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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen. - Urt.; BFH 7.2.2013, VI R 83/10; SIS 13 17 77

Kapitel:
Privatbereich > Rentenbezüge
Fundstellen
  1. BFH 07.02.2013, VI R 83/10
    BStBl 2013 II S. 573
    DStR 2013 S. 1376
    BFH/NV 2013 S. 1293
    NJW 2013 S. 2624

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 30.7.2013
    S.B. in NWB 31/2013 S. 2452
    S.B. in HFR 8/2013 S. 711
    St.Sch. in BFH/PR 9/2013 S. 314
    KAM in Stbg 11/2013 S. M 8
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5, § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
[BVerfGG] § 80 Abs. 1
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 26.08.2010, SIS 10 41 19, Verfassungsmäßigkeit, Versorgungsfreibetrag, Vorlage, Bundesverfassungsgericht
Zitiert in... / geändert durch...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.12.2017, SIS 17 25 24, Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, Ve...
  • BFH 25.4.2016, SIS 16 16 65, Erörterung in der mündlichen Verhandlung: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 15 23, Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt: 1. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsante...
  • FG Hamburg 26.8.2015, SIS 15 27 64, Kein Versorgungsfreibetrag für Sozialversicherungsrenten: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nich...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.10.2014, SIS 15 14 42, Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ist verfassungsgemäß: 1. Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 S...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.2.2014, SIS 14 14 76, Bezüge eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter Honorarverteilung: Einkünfte eines Kassenzahnarztes au...
  • BFH 16.9.2013, SIS 13 32 93, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge: Der allgemeine Gleichheitssatz...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 25 21, Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG, grundsätzliche Bedeutung: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beste...
Fachaufsätze
  • LIT 02 71 39 S. Bleschick, NWB 31/2013 S. 2453: Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Versorgungsbezügen - Verfassungsmäßigkeit - BFH-Urteile v...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

 

3

Seit dem Kalenderjahr 1998 erhält der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Wahlbeamter beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Diese beliefen sich im Streitjahr 2005 auf 35.606 EUR und im Streitjahr 2006 auf 35.393 EUR.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste diese Versorgungsbezüge in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2005 und 2006 als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon jeweils einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.000 EUR, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 EUR sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR ab.

 

 

5

Mit ihren Einsprüchen machten die Kläger dagegen im Ergebnis erfolglos geltend, die Versorgungsbezüge seien wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes mit dem unmittelbar nur für Sozialversicherungsrenten geltenden Besteuerungsanteil zu erfassen. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2011, 250 = SIS 10 41 19 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.

 

 

7

Sie beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 25.4.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2008 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 5.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2008 dahingehend abzuändern, dass ein Freibetrag für Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 17.803 EUR (Streitjahr 2005) bzw. 17.696,50 EUR (Streitjahr 2006) berücksichtigt wird,

 

hilfsweise, unter Aussetzung des Klageverfahrens dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob die konkrete Ausgestaltung der Übergangsregelung durch das Alterseinkünftegesetz und insbesondere die Regelung zum Versorgungsfreibetrag in § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind.

 

 

10

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Versorgungsbezüge. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG zu entnehmen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt, ist für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag von 102 EUR abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

 

 

11

Die dem Kläger wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als Wahlbeamter gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich dabei um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, das wegen seiner Gewährung ab 1998 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags von 3.000 EUR und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 900 EUR steuerfrei bleibt. Mangels Nachweises höherer Werbungskosten ist hiervon nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abzuziehen.

 

 

12

2. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen diese Vorschriften nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht einzuholen. Die streitbefangenen Vorschriften bewirken zwar eine unterschiedliche Behandlung mit Sozialversicherungsrentnern. Denn aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährte Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen werden nicht nur mit dem Besteuerungsanteil, sondern im vollen Umfang nachgelagert besteuert. Gleichwohl führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

 

 

13

a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65, ständige Rechtsprechung). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230 = SIS 08 43 42; BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65; vom 14.10.2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52 = SIS 08 43 05; in BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74, ständige Rechtsprechung). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f. = SIS 06 33 60; in BVerfGE 120, 1, 45 = SIS 08 25 65; in BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74). Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74, m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18 = SIS 10 02 74, m.w.N.).

 

 

14

b) Die unterschiedliche Besteuerung von beamtenrechtlichen Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten ist durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt.

 

 

15

aa) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93 aufgegeben, sich im Rahmen der Neuregelung der Besteuerung von Renten und Pensionen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Als tragendes Element der Neuordnung wurden durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) sämtliche Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos dem System der nachgelagerten Besteuerung unterworfen (BTDrucks 15/2150, 1 und 22). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.1.2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46; vom 4.2.2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579 = SIS 10 11 55; vom 4.2.2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 = SIS 10 18 16).

 

 

16

Da jedoch die Alterseinkünfte bis zu dieser Neuregelung vollkommen unterschiedlich besteuert wurden, sind zur Verwirklichung einer einkommensteuerrechtlichen Gleichbehandlung jeweils unterschiedliche Zwischenschritte notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40). Denn die gleitende Überführung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten unter bisheriger Berücksichtigung von Ertragsanteilen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. hin zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung erfordert steigende Besteuerungsanteile, wohingegen Versorgungsbezüge bereits dem tragenden Element des AltEinkG entsprechend nachgelagert besteuert werden.

