Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.9.2017 2 K 2164/15
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
als Bundesverband die Interessen eines Industriezweigs vertritt. Er
„hat die Aufgabe, seine Mitglieder in sozial-, wirtschafts-
und branchenpolitischen sowie fachlichen Fragen national und
international zu vertreten und bei ihren wirtschaftlichen Zielen zu
unterstützen, soweit sich diese nicht auf den Bereich eines
angeschlossenen Landesverbandes beschränken“ (§ 2
Abs. 2 der Satzung). Er „vertritt keine Individual- oder
Mehrheitsinteressen einzelner oder mehrerer Mitglieder, die nicht
mit den Interessen der gesamten deutschen [X-]Industrie im Einklang
stehen. Insbesondere ist es ihm untersagt, die Interessen eines
oder mehrerer Mitglieder gegenüber einem Wettbewerber
unmittelbar oder mittelbar zu vertreten bzw. durchzusetzen“
(§ 2 Abs. 6 der Satzung).
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Entsprechend seiner Beitragsordnung stellte
der Kläger seinen Mitgliedern hinsichtlich der
Mitgliedsbeiträge Rechnungen mit gesondertem Ausweis einer
Umsatzsteuer von 19 % aus.
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Mit seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung
für Juni 2014 machte der Kläger für seine
Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend. Mit Bescheid zur
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juni 2014 vom 1.7.2015 versagte
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den
Vorsteuerabzug. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit
für seine Mitglieder nicht als Unternehmer tätig
geworden. Die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer schulde er nach
§ 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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Die hiergegen eingelegte Sprungklage hatte
Erfolg. Nach dem in EFG 2018, 63 = SIS 17 21 04
veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) ist ein
Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit
seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die
Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt,
insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und damit
nur wirtschaftliche Interessen verfolgt und die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge Eingangsleistungen betreffen, die
vollumfänglich einer wirtschaftlichen Tätigkeit
zugeordnet werden können. Der Annahme von entgeltlichen
Leistungen stehe es nicht entgegen, dass nicht jedes Mitglied des
Berufsverbands gleichermaßen von dessen jeweiligen
Tätigkeiten profitiere und nicht im gleichen Umfang die
Leistungsangebote abrufen dürfe. Entscheidend sei vielmehr,
dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre
Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Leistungsangebote ermöglicht werde. Ein Berufsverband
könne steuerbare Leistungen an seine Mitglieder auch insoweit
erbringen, als er satzungsgemäße Zwecke wie
Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der politischen und
gesellschaftlichen Wahrnehmung und der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für die in ihm organisierten Unternehmen und
Verbände der Branche wahrnehme.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner
Revision. Das FG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der
Kläger nur sehr untergeordnet allgemeine ideelle Zwecke
verfolgt habe und er insgesamt unternehmerisch tätig gewesen
sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Kläger
um einen Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handele. Dieser müsse
die allgemeinen Belange aller Berufsangehörigen und nicht nur
die besonderen Belange einzelner Angehöriger wahrnehmen. Dies
treffe nach Internetrecherchen auch auf den Kläger zu.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es bestehe keine Bindung an
Verwaltungsanweisungen. Welche Schlussfolgerungen sich aus der
Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG
ergeben sollten, sei unklar. Diese Vorschrift sei für die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Auch die
bei der Gemeinnützigkeit erforderliche Förderung der
Allgemeinheit stehe einer steuerbaren Leistungserbringung durch
gemeinnützige Sportvereine nicht entgegen. Auf die
Internetrecherchen komme es nicht an. Das FG habe alle
Umstände des Streitfalls gewürdigt. Der
Unternehmereigenschaft stehe die Körperschaftsteuerbefreiung
nicht entgegen. Das nationale Recht sehe in Abweichung von Art. 132
Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) keine Befreiung für Berufsverbände vor. Bei
Vorliegen echter Mitgliedsbeiträge liege nach § 8 Abs. 5
KStG kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Es
ergäben sich keine Auswirkungen für die
Körperschaftsteuerbefreiung. Der Berufsverband sei ein
freiwilliger Zusammenschluss. Daher vertrete er anders als bei
einer Zwangsmitgliedschaft die Interessen aller Mitglieder.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass der Kläger bei seinen
Verbandsaktivitäten im vollen Umfang als Unternehmer
tätig war.
