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I. Streitig ist, ob nach beamtenrechtlichen
Vorschriften gewährte Ruhegehälter wegen des allgemeinen
Gleichheitssatzes wie Renten aus der gesetzlichen
Sozialversicherung mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen
sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt.
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Seit dem Kalenderjahr 1998 erhält der
Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit als
Wahlbeamter beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Diese
beliefen sich im Streitjahr 2005 auf 35.606 EUR und im Streitjahr
2006 auf 35.393 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erfasste diese Versorgungsbezüge in den
Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2005 und 2006 als
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon
jeweils einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.000 EUR,
einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 EUR
sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR
ab.
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Mit ihren Einsprüchen machten die
Kläger dagegen im Ergebnis erfolglos geltend, die
Versorgungsbezüge seien wegen des allgemeinen
Gleichheitssatzes mit dem unmittelbar nur für
Sozialversicherungsrenten geltenden Besteuerungsanteil zu erfassen.
Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in
EFG 2011, 250 = SIS 10 41 19 veröffentlichten Gründen
ab.
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Die Kläger rügen die Verletzung
materiellen Verfassungsrechts.
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Sie beantragen, das Urteil des FG
aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
vom 25.4.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2008
sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom
5.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2008
dahingehend abzuändern, dass ein Freibetrag für
Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 17.803 EUR
(Streitjahr 2005) bzw. 17.696,50 EUR (Streitjahr 2006)
berücksichtigt wird,
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hilfsweise, unter Aussetzung des
Klageverfahrens dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage
vorzulegen, ob die konkrete Ausgestaltung der
Übergangsregelung durch das Alterseinkünftegesetz und
insbesondere die Regelung zum Versorgungsfreibetrag in § 19
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
verfassungsgemäß ist.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers in
voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
zu erfassen sind.
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1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen. Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als
gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder
entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden, sind
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Versorgungsbezüge. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz
ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag
(Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
steuerfrei. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag
des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag sind § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG zu
entnehmen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des §
19 Abs. 2 EStG handelt, ist für Werbungskosten bei der
Ermittlung der Einkünfte gemäß § 9a Satz 1 Nr.
1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag von 102 EUR abzuziehen, wenn
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
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Die dem Kläger wegen seiner ehemaligen
Tätigkeit als Wahlbeamter gewährten Bezüge sind
solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich dabei um ein Ruhegehalt aufgrund
beamtenrechtlicher Vorschriften i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 Buchst. a EStG, das wegen seiner Gewährung ab 1998
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe des
Versorgungsfreibetrags von 3.000 EUR und des Zuschlags zum
Versorgungsfreibetrag von 900 EUR steuerfrei bleibt. Mangels
Nachweises höherer Werbungskosten ist hiervon nach § 9a
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102
EUR abzuziehen.
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2. Entgegen der Auffassung der Kläger
verstoßen diese Vorschriften nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); eine
Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m.
§ 80 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht ist daher nicht einzuholen. Die
streitbefangenen Vorschriften bewirken zwar eine unterschiedliche
Behandlung mit Sozialversicherungsrentnern. Denn aufgrund
beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften
gewährte Bezüge und Vorteile aus früheren
Dienstleistungen werden nicht nur mit dem Besteuerungsanteil,
sondern im vollen Umfang nachgelagert besteuert. Gleichwohl
führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den
Gleichheitssatz.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; vom
15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65,
ständige Rechtsprechung). Er gilt für ungleiche
Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl.
BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122,
210, 230 = SIS 08 43 42; BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR
2192/05, BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74). Aus ihm ergeben sich
je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29 = SIS 08 25 65; vom
14.10.2008 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52 = SIS 08 43 05; in
BVerfGE 125, 1, 17 = SIS 10 02 74, ständige Rechtsprechung).
Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt
eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand
in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine
gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.
Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern geltenden
Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen
eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in
BVerfGE 116, 164, 180 f. = SIS 06 33 60; in BVerfGE 120, 1, 45 =
SIS 08 25 65; in BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74). Bei der
Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist
allerdings zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber
gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets
einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der
Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 125, 1, 17 f. = SIS 10 02 74, m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist
jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus
der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund
für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL
17/99, BVerfGE 105, 73, 110, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93;
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18 = SIS 10 02 74, m.w.N.).
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b) Die unterschiedliche Besteuerung von
beamtenrechtlichen Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten
ist durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt.
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aa) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in seinem
Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93
aufgegeben, sich im Rahmen der Neuregelung der Besteuerung von
Renten und Pensionen für ein Lösungsmodell zu entscheiden
und dieses folgerichtig auszugestalten. Als tragendes Element der
Neuordnung wurden durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) sämtliche
Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos dem System der
nachgelagerten Besteuerung unterworfen (BTDrucks 15/2150, 1 und
22). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.1.2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46; vom 4.2.2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579 = SIS 10 11 55; vom 4.2.2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 = SIS 10 18 16).
