Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.3.2014 7 K 1037/12
aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
27.12.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8.11.2011
und der Einspruchsentscheidung vom 15.3.2012 wird dergestalt
geändert, dass bei den sonstigen Einkünften
Werbungskosten in Höhe von 8.616,62 EUR berücksichtigt
werden.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten
übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.
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I. Der Ende 1954 geborene Kläger und
Revisionskläger (Kläger) erzielte als angestellter
Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er
wurde im Streitjahr 2006 von seiner früheren Ehefrau (B)
geschieden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten nicht bestanden.
Der Kläger hatte Versorgungsanwartschaften aus dem
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen
(Versorgungswerk) in Höhe von 1.775,39 EUR und aus einer
betrieblichen Versorgungszusage in Höhe von 1.097,03 EUR, B
aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.115,81
EUR und ebenfalls aus einer betrieblichen Versorgungszusage in
Höhe von 182,05 EUR erworben. Das Versorgungswerk sowie beide
Träger der betrieblichen Altersversorgung lassen im Falle
eines Versorgungsausgleichs die Realteilung nicht zu.
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Im Rahmen der Scheidung schlossen der
Kläger und B eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.
Darin gingen die Parteien davon aus, dass B wegen der
unterschiedlichen Höhe der Anwartschaften Ansprüche auf
Versorgungsausgleich in Höhe von 787,28 EUR pro Monat
zustünden. Es handelt sich um die Hälfte der Differenz
zwischen den beiderseitigen Versorgungsansprüchen. Die
Parteien erklärten den wechselseitigen Verzicht auf den
Versorgungsausgleich und schlossen den Ausgleich von Anwartschaften
oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 1408 Abs. 2
und 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Streitjahr
geltenden Fassung (BGB a.F.) aus. Als Gegenleistung für den
Versorgungsausgleichsverzicht hatte der Kläger an B 98.394,25
EUR zu zahlen, fällig im Oktober 2006. Das Familiengericht hat
die Vereinbarung genehmigt.
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Der Kläger machte zunächst den
gesamten Betrag als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften geltend, während der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Zahlung für
privat veranlasst erachtete. Im Klageverfahren hat der Kläger
sein Begehren auf einen Teilbetrag von 10.770 EUR
beschränkt.
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Er legte dabei eine Berechnung über
den fiktiven gesetzlichen Versorgungsausgleich zugrunde. Danach sei
durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ein
Versorgungsausgleich von 787,28 EUR zu leisten, jedoch auf den
Höchstausgleich von 86,17 EUR beschränkt. Dieser gehe
vollständig zu Lasten der Anwartschaft bei dem
Versorgungswerk. Mit der dem Höchstausgleich entsprechenden
Quote diene die Ausgleichszahlung daher dazu, die nach § 25
der Satzung des Versorgungswerks vorzunehmende Kürzung der
dortigen Anwartschaft zu unterbinden. Die Abfindungszahlung sei
vergleichbar mit Ausgleichszahlungen zur Erhaltung
beamtenrechtlicher Pensionsansprüche, die als Werbungskosten
abziehbar seien.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen (EFG 2014, 1470 = SIS 14 20 49). Ein Werbungskostenabzug
bei den Einkünften aus § 22 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sei nicht
möglich, da es sich um nachträgliche Anschaffungskosten
für die Versorgungsanwartschaft handele. Diese sei der
privaten Lebensführung zuzurechnen. Es könne sich auch
nicht um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus
§ 19 EStG handeln, da die Betriebsrente bei Durchführung
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht gekürzt
worden wäre. Vielmehr stelle die Abfindungszahlung eine
Vorwegnahme der Einkommensverwendung dar. Für einen
Sonderausgabenabzug fehle eine Rechtsgrundlage.
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Mit der Revision rügt der Kläger
zunächst eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips. Die
Abfindungszahlung stehe in einem ausreichend bestimmten
wirtschaftlichen Zusammenhang mit späteren Renteneinnahmen.
Das Konzept des FG, die Aufwendungen als Anschaffungskosten zu
bewerten, beruhe offensichtlich auf der Rechtsprechung zu § 22
EStG vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG).
Nachdem das AltEinkG ab 2040 die nach § 22 EStG zu
versteuernden Renten den nach § 19 EStG zu versteuernden
Beamtenpensionen gleichstellen wolle, liege es nahe, die dortigen
Grundsätze auch auf die Auslegung des neuen § 22 EStG
anzuwenden. Eine Ungleichbehandlung sei nicht mehr gerechtfertigt.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit zu versteuernden Einnahmen sei
bei der nachgelagerten Besteuerung offensichtlich. Soweit die
Gleichstellung erst nach einer Übergangszeit eintrete, stehe
das dem vollständigen Abzug der Aufwendungen als
Werbungskosten dem Grunde nach nicht entgegen. Um sicherzustellen,
dass den Werbungskosten auch zu versteuernde Einkünfte
gegenüberstünden, sei stattdessen zu prüfen, ob
voraussichtlich ein Totalüberschuss verbleibe. Das sei im
Streitfall gegeben (86,13 EUR pro Monat * 12 Monate * 17,33
Lebenserwartung ab 1.9.2020 [reguläres Renteneintrittsalter] *
80 % Besteuerungsanteil = 14.329,31 EUR, also Totalüberschuss
3.560,31 EUR) Zumindest aber wäre derjenige Anteil der
Abfindungszahlung als Werbungskosten zu behandeln, der dem
Besteuerungsanteil der späteren Renten entspreche, d.h. 80 %
bzw. 8.616 EUR.
