbefreiung „insbesondere nach der Natur der erbrachten Dienstleistung und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung“ (Urteil vom 16.10.2008 Rs. C-253/07 - Canterbury Hockey Club -, Slg. 2008, I-7821, BFH/NV 2009, 108 = SIS 08 43 13, Rz 23); die Dienstleistungen müssen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und „für seine Ausübung unerlässlich“ sein (Rz 32). Als Beispiele hierfür nennt der EuGH die Überlassung von Sportstätten oder die Zurverfügungstellung eines Schiedsrichters (Rz 28); als Beispiel für Leistungen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, nennt er Beratungen im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04, unter II.2.b cc).

 

 

33

Im Streitfall ist die Erteilung von Golfunterricht für die Ausübung des Golfsports unerlässlich in diesem Sinne. Denn bei jedem Sportverein ist die Erteilung von Unterricht in der Sportart, deren Betreiben Vereinszweck ist, unerlässlich für die Ausübung des Sports. Der Unterricht dient der Erlangung und Vervollkommnung derjenigen Fähigkeiten, die für die regelgerechte Ausübung der jeweiligen Sportart benötigt werden.

 

 

34

e) Die Steuerbefreiung ist auch nicht aus Wettbewerbsgründen nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 2. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen.

 

 

35

Entgegen der Auffassung des FA kommt für Tätigkeiten, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 2. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht. Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.3.c aa).

 

 

36

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn den tatsächlichen Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, ob der wegen der bislang angenommenen Steuerpflicht der Umsätze möglicherweise in Anspruch genommene Vorsteuerabzug infolge der nunmehr erkannten Steuerbefreiung ggf. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zu korrigieren ist.