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A. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie leisteten in diesem Jahr
Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr.
3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) von insgesamt 4.760 EUR. Daneben entrichtete der im
Jahr 1973 geborene Kläger Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 3.733 EUR und sein Arbeitgeber
solche in gleicher Höhe. Diese führten zu einem nach
§ 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Betrag von 747 EUR. Im Rahmen der
Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG)
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) die insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen
der Kläger in dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13.4.2006
mit 4.013 EUR.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die
Kläger Sprungklage, der das FA zustimmte. Sie beantragten, die
vom Kläger geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als
vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte nach
§ 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Die
Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als
vorweggenommene Werbungskosten folge aus der Systemumstellung durch
das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) -
AltEinkG - . Danach werde die Rückzahlung von zuvor
eingezahltem Kapital nachgelagert im Zeitpunkt der
Rentenzuflüsse versteuert. Rechtssystematisch müsse daher
die Einzahlung des Kapitals in voller Höhe steuermindernd
geltend gemacht werden können, um das objektive Nettoprinzip
zu gewährleisten.
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Eine bloße (nur in begrenztem Umfang
mögliche) Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Sonderausgaben
scheide aus. Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG ordne
ausdrücklich den Vorrang des Werbungskosten- oder
Betriebsausgabenabzugs vor dem Sonderausgabenabzug an. Zu Unrecht
habe der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 1.2.2006 X B
166/05 (BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72) den
speziellen Vorrang des Sonderausgabenabzugs für
Vorsorgeaufwendungen aus § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG hergeleitet.
Diese Auslegung stehe im Widerspruch zum objektiven Nettoprinzip,
das die uneingeschränkte Abziehbarkeit der durch die
Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen fordere und nicht zur
Disposition des Gesetzgebers oder der Gerichte stehe. Mit der
Haushaltslage lasse sich die Regelung nicht rechtfertigen. Zugleich
sei das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt. Nicht folgerichtig
sei, dass auf Grund der Übergangsregelung gemäß
§ 10 Abs. 3 EStG im Streitjahr lediglich 60 % der
Beiträge abziehbar seien, der zu erwartende Besteuerungsanteil
der Renteneinnahmen aber diesen Prozentsatz übersteige. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Rentenurteil vom
6.3.2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93)
ausdrücklich auf das Gebot der Folgerichtigkeit und das Verbot
der Doppelbesteuerung hingewiesen. Die von ihm eingeführte
Günstigerprüfung zeige, dass der Gesetzgeber das Verbot
der Doppelbesteuerung nicht einhalten könne. Zudem lasse er im
Streitjahr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG nur einen
Ansatz von 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen zu, ordne aber
zugleich eine Kürzung dieses Betrags um den vollen
Arbeitgeberanteil an. Hierdurch werde die Abziehbarkeit des
tatsächlich geleisteten Arbeitnehmerbeitrags nochmals
reduziert.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Ob Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2005 ihrer Rechtsnatur nach
Werbungskosten seien, könne dahinstehen. Jedenfalls habe der
Gesetzgeber diese Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 3
Satz 5 EStG mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben
zugewiesen. Die gesetzliche Zuweisung zu den Sonderausgaben und die
lediglich beschränkte Abziehbarkeit seien nicht
verfassungswidrig.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung des materiellen Rechts. Sie machen weiterhin
geltend, die vom Kläger geleisteten
Rentenversicherungsbeiträge seien in vollem Umfang
steuermindernd zu berücksichtigen. Hilfsweise sei ein
höherer Grundfreibetrag anzusetzen.
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Die Rentenversicherungsbeiträge seien
als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln. Selbst wenn man
aber davon ausgehe, dass § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG
Rentenversicherungsbeiträge konstitutiv den Sonderausgaben
zuordne, erzwinge das subjektive Nettoprinzip die vollständige
Abziehbarkeit. Der Kläger werde durch die Beiträge
zwangsweise belastet. In diesem Umfang stünden ihm seine
Einkünfte nicht zur Einkommensverwendung zur Verfügung.
Die gegenteilige Ansicht des erkennenden Senats in seinem Beschluss
in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72 stehe im
Widerspruch zum Vorlagebeschluss dieses Senats zur vollen
Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen vom 14.12.2005
X R 20/04 (BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312 = SIS 06 06 88).
Ebenso wie im Rahmen der Berechnung der Einkünfte und
Bezüge i.S. des § 32 EStG (BVerfG-Beschluss vom 11.1.2005
2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28, und BFH-Urteil vom
14.12.2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 = SIS 07 04 33) müssten auch im Streitfall die
Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfang abziehbar
sein.
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Nicht zulässig sei es, die Kläger
darauf zu verweisen, sie könnten im Rahmen der Besteuerung der
zufließenden Renteneinnahmen Rechtsschutz erlangen. Dies
widerspreche dem nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)
garantierten Gebot zeitnahen Rechtsschutzes.
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Hilfsweise sei ein höherer
Grundfreibetrag zu berücksichtigen.
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Durch geänderten
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.11.2009 hat das FA die
Steuerfestsetzung wegen der Höhe der abziehbaren
Altersvorsorgeaufwendungen und wegen des Grundfreibetrags
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung
für vorläufig erklärt.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.11.2009 dahingehend zu
ändern, dass anstelle des im Wege der
Günstigerprüfung berücksichtigten Betrags von 4.013
EUR die Vorsorgeaufwendungen wie folgt angesetzt werden:
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a) die geleisteten Arbeitnehmeranteile zur
Rentenversicherung von 3.733 EUR entweder als Werbungskosten oder
als in vollem Umfang abziehbare Sonderausgaben,
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b) die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit
den gesetzlichen Höchstbeträgen von 3.900 EUR.
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Hilfsweise sei der Grundfreibetrag mit
einem um 3.620 EUR höheren Betrag anzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während
des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom
12.11.2009 an die Stelle der Einkommensteuerfestsetzung vom
13.4.2006 getreten ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch dieses
Urteil keinen Bestand haben kann (Senatsurteil vom 26.11.2008 X R
31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651 = SIS 09 03 34).
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Der Bescheid vom 12.11.2009 wurde nach §
68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
Revisionsverfahrens. Da die vom FG festgestellten
tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die
Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt
geblieben sind, (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 127 Rz 2, m.w.N. aus der Rechtsprechung), bedarf es
keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127
FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem
Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen nicht weggefallen sind. Sie bilden daher nach wie
vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil
vom 23.1.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11).
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Der Senat entscheidet in der Sache selbst.
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Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Klage wird
abgewiesen. Die vom Kläger erbrachten
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind
lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind - vorbehaltlich der
Günstigerprüfung - mit 3.000 EUR steuerlich zu
berücksichtigen. Der im Streitjahr für die Kläger
berücksichtigte Grundfreibetrag in Höhe von 15.329 EUR
ist verfassungsgemäß.
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I. Die Vorschriften zur steuerlichen
Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt des
AltEinkG sind sowohl im Hinblick auf ihre endgültige
Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene
Übergangsregelung verfassungsmäßig.
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1. Mit Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II
2006, 420 = SIS 06 12 72 hatte der erkennende Senat entschieden, es
sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen
Anwendungsbereich des AltEinkG ab dem 1.1.2005 geleistete
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) als Sonderausgaben nach näherer
Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte
Besteuerung nur beschränkt abziehbar seien. Bei summarischer
Beurteilung bestünden gegen diese gesetzliche Regelung keine
durchgreifenden Bedenken.
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Dieser Auffassung sind die Finanzgerichte
gefolgt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2006 10 K
171/06, nicht veröffentlicht - n.v. - = SIS 08 10 02; FG
Nürnberg, Urteil vom 1.8.2007 VII 51/2006, n.v. = SIS 08 26 22; FG Köln, Urteil vom 20.12.2006 12 K 2253/06, EFG 2007, 836
= SIS 07 14 56; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 1 K
1665/06, EFG 2008, 1037 = SIS 08 19 27; Hessisches FG, Beschluss
vom 31.1.2007 1 V 3571/06, n.v. = SIS 07 18 89; FG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.6.2008 10 V 2450/08,
Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 2008, 628 = SIS 08 34 16). Dem
hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (Aktualisierung des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
24.2.2005, BStBl I 2005, 429 = SIS 05 13 43 durch Schreiben vom
30.1.2008, BStBl I 2008, 390 = SIS 08 10 34). Die Literatur lehnt
die Senatsauffassung dagegen überwiegend ab (Schmidt/Drenseck,
EStG, 28. Aufl., § 9 Rz 38; Hallerbach, Steuern und Bilanzen -
StuB - 2006, 305; Horlemann, FR 2006, 1075; Schneider/Bahr, Die
Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF
- 2006, 386; Paus, FR 2006, 584; Heuermann, DB 2006, 688 für
die Zeit nach Ablauf der Übergangsregelung; dagegen P.
Fischer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 3, S. 13895; ders. in FR
2007, 76; differenzierend Söhn, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG, § 10 Rz E 272
ff.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 10 EStG Rz
122 und 335 ff.; Dreher, Das Alterseinkünftegesetz, 2006, S.
79 ff.).
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Der erkennende Senat hält auch im Rahmen
der abschließenden Prüfung der Problematik an seiner im
Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72
vertretenen Rechtsauffassung fest. Weder die endgültige
Regelung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen als
Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der
Begrenzung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG (unten 2.)
noch die den Kläger treffende Übergangsregelung in §
10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG (unten 3.) verstoßen gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sowie gegen das
objektive und subjektive Nettoprinzip.
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2. Mit den gesetzlichen Neuregelungen des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber den
Vorgaben des BVerfG im Urteil in BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93
Rechnung getragen. Das BVerfG hatte die unterschiedliche
Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 EStG in der vor dem AltEinkG geltenden Fassung einerseits und der
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits
teilweise für verfassungswidrig erklärt und dem
Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage bis zum Jahresbeginn 2005 zu
bereinigen.
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a) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
regelt die Abziehbarkeit von Beiträgen zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen und anderer Altersvorsorgeaufwendungen. §
10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bestimmt: „Zu den
Beiträgen nach Buchstabe a und b ist der nach § 3 Nr. 62
steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des
Arbeitgebers hinzuzurechnen.“ Nach § 10 Abs. 3 Satz
1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis zu
20.000 EUR zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten
Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3
Satz 2 EStG). Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei
Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr.
1 und 2 EStG gehören oder Einkünfte i.S. des § 22
Nr. 4 EStG erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene
Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um
den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht
(§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
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Die endgültige Ausgestaltung der
steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen
besteht daher aus drei Elementen: der Zuordnung der
Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben (unten b), der
Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Vorsorgeaufwendungen auf
20.000 EUR bzw. im Falle der Zusammenveranlagung auf 40.000 EUR
(unten c) sowie der Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG
steuerfreien Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung
bei der Ermittlung der geleisteten Vorsorgeaufwendungen (unten d).
Alle drei Regelungen sind unter Berücksichtigung der
nachfolgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht zu
beanstanden.
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Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des
Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor
allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt:
durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit
(BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125 = SIS 02 04 93; vom
8.6.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433 = SIS 04 36 31; vom
4.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46 = SIS 03 19 40; vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180 = SIS 06 33 60,
und vom 7.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30 = SIS 07 06 26).
Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher
Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei
gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern
(horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler
Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit
der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen abgestuft werden
muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47 = SIS 03 19 40; vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279 = SIS 05 30 25, jeweils m.w.N.). Dabei muss eine gesetzliche
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von
Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse
in BVerfGE 107, 27, 47 = SIS 03 19 40; in BVerfGE 116, 164, 180 =
SIS 06 33 60). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung
bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88,
95 = SIS 98 23 05; vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290
= SIS 99 08 48; in BVerfGE 107, 27, 47 = SIS 03 19 40; in BVerfGE
116, 164, 180 = SIS 06 33 60; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126
= SIS 02 04 93).