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Jedenfalls aber sei der Werbungskostenabzug
in Höhe von 4.092,60 EUR bei den Einkünften aus § 19
EStG zu gewähren. Rechnerisch entfalle von dem Gesamtbetrag in
Höhe von 10.770 EUR ein Teilbetrag von 6.677,40 EUR (62 %) auf
den ungeschmälerten Erhalt der Bezüge des
Versorgungswerks, ein Teilbetrag von 4.092,60 EUR (38 %) auf die
Betriebsrente. Diese Quotierung entspreche dem Verhältnis der
zu erwartenden Bezüge. Von dem Höchstausgleich in
Höhe von 86,17 EUR entfalle so eine Quote von 32,74 EUR auf
die Betriebsrente. Da diese jedenfalls zu den Einkünften aus
§ 19 EStG gehöre, müsse wenigstens der entsprechende
Teil der Abfindungszahlung als Werbungskosten abziehbar
sein.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27.12.2007 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 8.11.2011 und der
Einspruchsentscheidung vom 15.3.2012 in der Weise zu ändern,
dass bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten in Höhe
von 10.770 EUR berücksichtigt werden,
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hilfsweise,
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dass bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von
4.092,60 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Abfindungszahlung stelle hinsichtlich
der Ansprüche gegen das Versorgungswerk Anschaffungskosten
für eine Altersversorgung dar. Es gälten die für den
Rentenankauf maßgebenden Grundsätze, nach denen die vom
ausgleichsverpflichteten Ehegatten zur Begründung von
Rentenansprüchen an die gesetzliche Rentenversicherung
geleisteten Zahlungen dem steuerrechtlich irrelevanten
Vermögensbereich zuzuordnen seien. Anders als im Falle des
Klägers werde dem Beamten, der Zahlungen zur Erhaltung
beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge leiste, kein als Beitrag
eingezahltes Kapital zurückgezahlt. Soweit es die
Betriebsrente betreffe, hätte auch der Versorgungsausgleich
die Höhe der künftigen Einnahmen nicht berührt. Der
Sonderausgabenabzug sei tatbestandlich nicht möglich.
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Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit es die unterschiedliche
Behandlung der Abfindungszahlungen für Beamtenversorgungen und
für andere Rechte betreffe, liege nicht vor. Ein
vorweggenommener Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus
§ 22 EStG sei gesetzlich ausgeschlossen. Soweit die
nachträglichen Anschaffungskosten für den Erwerb des
Rentenstammrechts und damit für ein nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut nicht abziehbar seien, beruhe das auf den auch nach
Inkrafttreten des AltEinkG geltenden systemimmanenten
Unterschieden, die u.a. dazu führten, dass
Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen
Werbungskosten seien.
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II. Die Revision ist begründet. Der Senat
entscheidet nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) in der Sache selbst und gibt der Klage teilweise statt. Die
Abfindungszahlung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
mit einem Teilbetrag von 8.616,62 EUR als vorweggenommene
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers
abziehbar. Darüber hinaus ist sie steuerlich nicht zu
berücksichtigen.
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1. Der Versorgungsausgleich zwischen
geschiedenen Ehegatten richtete sich im Streitjahr nach
§§ 1587a, 1587b BGB a.F. sowie dem VAHRG.
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a) Der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich wird entweder durch unmittelbare Aufteilung
der Anrechte oder durch Begründung von Anrechten für den
Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu Lasten der sonstigen Anrechte des
Versorgungsausgleichsverpflichteten verwirklicht.
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aa) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung wurden nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. durch
anteilige Übertragung der Rentenanwartschaften aufgeteilt
(Splitting). Bei Versorgungsanwartschaften aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
begründete das Familiengericht nach § 1587b Abs. 2 BGB
a.F. für den ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
(Quasi-Splitting). Sonstige Anwartschaften wurden nach § 1
Abs. 2 VAHRG im Wege der Realteilung (wie nach § 1587b Abs. 1
BGB a.F.) anteilig übertragen, soweit die für das Anrecht
des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsah. War
hingegen die Realteilung des Anrechts nicht möglich und
richtete sich das Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsträger, galten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die
Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
sinngemäß (analoges Quasi-Splitting). Das bedeutet, dass
das Familiengericht in sinngemäßer Anwendung des §
1587b Abs. 2 BGB a.F. für den ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
begründete.
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bb) In der gesetzlichen Rentenversicherung war
der Ausgleich jedoch begrenzt. Nach § 76 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) wurde der zugunsten oder
zu Lasten von Versicherten durchgeführte Versorgungsausgleich
innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Zuschlag
oder Abschlag von Entgeltpunkten berücksichtigt. Die
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
zugunsten von Versicherten (und damit zugunsten von
Versorgungsausgleichsberechtigten) führte nach § 76 Abs.
2 Satz 1 SGB VI zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Dieser
Zuschlag durfte nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zusammen mit
den in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit bereits
vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen, der
sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit durch sechs geteilt wird; eine
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften war
nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam.
