1
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A. Der im Inland ansässige Kläger
und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2005
als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Geschäftsführer der U-Aktiengesellschaft mit Sitz
in A, Schweiz) sowie aus Gewerbebetrieb (R-Unternehmensberatung,
mit Sitz in B, Schweiz).
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2
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Die gewerblichen Einkünfte sind - was
zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nach dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.8.1971 (BStBl I 1972, 518) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom
12.3.2002 (BStBl I 2003, 165) - DBA-Schweiz - in Deutschland
steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt
nach § 32b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
gültigen Fassung (EStG).
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3
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Auf diese Einkünfte hatte der
Kläger Beiträge zur Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) in Höhe von 31.096,61 EUR zu
entrichten. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) um obligatorische Beiträge an eine
gesetzliche Rentenversicherung (vgl. Art. 112 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 i.V.m. Art. 1a
Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHVG - ). Diese
Beiträge sind nach dem Einkommensteuerrecht der Schweiz zur
Ermittlung des Reineinkommens abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Buchst. d
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer - DBG - ) und
wurden vom Kläger bei der Ermittlung seines der Schweizer
Bundessteuer unterliegenden Einkommens abgezogen. In seiner
deutschen Einkommensteuererklärung machte der Kläger die
AHV-Beiträge zum einen als Sonderausgaben geltend und
erhöhte zum anderen für Zwecke der Ermittlung der dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte das der
schweizerischen Besteuerung unterliegende Einkommen um diese
Beträge auf 641.024,35 CHF (413.460,71 EUR).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die AHV-Beiträge weder
als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben noch
zog das FA die AHV-Beiträge bei der Ermittlung des besonderen
Steuersatzes gemäß § 32b EStG von den gewerblichen
Einkünften in Höhe von 413.460 EUR ab.
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Mit seiner nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger im
Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung des
Paradigmenwechsels bei der Besteuerung der Renten im Rahmen des
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 2004,
1427) stehe der AHV-Beitrag in Zusammenhang mit (künftig)
steuerpflichtigen Rentenzahlungen. Demnach seien
Vorsorgeaufwendungen nicht nur Maßnahmen der
Einkommensverwendung, sondern Aufwendungen zur
Einkünfteerzielung. Auch die Rente seines ausländischen
Versorgungsträgers sei bei Auszahlung im Inland
steuerpflichtig. Müsse er aber die Renteneinnahmen im
Zeitpunkt des Zuflusses versteuern, ohne dass die hierfür
erforderlichen Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt
worden seien, treffe ihn eine doppelte Belastung. Werde der vom
Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07
(BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40) geprägte
Grundsatz der intertemporalen Korrespondenz beachtet, seien die
AHV-Beträge abziehbar.
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Das FG wies die Klage mit dem in
Entscheidungen des Finanzgerichte (EFG) 2010, 208
veröffentlichten Urteil ab. Die Beiträge des infolge
seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt
steuerpflichtigen Klägers zur Schweizer AHV in Höhe von
31.096,61 EUR seien nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil sie
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aufgrund des DBA-Schweiz
steuerfreien Einkünften aus der Unternehmensberatung des
Klägers stünden. Der Kläger werde durch die
Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht doppelt belastet, da eine
Doppelbelastung nur vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seine
Beiträge zur Altersversorgung aus versteuertem Einkommen
leiste. Die Einkünfte aus der Unternehmensberatung des
Klägers hätten sein im Inland zu versteuerndes Einkommen
nicht erhöht und seien schon deshalb „steuerfrei“
gestellt worden. Im Übrigen seien die Beiträge zur AHV
auch nicht in der Schweiz besteuert, sondern vielmehr von den
Einkünften abgezogen worden, so dass auch
staatenübergreifend keine Doppelbelastung vorliege.
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Der Kläger wendet sich mit seiner
Revision gegen die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das
Merkmal „Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften“
müsse im Hinblick auf die nachgelagerte Besteuerung anders
ausgelegt werden. Seit dem Inkrafttreten des AltEinkG bestehe nicht
mehr allein ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum der
Verausgabung und den Einkünften desselben Zeitraums, sondern
auch mit den zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen im
Rentenbezugszeitraum. Die Beschränkung des
Sonderausgabenabzugs sei nach der bis 2004 geltenden Rechtslage
sinnvoll gewesen, weil der Zufluss der späteren
Renteneinkünfte seinerseits steuerfrei geblieben wäre.