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b) Die gesetzliche Zuweisung der
Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in § 10 EStG
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die
Altersvorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach in erster Linie
vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
i.S. des § 22 EStG sind.
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aa) Vorweggenommene Werbungskosten liegen nach
der Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn Aufwendungen in einem
hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer
bestimmten Einkunftsart stehen (BFH-Urteil vom 4.12.2002 VI R
120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind bei den ab dem Veranlagungszeitraum 2005
geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen gegeben.
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Der Gesetzgeber hat bei der im AltEinkG
verwirklichten Rentenbesteuerung das Prinzip der
„intertemporalen Korrespondenz“ zugrunde gelegt.
Altersrenten sind als solche steuerbar. Zu berücksichtigen
sind - wenn auch zeitlich versetzt - alle Aufwendungen und alle
Erträge. Im Grundsätzlichen hat sich der Gesetzgeber
damit von dem für die Rentenbesteuerung bis zum
Veranlagungszeitraum 2004 maßgeblichen Versicherungsprinzip
und der Ertragsanteilsbesteuerung (Zinsbesteuerung) gelöst.
Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(Senatsurteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II
2009, 710 = SIS 08 44 40, unter II.2.a bb (1)). Damit sind
Altersvorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach
Erwerbsaufwendungen, soweit sie mit künftigen (steuerbaren)
Renteneinnahmen im Zusammenhang stehen.
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Der Werbungskostencharakter wird demzufolge
auch von der ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht (vgl.
z.B. Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur
Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen -
Sachverständigenkommission -, BMF-Schriftenreihe Bd. 74, S.
21; Söhn, in: KSM, a.a.O., § 10 Rz E 276 ff.; HHR/Kulosa,
§ 10 EStG Rz 122; Heuermann, DB 2006, 688; Ruland in
Festschrift für Selmer 2004, 889, 897; Söhn, Steuer und
Wirtschaft - StuW - 2003, 332; Weber-Grellet, DStR 2004, 1721,
1725; a.A. P. Fischer, BB 2003, 873, 877) bejaht.
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bb) Der Gesetzgeber hat jedoch durch die in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG getroffene Regelung die
Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den
Sonderausgaben zugeordnet. Er hat für diese Aufwendungen -
unabhängig von ihrer Rechtsnatur - eine Sonderregelung
getroffen, die als lex specialis eine Sperrwirkung gegenüber
der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG entfaltet.
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aaa) Der erkennende Senat hat dies in seinem
Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72,
unter II.5. unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm, den
systematischen Zusammenhang und den Willen des Gesetzgebers, der
sich in der Norm niedergeschlagen hat, ausführlich
begründet, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf
Bezug genommen wird (zustimmend Dreher, a.a.O., S. 105; HHR/Kulosa,
§ 10 EStG Rz 122 a.E.; Söhn, in: KSM, a.a.O., § 10
Rz E 315 f.; ders., FR 2006, 905, 912; a.A. Hallerbach, StuB 2006,
305; Horlemann, FR 2006, 1075; Paus, FR 2006, 584, und
Schneider/Bahr, INF 2006, 386).
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30
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bbb) Diese Beurteilung ändert sich auch
nicht dadurch, dass - was der angerufene Senat in dem vorstehenden
Beschluss noch offengelassen hatte - die Altersvorsorgeaufwendungen
im Wesentlichen den Rechtscharakter von vorweggenommenen
Werbungskosten haben. Zwar ordnet § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG an,
dass die in § 10 EStG genannten Aufwendungen dann keine
Sonderausgaben sind, wenn sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben
sind oder wie solche behandelt werden.
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Im Gegensatz dazu nimmt § 10 Abs. 3 EStG
Bezug auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten
Vorsorgeaufwendungen und normiert ausdrücklich ihre
beschränkte Abziehbarkeit als Sonderausgabe.
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32
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ccc) Um dem in dem Gesetzgebungsverfahren
unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers zur Geltung zu verhelfen, ist das widerstreitende
Verhältnis von § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG zu § 10 Abs.
1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG nach dem Grundsatz vom Vorrang der
speziellen Norm nur in der Weise aufzulösen, dass die in
§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG enthaltene spezielle Zuweisung zu den
Sonderausgaben dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG
vorgeht. Nur so wird der vollständige Abzug der
Altersvorsorgeaufwendungen als steuermindernder Aufwand vermieden.
Jedes andere Ergebnis hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt
(vgl. BTDrucks 15/2150, S. 22).
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Dies lässt sich nicht nur der
Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2
EStG, sondern auch der Übergangsregelung entnehmen. Die
gesetzgeberische Intention, in der ab dem Jahr 2005 beginnenden
Übergangsphase Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen nicht in
vollem Umfang als Werbungskosten, sondern prozentual begrenzt als
Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, belegt zudem die in § 10
Abs. 4a EStG vorgesehene Günstigerprüfung: Auch diese
hätte keinen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin ganz oder
überwiegend als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar
wären.
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ddd) Hierin liegt auch der Unterschied zu den
Urteilen des IX. Senats des BFH vom 8.3.2006 IX R 107/00 (BFHE 212,
511, BStBl II 2006, 446 = SIS 06 16 49) und IX R 78/01 (BFHE 212,
514, BStBl II 2006, 448 = SIS 06 16 50). Dort waren
Ausgleichszahlungen zu beurteilen, die ein zum Versorgungsausgleich
verpflichteter Beamter an seinen Ehegatten leistet, um eine
Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden. Diese
Ausgleichszahlungen fallen nicht unter die spezielle gesetzliche
Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG und unterliegen
somit auch nicht der gesetzlich angeordneten beschränkten
Abziehbarkeit.
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eee) Diese Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr.
2 i.V.m. Abs. 3 EStG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung
des VI. Senats des BFH, wonach der Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von
Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben hat, so dass § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für einen Abzug entfaltet
(so bereits BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, m.w.N., und Urteile vom 18.6.2009 VI R 14/07, BFHE 225,
393 = SIS 09 28 99, VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 = SIS 09 32 46,
VI R 79/06, n.v. = SIS 09 40 48, VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 = SIS 09 32 45, VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 = SIS 09 32 47). Diese
Aussage des VI. Senats bezieht sich zunächst nur auf den
Bereich der Berufsausbildungskosten und muss zudem vor dem
Hintergrund der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und
der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur
Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004
(BGBl I 2004, 1753) gesehen werden. Der Gesetzgeber orientierte
sich dabei weitgehend an der ab dem Jahr 2002 geänderten
Rechtsprechung des BFH, nach der Aufwendungen für berufliche
Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten Berufsausbildung bzw.
einem Erststudium stattfinden, zum
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug zugelassen werden.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für
das Erststudium werden dagegen typisierend den
Lebensführungskosten zugerechnet (Bericht des
Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Abgabenordnung, BTDrucks 15/3339, S. 10). Danach sind nur die
Berufsausbildungskosten, die Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5
EStG darstellen und damit keine Werbungskosten und Betriebsausgaben
sind, als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG abziehbar. Zu einer Kollision zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1
EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann es daher - nach
Auffassung des Gesetzgebers - gar nicht erst kommen, so dass sich
auch die Frage einer Sperrwirkung nicht stellt.
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36
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Demgegenüber kommt im Bereich der
Altersvorsorgeaufwendungen - insbesondere durch § 10 Abs. 3
Satz 5 EStG - eindeutig der Wille des Steuergesetzgebers zum
Ausdruck, die Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur im
begrenzten Umfang zum Abzug zuzulassen. Damit ordnet er die
Altersvorsorgeaufwendungen trotz ihres Werbungskostencharakters
abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG den Sonderausgaben zu,
so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit gegenüber §
10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG keine Sperrwirkung entfalten
kann.
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37
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cc) Dass der Gesetzgeber die
Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den
Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zugewiesen hat, mag
steuersystematisch bedenklich sein; verfassungsrechtlich ist die
Zuweisung jedoch nicht von vornherein unzulässig, da keine
Grundgesetznorm eine entsprechende Zuordnung fordert (so auch
Musil, StuW 2005, 278, 280; Söhn/Müller-Franken, StuW
2000, 442, 445; Söhn, FR 2006, 905, 908 f.). Entscheidend ist
nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht die systematisch richtige
Einordnung steuermindernder Aufwendungen, sondern entscheidend sind
die im Wesentlichen gleichen steuerlichen Auswirkungen
(BVerfG-Beschluss vom 19.2.1991 1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395 zur
Steuerfreiheit von Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG im Vergleich
zur Abziehbarkeit von Krankheitsaufwendungen nach § 33
EStG).
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38
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Eine systemwidrige Einordnung der
Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann demzufolge dann
verfassungsrechtlich relevant sein und einen Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn die daraus
resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zu einer nicht
gerechtfertigten steuerlichen Ungleichbehandlung der
Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zu anderen vorweggenommenen
Werbungskosten führen.
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39
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aaa) Die steuerliche Einordnung von
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer
Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten führt in den
folgenden Einzelfällen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen: Es
ist einem Steuerpflichtigen verwehrt, Verluste, die im Fall des
Ansatzes von Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
gemäß § 22 EStG eintreten würden, im Wege des
Verlustvor- oder -rücktrags gemäß § 10d EStG
zu berücksichtigen, wenn ihm anderweitige positive
Einkünfte zum Verlustausgleich nicht oder nicht in
ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Auch bewirkt die
Behandlung als Sonderausgabe, dass bei der Bemessungsgrundlage
für die zumutbare Eigenbelastung i.S. des § 33 EStG die
Altersvorsorgebeiträge unberücksichtigt bleiben.
Umgekehrt führt der im Falle des Sonderausgabenabzugs
höhere Betrag des Gesamtbetrags der Einkünfte dazu, dass
von dem Steuerpflichtigen geleistete Spendenbeträge in
weitergehendem Umfang gemäß § 10b EStG abziehbar
sind.
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40
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bbb) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche
Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von
wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidungen vom 24.4.1991 1 BvR
1341/90, BVerfGE 84, 133, 157 f.; vom 15.7.1998 1 BvR 1554/89 u.a.,
BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn
sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender
oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93, unter C.I.,
m.w.N.).
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41
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ccc) Für die unterschiedliche Behandlung
der Altersvorsorgeaufwendungen und anderer vorweggenommener
Werbungskosten besteht ein sachlicher Grund.
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42
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In den Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind nicht nur Beiträge
enthalten, die der Absicherung des Steuerpflichtigen für den
Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters sowie der
Absicherung seiner Hinterbliebenen dienen. Die Beiträge haben
daher nicht ausschließlich Werbungskostencharakter.
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43
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Die gesetzliche Rentenversicherung
gewährt nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor
Rente“ auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation
und der Teilhabe am Arbeitsleben, wenn hierdurch die
Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann (§ 9 Abs. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ). Das Leistungsspektrum
ist im Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI in
den §§ 13 bis 32 geregelt. Der Beitragsanteil, der diese
Leistungen finanziert, stellt keine vorweggenommenen Werbungskosten
dar, weil die erhaltenen Leistungen nicht zu steuerpflichtigen
Einnahmen führen (vgl. z.B. für das Übergangsgeld
gemäß §§ 20 f. SGB VI § 3 Nr. 1 Buchst. c
EStG). Dasselbe gilt für den Zuschuss zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung, den ein freiwillig in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Rentner
gemäß § 106 SGB VI erhält und der nach §
3 Nr. 14 EStG steuerfrei ist. Die einheitliche Behandlung der
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben macht eine
Beitragsaufteilung entbehrlich und dient damit der
Praktikabilität.