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b) Wenn der Ausgleich nach diesen Vorschriften
nicht durchgeführt werden konnte, stand zunächst noch
§ 3b VAHRG zur Verfügung. Danach konnte das
Familiengericht andere Anrechte des Verpflichteten innerhalb
bestimmter Grenzen zum Ausgleich heranziehen, sofern sie durch
Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen
werden konnten (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), oder ihn
verpflichten, durch Beitragszahlungen Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu begründen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2
VAHRG), dies alles jedoch nicht gegen den Willen des Berechtigten
(vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30.9.1992 XII ZB
99/88, NJW 1992, 3234, Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht - FamRZ - 1993, 172).
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c) Wurde für den Versorgungsausgleich
auch nicht auf § 3b VAHRG zurückgegriffen, fand nach
§ 2 VAHRG gemäß § 1587f BGB a.F. der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach den §§ 1587g
bis 1587n BGB a.F. statt. Er besteht im Kern darin, dass der
ausgleichsverpflichtete Ehegatte bei Eintritt des Versorgungsfalles
dem anderen Ehegatten eine Ausgleichsrente zahlt, der seinerseits
einen Anspruch auf Abtretung der Versorgungsansprüche geltend
machen kann (§§ 1587g Abs. 1 Satz 1, 1587i Abs. 1 BGB
a.F.). § 1587o Abs. 1 BGB a.F. erlaubte es, im Zusammenhang
mit der Scheidung durch eine Parteivereinbarung anstelle des
Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die
Leistung einer Abfindung zu vereinbaren.
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d) Trafen mehrere Anrechte zusammen, die dem
Grunde nach in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, so war
hinsichtlich der Aufteilung des Ausgleichs zu differenzieren.
Für die Anwartschaften nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F.
(gesetzliche Rentenversicherung) sowie nach § 1587b Abs. 2 BGB
a.F. (Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen) wurden nach jeweiliger gesetzlicher
Anordnung die jeweils gleichartigen Anrechte des Berechtigten und
des Verpflichteten gegenübergestellt, gegenseitig verrechnet
und die Differenz ausgeglichen.
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Eine solche Verrechnungsmöglichkeit, die
jeweils nur vergleichbare Anrechte gegenüberstellte, besteht
bei den Ausgleichsformen nach dem VAHRG nicht. Auch besteht keine
Rangordnung zwischen dem Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG, nach
§ 1 Abs. 3 VAHRG und nach § 2 VAHRG. Vielmehr gilt
insoweit die sog. Quotierungsmethode. Sie zieht im Interesse einer
gleichmäßigen Belastung der in Betracht kommenden
Versorgungsträger grundsätzlich alle in Betracht
kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen
anteilmäßig zum Ausgleich heran, und zwar quotiert nach
dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum
Ausgleichsbetrag. Nur wenn bei ihrer Anwendung ein schuldrechtlich
auszugleichender Restbetrag verbleibt, der auch nicht aufgrund von
§ 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann,
besitzt das Familiengericht ein Ermessen dahin, die Versorgungen,
die ein Realsplitting zulassen oder einem analogen Quasi-Splitting
unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich
heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil
entspricht. Dies setzt allerdings voraus, dass der
ausgleichsberechtigte Ehegatte ein Interesse an der Erlangung einer
eigenständigen Versorgung hat, das über das Interesse der
Versorgungsträger an gleichmäßiger Belastung
hinausgeht, und dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte
eines jeden Anrechts verbleibt (vgl. BGH-Beschlüsse vom
20.10.1993 XII ZB 109/91, NJW 1994, 48, FamRZ 1994, 90; vom
13.12.2000 XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477; vom 20.7.2005 XII ZB
289/03, FamRZ 2005, 1530).
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2. Wird zum Ausschluss eines
Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung geleistet, so hat die
Rechtsprechung für deren steuerliche Behandlung bisher
zwischen der betrieblichen Altersversorgung auf der einen Seite und
der Beamtenversorgung auf der anderen Seite differenziert.
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a) Zahlungen für den Ausschluss eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente)
können im Streitjahr 2006 steuerlich nicht berücksichtigt
werden.
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aa) Sie sind keine mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden
Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies hat der Senat
bereits entschieden. Es fehlt an dem erforderlichen
Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Der
(abgelöste) schuldrechtliche Versorgungsausgleich hätte
nicht zur Folge gehabt, dass dem Anspruchsberechtigten niedrigere
steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2
EStG zugeflossen wären. Die ungekürzten
Versorgungsbezüge wären steuerlich eigene Einkünfte
des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an
den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten weiterzuleiten, ein
Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist (vgl. im Einzelnen
Senatsurteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 = SIS 10 27 28, unter II.1.b).
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bb) Sie sind auch keine dauernden Lasten i.S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Zwar werden laufende Zahlungen
aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des
darin liegenden Transfers steuerlicher Leistungsfähigkeit nach
dieser Vorschrift als Sonderausgaben berücksichtigt, soweit
sie auf steuerbaren Einkünften beruhen (vgl. Senatsurteile vom
18.9.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 = SIS 03 51 75; vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478 = SIS 04 11 05). Das
gilt jedoch nicht für Zahlungen, die den Transfer beenden oder
ihn, wie es die Abfindungszahlung bezweckt, von vornherein
verhindern (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807 = SIS 10 27 28,
unter II.3.).
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cc) Schließlich liegen keine
außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG
vor, da es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
Vermögensauseinandersetzung handelt (vgl. Senatsurteil in
BFH/NV 2010, 1807 = SIS 10 27 28, unter II.4.).
