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I. Streitig ist der Umfang der
einkommenswirksamen Berücksichtigung von
Bewirtungsaufwendungen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein
Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen. Sie setzte in
den Streitjahren 1998 und 1999 bei der Einkommensermittlung von
sämtlichen Bewirtungsaufwendungen 20 % einkommenserhöhend
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben an; davon entfielen
anteilig auf im eigenen Haus entstandene Bewirtungsaufwendungen
(Bewirtungen von Kunden und Lieferanten/Dienstleistern) 14.102
DM/7.210 EUR (1998) bzw. 12.314 DM/6.296 EUR (1999). Im Streitjahr
2000 unterließ die Klägerin eine entsprechende
Hinzurechnung für die hausinternen Bewirtungen. Dies bezog
sich auch auf Aufwendungen, die aus Anlass eines Empfangs zum
zehnjährigen Bestehen des Hotels entstanden waren (51.850
DM/26.510 EUR - davon: Speisen 25.475 DM; Getränke 6.177 DM;
der Rest für Aushilfskräfte, Musik, Dekoration etc.). In
der Einladung hieß es: „10 Jahre ... (Hotel). (Die)
Generaldirektorin des ... (Hotel), gibt sich die Ehre, Sie ... zu
unserem Galaempfang am ... einzuladen“.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte für 2000 - anteilig auf hausinterne
Bewirtungen einschließlich der Aufwendungen für das
Firmenjubiläum - einen Betrag von 18.052 DM/9.215 EUR (20 %
der Aufwendungen) als nicht abziehbare Betriebsausgabe
einkommenserhöhend an. Das Begehren der Klägerin, in
allen Streitjahren die auf die hausinterne Bewirtung
einschließlich der Aufwendungen für das
Firmenjubiläum entfallenden Betriebsausgaben in voller
Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen, blieb
erfolglos (Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom
19.1.2011 12 K 8371/06 B, EFG 2011, 1140 = SIS 11 10 82).
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem FG hatte der Vertreter des FA allerdings
zugesagt, die Bescheide des Streitjahres 2000 insoweit zugunsten
der Klägerin abzuändern, als ein weiterer
Betriebsausgabenabzug von 1.500 EUR (rechnerisch 500 EUR je
Streitjahr) für sog. Annehmlichkeiten (z.B. Kaffee, Tee,
Wasser anlässlich von geschäftlichen Besprechungen)
vorgenommen wird. Änderungsbescheide zum Streitjahr 2000 sind
unter dem 8.3.2011 ergangen.
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Die Klägerin rügt mit der
Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass weitere
Aufwendungen in Höhe von 7.210 EUR für das Jahr 1998,
6.296 EUR für das Jahr 1999 und 7.729 EUR für das Jahr
2000 als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. 1. Das angefochtene Urteil ist zum
Streitjahr 2000 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben,
da die während des Revisionsverfahrens ergangenen
Änderungsbescheide vom 8.3.2011 an die Stelle der
ursprünglich angefochtenen Bescheide getreten sind. Damit
liegen dem FG-Urteil insoweit nicht mehr existierende Bescheide
zugrunde, was zur Folge hat, dass das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben kann. Die Bescheide vom 8.3.2011 wurden nach §
68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
Revisionsverfahrens. Da die vom FG festgestellten
tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die
Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt
geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache
gemäß § 127 FGO (z.B. Bundesfinanzhof - BFH -,
Urteil vom 18.11.2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414 =
SIS 10 00 39). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an
einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen
tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils
nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des Senats.
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2. Der Senat entscheidet zum Streitjahr 2000
in der Sache selbst. Das FA hat die streitigen Bewirtungskosten
ohne Rechtsfehler mit jeweils 20 % als nicht abziehbare
Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigt. Die
Klage zum Streitjahr 2000 ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist
die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO).
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a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes und § 7 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes) sind Aufwendungen für die Bewirtung von
Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig,
soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren
Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
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aa) „Bewirtung“ im Sinne
dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder
Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen
Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (Senatsurteil vom 18.9.2007 I
R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116 = SIS 08 05 41; s.a.
