Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2014 5 K 79/14 U =
SIS 15 09 73 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 2006
gegründete GbR mit dem Zweck, elektronische
Informationssysteme der Firma I zu erwerben und sofort an I
zurück zu verleasen. Im Jahr 2006 kaufte die Klägerin die
Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 EUR zzgl.
153.600 EUR Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der
Klägerin ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 640.000
EUR für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die Informationssysteme
waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der
Übergabe trat die I der Klägerin ihren Herausgabeanspruch
ab.
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Ebenfalls 2006 verleaste die Klägerin
die elektronischen Informationssysteme für die Dauer von 48
Monaten zurück an die I. Bei einer zugrunde gelegten
Netto-Berechnungsgrundlage in Höhe von 960.000 EUR wurden
monatliche Leasingraten in Höhe von 23.500 EUR zuzüglich
3.760 EUR Umsatzsteuer vereinbart. Die I trug die Gefahr des
Untergangs, Verlusts, Diebstahls oder von Beschädigungen des
Leasingguts.
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Mit Rechnung vom 5.3.2007 rechnete die
Klägerin gegenüber der I über die
Leasinggebühren ab. Hierin war eine 19 %-ige Umsatzsteuer in
Höhe von 4.465 EUR monatlich offen ausgewiesen. In der
Rechnung war als Übergabedatum der 29.12.2006 vermerkt. Die
erste Rate war ab Februar 2007 fällig, alle weiteren Raten
jeweils am 1. eines Monats im Voraus. Die Rechnung galt für
die volle Vertragslaufzeit. Rechnungen für die einzelnen Raten
wurden nicht gestellt.
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I zahlte lediglich am 26.3.2007 eine
Leasingrate und leistete danach keine weiteren Zahlungen. Mit
Schreiben vom 16.1.2008 kündigte die Klägerin den
Leasingvertrag wegen Zahlungsunregelmäßigkeiten
fristlos. Am 23.1.2008 wurde ein vorläufiger
Insolvenzverwalter über das Vermögen der I eingesetzt und
am 2.7.2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen
eröffnet.
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In der Umsatzsteuererklärung für
2007 erklärte die Klägerin Umsätze von netto 23.500
EUR (Umsatzsteuer 19 % 4.465 EUR), Vorsteuern aus Rechts- und
Beratungskosten von 190 EUR und eine verbleibende Umsatzsteuer von
4.275 EUR.
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Mit Bescheid vom 17.6.2010 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Umsatzsteuer auf 51.465 EUR fest, weil er im Hinblick auf die
Leasinggegenstände keine Lieferungen, sondern nach § 4
Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie
Kreditgewährungen annahm und deshalb den Vorsteuerabzug
versagte sowie die im Leasingvertrag vereinbarte Umsatzsteuer als
eine solche nach § 14c UStG ansah. Der dagegen gerichtete
Einspruch hatte in der Sache nur insoweit Erfolg, als die
Umsatzsteuer auf 49.115 EUR herabgesetzt wurde, da anstatt 12 nur
11 Monatsraten zu berücksichtigen seien, weil die erste Rate
erst im Februar 2007 zu leisten gewesen sei.
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Die daraufhin erhobene Klage wurde vom
Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2015, 774 = SIS 15 09 73
abgedruckten Urteil abgewiesen. Das FG schloss sich darin der
Würdigung des FA an. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit der Revision.
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Die Klägerin beantragt, den
Umsatzsteuerbescheid vom 17.6.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.12.2013 und das Urteil des FG
Münster vom 11.12.2014 5 K 79/14 U aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Klägerin habe eine einheitliche
sonstige Leistung in Form einer nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG
steuerfreien Kreditgewährung erbracht. Sie habe nie die
tatsächliche Verfügungsmacht über das Leasinggut
erhalten und das Leasinggut daher ihrerseits nicht entgeltlich zur
Verfügung stellen können. Da die Klägerin keine
steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt, aber eine Rechnung
mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt habe, schulde sie Umsatzsteuer
nach § 14c Abs. 1 UStG, für die eine Berichtigung wegen
Uneinbringlichkeit nicht in Betracht komme.
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II. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Unrecht hat das FG
der Klägerin den Vorsteuerabzug versagt und angenommen, sie
schulde Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Für eine
abschließende Entscheidung bedarf es aber weiterer
Feststellungen.
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1. Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist nach
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Steuer für die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der
Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet.
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Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 168 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL). Soweit die
Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner
besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige
danach berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese
Umsätze bewirkt, von dem Betrag der von ihm geschuldeten
Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete und entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht
wurden oder werden, abzuziehen.
