I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer
Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt,
dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die
Gemeinde übertragenen Straße von anderen
Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art.
17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Vorsteuerabzug
zu?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine
Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer
Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von
Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines
Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer
Straße ist?
3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine
Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer
Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung
der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde
gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer unentgeltlichen
Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die
Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen
unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ausgesetzt.
1
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A. Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens
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2
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Die Beteiligten streiten über die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an
einer öffentlichen Gemeindestraße.
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3
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft,
ist eine geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren
Tochtergesellschaften zählt die ... GmbH (A-GmbH). Zwischen
der Klägerin und der A-GmbH bestand eine
umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
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4
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Die A-GmbH betrieb im Streitjahr (2006)
unter anderem einen Kalksteinbruch in X („C“). Das
Regierungspräsidium Z genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom
16.2.2001 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom
25.4.2005 den Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs unter der
Auflage der Erschließung über die öffentliche
Gemeindestraße „D“, die sich im Eigentum der
Stadt X (Stadt) befindet.
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5
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Für den Abtransport des gewonnenen
Kalksteins war der Ausbau der Gemeindestraße „D“
erforderlich. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss deshalb
die Rechtsvorgängerin der A-GmbH mit der Stadt bereits am
11.12.1997 einen Vertrag über den Ausbau der Straße
„D“ zwischen dem Anschluss an die „E“ und
dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgelände des
Steinbruchs „C“. Darin verpflichtete sich die Stadt zur
Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts
auf eine Breite von 6,50 Meter (m) nebst beidseitigen Banketten von
je 0,75 m Breite. Des Weiteren verpflichtete sich die Stadt bei
Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Widmung, der
Rechtsvorgängerin der A-GmbH die ausgebaute Strecke zur
Erschließung und bei etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs
uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die
Rechtsvorgängerin der A-GmbH verpflichtete sich zur Tragung
sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des
Streckenabschnitts. Der Vertrag sollte auch für alle
Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten. Im
Änderungsbescheid vom 25.4.2005 zum Genehmigungsbescheid vom
16.2.2001 wurde unter Ziffer 2.2 festgelegt, dass die Genehmigung
erlischt, wenn der Ausbau der Straße „D“ nicht
bis zum 31.12.2006 abgeschlossen ist.
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6
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Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH ihre
Schwestergesellschaft ... GmbH (B-GmbH), die ebenfalls eine
Organgesellschaft der Klägerin ist, mit dem Ausbau des
Streckenabschnitts der „D“ entsprechend der
Vereinbarung mit der Stadt. Die Baumaßnahme wurde im November
2006 fertig gestellt. Die A-GmbH nahm am 17.12.2006 und die Stadt
nahm am 18.12.2006 die Bauleistung ab. Die Nutzung des
Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der A-GmbH wurde im
Dezember 2006 aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH
erfolgte eine (geringe) Personenkraftwagen-Nutzung. Die
Aufwendungen für die Baumaßnahme betrugen netto ... EUR.
Die von der ausführenden B-GmbH in Bezug auf die
Baumaßnahme von Dritten bezogenen Eingangsleistungen
umfassten einen Bruttobetrag von ... EUR.
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7
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Während die Aufwendungen der A-GmbH
für die Baumaßnahmen im Rahmen der Steueranmeldungen
für Umsatzsteuer 2006 von der Klägerin nicht
berücksichtigt wurden, zog sie die in den Eingangsleistungen
der B-GmbH enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in der
Umsatzsteuererklärung 2006 als Vorsteuer ab.
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8
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Aufgrund einer Außenprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Ausbau der
Straße „D“ eine umsatzsteuerpflichtige
unentgeltliche Werklieferung gemäß § 3 Abs. 1b Satz
1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Stadt erbracht habe.
Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 UStG. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH lägen nicht
steuerbare Innenumsätze vor, da beide zum Organkreis der
Klägerin gehörten.
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9
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Das FA erließ am 1.3.2012 einen
geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem es die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zum Steuersatz von 16
% um ... EUR erhöhte. Dieser Bescheid änderte den
Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 18.6.2009.
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10
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Der gegen die Änderung erhobene
Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 4.10.2013).
