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Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Verlust aus der Veräußerung von Aktien: 1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben vom 18.1.2016 IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl 2016 I S. 85 = SIS 16 02 36, Rz 59). - 2. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64, Rz 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht. (Hinweis aus BStBl 2019 II S. 221 auf BMF-Schreiben vom 10. Mai 2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :026 = SIS 19 05 68) - Urt.; BFH 12.6.2018, VIII R 32/16; SIS 18 13 93

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 12.06.2018, VIII R 32/16 (ECLI:DE:BFH:2018:U.120618.VIIIR32.16.0)
    BStBl 2019 II S. 221
    DStR 2018 S. 1964
    BFH/NV 2018 S. 1184
    NJW 2018 S. 3271

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.5.2019
    N. Bolz in AktStR 1/2019 S. 111
    J. Höring in DStZ 23/2018 S. 863
    M. Jachmann-Michel in StBB 11/2018 S. 8
    B. Kaminski in Stbg 4/2019 S. M 8
    Ch. Levedag in GmbHR 20/2018 S. R 311
    F. Schober in BB 43/2018 S. 2600
    D. Steinhauff in NWB 41/2018 S. 2984
    F. Werth in BFH/PR 12/2018 S. 303
    -/- in NWB 39/2018 S. 2834
Normen
[EStG] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 6, § 32 d Abs. 4, § 43 a Abs. 3 Satz 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 26.10.2016, SIS 17 00 86, Veräußerung, Aktie, Verlust, Gestaltungsmissbrauch
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 27.10.2023, SIS 24 01 98, Keine steuerbaren Kapitaleinkünfte beim Tausch von auf Basiswert Gold bezogenen Wandelschuldverschreibung...
  • FG Köln 22.8.2023, SIS 24 00 06, Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf einen Verlust aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, de...
  • FG Düsseldorf 6.6.2023, SIS 23 13 22, Umtauschanleihe mit Barzuzahlung, Übergang der ursprünglichen Anschaffungskosten auf die angedienten Wert...
  • BFH 16.3.2023, SIS 23 08 20, Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping: 1. Nach d...
  • BFH 30.11.2022, SIS 23 03 45, Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping: 1. Nach d...
  • BFH 30.11.2022, SIS 23 03 48, Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping: 1. Nach d...
  • BFH 15.11.2022, SIS 23 03 47, Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen: 1. Der Steuerentrichtungspfl...
  • BFH 7.6.2022, SIS 22 11 99, Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Nichtberücksichtigung ein...
  • BMF 19.5.2022, SIS 22 08 12, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens: Das Bundesfinanzministerium hat...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2022, SIS 23 01 47, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bund...
  • BFH 14.2.2022, SIS 22 14 01, Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit e...
  • Hessisches FG 7.6.2021, SIS 21 18 33, Entschädigungszahlungen für erlittene Verluste als Einkünfte: 1. Erhält ein Anleger für Verluste, die auf...
  • BMF 3.6.2021, SIS 21 09 40, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016: Das BMF-Schreiben vom 18.1....
  • BFH 4.5.2021, SIS 21 16 50, Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft, steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S...
  • BFH 4.5.2021, SIS 21 16 52, Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft, steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 10.2.2021, SIS 21 13 37, Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewinnausschüttung unte...
  • BFH 1.12.2020, SIS 21 08 49, Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus Kapitalvermögen: De...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 90, Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft": 1. Ein...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 94, Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 ...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 03 47, Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien: 1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2...
  • FG München 20.10.2020, SIS 20 20 77, Missbräuchlichkeit einer rechtlichen Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping: 1. Die Anwendung der a...
  • FG München 29.9.2020, SIS 20 17 85, Missbrauch der Missbrauchsvorschrift § 32 d Abs. 2 Nr. 1 b EStG: Eine teleologische Reduktion des § 32 d ...
  • BFH 29.9.2020, SIS 21 03 19, Verlust aus der Veräußerung von Aktien: 1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist we...
  • FG Bremen 31.8.2020, SIS 20 13 24, Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 erworbenen Genussrechte...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 04 05, Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschl...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 04 23, Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschl...
  • BFH 29.10.2019, SIS 20 02 87, Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten: Nach dem 30.6.2009 realisierte Verlus...
  • FG Münster 5.9.2019, SIS 19 16 11, Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften, Bondstripping und nachfolgende Veräußerung von Anleihem...
  • BFH 6.8.2019, SIS 19 16 60, Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach...
  • BMF 10.5.2019, SIS 19 05 68, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 16.6.2018 = SIS 18 13 93 wurde Rz. 5...
  • BFH 9.4.2019, SIS 19 09 72, Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter, ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Ko...
  • FG Düsseldorf 29.3.2019, SIS 19 12 94, Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping, Separate Veräußerung der Anleihemäntel...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.12.2018, SIS 18 21 94, Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige...
  • FG Düsseldorf 23.11.2018, SIS 19 12 93, Verlust aus der Veräußerung von festverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen: 1. Der aus der Veräußerun...
Fachaufsätze
  • LIT 03 73 51 M. Jachmann-Michel, DB 46/2018 S. 2777: Verluste aus Aktien - Lit.; M. Jachmann-Michel, DB 46/2018 S. 2777; EStG § 20 Abs. 2; BFH v. 12.6.2018 - ...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 2 K 12095/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Verlusts im Rahmen einer (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2013) geltenden Fassung (EStG).