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Hinzu kommt, dass die
Altersvorsorgeaufwendungen nach Ansicht des erkennenden Senats eine
„Doppelnatur“ (so auch Weber-Grellet, DStR 2004,
1721, 1725) haben. Sie gewähren bereits vor Eintritt des
Rentenfalls Rechte, die einem Versicherungsschutz gleichkommen.
Durch sie werden Anwartschaften begründet, die mit Abschluss
der Erwerbsphase zu einer geldwerten Rechtsposition erstarken
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 124 = SIS 02 04 93). Sie
führen daher bereits in der Erwerbsphase in gewisser Hinsicht
zu einer Vermögensbildung. Auch aus diesem Grund erscheint die
Beibehaltung der Einordnung der Vorsorgeaufwendungen als
Sonderausgaben trotz des Systemwechsels zur nachgelagerten
Besteuerung vertretbar.
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45
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ddd) Die vorstehend dargestellten
Erwägungen rechtfertigen die konstitutive Zuordnung der
Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, zumal die oben
dargestellten unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen der
Behandlung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben nicht
besonders gravierend sind. Es handelt sich zudem eher um
Ausnahmefälle, so dass vor allem vor dem Hintergrund der
Praktikabilität die Nachteile hinzunehmen sind (a.A.
Söhn, in: KSM, a.a.O., § 10 Rz E 327).
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46
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c) Gegen die gesetzliche Begrenzung der
steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen
auf 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
EStG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Es liegt weder ein Verstoß gegen das objektive noch
gegen das subjektive Nettoprinzip vor.
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aa) Ein tragendes Strukturelement des
Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach werden
Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im
Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung
unterworfen (BVerfG-Entscheidungen vom 2.10.1969 1 BvL 12/68,
BVerfGE 27, 58 = SIS 70 00 80, und vom 23.1.1990 1 BvL 4-7/87,
BVerfGE 81, 228 = SIS 90 09 55). Zwar kennt das geltende
Einkommensteuerrecht eine Reihe von Abzugsverboten für
bestimmte Aufwendungen trotz betrieblicher bzw. beruflicher
Veranlassung. Solche Abzugsverbote bedürfen jedoch stets eines
besonderen, verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen
Grundes (vgl. BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08,
BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, m.w.N.).
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48
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Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem
Bereich der Sonderausgaben das Nettoprinzip überhaupt zum
Tragen kommen kann. Da aber die Aufwendungen ohne die konstitutive
Zuordnung zu den Sonderausgaben im Wesentlichen als Werbungskosten
abziehbar gewesen wären, kann sich der Gesetzgeber durch eine
von ihm gewählte anderweitige systematische Zuordnung nicht
einer folgerichtigen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
und damit der Geltung des objektiven Nettoprinzips entziehen (vgl.
dazu auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25).
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49
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Das objektive Nettoprinzip ist nicht verletzt,
die gesetzliche Begrenzung des Abzugs der
Altersvorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2
EStG auf den Höchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR im Falle
von zusammenveranlagten Ehegatten) ist sachlich gerechtfertigt.
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50
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Der Gesetzgeber hielt diese Begrenzung auf ein
Volumen, das weit oberhalb der Höchstbeträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung liegt, zur Verhinderung von
Missbräuchen für geboten (BTDrucks 15/2150, S. 22, 34).
Dies ist jedenfalls nicht sachwidrig (ebenso Söhn, StuW 2003,
332, 336; Risthaus, DB 2004, 1329, 1331; Weber-Grellet, DStR 2004,
1721, 1726; a.A. Dreher, a.a.O., S. 121). Die Annahme, das Risiko
des vorzeitigen Versterbens und der damit verbundene Totalverlust
des eingezahlten Kapitals verhinderten einen Missbrauch
(Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 25; Söhn, FR
2006, 905, 911), ist jedenfalls nicht zwingend. Dorenkamp
(Nachgelagerte Besteuerung von Einkommen, Schriften zum
Steuerrecht, Bd. 78, 283) hat dargelegt, dass angesichts der
Größenordnung der Belastungsunterschiede zwischen
nachgelagerter und traditioneller Besteuerung die Umschichtung
erheblicher Beträge in Rentenversicherungsprodukte jedenfalls
bei jüngeren Steuerpflichtigen nicht auszuschließen sei.
Es ist Sache des Gesetzgebers, die künftige Entwicklung von
Sachverhalten zu beurteilen. Dabei kommt ihm ein weiter Prognose-
und Einschätzungsspielraum zu (BVerfG-Urteil vom 10.6.2009 1
BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08,
NJW 2009, 2033 = SIS 10 06 66, m.w.N. aus der
BVerfG-Rechtsprechung).
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51
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bb) Die nur beschränkte Abziehbarkeit von
Altersvorsorgeaufwendungen verletzt nicht das aus dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleitende subjektive
Nettoprinzip. Danach muss dem Steuerpflichtigen ein
„staatsfreies Existenzminimum“ verbleiben.
Bestimmte zwangsläufige Aufwendungen müssen, auch wenn
sie in den Bereich der privaten Lebensführung fallen,
steuerlich verschont werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27 =
SIS 03 19 40; vgl. auch zur steuerlichen Freistellung von
Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits-
und Pflegefall BVerfG-Beschluss vom 13.2.2008 2 BvL 1/06, BVerfGE
120, 125 = SIS 08 16 87).
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52
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Der Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung durch
das AltEinkG nachgekommen. Die Aufwendungen für die Zeit ab
dem Jahr 2025 sind bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR
bzw. im Fall der Zusammenveranlagung von 40.000 EUR
vollständig steuerlich abziehbar. Die Begrenzung ist unter dem
Gesichtspunkt des subjektiven Nettoprinzips nicht zu beanstanden,
das die steuerliche Freistellung von zwangsweise entstehendem
existenzsichernden Aufwand verlangt. Messgröße
hierfür ist das sozialhilferechtlich gewährleistete
Leistungsniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter C.II.3.). Da der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw.
40.000 EUR den Höchstbetrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erheblich
übersteigt (BTDrucks 15/2150, S. 22; im Jahr 2009 in den alten
Bundesländern 12.895 EUR [5.400 x 12 x 19,9 %]), beruhen
darüber hinausgehende Beiträge lediglich auf einer
freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen,
Rentenansprüche zu erwerben, die über die bloße
Existenzsicherung hinausgehen. Die Höchstbetragsregelung des
§ 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG verletzt daher das
subjektive Nettoprinzip nicht.
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53
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d) Die Hinzurechnung der steuerfreien
Arbeitgeberbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der
Vorsorgeaufwendungen verstößt ebenso wenig gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wie die
Nichteinbeziehung von fiktiven Beiträgen zur Beamtenversorgung
in die Höchstbetragsberechnung.
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54
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aa) Die Einbeziehung der Arbeitgeberanteile in
die Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags beruht auf einem
sachgerechten Grund. Sie soll gewährleisten, dass zwei
Steuerpflichtige, von denen nur einer einen steuerfreien
Arbeitgeberanteil oder -zuschuss erhalten hat, hinsichtlich des
Gesamtaufwands für die Altersversorgung im Ergebnis in
gleichem Umfang steuerlich freigestellt werden. Insofern dient die
Einbeziehung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer mit den
Selbständigen, die für ihre Altersversorgung selbst
aufkommen müssen.
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55
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Die Einbeziehung des Arbeitgeberanteils in die
Höchstbetragsberechnung führt nicht dazu, dass dieser dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn gleichgestellt wird. Der erkennende
Senat sieht die Ursache dieser rechnerischen Einbeziehung vielmehr
darin, dass dem Steuerpflichtigen, für den kein
Arbeitgeberbeitrag geleistet wird, höhere
Abzugsmöglichkeiten seiner Altersvorsorgeaufwendungen
gewährt werden müssen, um zu einer Gleichbehandlung zu
kommen. Die Einbeziehung der Arbeitgeberanteile ist lediglich eine
Berechnungsmethode zur Umsetzung dieses Ziels; sie beantwortet
nicht die Frage, ob Arbeitgeberanteile steuerbare und
grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte sind.
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56
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aaa) Dadurch, dass der erkennende Senat die
Einbeziehung der Arbeitgeberanteile in die
Höchstbetragsberechnung für sachgerecht hält, weicht
er nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab,
die den Arbeitgeberanteil lediglich als systemnützig ansieht.
Der Arbeitnehmer erlangt nach dieser Rechtsprechung keinen eigenen
rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil, so dass er auch eine
entsprechende Beitragserstattung nicht verlangen kann (BSG-Urteil
vom 29.6.2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262). Auch besteht kein
Widerspruch zur Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, die § 3
Nr. 62 EStG nur deklaratorischen Charakter beimisst (Urteil vom
6.6.2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 = SIS 03 02 16).
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57
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bbb) Zum einen hat das BVerfG
ausdrücklich offengelassen, ob die Sichtweise, dass die
Arbeitgeberbeiträge von vornherein nicht Teil des steuerbaren
Einkommens sind, verfassungsrechtlich zwingend ist
(BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, und in
BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93).
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58
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ccc) Zum anderen ist, selbst wenn man die
Grundsätze der Entscheidungen des BSG und des VI. Senats des
BFH zugrunde legt, die ständige Rechtsprechung des BVerfG zu
berücksichtigen, nach der auch die Arbeitgeberanteile dem
versicherten Arbeitnehmer als eigene Leistungen zuzurechnen sind
und dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen (BVerfG-Urteile
vom 16.7.1985 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84, BVerfGE
69, 272, 302, betreffend Renten- und Krankenversicherung; vom
28.4.1999 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, 35). Danach
dienten die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur
Rentenversicherung nach Einführung des Umlageverfahrens (ab
1969) zwar der Finanzierung der zur Zeit der Beitragsentrichtung
fälligen Rentenzahlungen; gleichwohl erwerbe der
Beitragszahler sein Anrecht auf Bezug der Rente, d.h. seinen
staatlich garantierten Anspruch gegen die Versichertengemeinschaft,
nicht erst bei deren Anlaufen in einem Akt, sondern mit den
Beitragszahlungen wachsend während des Versicherungsverlaufs.
Deren absolute Höhe (einschließlich der
Arbeitgeberanteile) habe auch im System des Umlageverfahrens
insofern für den Wert der erworbenen Teile des Rentenrechts
Bedeutung, als sie die Rangstelle des Versicherten innerhalb der
Versichertengemeinschaft festlegten (BVerfG-Beschluss vom 26.3.1980
1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11, 27 f. = SIS 80 02 85). Hiermit
übereinstimmend hat das BVerfG - in Kenntnis des BSG-Urteils
in BSGE 86, 262 - dargelegt, dass auch der Arbeitgeberanteil
„letztlich einen Teil der Gegenleistung bilde, die sich
der Arbeitnehmer erarbeiten müsse“;
demgemäß sei der Erwerb des Anwartschaftsrechts (auf
Leistungen aus der Sozialversicherung) das unmittelbare
wirtschaftliche Ergebnis der Arbeits- und Dienstleistung
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93). Dementsprechend
hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30.8.2007 IV R 14/06
(BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942 = SIS 07 36 01) erkannt, dass es
bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit
einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den
in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als
Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
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59
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ddd) Hinzu kommt, dass die Regelung zur
Ermittlung der Höchstbeträge nicht nur die
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
umfasst, sondern auch die Beiträge zu den
berufsständischen Versorgungswerken. Hier dürfte nicht zu
bestreiten sein, dass der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil
durch den Arbeitgeberbeitrag erhält. Es ist dem Gesetzgeber
daher nicht verwehrt, dieses im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
zu berücksichtigen.