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11
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Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der
Klage teilweise statt (Urteil vom 15.12.2016 1 K 2213/13,
abgedruckt in EFG 2018, 495 = SIS 18 03 22). Es vertrat die
Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG
für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der
Gemeindestraße „D“ nicht vorlägen.
Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme
getätigten Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil
vom 13.1.2011 V R 12/08 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFHE - 232, 261, Bundessteuerblatt Teil II -
BStBl II - 2012, 61), der man folge, sei der Unternehmer, der
bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtige, die
bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar für
eine unentgeltliche Entnahme im Sinne (i.S.) des § 3 Abs. 1b
UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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12
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts; sie bringt im Kern
vor, das FG habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den
Eingangsleistungen versagt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des
§ 15 Abs. 1 UStG sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, weil
die Aufwendungen für den Ausbau der Straße zu den
allgemeinen Aufwendungen ihres Unternehmens gehörten und als
solche Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtigen
Ausgangsumsätze seien. Es fehle auch an einer unentgeltlichen
Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
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13
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Das FA meint, dass - entgegen der
Vorinstanz - die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen
würden.
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14
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B. Der Senat setzt das Verfahren
gemäß §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs.
3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.
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15
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I. Die maßgeblichen Vorschriften und
Bestimmungen
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16
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1. Nationales Recht
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17
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Für die Beurteilung des Streitfalls sind
die folgenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts
maßgebend:
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„§ 1 UStG Steuerbare
Umsätze
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
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1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. ...
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§ 3 UStG Lieferung, sonstige
Leistung
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(1) Lieferungen eines Unternehmers sind
Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den
Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen
(Verschaffung der Verfügungsmacht).
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...
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(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden
gleichgestellt
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1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen;
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2. die unentgeltliche Zuwendung eines
Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für
dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen;
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3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines
Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und
Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
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Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder
seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben. ...
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§ 15 UStG Vorsteuerabzug
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(1) Der Unternehmer kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
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1. die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind.
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...
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(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die
Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für
die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung
folgender Umsätze verwendet:
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1. steuerfreie Umsätze; ...“
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19
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2. Unionsrecht
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20
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Die maßgeblichen Bestimmungen des
Unionsrechts sind im Streitfall die Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und
Art. 5 Abs. 6 der (im Streitjahr noch anwendbaren) Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG):
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21
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„Artikel 17 Richtlinie
77/388/EWG
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...
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(2) Soweit die Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm
geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
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a) die im Inland geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder
geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, ...
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Artikel 5 Richtlinie 77/388/EWG
|
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...
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(6) Einer Lieferung gegen Entgelt
gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten
Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als
unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem
vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.
...“
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22
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II. Beurteilung nach nationalem
Recht
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23
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Nach nationalem Recht ist die Revision
unbegründet. Die Klägerin hat danach kein Recht zum
Vorsteuerabzug.
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24
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1. Der Vorsteuerabzug ist nach der bisherigen
Rechtsprechung des BFH ausgeschlossen, weil die Klägerin die
von der B-GmbH bezogenen Eingangsleistungen zur Ausführung
einer unentgeltlichen Lieferung an die Stadt bezogen hat.
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25
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a) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines
Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche
Tätigkeit bezieht (BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012,
61 = SIS 11 06 14). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann
der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet.
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26
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH und des BFH muss grundsätzlich ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts
bestimmt werden kann (siehe - s. - zum Beispiel - z.B. -
EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Randziffer
- Rz - 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.7.2013 C-124/12,
EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 C-126/14, EU:C:2015:712,
Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.9.2017
C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl
II 2012, 61 = SIS 11 06 14; vom 13.12.2017 XI R 3/16, BFHE 261, 84,
BStBl II 2018, 727 = SIS 18 04 97, Rz 27).
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27
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bb) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch
zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die
fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören und sie Kostenelemente der von ihm
gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind.
Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar
mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung,
vergleiche - vgl. - dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz
58, mit weiteren Nachweisen; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488,
Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments,
EU:C:2017:683, Rz 29; Ryanair vom 17.10.2018 C-249/17,
EU:C:2018:834, Rz 27).