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b) Zwar hat die Klägerin keine
steuerpflichtige Lieferung ausgeführt, es liegt aber eine
steuerpflichtige sonstige Leistung vor.
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aa) Die Klägerin hat keine Lieferung
ausgeführt.
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(1) Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG
Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein
Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten
befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Regelung
setzt Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL in nationales Recht um, wonach es
für die Lieferung auf „die Übertragung der
Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu verfügen“, ankommt.
Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL gilt als Lieferung daneben
die Übergabe eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags, der
die Vermietung des Gegenstands während eines bestimmten
Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der
regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum
spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben
wird.
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(a) Der Begriff „Lieferung eines
Gegenstands“ in Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL umfasst jede
Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine
Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen
Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein
Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine
Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale
Recht vorgesehenen Formen ankommt (Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Shipping and Forwarding Enterprise
Safe vom 8.2.1990 C-320/88, EU:C:1990:61, Slg. 1990, I-285, Rz 7;
Auto Lease Holland vom 6.2.2003 C-185/01, EU:C:2003:73, Slg. 2003,
I-1317 = SIS 03 16 95, Rz 32; Centralan Property vom 15.12.2005
C-63/04, EU:C:2005:773, Slg. 2005, I-11087 = SIS 06 06 85, Rz 62).
Hiervon ist bei der Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag
auszugehen, die allerdings häufig mit dem
bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden ist (Senatsurteil
vom 9.2.2006 V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.a).
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(b) Ob beim Leasinggeschäft die
Verfügungsmacht über den Gegenstand übertragen wird,
richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf
Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren
tatsächlicher Durchführung (Senatsurteil in BFHE 213, 83,
BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.b aa). Dabei
können mehrere formal selbständige Verträge als
Einheit anzusehen sein, wenn sich aus der Interessenlage der
Vertragsparteien ergibt, dass der eine Vertrag nicht ohne den
anderen geschlossen worden wäre (Senatsurteil in BFHE 213, 83,
BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.b cc).
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Sieht ein Leasingvertrag vor, dass das
Eigentum am Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit auf den
Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer
über wesentliche Elemente des Eigentums an dem Leasinggut
verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum
an dem Leasinggut verbundenen Chancen und Risiken zum
überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die
abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des
Leasingguts entspricht, ist der Umsatz mit dem Erwerb des
Leasingguts gleichzusetzen (EuGH-Urteile Eon Aset Meidjmunt vom
16.2.2012 C-118/11, EU:C:2012:97, HFR 2012, 454 = SIS 12 04 44, Rz
38; NLB Leasing vom 2.7.2015 C-209/14, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819
= SIS 15 18 52, Rz 30, 32). Ob eine Leasingleistung in Wirklichkeit
zu einem einheitlichen Umsatz gehört, der sich aus mehreren
Leistungen zusammensetzt, ist vom nationalen Gericht zu prüfen
(EuGH-Urteil NLB Leasing, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819 = SIS 15 18 52, Rz 26).
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(2) Nach diesen Grundsätzen hat das FG
die Verträge vom 27.12.2006 und deren Durchführung
rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die
Informationssysteme - ungeachtet der zivilrechtlichen
Übereignung - weder von der I an die Klägerin noch von
der Klägerin zurück an die I geliefert wurden.
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(a) Der Leasingvertrag ist im Zusammenhang mit
dem Kauf- und Darlehensvertrag zu beurteilen. Die Annahme des FG,
dass beide Verträge eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit bilden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die
Klägerin wurde zu dem Zweck gegründet,
Informationssysteme zu erwerben und sofort wieder zurück zu
verleasen. Schon dies legt nahe, dass der Kauf- und
Darlehensvertrag nicht ohne den Leasingvertrag geschlossen worden
wäre. In der Gesamtschau beider Verträge konnte das FG
ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass weder die I der
Klägerin noch anschließend die Klägerin der I die
Verfügungsmacht über die Informationssysteme verschafft
hat, sondern die Verfügungsmacht bis zum Ende der
Vertragslaufzeit durchgängig bei der I verbleiben sollte. Zu
Recht hat das FG insbesondere die Kündigung des Vertrags durch
die Klägerin und die anschließende Verwertung des
Leasingguts als Abweichung vom vorgesehenen normalen Vertragsablauf
unberücksichtigt gelassen.