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60
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bb) Die steuerliche Gleichbehandlung der
Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern auf der einen und von
solchen der Beamten auf der anderen Seite wird durch die
Einbeziehung des Arbeitgeberanteils in die
Höchstbetragsberechnung herbeigeführt. Die von dem
Dienstherrn gewährleistete Altersversorgung in Form der
Beamtenversorgung wird bei den Beamten über einen anderen
Mechanismus, nämlich die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 3
EStG, berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift ist der
Höchstbetrag von 20.000 EUR (40.000 EUR) für die
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit ohne
eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Altersvorsorge erhalten, um
den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur
allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bei ihnen
können danach Altersvorsorgeaufwendungen nur noch in Höhe
des Differenzbetrags zwischen dem fiktiven gesetzlichen Beitrag und
dem Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt werden.
Hierdurch wird für diese Steuerpflichtigen die Abziehbarkeit
von (weiteren) Vorsorgeaufwendungen im gleichen Ausmaß
eingeschränkt wie für Arbeitnehmer und Selbständige
(vgl. dazu die Beispiele bei Risthaus, DB 2004, 1329, 1332).
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61
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3. Die begrenzte Abziehbarkeit seiner
Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Übergangsregelung in
§ 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG ist
verfassungsmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
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62
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a) Das BVerfG hat in seinem Urteil in BVerfGE
105, 73 = SIS 02 04 93 (unter D.II.) dem Gesetzgeber aufgegeben,
sich im Rahmen der Neuregelung der Renten und Pensionen für
ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig
auszugestalten. Sowohl bei den weichenstellenden
Grundentscheidungen als auch im Hinblick auf Art und Maß
vertrauensschützender Übergangsregelungen sei der weite
gesetzgeberische Gestaltungsraum nicht unbegrenzt. In jedem Fall
seien die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die
Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem
Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass
eine doppelte Besteuerung vermieden werde. Im Übrigen sei auch
für die Abwägung zwischen den Erfordernissen
folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und
den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und
gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter
gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet (BVerfG-Urteil in
BVerfGE 105, 73, 134 f. = SIS 02 04 93).
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63
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b) Nach der Übergangsregelung
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG sind im Kalenderjahr
2005 die nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG ermittelten
Vorsorgeaufwendungen mit 60 % anzusetzen. Nach § 10 Abs. 3
Satz 5 EStG ist der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den
nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten
steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, als Sonderausgabe
abziehbar. Der in § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG genannte Prozentsatz
erhöht sich nach Satz 6 der Vorschrift in den folgenden
Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je
Kalenderjahr.
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64
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c) Die Übergangsregelung in Bezug auf die
Altersvorsorgeaufwendungen steht in untrennbarem Zusammenhang mit
der Regelung der Besteuerung der ab dem Jahr 2005
zufließenden Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Besteuerungsanteil der Renten
bestimmt sich nach dem Kohortenprinzip, also für alle Rentner
einheitlich nach dem Jahr des Beginns ihrer Rente. Für alle
Renten, die vor dem Jahr 2040 beginnen, bleibt nach der in §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG enthaltenen
Tabelle ein bestimmter Teil der Rente, der durch
regelmäßige Rentenerhöhungen nicht beeinflusst
wird, dauerhaft steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG).
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65
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d) Die Übergangsregelung in § 10
Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG wird zum einen charakterisiert durch
eine begrenzte und nur allmählich ansteigende steuerliche
Abzugsmöglichkeit der Vorsorgeaufwendungen bis zu deren voller
Berücksichtigung ab dem Jahr 2025 und zum anderen durch die
von Beginn an vollständige Einbeziehung des Arbeitgeberanteils
in die Berechnung der maximal abziehbaren Aufwendungen. Dies
führt dazu, dass ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, im
Streitjahr 2005 nur 20 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen
Rentenversicherung steuerlich geltend machen kann.
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e) Die Übergangsregelung entspricht noch
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie verstößt
nicht gegen das objektive Nettoprinzip (unten aa), solange das
strikt zu beachtende Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird
(unten bb). Ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip
liegt nicht vor (unten cc). Der Mechanismus der Einbeziehung der
Arbeitgeberbeiträge in die Höchstbetragsberechnung kann
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch gerechtfertigt werden (unten
dd).
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aa) Die Übergangsregelung weicht zwar von
dem nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen
Veranlassungsprinzip ab, da im Jahr 2005 nur 60 % der
Altersvorsorgeaufwendungen und damit 20 % der vom Arbeitslohn des
Klägers einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zu seiner
gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich abzugsfähig
sind.
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68
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aaa) Ein wichtiger Grund für die nur
begrenzte Abzugsfähigkeit und die gewählte
Stufenlösung ist, dass eine sofortige Abziehbarkeit der
Beiträge zu Leibrentenversicherungen für die
öffentlichen Haushalte nicht finanzierbar gewesen wäre,
da es sofort zu einer Minderung der Steuereinnahmen in
zweistelliger Milliardenhöhe gekommen wäre (BTDrucks
15/2150, S. 22).
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69
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bbb) Der Gesetzgeber durfte bei der
Einschränkung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen die
Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen
Haushalte berücksichtigen und insofern das Nettoprinzip
einschränken. Zwar hat das BVerfG in ständiger
Rechtsprechung das Ziel der Einnahmenvermehrung für sich
genommen nicht als hinreichenden sachlichen Grund für die
Beschränkung des Abzugs betrieblich bzw. beruflich
veranlasster Aufwendungen von der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage anerkannt (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122,
210 = SIS 08 43 42, m.w.N.).
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70
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Im vorliegenden Fall handelt der Gesetzgeber
aber nicht mit dem Ziel der Einnahmenvermehrung, sondern mit dem
Ziel, ausgehend von einer nicht systemgerechten Regelung eine
nunmehr verfassungskonforme Ausgestaltung der steuerlichen
Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte
zu erreichen, ohne durch die damit verbundenen Mindereinnahmen die
öffentlichen Haushalte zu gefährden (BTDrucks 15/2150, S.
22). Das BVerfG selbst hat in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, 135
= SIS 02 04 93 ausdrücklich gefordert, dass sich der
Gesetzgeber bei der Übergangsregelung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und an den
Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich
tragfähiger Lösungen orientiert. Insoweit konnte und
musste die Finanzierbarkeit der Neuregelung bei der
Übergangsregelung berücksichtigt werden.
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71
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ccc) Hinzu kommt, dass es sich bei den
Regelungen des AltEinkG um eine vollständige - vom BVerfG
selbst geforderte - in sich systemgerechte Neugestaltung der
Besteuerung der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte
handelt. Eine solche Neugestaltung enthält notwendigerweise
einen (teilweisen) Systemwechsel. Die dem Steuergesetzgeber
zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst dann von Verfassungs wegen
die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch
Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere
Grundentscheidungen gebunden zu sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122,
210 = SIS 08 43 42, m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass
wirklich ein neues Regelwerk geschaffen wird. Die umfassende
Gestaltungsfreiheit bei Entscheidungen für neue Regeln kann
vom Gesetzgeber dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn solche
neuen Regeln nach Ziel und Wirkung die Orientierung an alternativen
in sich folgerichtigen und schlüssigen Prinzipien nicht
erkennen lassen. Einen zulässigen Systemwechsel kann es ohne
ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht geben.
Insbesondere dann, wenn bei im Übrigen unveränderten
Grundentscheidungen eine von diesen abweichende
Belastungsentscheidung lediglich in einem schmalen Teilbereich mit
der Behauptung eines Systemwechsels begründet wird, bedarf es
greifbarer Anhaltspunkte - etwa der Einbettung in ein nach und nach
zu verwirklichendes Grundkonzept -, die die resultierende
Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können
(vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42).
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72
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Bei den Regelungen des AltEinkG ist die
Einbettung in ein solches Grundkonzept gegeben. Durch § 10
Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG (in Bezug auf die
Vorsorgeaufwendungen) sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG (in Bezug auf die Besteuerung der
entsprechenden Alterseinkünfte) sollen nicht nur die
unterschiedlichen Altersvorsorgesysteme, sondern auch die daraus
resultierenden unterschiedlichen Alterseinkünfte von der
Ertragsanteilsbesteuerung in das neue Gesamtkonzept der
nachgelagerten Besteuerung überführt werden.
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73
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ddd) Aus diesem Grund ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die
Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ebenso wie die
Besteuerung der zufließenden Rentenzahlungen mit
jährlich steigenden Stufen vorgesehen hat, selbst wenn der
Umfang der späteren Besteuerung mit dem Abzug der
Beiträge nicht abgestimmt ist (a.A. HHR/Kulosa, § 10 EStG
Rz 343).
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74
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Zwar hätte es dem objektiven Nettoprinzip
und dem Gedanken der Korrespondenz entsprochen, die Höhe der
abziehbaren Vorsorgeaufwendungen konkret danach zu bemessen, in
welchem Umfang die später zufließenden Renteneinnahmen
zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen. Von
einer solchen Korrespondenz ist der Gesetzgeber auch bei anderen
ertragsteuerlichen Regelungen ausgegangen (vgl. z.B. die Regelungen
zum Halbeinkünfteverfahren in § 3 Nr. 40 und § 3c
Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung).
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75
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Der Gesetzgeber hat als Ausgangspunkt für
die Höhe der prozentual abziehbaren
Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Übergangsregelung in
§ 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG das Jahr des Abzugs der
Aufwendungen bestimmt, so dass es auf das Alter und den
voraussichtlichen Rentenbeginn des Steuerpflichtigen nicht ankommt.
Demgegenüber richtet sich die Höhe der steuerpflichtigen
Renteneinkünfte nach dem Jahr des Renteneintritts des
Steuerpflichtigen. Durch diese unterschiedlichen Bezugspunkte ist
es im Rahmen der Übergangsregelung nicht gewährleistet,
dass die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen und die
Besteuerung der daraus resultierenden steuerpflichtigen Einnahmen
korrespondieren. Eine Entsprechung wird erst im Zeitpunkt der
endgültigen Regelung, d.h. spätestens 2040 erreicht.
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76
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Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das
Vorgehen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der oben
dargestellten besonderen Komplexität des AltEinkG sowie aus
Gründen der Praktikabilität verfassungsrechtlich noch
gerechtfertigt.
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77
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(1) Eine Bemessung des abziehbaren
Prozentsatzes der Altersvorsorgebeiträge nach den
Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen hätte dazu
geführt, dass dem Kohortenprinzip entsprechend sich für
jeden Altersjahrgang die Höhe des abziehbaren Betrags mit
unterschiedlichen Prozentsätzen ergeben hätte, was die
verwaltungsmäßige Handhabung der Übergangsregelung
weiter erschwert hätte. In den meisten Fällen wäre
durch dieses Vorgehen im Rahmen der Übergangsregelung auch nur
eine scheinbare individuelle Genauigkeit erreicht worden, da in die
künftigen Renteneinnahmen auch Beitragszahlungen
einfließen, die in (ggf. zahlreichen) Jahren vor
Inkrafttreten des AltEinkG geleistet wurden und die daher bei einer
konkreten Bemessung der Höhe der abziehbaren geleisteten
Vorsorgeaufwendungen ebenfalls hätten berücksichtigt
werden müssen. Der Gesetzgeber hat sich zu Recht
außerstande gesehen, die zum Teil weit in die Vergangenheit
zurückreichenden Verhältnisse in einer dem
Verifikationsprinzip entsprechenden Weise ermitteln zu lassen
(BTDrucks 15/2150, S. 41).