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28
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cc) Der Unternehmer ist somit zum
Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein
Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie
77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen
(wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt
(EuGH-Urteil Securenta vom 13.3.2008 C-437/06, EU:C:2008:166,
Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6.5.2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl
II 2010, 885 = SIS 10 23 34, Rz 14 ff.). Eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug besteht aber nicht, soweit der Unternehmer bei
Leistungsbezug eine Verwendung für einen unentgeltlichen
Umsatz und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit
beabsichtigt, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
fällt (vgl. EuGH-Urteile vom 12.2.2009 C-515/07, Vereniging
Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, EU:C:2009:88, Rz 34;
Malburg vom 13.3.2014 C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 36 und 37;
BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz
33).
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29
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b) Nach diesen Grundsätzen berechtigen
die streitigen Eingangsleistungen der B-GmbH, die der Klägerin
im Rahmen der Organschaft zuzurechnen sind, nicht zum
Vorsteuerabzug; denn die Eingangsleistungen wurden in der Absicht
bezogen, um sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit
(unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden.
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30
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aa) Es handelt sich bei den Baumaßnahmen
an der Straße „D“ um Zuwendungen eines
Gegenstandes. Stellt - wie im Streitfall - der Unternehmer
Erschließungsanlagen auf fremdem Grund und Boden gegen
Entgelt aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlossenen
Erschließungsvertrages her, erbringt er eine Werklieferung
(Lieferung von Erschließungsanlagen) i.S. von § 3 Abs. 4
UStG an die Gemeinde (BFH-Urteile vom 22.7.2010 V R 14/09, BFHE
231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1; in BFHE
232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 37).
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31
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bb) Die Zuwendungen sind auch - nach
bisheriger Sichtweise des BFH - unentgeltlich erfolgt (vgl.
BFH-Urteile vom 14.5.2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008,
721 = SIS 08 28 81, unter II.2.; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012,
61 = SIS 11 06 14, Rz 55 ff.). Der zwischen der
Rechtsvorgängerin der A-GmbH und der Stadt abgeschlossene
Erschließungsvertrag sah für die Gemeinde keine
Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts vor. Dafür, dass der
Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gegenleistung
für den Ausbau der Straße durch die Klägerin ist,
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von § 3 Abs.
1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte zielgerichtete Übertragung
eines Gegenstandes mit Begünstigungscharakter ergibt sich
daraus, dass der Stadt rechtliches Eigentum an Baumaßnahmen
bezüglich der Gemeindestraße „D“ ohne
Gegenleistung verschafft werden sollte. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zumindest
wirtschaftlich das Eigentum oder auch nur Nutzungsrechte an der
Gemeindestraße „D“ behalten wollte, was
der Annahme einer späteren derartigen Zuwendung entgegenstehen
würde (s. BFH-Urteile in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 =
SIS 08 28 81, Rz 19 f.; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 42 ff.).
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32
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2. Nach nationalem Recht wäre damit die
Revision zurückzuweisen. Denn der Streitgegenstand im
Revisionsverfahren wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs.
3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt
(BFH-Urteile vom 25.6.2002 IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II
2002, 756 = SIS 02 86 76, unter II.1.; vom 16.10.2008 IV R 82/06 =
SIS 09 09 10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 581, unter
II.). Die Klägerin begehrte eine Reduzierung der durch das
Urteil der Vorinstanz festgesetzten Umsatzsteuer um den Betrag der
streitigen Vorsteuer.
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33
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III. Beurteilung nach Unionsrecht
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34
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Allerdings ist die Vereinbarkeit der unter
B.II. dargestellten und auf das nationale Recht gestützten
Beurteilung mit Unionsrecht in mehrfacher Hinsicht i.S. des Art.
267 Abs. 3 AEUV zweifelhaft.
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1. Zur 1. Vorlagefrage
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36
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Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in den
Rechtssachen Sveda (EU:C:2015:712) und Iberdrola Inmobiliaria Real
Estate Investments (EU:C:2017:683) sowie der zur Rechtssache
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments ergangenen
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6.4.2017
C-132/16 (EU:C:2017:283) ergeben sich Zweifel, ob die bisherige
Beurteilung nach nationalem Recht (s. oben unter B.II.) Bestand
haben kann. Vielmehr könnte ein Vorsteuerabzug der
Klägerin für die Eingangsleistungen in Betracht
kommen.
