Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Ehescheidung, Arbeitnehmer, Verzicht auf Versorgungsausgleich, WK-Abzug

Ehescheidung, Arbeitnehmer, Verzicht auf Versorgungsausgleich, WK-Abzug: Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar. - Urt.; BFH 8.3.2006, IX R 107/00; SIS 06 16 49

Kapitel:
Privatbereich > Ehescheidung
Fundstellen
  1. BFH 08.03.2006, IX R 107/00
    BStBl 2006 II S. 446
    LEXinform 5002083

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.5.2006
    B.H. in DB 13/2006 S. 688
    B.H. in INF 8/2006 S. 286
    B.H. in HFR 5/2006 S. 455
    M.St./N.V. in INF 24/2006 S. 938
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 08.12.1999, SIS 03 44 72, Versorgungsausgleich, Auffüllungszahlung, Scheidung, Ausgleichszahlung
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 08.12.1999, SIS 03 44 72, Versorgungsausgleich, Auffüllungszahlung, Scheidung, Ausgleichszahlung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 14.2.2019, SIS 19 07 02, Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, Scheidungsfolgevereinbarung: 1. Ausgleich...
  • FG München 21.11.2017, SIS 18 13 15, Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag, Ausgleichszahlungen, Altersvorsorgevertrag, Werbun...
  • BFH 23.11.2016, SIS 16 28 56, Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs: 1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss d...
  • BFH 23.11.2016, SIS 17 04 03, Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs: 1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss d...
  • BFH 23.11.2016, SIS 17 10 30, Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlt...
  • BFH 23.11.2016, SIS 17 10 31, Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs: 1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss d...
  • BFH 19.10.2016, SIS 16 26 27, Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsä...
  • FG Münster 11.11.2015, SIS 16 01 65, Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung vorweggenommene Werbungsk...
  • FG Hamburg 5.6.2015, SIS 15 20 06, Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfän...
  • Sächsisches FG 11.11.2014, SIS 15 17 36, Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworb...
  • BFH 5.11.2014, SIS 14 34 53, Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen A...
  • OFD Karlsruhe 20.10.2014, SIS 15 13 26, Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs: Eine Verfügung der OFD Karlsruhe äußert sic...
  • Hessisches FG 8.7.2014, SIS 14 25 87, Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Ausgleichszah...
  • FG Nürnberg 5.6.2014, SIS 14 29 03, Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartscha...
  • FG Köln 26.3.2014, SIS 14 20 49, Abfindung des Versorgungsausgleichs: 1. Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im...
  • FG Hamburg 31.10.2013, SIS 14 03 03, Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen:...
  • BFH 22.8.2012, SIS 13 02 19, Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen ...
  • BFH 16.11.2011, SIS 12 04 54, Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; Weitergeltungsanordnung des...
  • BFH 24.3.2011, SIS 11 19 03, Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten: Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbar...
  • Niedersächsisches FG 16.2.2011, SIS 11 17 79, Werbungskostenabzug von Zahlungen zur Abwendung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: 1. Zum ...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.6.2010, SIS 10 28 39, Kein Werbungskostenabzug für an früheren Ehegatten weitergeleitete Versicherungsleistung bei im Zusammenh...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 32 14, Ausgleichszahlung bei Ehescheidung: Bei Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gemäß ...
  • BFH 15.6.2010, SIS 10 27 28, Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Zahlungen, ...
  • BFH 9.12.2009, SIS 10 00 38, Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvor...
  • BFH 18.11.2009, SIS 10 00 39, Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß, Verfassungsmäßigkeit des Grund...
  • BFH 18.11.2009, SIS 10 00 40, Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassun...
  • BFH 18.11.2009, SIS 10 05 78, Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen: 1. Die begrenzte Abzu...
  • BFH 18.11.2009, SIS 10 05 79, Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen: 1. Die begrenzte Abzu...
  • FG Hamburg 8.6.2009, SIS 09 32 11, Umfang des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich: § 10 Abs. 1 Zi...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 14, Ausscheiden des Arbeitgebers aus VBL, Arbeitgeberbeiträge an umlagenfinanziertes Versorgungssystem, Arbei...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 15, Ausscheiden des Arbeitgebers aus VBL, Arbeitgeberbeiträge an umlagenfinanziertes Versorgungssystem, Arbei...
  • FG Hamburg 6.8.2008, SIS 08 40 19, Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Be...
  • FG Hamburg 4.7.2008, SIS 08 37 07, Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Werbungskoste...
  • Hessisches FG 21.2.2008, SIS 08 29 40, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung: Abfindungszahlunge...
  • Hessisches FG 10.9.2007, SIS 08 09 18, Prozesskosten als Werbungskosten: 1. Stehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die zu erhöhten Rentenbezü...
  • Niedersächsisches FG 28.8.2007, SIS 08 30 92, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten: 1. De...
  • BFH 8.11.2006, SIS 07 04 29, Gesetzliche Rentenversicherung, Beiträge als Sonderausgaben auch ab 2005: Beiträge zu den gesetzlichen Re...
  • BFH 8.3.2006, SIS 06 16 50, Ehescheidung, Beamter, Verzicht auf Versorgungsausgleich, WK-Abzug: 1. Ausgleichszahlungen, die ein zum V...
Fachaufsätze
  • LIT 01 36 50 M. Steger/N. Venturelli, INF 24/2006 S. 938: Steuerliche Aspekte von Ausgleichszahlungen an Ehegatten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - Anmer...
  • LIT 01 24 16 B. Heuermann, DB 13/2006 S. 688: Altersvorsorgeaufwendungen und objektives Nettoprinzip - Anmerkung zu den BFH-Urteilen vom 8.3.2006, IX R...
  • LIT 01 28 14 K. Korn, NWB 28/2006 F. 6 S. 4689: Werbungskostenabzug von Ausgleichszahlungen an Ehegatten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - Anmer...