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b) Demgegenüber kann ein
Ausgleichsverpflichteter, der als Beamter oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine
Altersversorgung hat und der aufgrund einer Vereinbarung
gemäß § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten
Zahlungen leistet, um Kürzungen seiner nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuernden Versorgungsbezüge zu
vermeiden, diese ebenso wie Auffüllungszahlungen an den
Dienstherrn sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen.
Die Zahlung vermeidet die Kürzung der später
zufließenden Pensionsbezüge nach § 57 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und sichert somit den
ungeschmälerten Zufluss der nachträglichen Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit. Bliebe die Zahlung
unberücksichtigt, käme es zu einer doppelten Besteuerung.
Der Steuerpflichtige wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf
(die Ausgleichszahlung oder die Wiederauffüllungszahlung), was
später voll der Besteuerung unterliegt (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.3.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511,
BStBl II 2006, 446 = SIS 06 16 49; IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl
II 2006, 448 = SIS 06 16 50; vom 17.6.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010,
2051 = SIS 10 32 14; vom 24.3.2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130 =
SIS 11 19 03).
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3. Ob sich eine Abfindungszahlung nach den
Grundsätzen unter II.2.a ausschließlich auf der privaten
Ebene abspielt oder nach den Grundsätzen unter II.2.b
abziehbar ist, bestimmt sich danach, ob der Versorgungsausgleich,
wäre er durchgeführt worden, lediglich eine Form der
Einkommensverwendung gewesen wäre oder die dem
Ausgleichsverpflichteten zuzurechnenden steuerpflichtigen
Einkünfte gemindert hätte.
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a) In der Konstellation, die der unter II.2.a
genannten Senatsrechtsprechung zugrunde liegt, hätte die
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an
der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des
Ausgleichsverpflichteten nichts geändert. Der
Versorgungsausgleich wäre lediglich eine Form der
Einkommensverwendung gewesen, wenn sie auch durch den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
begünstigt war (s.o. unter II.2.a bb). Eine Abfindungszahlung
vermeidet damit lediglich eine bestimmte Form der
Einkommensverwendung bzw. tauscht diese gegen eine andere Form der
Einkommensverwendung aus. Auf die Höhe der steuerpflichtigen
Einkünfte haben weder der Versorgungsausgleich noch dessen
Ausschluss Einfluss.
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b) Der unter II.2.b zitierten Rechtsprechung
liegt hingegen entscheidend die Erwägung zugrunde, dass durch
die Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst
gemäß § 57 BeamtVG vorzunehmende Kürzung der
Pensionsbezüge unterbleibt. Die Zahlungen dienen der Sicherung
des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger
Einkünfte in ungeschmälerter Höhe (vgl. Senatsurteil
in BFH/NV 2010, 1807 = SIS 10 27 28, unter II.1.b dd). Wäre
der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, hätte er
die steuerpflichtigen Einkünfte des Ausgleichsverpflichteten
gemindert. Eine in diesem System geleistete Abfindungszahlung
betrifft nicht die Einkommensverwendung, sondern hat unmittelbaren
Einfluss auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied. Dieselbe Erwägung
liegt bereits dem BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79 (BFHE 139,
524, BStBl II 1984, 106 = SIS 84 03 01, dort unter 1.c) zugrunde,
in dem die Berücksichtigung einer Zahlung an die gesetzliche
Rentenversicherung zur Begründung einer Rentenanwartschaft
für den Ausgleichsverpflichteten u.a. mit der Erwägung
abgelehnt wurde, dass die Zahlung oder ihr Ausbleiben keinen
Einfluss auf den eigenen Pensionsanspruch des
Ausgleichsverpflichteten gehabt hätte.
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c) Kein geeignetes (und die differenzierende
Rechtsprechung zu den unterschiedlichen
Versorgungsausgleichsmechanismen deshalb auch nicht tragendes)
Differenzierungskriterium ist hingegen die von FA und FG
favorisierte Überlegung, außerhalb der Beamtenversorgung
seien Zahlungen zum Erhalt von Altersversorgungsbezügen als
nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu
qualifizieren und deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar.
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aa) Dem liegt die Vorstellung zugrunde, die
Rentenanwartschaft bilde ein Rentenstammrecht, während die
späteren Rentenzahlungen sich als (nicht steuerbare)
Rückzahlung von Kapital zuzüglich der (steuerbaren)
Zahlung von Erträgen darstellen. Für die Rechtslage vor
Inkrafttreten des AltEinkG wurden Aufwendungen zwecks Erwerb oder
Erhalt von Rentenrechten aus diesem Grunde nicht als
Werbungskosten, sondern als Vorgänge der Vermögensebene
betrachtet (vgl. Senatsurteil vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990,
762 = SIS 90 15 02, für eine Abfindungszahlung im Rahmen eines
Versorgungsausgleichs; BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFHE
197, 114, BStBl II 2006, 223 = SIS 02 02 12, unter II.4.b). In der
Rentenbezugsphase wurde (nur) der typisierte Ertragsanteil als
Zinsanteil versteuert, während der Rückfluss des eigenen
Vermögens nicht steuerbar blieb (vgl. im Einzelnen
Senatsurteil vom 5.6.2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438 = SIS 02 97 91).