Dadurch sei eine überproportionale Begünstigung des
Steuerpflichtigen vermieden worden, der neben - ggf. unter
Progressionsvorbehalt stehenden - steuerfreien auch
steuerpflichtige Einkünfte bezogen habe. Nach dem
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung könne es jedoch
nicht allein darauf ankommen, welches Schicksal die im Zusammenhang
mit den Aufwendungen stehenden jetzigen Einnahmen hätten.
Vielmehr ergebe sich aus dem ebenfalls unbestreitbaren
Sachzusammenhang mit den späteren steuerpflichtigen Renten ein
weiteres Differenzierungskriterium. Die Vorsorgeaufwendungen
würden aus Einkünften geleistet, die dem Grunde nach
besteuert werden könnten. Die Freistellung aufgrund des
DBA-Schweiz bewirke, dass der Schweiz das Recht zur Besteuerung
zugeteilt werde. Ob die Schweiz von diesem Recht Gebrauch mache,
dürfe nicht von Bedeutung sein, da es eine Frage des
schweizerischen Steuerrechts sei.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben und den geänderten Bescheid
über die Einkommensteuer 2005 vom 25.6.2007 dahingehend zu
ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens ein weiterer Betrag in Höhe von 31.096 EUR bei der
Berechnung der anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Unter dem 12.1.2010 und unter dem 15.2.2011
wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 jeweils aus zwischen den
Beteiligten nicht strittigen Gründen geändert.
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B. I. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während
des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom
15.2.2011 an die Stelle des Änderungsbescheids vom 12.1.2010
trat, der seinerseits an die Stelle der Einkommensteuerfestsetzung
vom 25.6.2007 getreten war. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht
mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das
FG-Urteil keinen Bestand haben kann (siehe dazu Senatsurteil vom
21.7.2004 X R 46/02, BFH/NV 2004, 1643 = SIS 04 40 51, m.w.N.).
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Der Bescheid vom 15.2.2011 wurde nach §
68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
Revisionsverfahrens. Da sich durch den Änderungsbescheid der
bisherige Streitstoff nicht verändert hat, bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO
(vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., §
127 Rz 2). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem
Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen
sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die
Entscheidung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.2003 IV R 71/00,
BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11).
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II. Der Senat entscheidet in der Sache selbst.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger die von ihm an die AHV geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen zwar grundsätzlich gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in den Grenzen des § 10
Abs. 3 EStG geltend machen kann (unten 1.), dem Sonderausgabenabzug
jedoch § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entgegensteht (unten 2.). Eine
Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des
Progressionsvorbehalts ist ebenfalls nicht möglich (unten
3.).
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1. Die AHV-Beiträge sind
grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, weil die AHV
als Sozialversicherungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EStG anzusehen ist. Hierzu hat das FG - den erkennenden
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend -
festgestellt, dass im Streitfall obligatorische Beiträge an
eine gesetzliche Rentenversicherung vorliegen. Ob es sich um einen
in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt,
ist insoweit ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 24.6.2009 X R
57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000 = SIS 09 27 01).
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2. Der Sonderausgabenabzug der aufgrund der
gewerblichen Tätigkeit zu entrichtenden Beiträge an die
AHV scheitert jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG
i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daran, dass die Beiträge in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen stehen.
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Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht zwischen den vom Kläger an die AHV
geleisteten Beiträgen und seinen im Inland steuerbefreiten
Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten gewerblichen
Tätigkeit (unten a und b). Der Ausschluss dieser
ausländischen Vorsorgeaufwendungen vom Sonderausgabenabzug
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (unten
c).