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Zusammenhang mit der Scheidung dem Ehepartner gezahlten Ausgleichsbeträge für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abziehbar sind.

 

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1996) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Kläger lebte seit Mai 1994 von seiner Ehefrau getrennt. Im Zusammenhang mit der Scheidung verzichteten die Eheleute in einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 18.4.1996 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Ausgleich sollte der Kläger 16.500 DM an seine frühere Ehefrau zahlen. Das Amtsgericht genehmigte den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs und schied die Ehe durch Urteil vom 24.4.1996.

 

Die als Werbungskosten geltend gemachte Ausgleichszahlung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unberücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in EFG 2000, 351 = SIS 03 44 72 veröffentlichten Urteil statt. Die Zahlung, die nach seinen Feststellungen nur zum Versorgungsausgleich geleistet worden sei, hänge mit dem Erzielen späterer Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wirtschaftlich zusammen.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützt. Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zur Abwendung einer drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge seien nicht durch das Erzielen späterer Versorgungsbezüge veranlasst.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung an seine Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

 

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09; BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69).

 

2. Nach diesen Maßstäben sind die Zahlungen des Klägers an seine Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger wandte sie auf, um nach seiner Pensionierung weiterhin in den Genuss ungekürzter Versorgungsbezüge zu gelangen.

 

a) Dabei ist die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867 = SIS 93 22 03) zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Unterschied macht, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge (§ 57 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - ) vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen wieder auffüllt (§ 58 BeamtVG) oder ob er sie - wie hier - durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von vornherein abwendet. In beiden Fällen stellt er den ungeschmälerten Zufluss der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sicher.