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bb) Das AltEinkG hat diese Systematik jedoch
grundlegend geändert. Die damaligen Grundsätze sind
deshalb auf Zahlungen nach dessen Inkrafttreten nicht mehr
anwendbar. Die Annahme, dass die Rentenbezüge sich aus der
Rückzahlung des in der Erwerbsphase angesparten Kapitals sowie
einem Zinsanteil zusammensetzen, liegt nur noch der
Ertragsanteilsbesteuerung z.B. für private Renten in § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugrunde. Mit §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG hingegen ist
für die Leistungen der Basisversorgung jedenfalls
konzeptionell die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden,
mit der die Vorstellung, die Rentenbezüge bestünden aus
der Rückzahlung von Kapital sowie einem Zinsanteil, nicht mehr
vereinbar ist. Sind aber Auszahlungen aus einem
Altersversorgungssystem steuerbar, so müssen die vorherigen
Einzahlungen grundsätzlich zur Vermeidung einer doppelten
Besteuerung aus steuerbefreitem Einkommen geleistet worden sein,
d.h. als Aufwendungen zur Erwerbung von Einnahmen i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein.
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cc) Dementsprechend geht der Senat davon aus,
dass Altersvorsorgeaufwendungen trotz der spezialgesetzlichen
Zuweisung zu den Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG ihrer Rechtsnatur nach Erwerbsaufwendungen und damit
vorweggenommene Werbungskosten sind, soweit sie mit (steuerbaren)
Renteneinnahmen im Zusammenhang stehen (vgl. im Einzelnen
Senatsurteile vom 18.11.2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II
2010, 414 = SIS 10 00 39, unter B.I.2.b aa; vom 9.12.2009 X R
28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38, unter
B.II.2.b aa). Damit wäre es unvereinbar, Zahlungen für
Erwerb und Erhalt von Rentenanwartschaften als Anschaffungskosten
für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu verstehen. Das
gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesen Zahlungen um
Beiträge an den Versorgungsträger oder sonstige
Aufwendungen handelt.
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4. Nach diesen Maßstäben
können Zahlungen, die den Versorgungsausgleich hinsichtlich
von Betriebsrenten abfinden, steuerlich nicht berücksichtigt
werden. Hingegen sind Abfindungszahlungen, die den
Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ansprüche gegen das
Versorgungswerk ausschließen, dem Grunde nach als
vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
abziehbar. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach in zweifacher
Hinsicht begrenzt.
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a) Der Versorgungsausgleich wäre
hinsichtlich der Ansprüche gegen das Versorgungswerk im Wege
des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG
durchgeführt worden. Die Zugehörigkeit zur
Rechtsanwaltskammer ist kein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis, das ein unmittelbares Quasi-Splitting nach
§ 1587b Abs. 2 BGB a.F. erlaubt hätte. Die Realteilung
nach § 1 Abs. 2 VAHRG kam auch nicht in Betracht, da das
Versorgungswerk diese nicht zulässt. Die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 3 VAHRG waren jedoch gegeben. Das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen ist nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom
6.11.1984 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen Nr. 62 vom 29.11.1984, S. 684) eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass § 1
Abs. 3 VAHRG anwendbar gewesen wäre.
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b) Der nach § 1 Abs. 3 VAHRG
durchzuführende Versorgungsausgleich zu Lasten der
Anwartschaft des Klägers beim Versorgungswerk entspricht im
Streitfall in allen entscheidenden Punkten dem Versorgungsausgleich
der Beamten bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, nicht
hingegen dem Versorgungsausgleich, wie er bei einer Betriebsrente
durchzuführen wäre.
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Dies zeigt sich bereits an der vorbehaltlosen
Verweisung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf die Vorschriften über
den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F.). Ebenso wie
bei den Beamten bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
(gemäß § 57 BeamtVG) werden für den
Ausgleichsberechtigten unmittelbar Rentenanwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung begründet. In
korrespondierender Höhe werden nach § 25 der Satzung des
Versorgungswerks in der am 31.8.2009 geltenden Fassung die
Versorgungsansprüche des Ausgleichsverpflichteten beim
Versorgungswerk gekürzt. § 25 Abs. 4 Buchst. a der
aktuellen Satzung verweist auf § 25 in der am 31.8.2009
geltenden Fassung, wenn für den Versorgungsausgleich
gemäß § 48 des Versorgungsausgleichsgesetzes das
bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden ist. Nach dieser
Vorschrift wiederum ist in Verfahren über den
Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind,
das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht
weiterhin anzuwenden. Das ist erst recht bei einer vor diesem
Stichtag abgeschlossenen (endgültigen) Vereinbarung über
den Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Fall. Der Inhalt des
§ 25 der Satzung in der am 31.8.2009 geltenden Fassung
wiederum ist nicht bestritten worden. Das FA hat lediglich in
Abrede genommen, dass eine Auffüllungszahlung vorliege, was
insoweit offenkundig ist, als nicht der Kläger eine Zahlung an
das Versorgungswerk geleistet hat. Die Kürzung der
klägerischen Ansprüche gegen das Versorgungswerk steht
außer Streit. Das autonome Satzungsrecht
öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehört zu den
irrevisiblen Rechtsnormen, sein Inhalt und seine Würdigung
daher revisionsrechtlich zu den Tatsachen i.S. des § 118 Abs.
2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 22.10.1980 II R 169/78, BFHE 131, 459,
BStBl II 1981, 104 = SIS 81 25 12; vom 12.7.1983 VIII R 29/83, DStZ
1984, 154).
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In Folge dieser Rechtsakte versteuert der
Ausgleichsberechtigte ggf. die empfangenen Rentenzahlungen
unmittelbar, während der Verpflichtete nur geminderte
Bezüge erhält und folglich auch nur geminderte
Bezüge versteuert.