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in den Jahren 2009 und 2010 über die Sparkasse X 800 Inhaber-Stammaktien der G-SE zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR erworben. Einen Teil dieser Aktien (auf die Anschaffungskosten in Höhe von 3.817,40 EUR entfielen) veräußerte er am 21.10.2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 8 EUR an die Sparkasse X, wobei diese in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Die restlichen Aktien (auf die Anschaffungskosten in Höhe von 1.942,38 EUR entfielen) veräußerte er am 20.12.2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 6 EUR an die Sparkasse X, wobei diese wiederum Transaktionskosten in Höhe des Kaufpreises berechnete.

 

 

3

Die Sparkasse X buchte den Verlust in Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR unter Verweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9.10.2012 IV C 1-S 2252/10/10013 (BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 59), nunmehr ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18.1.2016 IV C 1-S 2252/08/10004 (BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 59), nicht in die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte über den Verlust auch keine Bescheinigung aus.

 

 

4

In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Daneben gab er positive Kapitalerträge in Höhe von 9.541 EUR an, davon entfielen 6.839 EUR auf Gewinne aus Aktienveräußerungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Verluste im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.10.2014 wegen der fehlenden Steuerbescheinigung nicht.

 

 

5

Den Einspruch des Klägers wies das FA mit der Begründung, es liege keine Veräußerung vor, weil der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteige (BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48), als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2017, 132 = SIS 17 00 86 veröffentlichten Urteil vom 26.10.2016 2 K 12095/15 statt.

 

 

6

Hiergegen wendet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, der das BMF beigetreten ist. Sie tragen im Wesentlichen vor, es liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) vor. Für den Kläger habe der einzige Zweck beim Aktienverkauf gegen einen nur symbolischen, nicht dem realen Wert entsprechenden Kaufpreis darin bestanden, in den Genuss einer Steuerminderung zu kommen. Faktisch hätten die Vertragsparteien einen Veräußerungspreis von 0 EUR vereinbart. Dieses wirtschaftliche Ergebnis habe der Kläger auch erzielen können, wenn er die Aktien in seinem Depot belassen hätte. Die Papiere wären dann wegen ihrer Wertlosigkeit aus seinem Depot schlicht ausgebucht worden. Die Ausbuchung stelle aber weder eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar noch liege einer der Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor; jedenfalls wäre der Verlust in diesem Fall nicht bereits im Streitjahr angefallen.

 

 

7

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

Das BMF hat keinen Antrag gestellt.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

1. Das FG ist zu Recht von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG ausgegangen, der aufgrund des Antrags des Klägers im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG mit Gewinnen des Klägers aus Aktienveräußerungen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

 

 

12

a) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein negativer Gewinn - ein Veräußerungsverlust - erfasst (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.1.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27, Rz 18, a.E.).

 

 

13

Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.5.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 = SIS 15 20 71, Rz 15; Senatsurteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45, Rz 15; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 351; Buge in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 422). Eine entgeltliche Anteilsübertragung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung (BFH-Urteile vom 1.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198 = SIS 14 34 50, Rz 15; vom 12.5.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 = SIS 15 20 71, Rz 15, und Senatsurteil in BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45, Rz 17) oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis (BFH-Urteil vom 6.4.2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8 = SIS 11 24 30, Rz 13) übertragen werden.