Senatsurteil vom 3.2.1993 I R 57/92, BFH/NV 1993, 530;
Senatsbeschluss vom 12.5.2003 I B 157/02, BFH/NV 2003, 1314 = SIS 03 41 78; ähnlich R 4.10 Abs. 5 Sätze 1, 3 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2008 - EStR 2008 - ). Es kommt nicht
darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im
Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden)
„auch“ bzw. „in erster Linie“
der Werbung oder der Repräsentation dient
(Senatsbeschlüsse vom 19.11.1999 I B 4/99, BFH/NV 2000, 698 =
SIS 00 55 21; in BFH/NV 2003, 1314 = SIS 03 41 78). Allerdings sind
Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder
Warenverkostungen oder sog. „Kundschaftstrinken“
(„Werbebewirtungen“, vgl. z.B. Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 9.11.2000 6 K 1867/98, EFG 2001, 420 = SIS 01 74 40) von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst. Dies setzt
aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und
Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte,
die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2003, 1314 = SIS 03 41 78; Niedersächsisches FG, Urteil
vom 1.9.2010 4 K 11163/07, EFG 2011, 1314 = SIS 11 21 31; R 4.10
Abs. 5 Satz 9 Nr. 2 EStR 2008). Im Übrigen schließt die
Finanzverwaltung „übliche Gesten der
Höflichkeit“ aus dem Begriff der Bewirtung aus, was
sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang
(wie Kaffee, Tee, Gebäck) z.B. anlässlich betrieblicher
Besprechungen bezieht (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2008; s.a.
Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2011, 1314 = SIS 11 21 31).
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Eine solche Bewirtung liegt nach den den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG sowohl mit Blick auf die in allen Streitjahren angefallenen
laufenden Aufwendungen - unter Berücksichtigung der vom FA
zugestandenen Minderungen um Aufwendungen für sog.
Aufmerksamkeiten - als auch auf die Sonderveranstaltung des
Galaempfangs zum Betriebsjubiläum vor. Zwar hat die
Klägerin auf einen (allgemeinen) werblichen Zusammenhang
zwischen der Darreichung von Speisen und Getränken an
potentielle Kunden und der unternehmerischen Leistung im Restaurant
und im Veranstaltungsservice hingewiesen. Damit hat sie aber nicht
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten
Speisen/Getränken und dem Verkauf (genau) dieser Produkte - im
Sinne einer Warenverkostung („Probeessen“) -
dargetan. Insoweit kommt es auf der Grundlage des Senatsbeschlusses
in BFH/NV 2003, 1314 = SIS 03 41 78 auch nicht in Betracht, unter
Hinweis auf einen besonderen Repräsentationszweck die
Aufwendungen für eine Bewirtung der Gäste des
Galaempfangs aus dem Tatbestandsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 EStG 1997 auszuschließen. Bewirtungsaufwendungen, die
im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen der Veranstaltung
nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind nicht allein durch
den Zweck der Veranstaltung (z.B. Firmenjubiläum; Einweihung
einer Gaststätte) als unbeschränkt abziehbare
Repräsentationskosten zu behandeln.
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bb) Die Abzugsbeschränkung umfasst alle
Bewirtungen „aus geschäftlichem Anlass“.
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Wie sich aus der
systematischen Stellung des Absatzes 5 - der sich auf
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG 1997) bezieht - und aus der
unterschiedlichen Wortwahl ergibt, ist der Begriff nicht mit
demjenigen der „Veranlassung durch den Betrieb“
i.S. des § 4 Abs. 4 EStG 1997 identisch. Der Begriff umfasst
nach dem Senatsurteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116 = SIS 08 05 41, an dem festzuhalten ist (s.a. BFH-Urteil vom 19.6.2008 VI R
33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11 = SIS 08 36 22), die
Bewirtung insbesondere von solchen Personen, zu denen
Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen; er
schließt nur die Bewirtung eigener Arbeitnehmer aus (s.a. R
4.10 Abs. 6 Satz 2 und - zu Besuchern eines Betriebs - Satz 3 EStR
2008; Leisner-Egensperger, FR 2006, 705, 706; Bahlau in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz 1214; Wied in
Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz 722).
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cc) Der so verstandenen
Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen
ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von
Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der
Bewirtung im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Service,
Dekoration, Musik etc. einschließen (s.a. Heinicke in
Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 545; Bahlau in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 EStG Rz 1208). Auf dieser
Grundlage hat das FG ohne Rechtsfehler die gesamten Aufwendungen
des Galaempfangs als Bewirtungskosten qualifiziert.
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b) Die Abzugsbeschränkung des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 findet nach Satz 2 des § 4 Abs.
