Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.5.2014 1 K 1723/13
U = SIS 14 26 66 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine - in der Rechtsform
einer Personengesellschaft betriebene - steuerpflichtige
Partnerschaftsgesellschaft. In der näheren Umgebung ihres
Unternehmensorts gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem
nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte.
Mitarbeiter der Klägerin, die von Auswärtsterminen
(Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen)
zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten,
einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die
Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue
Parkberechtigung kümmern zu können. Zur Ermöglichung
eines ungestörten Betriebsablaufs mietete die Klägerin in
den Streitjahren 2009 und 2010 deshalb Plätze für das
Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort
für monatlich 55 EUR pro Stellplatz an, um diese ihren
Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren
nur parkberechtigt, wenn sie sich - auf der Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung - an den Parkraumkosten mit 27 EUR
monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Klägerin
unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein.
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Zunächst versteuerte die Klägerin
die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige
Leistungen. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.1.2009 zur Anwendung
„unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von
Parkplätzen an Arbeitnehmer“ (UR 2009, 357) stellte sie
die Umsatzversteuerung ein.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ging indes von steuerbaren und steuerpflichtigen
(sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der
Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen
Zahlungen der Mitarbeiter und änderte die
Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010.
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Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
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Mit dem in EFG 2014, 1996 = SIS 14 26 66
veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG)
aus, die Klägerin habe mit der Parkraumüberlassung
sonstige Leistungen erbracht. Der Leistungscharakter sei nicht
aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses der
Klägerin an der Parkraumüberlassung entfallen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts
rügt.
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Bei der Parkraumüberlassung an die
Angestellten gegen verbilligtes Entgelt handele es sich um einen
nichtsteuerbaren Vorgang. Die Überlassung erfolge
„aufgrund des Dienstverhältnisses“ und deshalb im
- einen möglichen privaten Bedarf der Angestellten
überlagernden - unternehmerischen Interesse der Klägerin
(Gewährleistung eines ungestörten
Betriebsablaufs).
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Bei unterstellter Unentgeltlichkeit der
Parkraumüberlassung wäre der Vorgang wegen des
überwiegenden unternehmerischen Interesses nach Art. 26 Abs. 1
Buchst. a oder b der Richtlinie 2006/112/EG des Rechts über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht steuerbar.
Aus Wertungsgesichtspunkten könne der Vorgang nicht deshalb
steuerbar werden, weil dafür ein (geringfügiges) Entgelt
geleistet werde. Dadurch würde die Gleichstellung von
entgeltlichen und unentgeltlichen Arbeitgeberleistungen
verfehlt.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom
23.5.2014 1 K 1723/13 U, die Einspruchsentscheidung vom 3.5.2013
und den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 5.7.2012 aufzuheben
sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 5.7.2012
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 3.952,38 EUR
niedriger festgesetzt wird und regt hilfsweise an, die Sache dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit der Frage
vorzulegen, „ob eine Arbeitgeberleistung, die nicht
unternehmensfremden Zwecken dient, den Tatbestand einer
Dienstleistung i.S. des Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL
erfüllt“.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat die Steuerbarkeit der
Parkraumüberlassung durch die Klägerin an ihre
Angestellten gegen verbilligtes Entgelt zutreffend bejaht.
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1. Die Klägerin hat mit der verbilligten
Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche
Leistungen erbracht.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dieser
Leistungstatbestand ist weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich
eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch
führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren
Leistungsempfänger eingeräumt werden (EuGH-Urteil
Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 C-384/95, EU:C:1997:627 = SIS 98 05 33, Rz 23; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.2.2008
XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 = SIS 08 18 24, unter
II.1., m.w.N.).
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b) Die Klägerin hat ihren Angestellten
gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum
überlassen. Unerheblich ist, dass die Klägerin diese
Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht
hat.
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c) Anders als die Klägerin ausführt,
erlaubt die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen keinen
Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt
erbrachter Dienstleistungen. Nach dem EuGH-Urteil Fillibeck vom
16.10.1997 C-258/95 (EU:C:1997:491 = SIS 97 23 47, Rz 29 f.) kommt
es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf
an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit
unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des
Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu
unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass
sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit
unternehmenseigenen Interessen) dient. Diese in Art. 16 und Art. 26
Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung kommt
ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung.
Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
und c MwStSystRL für entgeltliche Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt.
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Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Wer
Parkraum gegen Entgelt - auch an das eigene Personal -
überlässt, verschafft unzweifelhaft einen
verbrauchsfähigen Vorteil i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
MwStSystRL.
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d) Auch die übrigen Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch.
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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin
beziehen sich die Ausführungen in Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ausschließlich auf
unentgeltliche Leistungen, nicht hingegen auf Sachleistungen, die
der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen ein verbilligtes
Entgelt erbringt. Nach Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE sind u.a.
sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des
Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt.
In Abschn. 1.8 Abs. 2 bis 4 UStAE werden sodann die Voraussetzungen
beschrieben, unter denen (ausschließlich) unentgeltliche
(Arbeitgeber-)Leistungen den entgeltlichen Leistungen
gleichzustellen sind (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und § 3
Abs. 9a UStG).
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bb) Entgegen den Ausführungen der
Klägerin geht die Rechtsprechung davon aus, dass entgeltliche
Leistungen auch dann vorliegen, wenn sie - wie im Streitfall -
verbilligt erbracht werden (z.B. BFH-Urteile vom 15.11.2007 V R
15/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423 = SIS 08 17 94, Rz 19 f.,
und vom 27.2.2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 =
SIS 08 18 24, Rz 9).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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