 

b) Damit stehen Ausgleichszahlungen - ebenso wie auch Wiederauffüllungszahlungen - ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und sind sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach § 58 BeamtVG, vgl. das Bundesministerium der Finanzen - BMF - vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567 = SIS 81 18 01; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 Rz. 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Anm. 317; Stuhrmann, DStR 1977, 468, <470>; ders., DStR 1983, 255, <257>; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz. 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1977/1978, 243, <256>; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, <400>; Biergans, DB 1979, 955, <958>; Tiemann/Ferger, NJW 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, <413>; Labus, BB 1977, 1041, <1043>; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 700 Stichwort „Versorgungsausgleichsleistungen“, m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1.2.2006 X B 166/05, DStR 2006, 313 = SIS 06 12 72, unter II. 4. b aa, m.w.N.).

 

aa) Sie wirken sich steuerrechtlich nach § 11 Abs. 2 EStG bereits im Jahr ihrer Zahlung (hier das Streitjahr) aus. Das unterscheidet diese Aufwendungen von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 29.7.1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747 = SIS 86 18 41; BFH in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867 = SIS 93 22 03). Denn die Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG müssen bei Bezug voll versteuert werden. Die Norm unterscheidet anders als § 22 EStG nicht zwischen einem Kapital- und einem Zinsanteil. Sie erfasst die Altersbezüge im Zuflusszeitpunkt in vollem Umfang als steuerpflichtige Einnahmen. Deshalb sind im Gegenzug Erwerbsaufwendungen voll als Werbungskosten abziehbar.

 

bb) Zwar fallen solche Aufwendungen regelmäßig nicht an. Ein Beamter zahlt nur „fiktive“ Beiträge. Für ihn werden keine Beiträge abgeführt. Stattdessen zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus. Obschon der Beamte als Gegenleistung für seine Dienst- und Treuepflicht lebenslang alimentiert wird und er deshalb während seiner Tätigkeit ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erwirbt, entsteht dieses Anwartschaftsrecht außerhalb der einkommensteuerrechtlichen Zurechnungssphäre und vermittelt ihm erst nach Abschluss der Erwerbssphäre eine geldwerte Rechtsposition. Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93, unter C. II. 2. a, aa, C. V. 1.; Söhn, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2003, 332 ff.; Weber-Grellet, DStR 2004, 1721, <1723>; Musil, StuW 2005, 278, <279 f.>).

 

cc) Aber auch dann, wenn Aufwendungen anfallen, weil der Beamte einen Betrag leistet, um sich die volle Pension zu sichern, erwirbt er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch keinen ihm steuerrechtlich zuordenbaren Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut). Es kommt weder jetzt noch bei der Auszahlung zu einem bloßen Vermögenstausch; Umschichtungen vollziehen sich vielmehr allein innerhalb des öffentlichen Haushalts (so BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618 = SIS 02 04 93, unter C. II. 2. a, aa). Was der Beamte z.B. im Fall des § 58 BeamtVG an seinen Dienstherrn leistet, fließt ihm nach seiner Pensionierung nicht wieder zurück. Diese Zahlung und erst recht eine solche an den Ehegatten zur Verhinderung des Versorgungsausgleichs mindern seine Leistungsfähigkeit. Sie beschränken sich rechtlich und wirtschaftlich darauf zu vermeiden, dass es zu einer Kürzung der später zufließenden Pensionsbezüge kommt. Es handelt sich um Kosten zur Erhaltung der Einnahmen, mithin um (vorab entstandene) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ließe man sie unberücksichtigt, würden sie doppelt besteuert. Denn der Steuerpflichtige wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf (die Ausgleichszahlung oder die Wiederauffüllungszahlung), was später voll der Besteuerung unterliegt.

 

c) Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des VI. Senats ab. Wenn dieser in seinem Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106 = SIS 84 03 01) die Zahlung eines geschiedenen Ehegatten als Versorgungsausgleich für seinen früheren Ehegatten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) berücksichtigte, so handelte es sich dort um die Begründung einer Rentenanwartschaft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die anders als bei § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schon bei Zahlung eine geldwerte Rechtsposition vermittelte.