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1. Die Unternehmereigenschaft setzt eine
entgeltliche Leistungstätigkeit voraus und beschränkt
sich dem Umfang nach hierauf.
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a) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9
Abs. 1 MwStSystRL. Als Steuerpflichtiger gilt danach, wer eine
wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck
und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche
Tätigkeit gelten zudem alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der
Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien
Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.
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Wie der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) bereits ausdrücklich entschieden hat, setzt die
wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne voraus, dass mit ihr
einer der in Art. 2 MwStSystRL genannten Steuertatbestände
erfüllt wird (EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12.5.2016
C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 21), so dass Leistungen gegen Entgelt
i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen müssen. Dies
entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.12.2016 V R 44/15, BFHE 256, 557 =
SIS 17 04 05, unter II.2.).
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b) Bei Vereinen, die gemäß § 2
Abs. 1 Satz 3 UStG auch gegenüber ihren Mitgliedern durch
Erbringung entgeltlicher Leistungen tätig sein können,
ist in Bezug auf das Erfordernis einer entgeltlichen
Leistungstätigkeit für die Unternehmereigenschaft wie
folgt zu unterscheiden:
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aa) Leistungen einer Vereinigung zur
Förderung bestimmter Branchenerzeugnisse, die die gemeinsamen
Interessen der branchenangehörigen Mitglieder betreffen, die
dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei denen sich eine
Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur mittelbar aus den
Vorteilen ableitet, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig
erwachsen, führen nicht zu einer entgeltlichen
Leistungserbringung an die Mitglieder (EuGH-Urteil Apple and Pear
Development Council vom 8.3.1988 102/86, EU:C:1988:120, Rz 14).
Dies gilt grundsätzlich für die Wahrnehmung der
allgemeinen Mitgliederinteressen (EuGH-Urteil VNLTO vom 12.2.2009
C-515/07, EU:C:2009:88 = SIS 09 08 65, Rz 34).
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bb) Demgegenüber kann ein Verein
gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen z.B.
dadurch erbringen, dass er diesen dauerhaft Sportanlagen und damit
verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, die die Mitglieder
z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es
dabei darauf ankommt, ob der Verein „auf Verlangen seiner
Mitglieder gezielte Leistungen erbringt“ (EuGH-Urteil
Kennemer Golf vom 21.3.2002 C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und
Senatsurteile vom 9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80,
Leitsatz 3; vom 11.10.2007 V R 69/06, BFHE 219, 287 = SIS 08 05 57,
Leitsatz 2). Mit dieser Rechtsprechung ist die
Verwaltungsauffassung, nach der es bei „echten
Mitgliederbeiträgen“ allgemein an einem
Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) nicht vereinbar (BFH-Urteil vom
20.3.2014 V R 4/13, BFHE 245, 397 = SIS 14 19 38, unter II.1.a).
Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen „echten“
und „unechten“ Mitgliederbeiträgen danach
vorzunehmen, ob es zu einer Leistungserbringung an die Mitglieder
im vorstehenden Sinne kommt.
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c) Abweichendes ergibt sich entgegen der
Auffassung des Klägers nicht aus der Steuerfreiheit nach Art.
132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL für die dort bezeichneten
Leistungen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die z.B.
gewerkschaftliche oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an
ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen
satzungsmäßig festgelegten Betrag, wenn die
Steuerfreiheit nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Denn von einer Steuerbefreiung kann nicht auf eine allgemeine
Steuerbarkeit geschlossen werden. Aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. l
MwStSystRL folgt daher nur, dass Leistungen gegen
satzungsmäßig festgelegte Beiträge steuerbar sein
können, was sich ebenso aus der Rechtsprechung von EuGH und
BFH ergibt (s. oben II.1.b bb). Nicht abzuleiten ist hieraus, dass
alle Tätigkeiten von Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu den
von der Steuerfreiheit vorausgesetzten „Dienstleistungen
und eng damit zusammenhängenden Lieferungen“
führen. Insoweit bleibt es bei der vorstehenden Abgrenzung (s.
oben II.1.b).