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37
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Der EuGH hat in diesen Entscheidungen einen
Vorsteuerabzug für die Herstellung einer öffentlichen
Straße und einer Pumpstation bejaht, weil die Kosten für
die bezogenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören und - als solche - Kostenelemente
der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen sind (s. oben unter B.II.1.a bb). Einen
Zusammenhang zur unentgeltlichen Dienstleistung i.S. von Art. 26
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG - im
Streitjahr noch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) hat er
dabei nicht geprüft (EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real
Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 23) beziehungsweise
ausgeführt, die unmittelbare kostenfreie Verwendung stelle
nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der
zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der
wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe
(EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712, Rz 34). Die unentgeltliche
Verwendung scheint daher dem Vorsteuerabzug nicht entgegenzustehen,
obwohl es sich nach Auffassung des vorlegenden Senats dabei um eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt.
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38
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2. Zur 2. Vorlagefrage
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39
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Des Weiteren ergibt sich für den
vorlegenden Senat bei Annahme eines Rechts auf Vorsteuerabzug der
Klägerin die Frage, ob eine Saldierung des Vorsteueranspruchs
mit einer Umsatzsteuerforderung - aus einer entgeltlichen Lieferung
oder aus einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. von Art. 5 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG) -
vorzunehmen ist. Dies ist nach nationalem Verfahrensrecht im Rahmen
des Streitfalls zu prüfen.
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40
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Unionsrechtlich nicht völlig zweifelsfrei
ist, ob die Klägerin die Straße gegen Entgelt an die
Stadt geliefert hat.
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41
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a) Eine Lieferung von Gegenständen oder
eine Erbringung von Dienstleistungen „gegen
Entgelt“ setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der
Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom
Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solcher
unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden
und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht,
in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei
die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen
Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte
Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile
Serebryannay vek vom 26.9.2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 37; Meo
- Serviços de Comunicações e Multimédia
vom 22.11.2018 C-295/17 = SIS 18 18 95, EU:C:2018:942, Rz 39). Die
Gegenleistung kann auch in einer Lieferung von Gegenständen
bestehen, vorausgesetzt jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von
Gegenständen besteht und der Wert der Lieferung in Geld
ausgedrückt werden kann (vgl. EuGH-Urteil A vom 10.1.2019
C-410/17 = SIS 19 00 12, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).
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42
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b) Der Senat neigt zwar gemäß der
bisherigen nationalen Sichtweise dazu, von einer unentgeltlichen
Lieferung der Straße an die Stadt auszugehen. Es liegt eine
Lieferung von Gegenständen und keine Erbringung von
Dienstleistungen vor, weil die Klägerin der Stadt die
Verfügungsmacht an der Straße verschafft hat (s. oben
B.II.1.b bb).
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43
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c) Allerdings ist das Vorliegen einer
unentgeltlichen Lieferung unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens, die denen der Rechtssache Iberdrola
Inmobiliaria Real Estate Investments durchaus ähneln,
unionsrechtlich nicht zweifelsfrei; denn Generalanwältin
Kokott hat in Rz 50 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:283) die
Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen einem fremden Dritten
selten etwas zuwendet, wenn es sich von diesem Dritten nicht einen
korrespondierenden Vorteil verspricht. Im Streitfall wäre dies
bejahendenfalls die Genehmigung zum Neuaufschluss und Betrieb des
Steinbruchs, die das Regierungspräsidium nur unter der Auflage
erteilt hat, dass die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin
die „D“ ausbaut. Die Genehmigung für den
Kalksteinabbau wäre erloschen, wenn der Ausbau der
Gemeindestraße nicht bis zum 31.12.2006 abgeschlossen worden
wäre. Bei einer solchen Betrachtung - so die
Generalanwältin Kokott - läge eine entgeltliche Leistung
vor, die zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt, aber auch eine
Steuerpflicht hinsichtlich der entgeltlichen Sanierung in gleicher
Höhe auslöst.
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44
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3. Zur 3. Vorlagefrage
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45
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Geht man hingegen - wie der vorlegende Senat
bisher angenommen hat (s. oben B.II.1.b bb) - von einer
unentgeltlichen Lieferung aus, ist weiterhin zweifelhaft, ob diese
unentgeltliche Lieferung eines Gegenstandes nach Art. 5 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG)
steuerpflichtig ist.