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Da jedoch die Alterseinkünfte bis zu
dieser Neuregelung vollkommen unterschiedlich besteuert wurden,
sind zur Verwirklichung einer einkommensteuerrechtlichen
Gleichbehandlung jeweils unterschiedliche Zwischenschritte
notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 6/08, BFHE 227, 137,
BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40). Denn die gleitende
Überführung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten
unter bisheriger Berücksichtigung von Ertragsanteilen nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. hin zur
vollständigen nachgelagerten Besteuerung erfordert steigende
Besteuerungsanteile, wohingegen Versorgungsbezüge bereits dem
tragenden Element des AltEinkG entsprechend nachgelagert besteuert
werden.
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Nachdem hinsichtlich der Besteuerung von
Versorgungsbezügen das Ziel des AltEinkG also bereits in der
Übergangsphase erreicht wurde, liefe ihre einkommensteuerliche
Erfassung mit einem Besteuerungsanteil - sei es auch nur für
eine Übergangszeit - dem Leitgedanken des AltEinkG zuwider und
entspräche nicht dem Gebot der Folgerichtigkeit (vgl.
BFH-Urteile vom 18.11.2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421 = SIS 10 05 79; X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414 = SIS 10 00 39; in
BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40; vom 9.12.2009 X R
28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38).
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bb) Überdies hat der Gesetzgeber
während der Übergangszeit zur Wahrung des
Vertrauensschutzes von Versorgungsempfängern Maßnahmen
aufrechterhalten bzw. ergriffen, um zwischen
Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten bestehende
Besteuerungsunterschiede abzumildern.
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So wurde der Versorgungsfreibetrag
während der Übergangsphase unverändert beibehalten.
Dieser wurde wegen der steuerrechtlichen Ungleichbehandlung der nur
geringfügigen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach
dem Ertragsanteil im Vergleich zu der vollen steuerlichen Erfassung
der Versorgungsbezüge eingeführt (zu BTDrucks IV/3189,
2). Obwohl Sozialversicherungsrenten bereits ab dem Jahr 2005 nicht
mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem regelmäßig
höheren Besteuerungsanteil erfasst werden, werden
einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlungen für bis zum
Jahr 2005 beginnende Versorgungsbezüge durch einen weitgehend
unveränderten Versorgungsfreibetrag reduziert.
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Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die
Anpassung des für Beamtenpensionen ursprünglich
gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.044 EUR) an den
Rentenbeziehern zustehenden Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR)
nahezu kompensiert. Denn für bis zum Jahr 2005 beginnende
Versorgungsbezüge wurde zur Vermeidung eines sprunghaften
Anstiegs der Besteuerung zum Ausgleich dem Versorgungsfreibetrag
ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 900 EUR hinzugerechnet
(BTDrucks 15/2150, 25).
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cc) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das
Gesetz den Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach
dem Renteneintrittsalter bestimmt und für die gesamte Laufzeit
des Rentenbezugs gleichbleibend festschreibt (§ 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 5 EStG). Der Gesetzgeber war
nicht aus gleichheitsrechtlichen Gründen gehalten, den
Besteuerungsanteil - insbesondere von Rentnern mit einem
Renteneintrittsalter bis 2005 - während des
Übergangszeitraums zur nachgelagerten Besteuerung schrittweise
zu erhöhen. Er konnte vielmehr berücksichtigen, dass
Bezieher von Sozialversicherungsrenten und rentennahe Arbeitnehmer
sich bei der Planung ihrer Altersversorgung auf die seit
Jahrzehnten nahezu unverändert bestehende Rechtslage
eingestellt haben, nach der Sozialversicherungsrenten nur mit einem
geringen Ertragsanteil der Besteuerung unterlegen haben, und dass
diese ihre Altersversorgung nicht mehr an die geänderte
Rechtslage anpassen können. Mit dem schrittweisen, Jahr um
Jahr steigenden Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten
nach dem jeweiligen Renteneintrittsalter und dem parallel dazu
verlaufenden Abbau des Versorgungsfreibetrags hat der Gesetzgeber
eine behutsame, den gebotenen Vertrauensschutz hinreichend
beachtende Übergangsregelung geschaffen. Bezieher von
Beamtenversorgungsbezügen bedurften demgegenüber keines
besonderen Vertrauensschutzes, da die Versorgungsbezüge der
Beamten bereits vor dem Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73, BStBl
II 2002, 618 = SIS 02 04 93 und den daraufhin folgenden
gesetzlichen Regelungen der vollen Besteuerung unterlagen und nur
ein Versorgungsfreibetrag gewährt wurde.
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Ferner konnte und musste der Gesetzgeber
beachten, dass Rentner über unterschiedliche
Rentenerwerbsbiographien verfügen und ein höherer
Besteuerungsanteil oder ein sich während des Rentenbezugs
erhöhender Besteuerungsanteil bei zahlreichen Rentnern dem
Verbot der Doppelbesteuerung zuwiderliefe (vgl. BVerfG-Urteil in
BVerfGE 105, 73, 134 f. = SIS 02 04 93, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93; BTDrucks 15/2150, 38; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.11.2008 X
R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40; in
BFH/NV 2010, 1253 = SIS 10 18 16).
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Auf die Frage, ob der Gesetzgeber für den
Fall eines gleichheitswidrig zu langen Übergangszeitraumes
überhaupt mit einer Regelung zu Gunsten des Klägers
reagieren würde, kommt es danach nicht mehr an.
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