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Wenn der Versorgungsausgleich im Falle seiner
Durchführung aber familienrechtlich und steuerrechtlich ebenso
realisiert wird wie bei Beamten und diesen gleichgestellten
Versorgungsempfängern, ist es folgerichtig, auch die
steuerliche Behandlung etwaiger Abfindungszahlungen im Zusammenhang
mit einem Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
den Fällen gleichzustellen, die auf der unmittelbaren
Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB a.F. beruhen.
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c) Die grundsätzliche Abziehbarkeit einer
derartigen Abfindungszahlung als Werbungskosten steht nicht in
Wertungswiderspruch zu dem Umstand, dass die Beiträge zu dem
Versorgungswerk, mit denen der Kläger die Anwartschaft auf
Versorgungsbezüge überhaupt erst erworben hat, nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur als Sonderausgaben
abziehbar sind.
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aa) Bei diesen Beiträgen handelt es sich
der Sache nach um vorweggenommene Werbungskosten, die allerdings
der Gesetzgeber konstitutiv den Sonderausgaben zugewiesen hat (s.o.
unter II.3.c cc). Dies ist verfassungsgemäß (vgl.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom
14.6.2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801 = SIS 16 18 73, unter
B.II.1.; 2 BvR 323/10, DStR 2016, 1731, HFR 2016, 829 = SIS 16 18 72, unter III.2.a). Die gesetzliche Zuweisung bestimmter
Aufwendungen zu den Sonderausgaben betrifft aber tatsächlich
nur die Beiträge an den jeweiligen Versorgungsträger,
nicht etwa sonstige Aufwendungen, die nicht zu den in § 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Beiträgen gehören. Sie
bedingt nicht, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit
den Einkünften aus § 22 EStG nur noch Sonderausgaben sein
könnten. Sie führt erst recht nicht dazu, dass
Aufwendungen, die keine Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 2 EStG sind, auch keine Werbungskosten und damit überhaupt
nicht mehr abziehbar wären. Mit einer solchen Rechtsfolge
würde die in der Zuweisung der Beiträge zu den
Sonderausgaben liegende Abzugsbeschränkung zu einem generellen
Abzugsverbot für alle anderen Aufwendungen erweitert. Für
einen derartigen vollständigen Ausschluss des
Werbungskostenabzugs bedürfte es, wenn er überhaupt
verfassungsrechtlich zulässig wäre, einer gesetzlichen
Grundlage, die nicht existiert.
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bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
Senatsbeschluss vom 5.11.2014 X B 223/13 (BFH/NV 2015, 202 = SIS 14 34 53). Darin hat der Senat einen Werbungskostenabzug für
Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft bei der
gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines
Versorgungsausgleichs aufgrund der konstitutiven Zuweisung von
Altersvorsorgebeiträgen zu den Sonderausgaben für
ausgeschlossen erachtet. Diese Entscheidung erging zwar für
die Jahre 2001 und 2002, bezog jedoch die Rechtslage auch unter dem
AltEinkG ausdrücklich mit ein. Sie betraf indes nicht
Zahlungen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten an den
Ausgleichsberechtigten, sondern Zahlungen an einen
Versicherungsträger, die als Beiträge i.S. des § 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG zu werten sind. Im Übrigen ging es nicht um
Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern um
Zahlungen in Durchführung des Versorgungsausgleichs, die
überdies keinen Einfluss auf die Höhe der eigenen
steuerpflichtigen Einkünfte hatten. Unabhängig von §
10 Abs. 1 Nr. 2 EStG wäre deshalb auch nach den
Maßstäben unter II.2.b der Werbungskostenabzug nicht in
Betracht gekommen.
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d) Die Abziehbarkeit reicht jedoch nur so weit
wie die Ansprüche gegen das Versorgungswerk im Falle der
Durchführung des Versorgungsausgleichs tatsächlich im
Wege des § 1 Abs. 3 VAHRG (durch Begründung von
Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung)
ausgeglichen worden wären. Dieser Ausgleich hätte nur bis
zu dem Höchstbetrag gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3
SGB VI stattgefunden. Das bedeutet, dass der
Ausgleichsverpflichtete den Verlust der Versorgungsbezüge
grundsätzlich nur bis zu diesem Höchstbetrag zu
gewärtigen hatte. Die drohende Einbuße bei den
Versorgungsbezügen ist aber der maßgebende Grund
für die Werbungskosteneigenschaft einer Abfindungszahlung, die
diese Einbuße verhindern soll. Folgerichtig ist die
Abfindungszahlung, soweit sie sich auf die
Versorgungsansprüche gegen das Versorgungswerk bezieht,
ihrerseits wiederum nur abziehbar, bis dieser Höchstbetrag
erreicht wird.
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Für Versorgungsdifferenzen jenseits des
Höchstbetrags findet das analoge Quasi-Splitting nicht statt.
Vielmehr steht insoweit praktisch nur der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG zur Verfügung. Der
Ausgleich nach § 3b VAHRG unterliegt seinerseits der
Höchstgrenze nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG und
wäre im Übrigen für diese Versorgungsunterschiede im
Streitfall schon deshalb nicht durchführbar gewesen, weil der
Kläger sonst keine übertragbaren Anrechte besaß und
die Begründung von weiteren Anrechten in der gesetzlichen
Rentenversicherung gerade wegen des Höchstbetrags nach §
76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI unmöglich gewesen wäre. Soweit
eine Abfindungszahlung jedoch den Verzicht auf einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgelten soll, kann sie aber
aus den unter II.2.a genannten Gründen weder als
Werbungskosten noch als Sonderausgaben steuerlich
berücksichtigt werden.