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78
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Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der sich
ändernden gesetzlichen Regelungen über den Renteneintritt
(vgl. z.B. die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre
durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom
20.4.2007, BGBl I 2007, 554) eine verlässliche Aussage
über den voraussichtlichen Renteneintritt - unabhängig
von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen - nicht
sicher möglich ist.
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79
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(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, dass der Gesetzgeber als Ausgangspunkt für
die Übergangsregelung der Rentenbesteuerung einen anderen
pauschalierenden Anknüpfungspunkt gewählt hat,
nämlich den Rentenjahrgang. Die Kohorte entscheidet über
den Besteuerungsanteil der Renten während der gesamten
Rentenbezugsdauer eines Steuerpflichtigen, so dass es im Gegensatz
zu den Altersvorsorgeaufwendungen keiner jährlichen
Anpassungen bedarf. Dieser Ansatz steht in der Tradition der
bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung, die ebenfalls von einem
einheitlichen Ertragsanteil für den gesamten Rentenbezug
ausging, und ermöglicht zudem eine praktikable Besteuerung der
Alterseinkünfte, zumal sich der Gesetzgeber nicht in der Lage
gesehen hat, individuelle Besteuerungsanteile pro Steuerpflichtigen
festzulegen (BTDrucks 15/2150, S. 41).
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80
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Aus diesen Gründen hat sich der
Gesetzgeber dadurch, dass er als Ausgangspunkt für die
stufenweise Verbesserung der Abzugsfähigkeit der
Altersvorsorgeaufwendungen das Jahr der Leistung der
Altersvorsorgeaufwendungen gewählt hat, trotz der teilweise
fehlenden Symmetrie zwischen der steuerlichen Abzugsfähigkeit
der Altersvorsorgeaufwendungen und der Besteuerung der
Alterseinkünfte in der Übergangsregelung noch im Rahmen
des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten.
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81
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(3) Allerdings belastet diese pauschalierende
und nicht symmetrische Übergangsregelung die Steuerpflichtigen
wie den Kläger, bei denen - jedenfalls statistisch betrachtet
- sicher davon auszugehen ist, dass ihre Rente erst nach dem Jahr
2039 beginnen und daher voll zu versteuern sein wird. Bei dieser
Gruppe hätte es das objektive Nettoprinzip geboten, ihre
Altersvorsorgeaufwendungen zumindest zum größten Teil
(vgl. unter B.I.2.b cc ccc) steuerlich zum Abzug zuzulassen. Dass
diese Steuerpflichtigen im Rahmen der Übergangsregelung ihre
Aufwendungen dennoch nur in beschränktem Umfang abziehen
können, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die
gesamte Übergangsregelung konsequent und folgerichtig
ausnahmslos für alle Steuerpflichtigen gilt, sowohl für
die Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen als auch für die
Besteuerung der Renten und unabhängig davon, ob in
früheren Jahren Aufwendungen geleistet oder Renten bezogen
wurden. Bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen von der
Übergangsregelung auszunehmen, hätte zu weiteren
Unstimmigkeiten geführt. So wäre es nur schwer
erklärbar, wenn der Steuerpflichtige, der nach der jetzigen
Rechtslage voraussichtlich im Jahr 2040 erstmals
Renteneinkünfte bezieht, bereits im Jahr 2005 seine
Rentenbeiträge vollständig abziehen könnte,
während ein anderer Steuerpflichtiger, dessen
voraussichtliches Renteneintrittsalter im Jahr 2039 liegt, seine
Altersvorsorgeaufwendungen bis 2025 nur stufenweise ansteigend
geltend machen könnte.
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82
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Diese Rechtslage ist für
Steuerpflichtige, deren Rente voraussichtlich nach dem Jahr 2039
beginnen wird, solange hinnehmbar, solange das Verbot der doppelten
Besteuerung beachtet ist. Dadurch ist auch bei dieser Fallgruppe
jedenfalls im Ergebnis sichergestellt, dass die teilweise nicht
gegebene Abziehbarkeit ihrer Vorsorgeaufwendungen sich unter
Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG auf die Höhe der
Besteuerung ihrer später zufließenden Renten auswirken
muss.
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83
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bb) Der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum
ist im Hinblick auf Art und Maß vertrauensschützender
Übergangsregelungen nicht unbegrenzt. Das BVerfG fordert, dass
„in jedem Fall“ die steuerliche Behandlung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der
Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105,
73 = SIS 02 04 93, unter D.II.; Senatsurteil in BFHE 223, 445,
BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40). Eine solche Doppelbesteuerung
könnte sich bei dem Kläger abzeichnen, da im Jahr 2005
nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen und damit 20 % der von
seinem Arbeitslohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zu seiner
gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich abziehbar sind,
während er aller Voraussicht nach seine späteren
Rentenbezüge voll zu versteuern hat.
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84
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aaa) Die Verfassungsmäßigkeit der
nur beschränkten Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
in der bis zum Jahr 2025 geltenden Übergangszeit unter dem
Aspekt des Verbotes der Doppelbesteuerung kann jedoch nicht
isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der
korrespondierenden - in der Übergangszeit nur anteiligen -
späteren Rentenbesteuerung (Senatsbeschluss in BFHE 212, 242,
BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72).
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85
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Ob das Zusammenwirken der
einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor und nach
Inkrafttreten des AltEinkG mit den Regelungen der Versorgungsphase
seit Inkrafttreten des AltEinkG in bestimmten Fällen einen
Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken kann,
ist demnach nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, denn aus dem
Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine
bestimmte Abziehbarkeit der Beiträge in der Aufbauphase
ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung
ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der
Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß ist deshalb in
den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen,
in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden
(BVerfG-Beschluss vom 13.2.2008 2 BvR 1220/04, 410/04, BVerfGE 120,
169 = SIS 08 16 85, m.w.N).
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86
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bbb) In der Verweisung der gerichtlichen
Überprüfung des Verbots der Doppelbesteuerung auf den
Beginn des Rentenbezugs liegt kein Verstoß gegen die
Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dieser
Verfassungsnorm ergibt sich ein Anspruch auf zeitnahen und
effektiven Rechtsschutz. Hieraus kann aber kein Anspruch abgeleitet
werden, die Problematik einer sich erst zu einem späteren
Zeitpunkt stellenden Frage einer überschießenden
Rentenbesteuerung in der Weise zu lösen, dass die
verfassungsrechtliche Prüfung auf die steuerliche Behandlung
der Altersvorsorgeaufwendungen (vor)verlagert wird, durch die
für sich betrachtet noch kein übermäßiger
Besteuerungszugriff bewirkt wird. Es ist auch nicht unzumutbar, die
Steuerpflichtigen darauf zu verweisen, dass das Verbot der
Doppelbesteuerung erst bei der Rentenbesteuerung zu klären
ist, da erst mit Bezug der Rente die Höhe des
Besteuerungsanteils der Rente feststeht.
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87
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ccc) Das vom BVerfG ausgesprochene Verbot der
doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten. Der Gesetzgeber wird
zu prüfen haben, ob dieses Verbot auch in jedem Fall
eingehalten werden kann. Der erkennende Senat wird in künftig
zu entscheidenden Fällen dem Verbot der doppelten Besteuerung
besondere Aufmerksamkeit widmen.
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88
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cc) Der nur begrenzte Abzug der
Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Übergangsregelung
verletzt nicht das subjektive Nettoprinzip.
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89
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aaa) Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des subjektiven Nettoprinzips ist das aus Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
abzuleitende Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums.
Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit
steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für
sich und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der
Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher
Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des
einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach
dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was
der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen
Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm
nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (ständige
Rechtsprechung des BVerfG siehe Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, m.w.N.). Die somit von Verfassungs wegen zu
berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des
Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem
tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen. Im
Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei
allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die typisierenden
Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden
Bedarf abdecken.
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90
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bbb) Für die steuerliche
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bedeuten diese
Grundsätze, dass der Gesetzgeber gehalten ist, Beiträge
zu solchen Versicherungen steuerlich freizustellen, die den Schutz
des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des
Existenzminimums gewährleisten. Nicht entscheidend ist in
diesem Zusammenhang, ob Versicherungsbeiträge - wie z.B. zu
leistende Sozialversicherungsbeiträge - zwangsweise erhoben
werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutz gegen das
abgesicherte Risiko Bestandteil des Leistungskatalogs der
Sozialhilfe ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter D.II.3.). Deshalb ist der von den Klägern
angesprochene Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28 nicht einschlägig, der sich allein auf die Problematik der
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezieht.
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91
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ccc) Durch die Übergangsregelung sind die
Arbeitgeberbeiträge vollständig und die
Arbeitnehmerbeiträge im Ergebnis zunächst nur mit 20 %,
danach linear bis zum Jahr 2025 auf insgesamt 100 % ansteigend
abziehbar. Ein Problem aus Sicht der gerade dargestellten
Grundsätze könnte sich dann stellen, wenn die - insoweit
teilweise nicht abziehbaren - Altersvorsorgeaufwendungen
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen) nur zu
Alterseinkünften führten, deren Höhe lediglich ein
existenzsicherndes Niveau erreicht, also bei niedrigen
Arbeitnehmereinkünften. Bei diesen Einkünften ist jedoch
zu beachten, dass nach dem alten Recht ein alleinstehender
Arbeitnehmer bei einem Bruttolohn von knapp 12.000 EUR die
Altersvorsorgeaufwendungen vollständig abziehen konnte (vgl.
die Berechnungen der Sachverständigenkommission, Anlage 1 und
BTDrucks 15/2150, S. 35, zu Nr. 3). Die für ihn
ungünstigere Neuregelung wird durch die in § 10 Abs. 4a
EStG von Amts wegen vorgesehene Günstigerprüfung
ausgeglichen, die - mit hier nicht relevanten Modifikationen - die
Anwendung des alten Rechts anordnet. Die Günstigerprüfung
stellt damit sicher, dass in der aktiven Zeit der Aufbau einer
Altersvorsorge in Höhe wenigstens des Existenzminimums vom
Steuerzugriff verschont wird.
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92
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dd) Der Mechanismus der Einbeziehung der
Arbeitgeberanteile im Rahmen der Übergangsregelung führt
zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des Klägers
im Vergleich zu einem nicht angestellten Steuerpflichtigen und
einem Beamten.
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93
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aaa) Den vom Steuerpflichtigen geleisteten
Vorsorgeaufwendungen sind zunächst der nach § 3 Nr. 62
EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier
Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Im Rahmen der
Übergangsregelung wirkt sich dieser Gesamtbetrag im Jahr 2005
nur zu 60 % steuermindernd aus (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Gleichwohl ist der sich hierbei ergebende Betrag gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um 100 % des Arbeitgeberanteils bzw.
des gleichgestellten steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu
kürzen, so dass nur die Differenz als Sonderausgabe abziehbar
ist.
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94
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bbb) Diese Regelung soll gewährleisten,
dass zwei Steuerpflichtige, von denen nur einer einen steuerfreien
Arbeitgeberanteil oder -zuschuss erhalten hat, hinsichtlich des
Gesamtaufwands für die Altersversorgung im Ergebnis in
gleichem Umfang steuerlich freigestellt werden (vgl. auch unter
B.I.2.d aa). Der Steuerpflichtige, der selbst den Gesamtbeitrag zur
Rentenversicherung und/oder andere Altersvorsorgeaufwendungen i.S.
von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG leistet, konnte im Jahr 2005 60 %
der Aufwendungen, also 12.000 EUR als Sonderausgaben abziehen. Der
andere Steuerpflichtige, dessen Vorsorgeaufwendungen sich sowohl
aus eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
als auch aus dem anzusetzenden Arbeitgeberanteil von beispielsweise
2.000 EUR zusammensetzen, erhält eine Steuerfreistellung
über § 3 Nr. 62 EStG von 2.000 EUR. Umgekehrt kann er als
Sonderausgaben 60 % von 20.000 EUR = 12.000 EUR abzüglich
2.000 EUR Arbeitgeberanteil geltend machen. Die steuerliche
Freistellung beider Steuerpflichtiger ist daher im Ergebnis gleich
(Senatsbeschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 = SIS 06 12 72, unter II.9.).