 

 

17

Nachdem hinsichtlich der Besteuerung von Versorgungsbezügen das Ziel des AltEinkG also bereits in der Übergangsphase erreicht wurde, liefe ihre einkommensteuerliche Erfassung mit einem Besteuerungsanteil - sei es auch nur für eine Übergangszeit - dem Leitgedanken des AltEinkG zuwider und entspräche nicht dem Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421 = SIS 10 05 79; X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414 = SIS 10 00 39; in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40; vom 9.12.2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38).

 

 

18

bb) Überdies hat der Gesetzgeber während der Übergangszeit zur Wahrung des Vertrauensschutzes von Versorgungsempfängern Maßnahmen aufrechterhalten bzw. ergriffen, um zwischen Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten bestehende Besteuerungsunterschiede abzumildern.

 

 

19

So wurde der Versorgungsfreibetrag während der Übergangsphase unverändert beibehalten. Dieser wurde wegen der steuerrechtlichen Ungleichbehandlung der nur geringfügigen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach dem Ertragsanteil im Vergleich zu der vollen steuerlichen Erfassung der Versorgungsbezüge eingeführt (zu BTDrucks IV/3189, 2). Obwohl Sozialversicherungsrenten bereits ab dem Jahr 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem regelmäßig höheren Besteuerungsanteil erfasst werden, werden einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlungen für bis zum Jahr 2005 beginnende Versorgungsbezüge durch einen weitgehend unveränderten Versorgungsfreibetrag reduziert.

 

 

20

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Anpassung des für Beamtenpensionen ursprünglich gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.044 EUR) an den Rentenbeziehern zustehenden Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) nahezu kompensiert. Denn für bis zum Jahr 2005 beginnende Versorgungsbezüge wurde zur Vermeidung eines sprunghaften Anstiegs der Besteuerung zum Ausgleich dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 900 EUR hinzugerechnet (BTDrucks 15/2150, 25).

 

 

21

cc) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz den Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach dem Renteneintrittsalter bestimmt und für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleichbleibend festschreibt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5 EStG). Der Gesetzgeber war nicht aus gleichheitsrechtlichen Gründen gehalten, den Besteuerungsanteil - insbesondere von Rentnern mit einem Renteneintrittsalter bis 2005 - während des Übergangszeitraums zur nachgelagerten Besteuerung schrittweise zu erhöhen. Er konnte vielmehr berücksichtigen, dass Bezieher von Sozialversicherungsrenten und rentennahe Arbeitnehmer sich bei der Planung ihrer Altersversorgung auf die seit Jahrzehnten nahezu unverändert bestehende Rechtslage eingestellt haben, nach der Sozialversicherungsrenten nur mit einem geringen Ertragsanteil der Besteuerung unterlegen haben, und dass diese ihre Altersversorgung nicht mehr an die geänderte Rechtslage anpassen können. Mit dem schrittweisen, Jahr um Jahr steigenden Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach dem jeweiligen Renteneintrittsalter und dem parallel dazu verlaufenden Abbau des Versorgungsfreibetrags hat der Gesetzgeber eine behutsame, den gebotenen Vertrauensschutz hinreichend beachtende Übergangsregelung geschaffen. Bezieher von Beamtenversorgungsbezügen bedurften demgegenüber keines besonderen Vertrauensschutzes, da die Versorgungsbezüge der Beamten bereits vor dem Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93 und den daraufhin folgenden gesetzlichen Regelungen der vollen Besteuerung unterlagen und nur ein Versorgungsfreibetrag gewährt wurde.

 

 

22

Ferner konnte und musste der Gesetzgeber beachten, dass Rentner über unterschiedliche Rentenerwerbsbiographien verfügen und ein höherer Besteuerungsanteil oder ein sich während des Rentenbezugs erhöhender Besteuerungsanteil bei zahlreichen Rentnern dem Verbot der Doppelbesteuerung zuwiderliefe (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134 f. = SIS 02 04 93, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93; BTDrucks 15/2150, 38; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40; in BFH/NV 2010, 1253 = SIS 10 18 16).

 

 

23

Auf die Frage, ob der Gesetzgeber für den Fall eines gleichheitswidrig zu langen Übergangszeitraumes überhaupt mit einer Regelung zu Gunsten des Klägers reagieren würde, kommt es danach nicht mehr an.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Ungleichbehandlung von Rentnern und Pensionären besteht somit einstweilen fort. Der für die Bestandsrentner seit 2005 normierte Steuersatz von 50 % beseitigt die Ungleichbehandlung nicht. Denn bei einem Anteil steuerlich nicht belasteter Beiträge von rund 70 % verbleibt bei nachgelagerter hälftiger Besteuerung weiterhin ein Anteil von rund 20 % der Rentenauszahlungen endgültig steuerfrei, während die Pensionen weiterhin in voller Höhe besteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag führt regelmäßig nicht zum Ausgleich dieser Differenz (FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2012 3 K 792/11 = SIS 13 03 09, EFG 2013 S. 214). Die Pensionäre werden mit dieser Ungleichbehandlung, die der Systemumstellung geschuldet ist, leben müssen. Das mag unbefriedigend sein, ist aber letztlich – wie so vieles – verfassungsrechtlich hinzunehmen.