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e) Selbst die auf den Höchstbetrag
bezogene Abfindungszahlung ist jedoch nicht dem ungekürzten
Werbungskostenabzug zugänglich, solange die späteren
Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten voraussichtlich
nicht zu 100 % steuerpflichtig sind. Sie ist nur mit demjenigen
Teil abziehbar, der dem künftigen der Besteuerung
unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn i.S. des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG entspricht.
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Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob
der steuerfreie Teil der Rente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG nicht steuerpflichtig oder
bereits nicht steuerbar ist. In beiden Fällen findet der
Werbungskostenabzug nur mit der genannten Quote statt. Sollte der
nicht der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente schon nicht
steuerbar sein, käme für den hierauf bezogenen Teil der
Abfindungszahlung der Werbungskostenabzug schon dem Grunde nach
nicht in Betracht. Bei einer Abfindungszahlung handelt es sich um
Werbungskosten, wenn und soweit sie dazu dient, dem
Ausgleichsverpflichteten steuerpflichtige Einkünfte zu sichern
und zu erhalten (s.o. unter II.3.). Wenn die Einkünfte, zu
deren Erhalt der Steuerpflichtige die Abfindungszahlung leistet,
nicht steuerbar sind, fehlt es bereits an dieser Grundvoraussetzung
des Werbungskostenabzugs. Sollte hingegen der nicht der Besteuerung
unterliegende Anteil der Rente zwar steuerbar, aber steuerfrei
sein, ist eine anteilige Kürzung nach § 3c Abs. 1
Halbsatz 1 EStG vorzunehmen.
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aa) Nach dieser Vorschrift dürfen
Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abgezogen werden. Leibrenten aus
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zu denen auch das
Versorgungswerk gehört, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern. Das bedeutet, dass
die Besteuerung auf den in der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG für das jeweilige Jahr
des Rentenbeginns genannten Besteuerungsanteil begrenzt ist.
Zahlungen, die der Sicherung und Erhaltung von Einkünften nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dienen,
stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen
Einkünften. Sie sind daher nur mit dem Anteil als
Werbungskosten abziehbar, der dem voraussichtlich der Besteuerung
unterliegenden Teil der Einkünfte aus § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entspricht. Diejenige Quote, die
dem steuerfreien Teil der Einkünfte entspricht, ist vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
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bb) Etwas anderes folgt nicht aus der
Senatsrechtsprechung betreffend den Veranlassungszusammenhang von
Altersvorsorgeaufwendungen. Diese stehen grundsätzlich sowohl
mit den Einkünften, aus denen sie zu entrichten sind, als auch
mit den zukünftigen Alterseinkünften in untrennbarem
Zusammenhang. Der Senat hat im Rahmen der Anwendung von § 10
Abs. 2 Nr. 1 EStG den Zusammenhang mit den Einnahmen, aus denen die
Vorsorgeaufwendungen stammen, in den Vordergrund gestellt und die
steuerliche Behandlung der künftigen Renten für nicht
maßgebend erachtet (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2012 X R
62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47, unter
B.II.2.c aa ccc, ddd). § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG auf der
einen Seite und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf der anderen Seite
sind zwar strukturell ähnlich. Die für
Altersvorsorgeaufwendungen aufgestellten Grundsätze sind
jedoch auf die steuerliche Beurteilung von Abfindungszahlungen
nicht übertragbar. Solche Zahlungen unterscheiden sich von den
Vorsorgeaufwendungen insofern grundlegend, als sie nicht aus
bestimmten Einkünften zu entrichten sind und keinen
Veranlassungszusammenhang mit diesen Einkünften mehr
aufweisen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des
§ 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG besteht deshalb nur noch zu den
künftigen Altersbezügen. Im Rahmen des § 3c Abs. 1
EStG ist entscheidend, dass die Ausgaben und die steuerfreien
Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind
(Senatsurteil vom 28.5.1998 X R 32/97,
BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565 = SIS 98 18 09, unter II.2.d). Das ist der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs. Wenn und soweit es sich bei der
Abfindungszahlung überhaupt um Werbungskosten handelt, dann
gerade deshalb, weil sie durch die Erhaltung der künftigen
ungekürzten Versorgungsbezüge veranlasst ist. Dann
erstreckt sich dieser Veranlassungszusammenhang auch auf die
Anwendung von § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG.
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cc) Für die Ermittlung des
voraussichtlichen Besteuerungsanteils ist das
regelmäßige Renteneintrittsalter des jeweiligen
Versorgungssystems maßgebend. Unerheblich ist die zwar
vorhandene, doch abstrakte Möglichkeit eines vorzeitigen
Rentenbeginns. Die Prognoseentscheidung über den zu
erwartenden Besteuerungsanteil kann lediglich einen typisierten
Verlauf zum Maßstab haben.