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95
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ccc) Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der
steuerlichen Situation des Klägers mit der eines Beamten.
Letzterer ist aufgrund des geltenden Alimentationsprinzips nicht
für seine Altersvorsorge beitragsbelastet, so dass sich seine
Altersvorsorge im steuerunbelasteten Raum vollzieht. Andere
Arbeitnehmer können aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen nur
im Rahmen der Übergangsregelung beschränkt abziehen. Die
Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem Jahr 2040 ist in beiden
Fällen demgegenüber gleich; die Einkünfte
unterliegen uneingeschränkt der Besteuerung.
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(1) Der Gesetzgeber hat den im
BVerfG-Beschluss vom 24.6.1992 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BVerfGE
86, 369 = SIS 92 26 01) erteilten und im Rentenurteil in BVerfGE
105, 73 = SIS 02 04 93 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag
zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung
der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der
Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden
Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt wird
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169 = SIS 08 16 85).
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(2) Aufgabe der Übergangsregelung ist es,
die bestehenden unterschiedlichen Altersvorsorge- und
Alterseinkünftesysteme in ein System der nachgelagerten
Besteuerung zu integrieren. Es liegt in ihrem Wesen, einen
vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische
Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445,
BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40, unter II.2.b cc). Insoweit ist
es entscheidend, dass Altersvorsorgeaufwendungen nach Ablauf der
Übergangsregelung im Jahr 2025 grundsätzlich in vollem
Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind und damit die mit
künftigen Renteneinnahmen im Zusammenhang stehenden
Rentenbeiträge - von Sonderfällen abgesehen - aus
unversteuertem Einkommen stammen.
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(3) Da die steuerliche Situation der
Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der
Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im
Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig,
dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der
angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller
bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt
ist.
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Bei der Überprüfung dieser
Zwischenschritte ist zu beachten, dass die Besteuerung der
Alterseinkünfte der Rentner, die vormals Arbeitnehmer waren,
insbesondere im Vergleich zur Besteuerung der Alterseinkünfte
der Beamten als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar privilegiert
angesehen wurde. Daraus folgt, dass diese Gruppe von
Steuerpflichtigen auf dem Weg in die endgültige
verfassungsgemäße Regelung, in der alle
Altersvorsorgeaufwendungen und die daraus resultierenden
Alterseinkünfte gleich behandelt werden, wegen ihrer
früheren Bevorzugung in einem geringeren Umfang entlastet
werden kann, ohne dass die unterschiedliche Entlastung zu einer
Verletzung des Gleichheitssatzes führt.
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100
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(4) Die Besteuerung der Beamtenpensionen
beruht bereits auf dem angestrebten Konzept der nachgelagerten
Besteuerung, so dass dessen Ziel, das Lebenseinkommen eines
Steuerpflichtigen nur einmal, aber auch mindestens einmal zu
besteuern (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40), nach dem Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags
gemäß § 19 Abs. 2 EStG im Jahr 2040 erreicht ist.
Es ist daher nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber davon abgesehen
hat, Beamte entsprechend dem für gesetzlich
Rentenversicherungspflichtige bis 2004 geltenden System durch die
steuerliche Erfassung eines fiktiven Beitrags zu ihrer Pension in
der Erwerbsphase zu besteuern, wobei es dahinstehen kann, ob eine
Besteuerung des fiktiven Beitrags eines Beamten zu seiner Pension
überhaupt möglich und umsetzbar wäre (a.A.
Wesselbaum-Neugebauer, FR 2007, 683).
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101
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das strikt
zu beachtende Verbot der Doppelbesteuerung (siehe unter B.I.3.e bb)
den anderen Steuerpflichtigen die Gewähr dafür bietet,
dass es auch bei ihnen nur zu einer einmaligen Besteuerung kommen
darf. Es stellte keine Belastungsgleichheit her, sondern wäre
ein neuerlicher Systembruch, wenn der Gesetzgeber für eine
Gruppe von Steuerpflichtigen, die bereits folgerichtig nach dem
neuen System besteuert werden, für eine Übergangszeit die
nicht folgerichtige und nicht systemgerechte Besteuerung anderer
Steuerpflichtiger einführte, die er auslaufen lassen will.
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102
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Die nur begrenzte Entlastung des Klägers
ist damit durch die besonders komplexe Übergangssituation der
Neuregelung der Altersvorsorge und -einkünfte noch
gerechtfertigt. Es ist verfassungsrechtlich noch tragbar, nur
schrittweise zu einer vollen Entlastung der
Arbeitnehmerbeiträge zu gelangen. Die vom Kläger
geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind nach alledem lediglich in beschränktem
Umfang als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG abzuziehen.
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103
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II. Das FG hat (stillschweigend) zutreffend
erkannt, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG) bei den Klägern mit den gesetzlichen
Höchstbeträgen (§ 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG)
von jeweils 1.500 EUR zu berücksichtigen sind.
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104
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1. Abweichend vom Höchstbetrag des Satzes
1 dieser Vorschrift beträgt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG
der Höchstbetrag 1.500 EUR bei Steuerpflichtigen, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf
vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von
Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung
Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 oder Nr. 14 EStG erbracht
werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich nach Satz 3
der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten
unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge.
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105
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2. Danach sind beim Kläger 1.500 EUR zu
berücksichtigen. Er ist ein gegen Arbeitsentgelt
Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buch
Sozialgesetzbuch - SGB V - ). Demgemäß hat sich sein
Arbeitgeber an dem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers
gemäß § 249 Abs. 1 SGB V zu beteiligen. Diese
Ausgabe des Arbeitgebers ist gemäß § 3 Nr. 62 Satz
1 EStG steuerfrei.
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106
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3. Auch bei der Klägerin beträgt der
Höchstbetrag 1.500 EUR, weil sie über ihren Ehemann, den
Kläger, in der gesetzlichen Krankenversicherung
gemäß § 10 Abs. 1 SGB V mitversichert ist.
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107
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a) Dass bei einem Ehegatten, der über
seinen Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung
(beitragsfrei) mitversichert ist, nur ein Höchstbetrag von
1.500 EUR zu berücksichtigen ist, entspricht der
Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 429 = SIS 05 13 43, Rz 48) und - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung
in der Literatur (Blümich/Hutter, § 10 EStG, Rz 380; P.
Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 10 Rz 22; HHR/Kulosa,
§ 10 EStG Rz 388; Schlenker in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 652; Schmidt/
Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 211; Söhn, in: KSM, a.a.O.,
§ 10 Rz S 462; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG
Rz 985).
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108
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b) Dieser Auffassung schließt sich der
erkennende Senat an. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10
Abs. 4 Satz 2 EStG ist der ermäßigte Höchstbetrag
von 1.500 EUR u.a. bei Steuerpflichtigen zu berücksichtigen,
die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf
Übernahme von Krankheitskosten haben. Diese Voraussetzung ist
bei beitragsfrei mitversicherten Ehegatten gegeben. Auch sie haben
in dem im SGB V vorgegebenen Rahmen Anspruch auf Erbringung von
Sachleistungen zu ihrem Krankenversicherungsschutz, ohne
hierfür eigene Beiträge zu leisten. Es entspricht dem
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, ihnen nur den
ermäßigten Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 Satz 2
EStG zuzugestehen, da der höhere Höchstbetrag nach §
10 Abs. 4 Satz 1 EStG nur Personen zugute kommen soll, deren
Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang auf eigenen
Beitragsleistungen beruht (BTDrucks 15/2150, S. 35).
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109
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4. Die Vorsorgeaufwendungen der Kläger
sind in der angefochtenen Steuerfestsetzung daher in der
zutreffenden Höhe mit den sich nach der
Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) ergebenden
höheren und vorliegend nicht im Streit stehenden Beträgen
zum Abzug zugelassen worden.
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110
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III. Der im Streitjahr für die
Kläger gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 5 EStG berücksichtigte Grundfreibetrag in Höhe von
15.329 EUR ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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111
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1. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom
29.10.2009 erstmals - lange nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist am 12.11.2007 und ca. drei Wochen
vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, zu der sie bereits
am 8.7.2009 geladen worden waren, - hilfsweise die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr 2005
aufgeworfen. Zur Begründung ihrer späten Rüge haben
sie auf die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG zu den
Vorlagebeschlüssen des BSG vom 27.1.2009 B 14/11b AS 9/07 R
(Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE - 2009, 116) und
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29.10.2008 L 6 AS
336/07 (Sozialrecht in Deutschland und Europa - ZFSH/SGB - 2009,
100) verwiesen und Teile der Gutachten vorgelegt, die letzterem
Verfahren zugrunde gelegt worden sind. Sie behaupten, der
Gesetzgeber habe seit Jahren die Regelsätze der Sozialhilfe zu
niedrig bemessen und folgern daraus die Verfassungswidrigkeit des
Grund- und des Kinderfreibetrags (der im vorliegenden Verfahren
ohne Bedeutung ist) ab dem Veranlagungszeitraum 2000.
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112
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Weshalb die Regelsätze der Sozialhilfe
nicht das Existenzminimum sichern, weshalb ein zu niedrig
bemessener Sozialhilfesatz zur Verfassungswidrigkeit des
Grundfreibetrags führen soll (hier sind die sozialrechtlichen
Regelsätze nur Berechnungsgröße für das
steuerlich freizustellende Existenzminimum; nach der Darstellung
des in 2005 steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimums und der entsprechenden einkommensteuerrechtlichen
Freibeträge im Fünften Existenzminimumbericht vom
5.2.2004 beträgt die Differenz zwischen dem sächlichen
Existenzminimum und dem steuerlichen Freibetrag bei Ehegatten 3.089
EUR) und welche ihrer Grundrechte ggf. beschnitten werden, ergibt
sich aus dem späten Vorbringen der Kläger nicht. Der
erkennende Senat hat erhebliche Zweifel, ob sie mit ihrem
Vorbringen eine zulässige Revisionsrüge erhoben haben
(vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz
176, 179). Gleichwohl beantwortet er die aufgeworfene Frage.
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113
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2. Der Senat hat keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des im Fall der Zusammenveranlagung
im Jahr 2005 anzusetzenden Grundfreibetrags nach § 32a EStG in
Höhe von 15.329 EUR.