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2. Dies ist auch bei Berufsverbänden i.S.
von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu beachten.
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a) Berufsverbände sind Zusammenschlüsse
natürlicher Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der
beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende
ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweigs oder
der Angehörigen eines Berufs wahrnehmen (BFH-Urteile vom
4.6.2003 I R 45/02, BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891 = SIS 03 46 54, unter II.1., und vom 13.3.2012 I R 46/11, BFH/NV 2012, 1181 =
SIS 12 16 10, unter II.1.a). Die Steuerfreiheit der Berufs- und
Wirtschaftsverbände beruht auf der gesetzespolitischen
Anerkennung ihres Wirkens für die allgemeinen wirtschaftlichen
Interessen ihrer Mitglieder als eines Wirkens im Interesse der
Allgemeinheit (BFH-Urteil vom 29.11.1967 I 67/65, BFHE 91, 45,
BStBl II 1968, 236 = SIS 68 01 50, Leitsatz 1). Daher muss der
Berufsverband die wirtschaftlichen Interessen aller
Angehörigen des Berufs- oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen und
nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs- oder
Wirtschaftszweigs als Individualinteressen vertreten (BFH-Urteile
in BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891 = SIS 03 46 54, unter II.1.,
und in BFH/NV 2012, 1181 = SIS 12 16 10, unter II.1.a).
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b) Folge dieser Begriffsdefinition ist auch,
dass der Zweck des Berufsverbands - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 KStG zudem ausdrücklich angeordnet - nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
„gerichtet“ sein darf. Wird ein derartiger
Geschäftsbetrieb demgegenüber nur als Nebentätigkeit
unterhalten, ohne Verbandszweck zu sein, ist dies für die
Steuerfreiheit dem Grunde nach unbeachtlich, da sie dann nur im
Umfang dieser Nebentätigkeit ausgeschlossen ist (§ 5 Abs.
1 Nr. 5 Satz 1, 2 Buchst. a KStG).
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c) Somit kann der Berufsverband ohne Verlust
der Körperschaftsteuerbefreiung entgeltliche Leistungen an
seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs (zum Entstehen des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs durch Erbringung entgeltlicher Leistungen
vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 397 = SIS 14 19 38, unter II.2.c bb
(1) zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m.
§§ 64, 14 der Abgabenordnung - AO - ) nur erbringen, wenn
sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich
hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
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Dementsprechend hat sich die
Haupttätigkeit des Berufsverbands auf die Wahrnehmung der
allgemeinen Mitgliederinteressen zu beschränken, wobei sich
eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder dann nur mittelbar
aus den Vorteilen ableiten darf, die sich allgemein aus der
Verbandstätigkeit ergeben, so dass es nicht zu einer
weitergehenden Leistungserbringung an die Mitglieder kommt (s. oben
II.1.b aa). Eine derartige Leistungstätigkeit gegen Entgelt
darf - im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs -
nur Nebenzweck des körperschaftsteuerfreien Berufsverbands
sein.
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers
besteht kein Wertungswiderspruch zur Besteuerung
steuerbegünstigter Körperschaften i.S. von §§
52 ff. AO. Denn wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden
hat, steht auch bei diesen das Unterhalten eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn
dieser in der Gesamtschau unter Verstoß gegen § 56 AO
zum Selbstzweck wird und neben die Verfolgung des
gemeinnützigen Zwecks tritt (BFH-Urteil vom 4.4.2007 I R
76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631 = SIS 07 20 80, unter
II.3.c).