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Ohne Einfluss auf die zu ermittelnde
Besteuerungs- und Werbungskostenquote ist allerdings auch der
Umstand, dass sich innerhalb der Laufzeit des Rentenbezugs wegen
der grundsätzlichen betragsmäßigen Fixierung des
steuerfreien Teils der Rente nach den Verhältnissen des dem
Jahr des Rentenbeginns folgenden Jahres gemäß § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 bis 7 EStG das
Verhältnis zwischen dem steuerfreien und dem der Besteuerung
unterliegenden Teil der Rente regelmäßig zu Lasten des
steuerfreien Teils der Rente verschieben wird. Die
Rentenanpassungen, die dieser Verschiebung zugrunde liegen, sind
nach ihrem Umfang nicht vorhersehbar und müssen deswegen bei
der Feststellung des voraussichtlichen Besteuerungsanteils
außer Betracht bleiben.
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Im Streitfall kann mangels entsprechender
Anhaltspunkte offenbleiben, ob und wie auch eine etwa in Betracht
kommende Anwendung der Öffnungsklausel gemäß §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG in die
Berechnung des voraussichtlichen Besteuerungsanteils einzubeziehen
ist.
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5. Die streitige Abfindungszahlung ist danach
in drei aufeinanderfolgenden Schritten aufzuteilen.
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a) Zunächst ist sie insoweit
aufzuspalten, als sie den Versorgungsausgleich hinsichtlich der
Ansprüche gegen das Versorgungswerk einerseits (Abziehbarkeit
dem Grunde nach) und hinsichtlich der Ansprüche aus der
Betriebsrente andererseits (keine Abziehbarkeit) betrifft.
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aa) Der Ausgleichsbetrag von 787,28 EUR
wäre nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen
Anrechte quotiert und entsprechend zu Lasten der jeweiligen
Versorgung des Klägers ausgeglichen worden. Entsprechend ist
die Abfindungszahlung aufzuteilen. Der Versorgungsausgleich
hätte nach der Quotierungsmethode (s.o. unter II.1.d)
durchgeführt werden müssen. Die punktuellen Saldierungen
nach § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. waren nicht möglich.
Der Kläger hatte keine Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die B keine aus einem
öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk, während die
beiderseitig erworbenen Betriebsrenten nach diesen Vorschriften
nicht verrechenbar waren. Auch das Ermessen des Familiengerichts,
zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
bestimmte Anrechte in einer nicht der rechnerischen Quote
entsprechenden Weise zum Ausgleich heranzuziehen, wäre ins
Leere gegangen, weil abgesehen von dem analogen Quasi-Splitting bis
zu dem Höchstbetrag nur der schuldrechtliche Ausgleich
möglich war.
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bb) Die Versorgungsansprüche des
Klägers hätten sich insgesamt auf 2.872,42 EUR belaufen,
von denen 61,81 % (1.775,39 EUR) auf das Versorgungswerk und 38,19
% (1.097,03 EUR) auf die Betriebsrente entfallen. Der
Versorgungsausgleich über 787,28 EUR wäre daher in
Höhe von 486,62 EUR (61,81 % von 787,28 EUR) zu Lasten der
Ansprüche gegen das Versorgungswerk und in Höhe von
300,66 EUR (38,19 % von 787,28 EUR) zu Lasten der Ansprüche
aus der Betriebsrente gegangen. Die Abfindungszahlung in ihrer
Gesamtheit ist daher mit einem Anteil von 60.817,49 EUR (61,81 %
von 98.394,25 EUR) den Ansprüchen aus dem Versorgungswerk und
mit einem Anteil von 37.576,76 EUR (38,19 % von 98.394,25 EUR) der
Betriebsrente zuzuordnen. Damit scheidet der Werbungskostenabzug
hinsichtlich eines Anteils von 37.576,76 EUR aus.
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b) In einem weiteren Schritt ist der das
Versorgungswerk betreffende Anteil von 60.817,49 EUR insoweit
aufzuteilen, als er den Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2
Satz 3 SGB VI einerseits bzw. die diesen übersteigende
Versorgungsdifferenz abgilt. Der Höchstbetrag beträgt
nach der seitens des Klägers vorgelegten und im Laufe des
Verfahrens nicht in Zweifel gezogenen Berechnung 86,17 EUR. Das
entspricht einem Anteil von 17,71 % des insgesamt zu Lasten des
Versorgungswerks durchzuführenden Ausgleichs (bzw. von 10,95 %
des Versorgungsausgleichs insgesamt). Die auf den Höchstbetrag
entfallende Quote der Abfindungszahlung beläuft sich demnach
auf 10.770,78 EUR.
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57
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c) Schließlich ist im dritten Schritt
der dem Höchstbetrag zuzuordnende Anteil der Abfindungszahlung
auf den Prozentsatz zu reduzieren, der der voraussichtlichen
Besteuerungsquote nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG entspricht. Nach § 17 Abs. 1 der Satzung
des Versorgungswerks liegt für die Mitglieder des
Geburtsjahres 1954 die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und drei
Monaten. Der Kläger wird diese im Jahre 2020 erreichen und
deshalb voraussichtlich 80 % seiner Versorgungsbezüge aus dem
Versorgungswerk zu versteuern haben. Soweit der Kläger (im
Rahmen seiner Berechnungen zur Totalüberschussprognose)
stattdessen von der Regelaltersgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausgeht,
die bei 65 Jahren und acht Monaten liegt, ändert sich dadurch
das allein maßgebende voraussichtliche Renteneintrittsjahr
nicht.
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Folglich ist im Streitjahr von der gesamten
Abfindungszahlung ein Teilbetrag von 8.616,62 EUR (80 % von
10.770,78 EUR) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
abziehbar. Darüber hinaus ist eine steuerliche
Berücksichtigung der Abfindungszahlung nicht möglich.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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