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114
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a) Unabhängig von der Frage, ob Art. 1
i.V.m. Art. 20 GG die einkommensteuerrechtliche Verschonung des
soziokulturellen oder lediglich des physischen Existenzminimums (so
wohl der 1. Senat des BSG im Urteil vom 22.4.2008 B 1 KR 10/07 R,
BSGE 100, 221, zum Sozialhilferecht) fordert, genügt der im
Streitjahr 2005 geltende Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG in Höhe von 15.329 EUR
für Ehegatten dem verfassungsrechtlichen Gebot,
existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen
(so auch FG Schleswig-Holstein vom 4.12.2008 3 K 28/06, EFG 2009,
485 = SIS 09 04 52 für den in den Jahren 2000 bis 2004
geltenden Grundfreibetrag, Revision eingelegt III R 1/09; FG
Hamburg vom 31.7.2009 1 K 25/09 für den im Jahr 2002 geltenden
Grundfreibetrag, - Revision eingelegt X R 41/09 -, 1 K 23/09 und 1
K 24/09 für den im Jahr 2001 geltenden Grundfreibetrag, -
Revisionen eingelegt X R 39/09 und X R 40/09 - und 1 K 4/09
für den im Jahr 2000 geltenden Grundfreibetrag, - Revision
eingelegt X R 38/09 - ; Kaiser-Plessow, Familie, Partnerschaft,
Recht 2005, 479; Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 32a Rz 3;
Schöberle in Dankmeyer/Lochte, Einkommensteuer, § 32a Rz
7; Esser in Bordewin/Brandt, § 32a EStG Rz 85;
Blümich/Wagner, § 32a EStG Rz 39; zweifelnd
Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32a Rz 3 a.E.; Nacke in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32a Rz 12; Dziadkowski, FR 2008,
124, sowie Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz
82 ff., vor allem im Hinblick auf die unzureichende
Berücksichtigung der Mietaufwendungen in Ballungsräumen;
unklar Schöberle, in: KSM, a.a.O., § 32a Rz A 43a, A 147,
B 19; offen Kempny, FR 2009, 470).
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115
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b) Nach der Rechtsprechung des BVerfG
(Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91,
BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01) muss dem Steuerpflichtigen nach
Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld soviel verbleiben, wie
er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter
Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner
Familie bedarf (Existenzminimum).
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116
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aa) Die Höhe des steuerlich zu
verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der
Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Diesen
einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit der
Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt
hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen
sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken
hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende
Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Der
Steuergesetzgeber muss dem Einkommensbezieher von seinen
Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem
Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen
Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01, unter
C.I.3.).
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117
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bb) Das verfassungsrechtliche Gebot der
steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums fordert nach
gefestigter Rechtsprechung des BVerfG (zusammenfassend Beschluss
vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f. = SIS 99 04 07,
m.w.N. der ständigen Rechtsprechung), dass existenznotwendiger
Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der
Einkommensteuer freigestellt wird. Verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab ist der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen
sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Der
existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die
Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Art. 6
Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung
einer Familie das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.
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118
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cc) Die von Verfassungs wegen zu
berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen
nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht -
bemessen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22.2.1984 1 BvL
10/80, BVerfGE 66, 214, 223 = SIS 84 09 03; vom 17.10.1984 1 BvR
527/80, 528/81 und 441/82, BVerfGE 68, 143, 153; vom 29.5.1990 1
BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 88 = SIS 90 14 01). Dessen
Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die
das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten
sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig
den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden.
Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur
Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus
öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er dem
Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, 171 = SIS 92 21 01; vom
14.6.1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, 111 = SIS 94 17 06; in
BVerfGE 99, 246, 260 = SIS 99 04 07).
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c) Die Maßgröße für das
einkommensteuerrechtliche Existenzminimum ist demnach der im
Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Zur Ermittlung
eines Anpassungsbedarfs bei der Festlegung des steuerfreien
Existenzminimums legt die Bundesregierung gemäß dem
Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.6.1995 (BTDrucks 13/1558
vom 31.5.1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2.6.1995) alle zwei
Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern vor.
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120
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Der Fünfte Existenzminimumbericht
für das Jahr 2005 berücksichtigt die Reformen des
Sozialrechts zum 1.1.2005. Das Recht der Sozialhilfe ist seither
als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB
XII). § 28 SGB XII ordnet an, dass der Bedarf des notwendigen
Lebensunterhalts (Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens - ausgenommen Leistungen für Unterkunft und Heizung - )
durch Regelsätze erbracht werden. Inhalt, Bemessung und Aufbau
der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung folgen aus der
Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV - ) vom 3.6.2004
(BGBl I 2004, 1067). Auf der Basis bedarfsrelevanter Positionen der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wurde ein Eckregelsatz
(§ 2 Abs. 2 RSV) konzipiert, der seither Grundlage für
die Bemessung der Regelsätze ist, die - bis auf wenige und
definierte Bedarfe in Sonderfällen - pauschal den gesamten
Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts eines
Sozialhilfeempfängers abdecken.
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121
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Bei Abfassung des Fünften
Existenzminimumberichts lagen die für die Berechnung des
notwendigen Lebensunterhalts maßgeblichen Eckregelsätze
zum 1.1.2005 noch nicht vor. Die Bundesregierung hat deshalb das
für das Jahr 2005 steuerfrei zu stellende Existenzminimum auf
der Grundlage der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
erwerbsfähiger Arbeitssuchender in den alten
Bundesländern einschließlich Berlin (West) ermittelt.
Die Regelsätze in Höhe von 621 EUR je Monat für ein
Ehepaar (vgl. § 20 Abs. 2 und 3 des Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - SGB II - ) ergeben angesichts der
prognostizierten Veränderung des Rentenwerts in Höhe von
0,8 % ein - ohne die Kosten für Miete und Heizung - steuerfrei
zu stellendes Existenzminimum von 7.488 EUR jährlich (624 EUR
je Monat) bei Ehegatten.
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122
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d) Der Steuergesetzgeber konnte sich im
Fünften Existenzminimumbericht für das Jahr 2005 bei der
Prüfung der Frage, ob durch den Grundfreibetrag das
Existenzminimum von der Besteuerung ausgenommen bleibt, an den
Regelsätzen nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II orientieren. Da
sich die Höhe dieser Regelleistung weitgehend am
Sozialhilferecht anlehnt (vgl. Vorlagebeschluss des BSG in ZFE
2009, 116, unter 3.c, mit Nachweisen aus der
Gesetzesbegründung), ist dieses Vorgehen verfassungsrechtlich
unbedenklich. Der Steuergesetzgeber, der als Folge des Fünften
Existenzminimumberichts über eine Anhebung bzw. Nichtanhebung
des geltenden Grundfreibetrags zu entscheiden hatte, hat einen
Wertungswiderspruch zwischen Sozial- und Steuerrecht vermieden.
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e) Mit dem BSG geht der erkennende Senat davon
aus (vgl. Vorlagebeschluss in ZFE 2009, 116), dass sich der
Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung innerhalb des ihm
von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten
hat (so z.B. auch BSG-Urteil vom 23.11.2006 B 11b AS 1/06 R, BSGE
97, 265).
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Zutreffend hat das BSG darauf abgestellt, es
sei nicht möglich, das verfassungsrechtlich gebotene und aus
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete
subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährung des
Existenzminimums exakt zu beziffern (vgl. BSG-Beschluss in ZFE
2009, 116, unter 3.a). Die teilweise - auch in den von den
Klägern vorgelegten Gutachten - geäußerten Bedenken
gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Methode der Ermittlung der
Höhe der Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II greifen
nicht durch. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes
inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis der Ermittlung der
Regelleistung. Die in der sozialrechtlichen Literatur
geäußerte Kritik (vgl. z.B. Bieback, Neue Zeitschrift
für Sozialrecht - NZS - 2005, 337, 338), wonach das Verfahren
insgesamt nicht transparent sein soll, die Begründungen
für die Kürzungen bei den einzelnen Bedarfspositionen
nicht nachvollziehbar seien, die Referenzgruppe falsch gewählt
sei und nicht auf Ein-Personen-Haushalte hätte abgestellt
werden dürfen (vgl. z.B. auch das Hessische LSG im
Vorlagebeschluss in ZFSH/SGB 2009, 100) übersieht, dass es
keinen Rechtsanspruch auf eine statistisch-mathematisch
nachvollziehbare Berechnungsmethode der Regelleistung gibt
(Vorlagebeschluss des BSG in ZFE 2009, 116, unter 3.c). Bei der
Ermittlung der Höhe der Regelleistung verbleibt stets ein
Wertungsspielraum. Innerhalb dieser
Einschätzungsprärogative muss der Gesetzgeber letztlich
nur von realitätsbezogenen Grundannahmen ausgehen. Deshalb
können - im Sozialrecht ebenso wenig wie im Steuerrecht - die
einzelnen Positionen der EVS nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit
überprüft werden, solange im Gesamtergebnis davon
auszugehen ist, dass die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 und 3
SGB II das Existenzminimum wahrt.
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Die Bundesregierung konnte nach Auffassung des
erkennenden Senats im Jahr 2005 bei der Überprüfung der
Höhe des Grundfreibetrags für die Ermittlung des
existenznotwendigen Bedarfs - ohne Unterkunft und Heizung - die
Regelleistung nach § 20 SGB II zugrunde legen.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass der Fünfte
Existenzminimumbericht in die Berechnung des sächlichen
Existenzminimums bei Ehegatten nur die nach § 20 Abs. 3 SGB II
zu 90 % zu berücksichtigende Regelleistung (7.488 EUR)
einbezieht. Zutreffend weist das BSG im Urteil in BSGE 97, 265,
unter 3.c cc unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG
(Kammerbeschluss vom 3.7.2006 1 BvR 2383/04, NZS 2007, 27 - zu
§ 22b Abs. 3 Fremdrentengesetz) darauf hin, dass das
Wirtschaften einer Bedarfsgemeinschaft „aus einem
Topf“ zu Kostenersparnissen führt und dies der
Gesetzgeber typisierend berücksichtigen darf.
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126
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f) Im Gegensatz zum Sozialrecht, in dem die
tatsächlichen Kosten für eine angemessene Unterkunft
erstattet werden, können die Kosten für die Unterkunft im
Steuerrecht nur pauschal berücksichtigt werden. Grund
dafür ist die unterschiedliche Zielsetzung der nach dem
Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichteten
Einkommensbesteuerung auf der einen und des am
Bedürfnisprinzip orientierten Sozialrechts auf der anderen
Seite.
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aa) Das Sozialrecht berücksichtigt den
individuellen Bedarf des einzelnen Bedürftigen nach den
Verhältnissen des Einzelfalls. Die laufenden Hilfen zum
Lebensunterhalt werden damit durch regionale Regelsätze
bestimmt und bemessen sich im Übrigen - unter dem Vorbehalt
der Angemessenheit - nach den jeweiligen tatsächlichen
Aufwendungen für Wohnung und Heizung (vgl. § 29 Abs. 1
SGB XII). Für das Einkommensteuergesetz hingegen regelt der
Gesetzgeber den existenzsichernden - anders als den
erwerbssichernden - Aufwand in einem für alle
Einkommensteuerpflichtigen einheitlichen Betrag (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01). Die vergröbernde, die
Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschlüsse in
BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01, und in BVerfGE 82, 60, 91 = SIS 90 14 01; BVerfG-Urteil vom 9.4.1992 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264, 317
= SIS 92 09 03).
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Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das
Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass
es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen
Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer
Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen
existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von
Staatsleistungen zu decken. Besteht hingegen - wie gegenwärtig
auf dem Wohnungsmarkt - ein erhebliches Preisgefälle für
existenznotwendige Aufwendungen, so erfasst ein einheitlicher
Durchschnittswert die verschiedenen Bedarfsgruppen nicht
realitätsgerecht. In einem Sonderfall dieser Art ist es dem
Gesetzgeber nicht verwehrt, sich bei der Bemessung des
Grundfreibetrags insoweit an einem unteren Wert zu orientieren,
wenn er zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem
Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa das Wohngeld, zur
Verfügung stellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01).
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bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist
die im Fünften Existenzminimumbericht für 2005 angesetzte
Wohnfläche (60 qm bei Ehegatten) ebenso wenig
verfassungsrechtlich angreifbar wie die maßgebliche
Quadratmetermiete (im Jahr 2005 5,53 EUR bei Wohnungen zwischen 40
und 60 qm) für Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau und
die zugrunde gelegten Heizkosten von 768 EUR für Ehepaare.