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a) Zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
i.d.F. vor dem Inkrafttreten des AltEinkG hat der BFH in
ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen
dann anzunehmen ist, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch
dasselbe Ereignis veranlasst sind (Urteile vom 18.7.1980 VI R
97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16 = SIS 81 04 44 zum
steuerfreien Arbeitslohn aufgrund des Montage-Erlasses; vom
27.3.1981 VI R 207/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530 = SIS 81 18 36 zum gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1975 steuerfreien
Arbeitslohn für eine Tätigkeit in der Deutschen
Demokratischen Republik, und vom 29.4.1992 I R 102/91, BFHE 168,
157, BStBl II 1993, 149 = SIS 92 17 02 zu den aufgrund eines DBA
steuerfreien Einkünften). Diese Voraussetzung ist dann
erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen
erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an
einen Sozialversicherungsträger auslöst. In diesem Fall
geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor. Die
mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung
der Leistungsfähigkeit wird bereits durch den Bezug der
steuerfreien Einnahmen aufgefangen (so auch u.a. BFH-Urteil in BFHE
168, 157, BStBl II 1993, 149 = SIS 92 17 02).
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Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang
i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist danach dadurch gegeben,
dass die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der
Vorsorgeaufwendungen dienen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob
die Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einnahmen führen
(vgl. auch Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -,
EStG, § 10 Rz M 5 ff., M 13 ff.).
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b) Diese Grundsätze gelten nach
Auffassung des erkennenden Senats ebenfalls für die Rechtslage
nach Inkrafttreten des AltEinkG.
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aa) Durch das AltEinkG wurde der Wortlaut des
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht geändert. In der
Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Regelungen zu den Nrn. 1 und 2 Buchst. a und c der
bisherigen Regelung entsprächen (Gesetzentwurf des AltEinkG,
BTDrucks 15/2150, 34).
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Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009
(BGBl I 2009, 1959) wurde lediglich eine Sonderregelung für
steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen
eingeführt. Danach stehen derartige Zuschüsse insgesamt
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung
von Mehrleistungen bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern
genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten
Arbeitnehmern (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des
Finanzausschusses, BTDrucks 16/13429, 44).
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bb) Das neue System der Besteuerung der
Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünfte aufgrund des
AltEinkG mit der grundsätzlichen Ausrichtung auf die
nachgelagerte Besteuerung, die zu einer die gesamten
Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, erfordert keine
Änderung bzw. Anpassung der BFH-Rechtsprechung.
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Mit dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung
wurde die Besteuerung von Leibrenten neu geregelt.
Rentenzuflüsse, also die zeitlich gestreckte Auszahlung der
Versicherungssumme, können jetzt, auch soweit sie auf eigenen
Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen zur Rentenversicherung
beruhen, über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung
unterworfen werden. Zumindest solange die Beitragszahlungen
„steuerfrei“ gestellt werden, wird der
gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nicht überschritten
(vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40).
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Eine solche Steuerfreistellung ist hier
gegeben. Zwar mindern die Beiträge zur schweizerischen AHV die
inländische Bemessungsgrundlage nicht. Dafür werden aber
die mit den AHV-Beiträgen untrennbar verbundenen gewerblichen
Einkünfte des Steuerpflichtigen gemäß Art. 24 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz von der
inländischen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Einer
weitergehenden steuerlichen Berücksichtigung dergestalt, dass
die Beiträge zusätzlich noch die inländische
Bemessungsgrundlage vermindern, bedarf es nicht.
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c) Die fehlende steuerliche
Berücksichtigung der auf die gewerbliche Tätigkeit des
Klägers entfallenden schweizerischen AHV-Beiträge
verstößt weder gegen verfassungsrechtliche
Grundsätze noch gegen das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (Freizügigkeitsabkommen -
FZA -, BGBl II 2001, 811).
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aa) In dem fehlenden Sonderausgabenabzug liegt
keine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzips, insbesondere kein
Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.
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aaa) Die Altersvorsorgeaufwendungen sind zwar
seit der Neuregelung durch das AltEinkG unstreitig ihrer
Rechtsnatur nach Werbungskosten. Der erkennende Senat hat aber in
ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber
diese Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den
Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zuweisen konnte (vgl.
u.a. Senatsurteile vom 18.11.2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II
2010, 414 = SIS 10 00 39, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421 = SIS 10 05 79, unter II.2.b bb, X R 9/07, BFH/NV 2010, 412 = SIS 10 05 78; X R
6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40, und vom
9.12.2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38).