5 EStG 1997 allerdings keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2
bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht
ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Die
Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme sind im Streitfall aber
nicht erfüllt.
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aa) Die Klägerin betreibt zwar einen
gastronomischen Betrieb. Es besteht auch eine enge Verbindung aller
im Unternehmen der Klägerin angebotenen Leistungen mit diesem
Betriebsbereich, was es rechtfertigt, von einer weiteren
Differenzierung nach dem Geschäftsinteresse der bewirteten
Personen an den jeweiligen Geschäftsbereichen der
Klägerin (potentielle Hotelkunden, Veranstaltungskunden oder
Restaurantkunden) abzusehen. Dieses Betreiben eines (auch)
gastronomischen Unternehmens reicht allerdings allein nicht aus,
die Klägerin mit ihrer betriebsinternen Bewirtung von
vornherein aus dem Tatbestandsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 EStG 1997 auszuschließen (a.A. evtl. Heinicke in
Schmidt, a.a.O., § 4 Rz 540; Seifert in Korn, EStG, § 4
Rz 1220, m.w.N.). Denn die Ausnahme zur Abzugsbeschränkung
knüpft nicht personenbezogen an eine entsprechende
betriebliche/berufliche Hauptbetätigung an. Sie erfordert im
Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 vielmehr
eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2003, 1314 = SIS 03 41 78).
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bb) Letzteres - das Erfordernis einer in
Gewinnabsicht ausgeübten Bewirtung - ist darin begründet,
dass eine Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen
nicht als gerechtfertigt angesehen wird, wenn die Bewirtung
unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen Tätigkeit ist.
Dazu muss die (konkrete) Bewirtung, auch wenn sie als solche
für die bewirtete Person unentgeltlich erfolgt, aber stets
einen konkreten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des
bewirtenden Unternehmers aufweisen. Das ist z.B. der Fall, wenn die
Bewirtung (die kostenlose Abgabe von Speisen/Getränken)
Zusatzleistung zur (entgeltlichen) Hauptleistung ist (Bahlau in
Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O., § 4 Rz 1899; Söhn in
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rz H 240;
Frotscher, EStG, § 4 Rz 699). Besteht ein solcher konkreter
Zusammenhang nicht und liegt im Ergebnis nur eine indirekte
Förderung der mit Gewinnabsicht ausgeübten
Betätigung des Bewirtenden vor (Anbahnung und Sicherung von
Geschäftsfreundschaften), entfällt indes der Grund
für die in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte
(Rück-)Ausnahme; der berufsmäßig bewirtende
Unternehmer befindet sich dann in keiner anderen Situation als ein
beliebiger anderer bewirtender Unternehmer, dessen Betätigung
nicht auf eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung gerichtet
ist. Hier wie dort tritt der Zweck der Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 in den Vordergrund, der u.a.
darin besteht, Aufwendungen, die beim Steuerpflichtigen oder einem
Dritten typisierend einen konkreten Bezug zur Lebensführung
haben, nicht in vollem Umfang zum Abzug als Betriebsausgabe
zuzulassen (s. insoweit z.B. BTDrucks 11/2157, S. 139). Akzeptiert
man für den Bewirtungsaufwand generell den in der
Abzugsbeschränkung angeordneten Eingriff in das objektive
Nettoprinzip (s. z.B. Heinicke in Schmidt, a.a.O., § 4 Rz 521,
m.w.N.), ist es deswegen nicht gerechtfertigt, jenen Unternehmer
gegenüber dem anderen Unternehmer zu privilegieren (vgl. auch
Felix, Steuerliche Vierteljahresschrift - StVj - 1992, 272, 276).
Vielmehr ist es gleichheitsgerecht, in einer derartigen Situation
beide der nachteiligen Abzugsbeschränkung zu unterwerfen und
die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997
infolgedessen eng aufzufassen.
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cc) Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen
Unternehmensbereich sind nach diesem Maßstab nur dann in
voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn
sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden
Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung, z.B. bei der
Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft, s.
Felix, StVj 1992, 272, 276) oder durch Präsentation bestimmter
Speisen zu Werbezwecken anfallen. Wird die Mahlzeit hingegen
anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer
werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem
Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren
Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener
anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.
Dies betrifft im Streitfall sowohl die laufenden
Bewirtungsaufwendungen der Klägerin als auch die Aufwendungen
für den Galaempfang.
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