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(1) Die absoluten Aufwendungen für die
Unterkunft werden wesentlich durch deren Wohnfläche
geprägt. Für die im Bereich des § 22 SGB II und des
§ 29 SGB XII berücksichtigungsfähige Wohnfläche
orientieren sich die Sozialgerichte - wie früher das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
(vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 17.11.1994 5 C 11/93, BVerwGE 97, 110)
- an den Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau (vgl. BSG-Urteil vom 7.11.2006 B 7b AS 18/06 R, BSGE
97, 254). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes greift das
BSG deshalb bis zum Erlass einer bundeseinheitlichen Regelung auf
der Grundlage des § 27 SGB II (vgl. BSG-Urteil vom 19.2.2009 B
4 AS 30/08 R, ZFSH/SGB 2009, 543) auf die
Ausführungsbestimmungen der Länder über die
Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurück, die sich aus
§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung
vom 13.9.2001 (BGBl I 2001, 2376 ff.) ergeben. Die zuzubilligende
Wohnfläche und anzuerkennende Raumzahl richtet sich danach
nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen (Berlit
in Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar - LPK -, 8.
Aufl., § 29 SGB XII Rz 28).
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131
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Die gestaffelten Wohnflächengrenzen in
den landesrechtlichen Bestimmungen, die keine Mindest-, sondern
Höchstwerte sind (Berlit, a.a.O., § 29 SGB XII Rz 29),
unterscheiden sich nur unwesentlich (Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rz 43). Die
berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist in
Niedersachsen (die Kläger sind in Niedersachsen beheimatet)
nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003) in dem Runderlass
vom 27.6.2003 zu ermitteln (Niedersächsisches Ministerialblatt
2003, Heft 27, S. 580). Danach gilt für Mietwohnungen bei
einem Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche bis 60 qm als
angemessen (Nr. 11.2). Gegen diese Festlegung werden in der
sozialrechtlichen Literatur keine Bedenken geltend gemacht (vgl.
Berlit, a.a.O., § 29 SGB XII Rz 29; Lang/Link in Eicher/
Spellbrink, a.a.O., § 22 Rz 43; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, § 29 Rz 23; Berlit in Sozialgesetzbuch II, LPK, 2. Aufl.,
§ 22 Rz 28; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 22
SGB II Rz 41). Auch der erkennende Senat geht mit dem Fünften
Existenzminimumbericht (vgl. Tz. 4.2) davon aus, dass die
Aufwendungen für 60 qm Wohnfläche bei Ehegatten bei der
Bemessung des steuerlichen Existenzminimums angemessen sind.
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132
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(2) Neben der Wohnraumgröße wird im
Sozialrecht als weiterer Faktor der Wohnungsstandard
berücksichtigt. Angemessen i.S. des § 22 SGB II bzw.
§ 29 SGB XII sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur
dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen
gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss hinsichtlich der
Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren
regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag
finden, im unteren Segment der nach der Größe in
Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen,
der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG-Urteil in BSGE 97,
254). Angemessen ist eine nach Ausstattung, Zuschnitt,
Wohnfläche und Lage einfache Wohnung (BVerwG-Urteil in BVerwGE
97, 110; Grube in Grube/ Wahrendorf, a.a.O., § 29 Rz 24;
Lang/Link in Eicher/ Spellbrink, a.a.O., § 22 Rz 45). Lage,
Wohnungsbausubstanz, Erhaltungszustand und Zuschnitt der Räume
sowie Ausstattung (z.B. Sanitäranlagen) müssen ein
einfaches und bescheidenes, aber menschenwürdiges Leben
ermöglichen (Berlit, a.a.O., § 29 SGB XII Rz 31).
Angesichts dieser Vorgaben im Sozialrecht bestehen keine Bedenken,
dass der Fünfte Existenzminimumbericht für die
Berücksichtigung angemessener Wohnkosten bei der Bemessung des
steuerlichen Existenzminimums von Wohnungen mit einfacher
Ausstattung ausgeht.
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(3) Die für 2005 zugrunde gelegten Kosten
für eine 60 qm große Wohnung für Ehepaare mit einer
Monatsmiete von 332 EUR und einem Mietpreis von 5,53 EUR pro qm hat
die Bundesregierung aus der Wohngeldstatistik 2001 abgeleitet.
Danach betrug die durchschnittliche monatliche Bruttokaltmiete pro
Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen von 40 bis 60 qm
5,01 EUR. Diese Werte wurden mit einer geschätzten
jährlichen Mietsteigerung von 2,5 % fortgeschrieben. Dass
diese Werte realistisch sind, zeigt die Wohngeldstatistik 2004, die
von einem durchschnittlichen Mietpreis von 5,29 EUR für
Wohnungen zwischen 60 und 80 qm ausgeht (vgl. Sechster
Existenzminimumbericht, BTDrucks 16/3265, unter 4.2). Auch der
Siebente Existenzminimumbericht für das Jahr 2010
(Monatsbericht des BMF, Dezember 2008, unter 4.1.2) stützt die
2005 zugrunde gelegten Werte, da dort die Wohngeldstatistik und der
sich über alle Ausstattungen für die Mietstufen I bis IV
ergebende gewichtete Durchschnittswert zugrunde gelegt wurde und zu
einer Bruttokaltmiete von 5,53 EUR/qm führte.
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134
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Hinzu kommt, worauf die
Existenzminimumberichte ausdrücklich hinweisen, dass Bezieher
niedriger Erwerbseinkommen zur Abdeckung ihrer Wohnkosten nach
Maßgabe des Wohngeldgesetzes Anspruch auf Wohngeld haben.
Insofern ist der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur
Typisierung des Existenzminimums (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87,
153 = SIS 92 21 01) ausreichend Rechnung getragen worden.
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(4) Die von der Bundesregierung zugrunde
gelegten Heizkosten berechnen sich auf der Basis der in der EVS
1998 ausgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Warmwasser im
früheren Bundesgebiet in Höhe von 57 EUR pro Monat
für Ehepaare. Da die Regelsätze auch die Kosten der
Warmwasserbereitung abgelten, werden diese zunächst pauschal
(25 %) herausgerechnet und der so errechnete Wert mit einer
jährlichen Steigerung von 6 % fortgeschrieben. Im Fünften
Existenzminimumbericht für 2005 wurden demgemäß
monatliche Heizkosten von 64 EUR für Ehepaare angesetzt. Dass
diese Beträge ausreichend sind, ergibt sich nicht nur aus den
Vergleichsrechnungen im Sechsten und Siebenten
Existenzminimumbericht, sondern auch aus der Rechtsprechung der
Sozialgerichte. So hat beispielsweise das Sächsische LSG im
Urteil vom 29.5.2008 L 2 AS 175/07 bezogen auf das Jahr 2006
Heizkosten in Höhe von 1,07 EUR/qm als angemessen angesehen (=
64,20 EUR bezogen auf eine 60 qm große Wohnung). Nach dem
Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes beliefen sich die
durchschnittlichen Heizkosten je Quadratmeter und Monat im Jahr
2005 auf 0,76 EUR, im Jahr 2006 auf 0,85 EUR und 2007 auf 0,77 EUR
(Quelle: www.mieterbund.de). Nach dem vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten
bundesweiten Heizkostenspiegel betrugen je nach
Gebäudegröße die durchschnittlichen Heizkosten je
Quadratmeter und Jahr bei Öl im Jahr 2005 zwischen 7 EUR und
11,50 EUR, bei Gas zwischen 6,30 EUR und 12 EUR sowie bei
Fernwärme zwischen 7,10 EUR und 11,40 EUR. Bei einer
Wohnfläche von 60 qm errechnen sich so durchschnittliche
Heizkosten von 555 EUR (Öl), 549 EUR (Gas) und 555 EUR
(Fernwärme) - Quelle: www.energieverbraucher.de - . Alle Werte
liegen unter den im Fünften Existenzminimumbericht angesetzten
jährlichen Heizkosten bei Ehegatten in Höhe von 768 EUR.
Diese sind daher nach Auffassung des erkennenden Senats als
ausreichend anzusehen.
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g) Auf der Grundlage des Regelsatzes für
den Lebensunterhalt (ohne Kosten für Wohnung und Heizung), der
Kosten der Unterkunft und der Heizung hat die Bundesregierung im
Fünften Existenzminimumbericht ein sächliches
Existenzminimum bei Ehegatten im Jahr 2005 in Höhe von 12.240
EUR errechnet. Der einkommensteuerrechtliche Freibetrag betrug
hingegen in diesem Jahr 15.329 EUR und lag damit um mehr als 3.000
EUR höher als vom BVerfG im Beschluss in BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01 gefordert. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, an
der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr
2005 zu zweifeln.
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h) Die vereinzelt gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des steuerfreien
Grundbetrags im Schrifttum vorgebrachten Bedenken sind im
Streitfall nicht einschlägig. Die Bedenken beziehen sich vor
allem auf zwei Punkte, die fehlende Regionalisierung des
Grundfreibetrags, insbesondere in Bezug auf die Wohnkosten, und die
fehlende bzw. verspätete Reaktionsmöglichkeit des
Gesetzgebers auf schnell steigende Lebenshaltungskosten.
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aa) Obwohl das BVerfG eine Regionalisierung
des Grundfreibetrags nicht fordert, sondern darauf abstellt, dass
angesichts des erheblichen Preisgefälles Preisunterschiede bei
den Kosten der Unterkunft durch das Wohngeld ausgeglichen werden
können (vgl. Beschluss in BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01),
wird teilweise im Schrifttum die Notwendigkeit gesehen, die
regionalen Unterschiede bei den Kosten der Unterbringung beim
Grundfreibetrag zu berücksichtigen (vgl. Dziadkowski, FR 2008,
124; wohl auch Schöberle, in: KSM, a.a.O., § 32a Rz A
43a). Selbst wenn man diese Notwendigkeit bejahen sollte,
könnten die Kläger hieraus keinen Vorteil für sich
ableiten, da sie in keinem Ballungsraum leben.
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bb) Die anderen Bedenken gegen die
verfassungsmäßig ausreichende Höhe des
Grundfreibetrags ergeben sich daraus, dass der jeweilige
Existenzminimumbericht jeweils prognostisch angelegt ist und daher
auf kurzfristige Entwicklungen, z.B. im Bereich der Energiekosten,
nicht reagieren kann. Dies könne dazu führen, dass der
Grundfreibetrag dem erhöhten Mehrbedarf durch die aktuellen
Preisentwicklungen nicht gerecht werde (Blümich/ Wagner,
§ 32a EStG Rz 39). Diese Bedenken beziehen sich jedoch nicht
auf das Streitjahr 2005, sondern auf spätere Jahre ab 2007
(Nacke in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32a Rz 11 f.;
Schöberle in Dankmeyer/Lochte, a.a.O., § 32a Rz 7; Esser
in Bordewin/Brandt, § 32a EStG Rz 86; wohl auch Schmidt/
Loschelder, a.a.O., § 32a Rz 3).
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Der erkennende Senat ist aus den genannten
Gründen der Überzeugung, dass die Höhe des im Falle
der Zusammenveranlagung anzusetzenden Grundfreibetrags für das
Streitjahr 2005 den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt. Auch im Sechsten und Siebenten Existenzminimumbericht
wurde ein in 2008 bzw. 2010 steuerfrei zu stellendes
sächliches Existenzminimum für Ehepaare (12.276 EUR bzw.
12.996 EUR) ermittelt, das immer noch erheblich unter dem bereits
2005 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 15.329 EUR
liegt.
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