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a) Der vorlegende Senat hat dies bisher
angenommen (BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl 2008, 721, und oben
unter B.II.1.b bb). Dass die Lieferung aus unternehmerischen
Gründen erfolgt, steht nach der Rechtsprechung des EuGH der
Besteuerung gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie
77/388/EWG nicht entgegen; denn bereits aus dessen Wortlaut geht
hervor, dass die Richtlinie 77/388/EWG die Entnahme eines
Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen,
den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen
Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem
Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich
entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des
Unternehmens stattfindet (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum vom
27.4.1999 C-48/97, EU:C:1999:203, Rz 22). Auch wenn Entnahmen
für die Zwecke des Unternehmens getätigt werden,
müssen sie als steuerbare Lieferungen betrachtet werden,
sofern sie nicht Warenmuster (EuGH-Urteil EMI Group vom 30.9.2010
C-581/08, EU:C:2010:559, Rz 18, 23) oder Geschenke von geringem
Wert betreffen (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum, EU:C:1999:203,
Rz 23). Beide Ausnahmen scheiden vorliegend ersichtlich aus.
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b) Dieser Betrachtung könnte allerdings
entgegenstehen, dass die Gemeindestraße von der Stadt
ihrerseits nicht für „private“ Zwecke
genutzt wird, sondern (aufgrund der Widmung der Straße)
für den öffentlichen Straßenverkehr (s. in anderem
Zusammenhang Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in
der Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments,
EU:C:2017:283, Rz 51; EuGH-Urteil Vereniging Noordelijke Land- en
Tuinbouw Organisatie, EU:C:2009:88, Rz 35 ff.).
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c) Des Weiteren ist die Steuerpflicht nach
Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG auch deshalb zweifelhaft,
weil eine abweichende Gerichtsentscheidung innerhalb der
Gemeinschaft vorliegt: Der Österreichische
Verwaltungsgerichtshof (ÖVwGH) lehnt in einem insoweit
vergleichbaren Fall einen steuerbaren Aufwands-Eigenverbrauch ab,
da es sich um Aufwendungen für unternehmerische Zwecke
handele, die als Hilfsgeschäfte oder Nebengeschäfte zu
den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören würden
(vgl. Erkenntnis des ÖVwGH vom 16.12.2009 2007/15/0176,
https://www.ris.bka.gv.at).
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Diese möglicherweise grundsätzlich
unterschiedliche Sichtweise eines anderen mitgliedstaatlichen
Gerichts führt für den Senat gemäß Art. 267
Abs. 3 AEUV zur Pflicht, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (vgl.
EuGH-Urteil Marcandi vom 5.7.2018 C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 64;
siehe auch - s.a. - EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15.9.2005
C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 39; BFH-Beschluss vom 10.2.2005 V R
59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537 = SIS 05 17 52, Rz 25
ff.).
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d) Überdies ist die Besteuerung der
unentgeltlichen Zuwendung auch deshalb zweifelhaft, weil sie den
Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellt.
Die Klägerin wird mit Umsatzsteuer auf Gemeinkosten des
Unternehmens belastet. Der Grund, der für die Regelung in Art.
5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie
2006/112/EG) angeführt wird, einen „unversteuerten
Endverbrauch“ zu verhindern (s. z.B. EuGH-Urteile EMI
Group, EU:C:2010:559, Rz 17 zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie
77/388/EWG; BCR Leasing IFN vom 17.7.2014 C-438/13, EU:C:2014:2093,
Rz 23 zu Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG; s.a. Drucksachen des
Deutschen Bundestages 14/23, 196 zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3
UStG), ist in Fällen wie im vorliegenden Streitfall nicht
tragend, da die streitigen Aufwendungen in die Preise der
regulären Ausgangsumsätze einkalkuliert sind (zur Kritik
s. Heuermann in Sölch/ Ringleb, UStG, § 3 Rz 373;
Reiß, Umsatzsteuerrecht, 16. Auflage - Aufl. - 2018, Rz 151;
Leonard in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rz 157; Nieskens
in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 1561; Englisch in
Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 17 Rz 158; Widmann,
UR 2000, 19, 20; Klenk, UVR 1999, 222).
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