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(b) Unbeachtlich ist daher, dass der
Leasingvertrag mehrere Regelungen enthält, die bei isolierter
Betrachtung eine Lieferung der Informationssysteme an die I nahe
legen könnten. Dies betrifft insbesondere die Gefahrtragung
für Untergang, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl durch
die I sowie die Vereinbarung einer Bemessungsgrundlage in Höhe
des Nettokaufpreises. Im Übrigen sieht der Leasingvertrag vom
27.12.2006 auch nicht vor, dass das Eigentum an den
Informationssystemen am Ende der Vertragslaufzeit an die I
übertragen wird. Er begründet lediglich eine
Rückkaufpflicht der I auf Verlangen der Klägerin.
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(c) Aus dem von der Klägerin
herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2014 IV R
59/10 (BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52) ergibt
sich nichts anderes. Dieses Urteil betrifft nicht die
Umsatzsteuer.
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bb) Die Klägerin hat entgegen der
Auffassung des FG aber keine steuerfreie, sondern eine
steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt.
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(1) Sonstige Leistungen sind nach § 3
Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Das
Umsatzsteuerrecht erfasst ausschließlich Leistungen im
wirtschaftlichen Sinne (EuGH-Urteil SPÖ Landesorganisation
Kärnten vom 6.10.2009 C-267/08, EU:C:2009:619, Slg. 2009,
I-9781 = SIS 09 33 27, Rz 16; Senatsurteil vom 31.7.1969 V 94/65,
BFHE 96, 331, BStBl II 1969, 637 = SIS 69 04 09; BFH-Urteil vom
19.5.2010 XI R 6/09, BFHE 230, 473, BStBl II 2011, 831 = SIS 10 29 60, Rz 22). Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil
erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden
könnte und damit zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen
Mehrwertsteuerrechts führt (Senatsurteil vom 5.12.2007 V R
63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43, unter II.1.a). Vorteile in
diesem Sinne sind auch Steuer- und Finanzierungsvorteile. Selbst
Umsätze, die ausschließlich in der Absicht getätigt
werden, einen Steuervorteil zu erlangen, können Leistungen
i.S. des Umsatzsteuerrechts sein (vgl. EuGH-Urteil University of
Huddersfield vom 21.2.2006 C-223/03, EU:C:2006:124, Slg. 2006,
I-1751 = SIS 06 16 82, Rz 51).
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(2) Die Klägerin hat eine
steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt, indem sie bei
einer bilanziellen Gestaltung mitgewirkt hat.
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(a) Sale-and-lease-back-Geschäfte
können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an
einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und
Leasingnehmers anzusehen sein. So verhält es sich auch im
Streitfall.
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Nach § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
in der im Streitjahr geltenden Fassung durfte für immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht
entgeltlich erworben wurden, ein Aktivposten nicht angesetzt
werden. Ertragsteuerrechtlich ist nach § 5 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes für immaterielle Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie
entgeltlich erworben wurden.
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Die I durfte daher das für die
elektronischen Informationssysteme selbst entwickelte Know-how,
Software und Patente zunächst nicht aktivieren. Das
Sale-and-lease-back-Geschäft ermöglichte ihr aber, einen
Gegenwert in Gestalt des Kaufpreises oder der Forderung an die
Klägerin als Aktivposten anzusetzen. Sie konnte dadurch mehr
Eigenkapital ausweisen, höhere Gewinne ausschütten und
bessere Bonität in Anspruch nehmen.
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(b) Die Mitwirkung an dieser bilanziellen
Gestaltung ist umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung, da der
Leistungsempfänger dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil
erhält. Sie ist auch nicht von der Umsatzsteuer befreit.
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(3) Es handelt sich nicht um eine steuerfreie
Gewährung eines Kredits.
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Sale-and-lease-back-Geschäfte können
umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung i.S. des § 4
Nr. 8 Buchst. a UStG anzusehen sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 213,
83, BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.b; Leonard in
Bunjes, UStG, 14. Aufl., § 3 Rz 80; Philipowski in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz
130 ff.). Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG sind aber
grundsätzlich eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem
allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer
unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil Granton
Advertising vom 12.6.2014 C-461/12, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756 =
SIS 14 16 73, Rz 25; Senatsurteil vom 17.12.2015 V R 45/14, BFH/NV
2016, 703 = SIS 16 04 62, zur Veröffentlichung in BFHE
vorgesehen, Rz 17, m.w.N.).