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Nicht zu entscheiden hat der erkennende Senat
dabei nach den Verhältnissen des Streitfalls, welche Bedeutung
bei gemeinnützigen Körperschaften nach §§ 64,
14 AO dem Merkmal einer selbständigen Tätigkeit zukommt.
Im Hinblick auf die mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG verfolgten Ziele
(s. oben II.2.a) führen jedenfalls entgeltliche
Leistungstätigkeiten bei den dieser Vorschrift unterliegenden
Berufsverbänden zu einer selbständigen
Tätigkeit.
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3. Danach ist das Urteil des FG
aufzuheben.
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Im Streitfall hat das FG rechtsfehlerhaft die
Stellung des Klägers als Berufsverband völlig außer
Betracht gelassen und es damit unterlassen, die gesamten
Umstände des Streitfalls zu würdigen (zu diesem
Erfordernis vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 54/13, BFH/NV
2015, 364 = SIS 15 01 53, unter II.1.b aa). Hierin liegt ein
Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt.
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Denn wie das FG durch Bezugnahme auf die
Körperschaftsteuerakten festgestellt hat und im Übrigen
zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, nimmt der
Kläger für sich in Anspruch, als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5
KStG von der Körperschaftsteuer befreit zu sein. Folge
einer derartigen Stellung als Berufsverband ist es, dass der
Verbandszweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb durch Erbringung entgeltlicher Leistungen an
die Mitglieder gerichtet sein darf und sich eine derartige
Leistungstätigkeit somit auf Nebentätigkeiten des
Berufsverbands zu beschränken hat (s. oben II.2.c).
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Damit nicht vereinbar ist die Annahme des FG,
dass die von den Mitgliedern mit ihren Beiträgen bezahlte
Verbandsarbeit des Klägers in allen ihren Ausprägungen
den individuellen Vorteilen der Mitglieder wirtschaftlich
förderlich ist, diesen nicht nur mittelbar zugutekommt,
sondern das Tätigkeitsangebot Leistungen vergleichbar ist, wie
sie ansonsten auch externe Dienstleister wie Werbeagenturen,
Lobbyisten, Interessenvertreter, Networker, technische und
wissenschaftliche Berater, Marktanalysten u.a. im Interesse ihrer
Auftraggeber gegen Entgelt erbringen. Ebenso entspricht es nicht
der Stellung eines körperschaftsteuerbefreiten Berufsverbands,
wenn die Mitglieder diesem entsprechend dem Vortrag des
Klägers vorrangig in Erwartung eines individualisierten
Nutzens beitreten, es ihnen darum geht, einen Mehrwert für
sich zu erhalten, für den sie sonst anderweitige Aufwendungen
tätigen müssen, sie eigene Aufgaben zentral durch den
Kläger erledigen lassen wollen und hierfür Entgelte
entrichten, so dass dem Kläger in der Gesamtschau die Funktion
eines Dienstleisters zukommt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
im zweiten Rechtsgang über die Unternehmereigenschaft des
Klägers dem Grunde und dem Umfang nach neu zu entscheiden
(§ 126 Abs. 5 FGO).
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Bei der erneuten Würdigung kann das FG
durchaus zu dem Ergebnis einer vollumfänglichen
Unternehmerstellung des Klägers kommen. Das FA hätte dann
allerdings - ggf. unter Anwendung von § 174 Abs. 2 AO - die
sich hieraus ergebenden körperschaftsteuerrechtlichen
Konsequenzen zu ziehen.
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Sollte das FG demgegenüber von einer nur
teilweisen Unternehmerstellung des Klägers bei der
Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern ausgehen, wäre
dies zum einen für die Körperschaftsteuerfreiheit
unbeachtlich und würde zum anderen dazu führen, dass die
Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerrechtlich teilweise als Entgelt
für steuerbare Leistungen anzusehen und dementsprechend
aufzuteilen wären. Bei einer derartigen Aufteilung ist dann
auch die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in
Betracht zu ziehen. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
kommt es im Übrigen vorrangig auf das Bestehen eines direkten
und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsleistungen und
einzelnen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen
Tätigkeitsbereichen an. Eine Vorsteueraufteilung ist nur
für die Leistungsbezüge vorzunehmen, die mit mehreren
dieser Bereiche direkt und unmittelbar zusammenhängen.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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