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bbb) Verfassungsrechtlich kann die Einordnung
der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur dann einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn
die daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zu einer
nicht gerechtfertigten steuerlichen Ungleichbehandlung der
Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zu anderen vorweggenommenen
Werbungskosten führen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 421 =
SIS 10 05 79, unter II.2.b cc).
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So ist die unterschiedliche Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und anderen (vorweggenommenen)
Werbungskosten, wie der erkennende Senat in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, vor dem Hintergrund, dass diese
Aufwendungen keinen ausschließlichen Werbungskostencharakter
haben, sachlich gerechtfertigt, zumal es sich eher um
Ausnahmefälle mit nicht besonders gravierenden
unterschiedlichen Rechtsfolgen handelt, so dass die damit
verbundenen Nachteile vor allem aus Gründen der
Praktikabilität hinzunehmen sind (zur Vermeidung von
Wiederholungen vgl. statt vieler Senatsurteil in BFHE 227, 165,
BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38, unter B.II.2.b cc ccc und
ddd).
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ccc) Im Streitfall ist jedoch bereits keine
Ungleichbehandlung zu erkennen. Bei einer Einordnung der
ausländischen Vorsorgebeiträge als Werbungskosten
wäre zwar nicht § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dafür aber
§ 3c Abs. 1 EStG zu prüfen gewesen. Danach dürfen
Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
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Da der Wortlaut beider Abzugsverbote im Kern
identisch ist, ist davon auszugehen, dass auch der Begriff
„unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ in
beiden Vorschriften gleich auszulegen ist (ebenso BFH-Urteil in
BFHE 168, 157, BStBl II 1993, 149 = SIS 92 17 02). Das bedeutet
dann aber auch, dass es zu einer verfassungsrechtlich
problematischen Ungleichbehandlung nicht kommen kann,
unabhängig davon, ob § 3c Abs. 1 EStG oder § 10 Abs.
2 Nr. 1 EStG anzuwenden ist.
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32
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So wären im Streitfall die
AHV-Beiträge, die wegen der gewerblichen Tätigkeit in der
Schweiz zu entrichten waren, wegen ihres unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen i.S. des
§ 3c Abs. 1 EStG selbst dann nicht abziehbar, wenn sie
einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten anzusehen
wären.
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Bei Altersvorsorgeaufwendungen wird die
Zuordnungsproblematik dadurch erschwert, dass sie sowohl untrennbar
mit den steuerbefreiten Einkünften als auch untrennbar mit den
zukünftigen steuerpflichtigen Renteneinkünften verbunden
sind. Diese Konstellation ist mit der Sachlage vergleichbar, bei
der Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die zu steuerpflichtigen
Einnahmen führen, steuerfrei erstattet werden und deshalb
wegen § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar sind. Das Abzugsverbot
basiert in den Fällen des Aufwendungsersatzes auf der Annahme,
dass ein Abzug wegen des Fehlens einer wirtschaftlichen Belastung
nicht gerechtfertigt sei (BFH-Urteile vom 6.7.2005 XI R 61/04, BFHE
210, 332, BStBl II 2006, 163 = SIS 05 41 65, und vom 20.9.2006 I R
59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756 = SIS 07 03 14, unter
II.6.d, jeweils m.w.N.). Nach der Senatsrechtsprechung bedarf es im
Rahmen des § 3c Abs. 1 EStG keines unmittelbaren Zusammenhangs
innerhalb derselben Einkunftsart, da entscheidend ist, dass die
Ausgaben und die steuerfreien Einnahmen durch dasselbe Ereignis
veranlasst sind (Senatsurteil vom 28.5.1998 X R 32/97, BFHE 186,
275, BStBl II 1998, 565 = SIS 98 18 09). Damit ist ein den Abzug
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausschließender
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und
Ausgaben auch dann gegeben, wenn steuerfreie Einnahmen der einen
Einkunftsart Werbungskosten einer anderen Einkunftsart ersetzen.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann jedoch
nicht gegeben, wenn die steuerfreien Einnahmen lediglich der
bloßen Finanzierung von Aufwendungen dienen (BFH-Urteil vom
11.10.1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88 = SIS 90 05 19).