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Das FG hat insofern nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Erwerb des Leasingguts durch die
Klägerin überwiegend durch ein Darlehen der I finanziert
wurde. Die Verträge vom 27.12.2006 dienten im Ergebnis der
Finanzierung der I allenfalls insoweit, als der Kaufpreis von der
Klägerin selbst aufzubringen war. Dieser Zweck tritt aber
zurück, da der Kaufpreis nur zu einem Drittel von der
Klägerin aufzubringen war und zu zwei Dritteln von der I
finanziert wurde. Umstände, die es rechtfertigen könnten,
trotz der gebotenen engen Auslegung gleichwohl eine
Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG anzunehmen,
sind nicht ersichtlich. Der Schwerpunkt der Leistung liegt in der
Mitwirkung an einer Gestaltung.
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2. Das FG-Urteil verletzt Bundesrecht auch
insoweit, als das FG angenommen hat, dass die Klägerin die in
der Rechnung vom 5.3.2007 ausgewiesene Umsatzsteuer wegen
fehlerhaften Steuerausweises nach § 14c UStG schuldet. Zum
einen ist die von der Klägerin erbrachte Leistung
steuerpflichtig (s. oben), zum anderen schuldet die Klägerin
Umsatzsteuer auch nicht wegen einer unzutreffenden Beschreibung von
Leistungsgegenstand und Leistungszeitpunkt.
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a) Nach § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2
Alternative 2 UStG schuldet den ausgewiesenen Betrag auch, wer in
einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
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b) Hieran fehlt es im Streitfall.
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aa) Die Klägerin hat in der Rechnung vom
5.3.2007 auf den Leasingvertrag vom 27.12.2006 Bezug genommen und
dadurch die Leistung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend
bezeichnet. Aufgrund dieser Bezugnahme liegt kein unberechtigter
Steuerausweis durch eine unrichtige Leistungsbezeichnung vor (vgl.
Senatsurteil vom 8.9.1994 V R 70/91, BFHE 175, 463, BStBl II 1995,
32 = SIS 95 01 21, unter II.2.b).
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bb) Ein unberechtigter Steuerausweis ergibt
sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in einer Rechnung
einen falschen Zeitpunkt der Leistung angegeben hätte. Eine
Rechnung i.S. von § 14c Abs. 2 UStG liegt nicht vor, wenn es
sich um eine sogenannte Vorausrechnung handelt, die einen in der
Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung erkennen lässt
(Senatsurteile vom 5.2.1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II
1998, 415 = SIS 98 12 27, unter II.2.a; vom 7.4.2011 V R 44/09,
BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954 = SIS 11 27 67, Rz 20; vgl. auch
Senatsurteil vom 2.12.2015 V R 15/15, BFH/NV 2016, 876 = SIS 16 05 55, Rz 29 f.). Die Rechnung vom 5.3.2007 war eine solche
Vorausrechnung, da sie ausdrücklich für die volle, auch
künftige Vertragslaufzeit erteilt war.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Klage
ist nicht oder nicht in vollem Umfang begründet, wenn die
Klägerin ihre Leistung im Streitjahr erbracht hat oder
Teilleistungen vorliegen. Dabei ist auch eine mögliche
Berichtigung nach § 17 UStG zu berücksichtigen.
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a) Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG für Lieferungen und
sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen
ausgeführt worden sind. Wenn die Klägerin ihre Leistung
mit Vertragsschluss erbracht hat, wäre die Steuer schon im
Jahr 2006 und damit vor dem Streitjahr entstanden.
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b) Das FG hat im zweiten Rechtsgang
festzustellen, ob die Klägerin im Streitjahr zumindest eine
Teilleistung erbracht hat, und gegebenenfalls, ob das vereinbarte
Entgelt uneinbringlich geworden ist.
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aa) Eine Teilleistung liegt nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte
Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert
vereinbart wird. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 64 Abs. 1
MwStSystRL. Geben Dienstleistungen zu aufeinander folgenden
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie danach als mit
Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder
Zahlungen beziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige
Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte
(Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und
Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen
Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden
(Senatsurteile vom 9.9.1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II
1994, 269 = SIS 94 10 32, Leitsatz 1; vom 18.4.2013 V R 19/12, BFHE
241, 446, BStBl II 2013, 842 = SIS 13 20 54, Rz 23; zu den
Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil Asparuhovo
Lake Investment Company vom 3.9.2015 C-463/14, EU:C:2015:542, HFR
2015, 987 = SIS 15 21 27).
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bb) Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung
damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz
oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder
tatsächlich nicht durchsetzen kann (Senatsurteile vom
20.7.2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22 = SIS 06 37 86; vom 22.7.2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590 = SIS 10 36 33, Rz 44; vom 24.10.2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II
2015, 674 = SIS 14 01 48, Rz 19).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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