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34
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Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
wäre im Streitfall der unmittelbare wirtschaftliche
Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 EStG erfüllt gewesen,
da aufgrund der obligatorischen Verpflichtung in Art. 1a Abs. 1
Buchst. b AHVG die steuerfreien gewerblichen Einnahmen des
Klägers unmittelbar und untrennbar mit den AHV-Beiträgen
verbunden waren; die steuerfreie Tätigkeit des Klägers
war allein ursächlich.
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ddd) Dass es systemgerecht ist, für die
Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entscheidend auf die
Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen
stammen, abzustellen, obwohl die künftigen
Renteneinkünfte dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen
und gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.
aa EStG nicht mehr lediglich mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem
Besteuerungsanteil - und ab dem Jahr 2040 vollständig -
besteuert werden, zeigt die umgekehrte Konstellation, in der die
Vorsorgeaufwendungen aus steuerpflichtigen Einkünften stammen
und zu steuerfreien Einkünften führen.
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36
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Für diese Sachlage hat der erkennende
Senat entschieden, dass im Ausland geleistete
Sozialversicherungsbeiträge in dem durch § 10 Abs. 3 EStG
vorgegebenen Rahmen im Inland abziehbar sind, obwohl sie zu
künftigen nach dem DBA steuerfreien Alterseinkünften
führen, da die Beiträge aus im Inland steuerpflichtigen
Einkünften stammen (Senatsurteil vom 24.6.2009 X R 57/06, BFHE
225, 421, BStBl II 2009, 1000 = SIS 09 27 01). Auf die steuerliche
Behandlung der Altersrenten kommt es daher für die
Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht an (siehe zur
vergleichbaren Konstellation beim Sonderausgabenabzug von
Krankenversicherungsbeiträgen, die zu nach § 3 Nr. 1
Buchst. a EStG steuerfreien Leistungen führen, KSM/Söhn,
a.a.O., § 10 Rz M 13).
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37
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bb) Die gemäß § 10 Abs. 2 Nr.
1 EStG fehlende Berücksichtigung der
Altersvorsorgeaufwendungen über die Steuerfreistellung der
zugrunde liegenden Einkünfte hinaus stellt im Streitfall
keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Zwar
hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.12.1991 X B 126/91 (BFH/NV
1992, 382 = SIS 92 12 32) verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine
entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall
geäußert, dass ein Steuerpflichtiger weder im
Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch
im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine
Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann. Diese Konstellation liegt
hier jedoch nicht vor, da der Kläger - wie das FG für den
Senat bindend festgestellt hat - seine Beiträge zur AHV in der
Schweiz im Rahmen der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte
gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. d DBG steuermindernd
berücksichtigen konnte.
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38
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cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf
eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG), jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), i.V.m. dem FZA aufgrund einer
steuerlichen Diskriminierung seiner in der Schweiz ausgeübten
gewerblichen Tätigkeit berufen.
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39
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aaa) Zwar ist in Art. 1 Buchst. a des seit dem
1.6.2002 gültigen FZA das Ziel vereinbart worden, zugunsten
der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Niederlassung
als Selbständiger einzuräumen, so dass der
Anwendungsbereich des FZA die Niederlassungsfreiheit einer
natürlichen Person umfasst (Gerichtshof der Europäischen
Union - EuGH -, Urteil vom 11.2.2010 Rs. C-541/08 - Fokus Invest -,
Slg. 2010, I-1025 = SIS 10 09 43). Auch enthalten die Vorschriften
über die Niederlassungsfreiheit nach ständiger
EuGH-Rechtsprechung das Verbot für den Herkunftsstaat, die
Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Mitgliedstaat zu behindern (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 13.4.2000
Rs. C-251/98 - Baars -, Slg. 2000, I-2787 = SIS 00 06 56, Rz 28;
vom 11.3.2004 Rs. C-9/02 - de Lasteyrie du Saillant -, Slg. 2004,
I-2409 = SIS 04 28 61, Rz 42), so dass die Weigerung des
Wohnsitzstaates - hier Deutschland -, einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die steuerliche Berücksichtigung der in
einem anderen Mitgliedstaat gezahlten obligatorischen
Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren, eine
Beschränkung dieser Freiheit darstellt, weil die betroffenen
Steuerpflichtigen davon abgehalten werden könnten, die
Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) zu
nutzen (so EuGH-Urteil vom 19.11.2009 Rs. C-314/08 - Filipiak -,
Slg. 2009, I-11049 = SIS 10 02 35, Rz 60 ff. und 71).
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bbb) Allerdings beruht das letztgenannte
Urteil ausdrücklich auf der Prämisse, dass die von einem
Steuerpflichtigen in dem Staat der Niederlassung entrichteten
Pflichtbeiträge in diesem Staat nicht abgezogen werden konnten
(EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-11049, Rz 51). Diese Prämisse ist
im Streitfall jedoch nicht erfüllt, da der Kläger die
AHV-Beiträge in der Schweiz steuermindernd geltend machen
konnte.
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ccc) Es bedarf daher keiner Entscheidung,
inwieweit der Kläger sich überhaupt auf die
Niederlassungsfreiheit in ihrer Ausgestaltung durch die
EuGH-Rechtsprechung berufen könnte, da nach Art. 16 Abs. 2 FZA
nur die Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens (21.6.1999) berücksichtigt werden
kann, soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des
Gemeinschaftsrechts herangezogen werden. Später ergangene
Entscheidungen des EuGH zu inhaltsgleichen Bestimmungen können
wegen dieses statischen Verweises nicht zur Auslegung des FZA
herangezogen werden, soweit der gemäß Art. 14 FZA
eingesetzte Gemischte Ausschuss dies nicht beschlossen hat.
Infolgedessen gibt das FZA eine qualitativ-zeitliche Begrenzung zur
Berücksichtigung der - zumindest nicht lediglich
präzisierenden - EuGH-Rechtsprechung vor (so auch
BFH-Beschluss vom 7.9.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215 = SIS 11 37 51, m.w.N.).
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3. Die streitigen Aufwendungen zur AHV
können nicht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde
Einkommen des Klägers anzuwendenden Steuersatzes
berücksichtigt werden.
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a) Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die
durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
deutschen Besteuerung freigestellten Einkünfte im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Daran
anknüpfend bestimmt § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass die
betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz
erhöhen oder vermindern, so dass in die von § 32b Abs. 2
Nr. 2 EStG vorgeschriebene Berechnung nur
„Einkünfte“ eingehen. Sonderausgaben
zählen nicht zu den Einkünften, sondern werden erst im
Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Dies
schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des
Progressionsvorbehalts aus (so BFH-Urteil vom 3.11.2010 I R 73/09,
BFH/NV 2011, 773 = SIS 11 12 39 zur steuerlichen
Berücksichtigung von Beiträgen zu einer
niederländischen Krankenversicherung im Rahmen des
Progressionsvorbehalts; sowie vorgehend FG Köln, Urteil vom
26.5.2009 1 K 3199/07, EFG 2010, 415 = SIS 10 03 80; zur
Europarechtskonformität vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom
17.7.2008 2 K 2194/05, EFG 2008, 1708 = SIS 08 37 44).
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b) Da der Gesetzgeber die
Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den
Sonderausgaben zugewiesen hat (ständige Senatsrechtsprechung;
vgl. auch jüngst Senatsurteil vom 16.11.2011 X R 15/09, BFHE
236, 69, BStBl II 2012, 325 = SIS 12 04 54, unter II.2.b bb), sind
die vom Kläger gezahlten AHV-Beiträge nicht bei der
Ermittlung des besonderen Steuersatzes abzuziehen. Die
unterschiedliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
anderen (vorweggenommenen) Werbungskosten ist, wie oben unter
B.II.2.c aa ccc dargestellt, sachlich gerechtfertigt. Für die
Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 32b
Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt nichts anderes.
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