 

 

14

Weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.5.2014 2 K 309/13, EFG 2014, 1584 = SIS 14 26 17). Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher insbesondere weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 59; vgl. auch Jansen, DStR 2016, 2729, 2732; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 422; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 740; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 353a; Knoblauch, DStR 2013, 798, 800).

 

 

15

b) Nach den bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Anteile an der G-SE im Streitjahr gegen einen Kaufpreis von 8 EUR bzw. 6 EUR - und damit entgeltlich - auf einen Dritten übertragen. Es liegen deshalb Veräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, was auch das FA und das BMF im Revisionsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt haben.

 

 

16

c) Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermittelnde Verlust aus den Veräußerungsgeschäften beträgt unstreitig insgesamt 5.759,78 EUR.

 

 

17

2. Entgegen der Auffassung des FA und des BMF liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO vor.

 

 

18

a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO ist gegeben, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

 

 

19

Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 = SIS 83 07 37, unter C.III., und BFH-Urteil vom 29.5.2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789 = SIS 08 31 22, unter II.2.a). Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen (BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466 = SIS 17 06 27, Rz 46) und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden (BFH-Urteil vom 22.6.2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258 = SIS 17 21 49, Rz 60). Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 8.3.2017 IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930 = SIS 17 08 92, Rz 17, und in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789 = SIS 08 31 22, unter II.2.a). Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil in BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930 = SIS 17 08 92, Rz 17, m.w.N.).

 

 

20

b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Missbrauch i.S. des § 42 AO vor.

 

 

21

Der Kläger verfolgte das Ziel, sich von den nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen. Dieses Ziel war (sinnvoll) nicht anders als durch eine Veräußerung zu erreichen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht die Veräußerung von Aktien ausdrücklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der Kläger hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden, wie ausgeführt (oben unter II.1.a), vom Anwendungsbereich des § 20 EStG erfasst.

 

 

22

Selbst wenn, wie das FA meint, wegen der Höhe der Transaktionskosten wirtschaftlich eine Veräußerung zum Preis von 0 EUR anzunehmen wäre, läge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH stellte vielmehr auch diese Gestaltung ohne Weiteres - als Übertragung wertloser Anteile ohne Gegenleistung - eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (vgl. oben unter II.1.a). Die Argumente des FA, es liege ein wirtschaftlich sinnloses Geschäft vor, geht ebenfalls fehl. Das anzuerkennende wirtschaftliche Ziel des Klägers bestand in der Veräußerung der Aktien als solcher, unabhängig vom erzielbaren Ertrag. (Mutmaßliche) Vor- oder Nachteile des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft sind im Rahmen der vorliegenden Prüfung unerheblich.

 

 

23

Der Kläger durfte sich im Hinblick auf mögliche steuerliche Auswirkungen auch für die Veräußerung noch im Streitjahr entscheiden. Soweit das Steuergesetz an freie wirtschaftliche Dispositionen - hier Aktienveräußerungen - anknüpft, liegt es in der Natur der Sache, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Besteuerung bestimmen kann. Es steht grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64, Rz 13). Auch dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22 = SIS 01 02 24, unter II.1.g aa, und in BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64, Rz 13).

 

 

24

Die vom FA angeführte alternative Handlungsmöglichkeit, die Wertpapiere nicht zu veräußern, sondern im Depot zu belassen, damit sie „dann“ (irgendwann) „schlicht“ ausgebucht würden, ignoriert das wirtschaftliche Ziel des Klägers, sich sofort von den Wertpapieren zu trennen, und kann daher nicht als „angemessene Gestaltung“ nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO zum Vergleich herangezogen werden. Ungeachtet hier nicht zu klärender Fragen über die zivil- und steuerrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Bedingungen einer Ausbuchung darf die Dispositionsfreiheit des Klägers nicht durch steuerliche Sanktionen derart eingeschränkt werden, dass er sich auf unbestimmte Zeit nicht von (lästig gewordenen) Aktien trennen kann.

 

 

25

3. Nach zutreffender Auffassung des FG steht die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG der Verlustverrechnung nicht entgegen. Diese Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Sparkasse X ging aufgrund der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung davon aus, dass der erzielte Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich war. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird. Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu verlangen (Senatsurteile vom 20.10.2016 VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94, Rz 34; vom 9.5.2017 VIII R 54/14, BFHE 258, 111, BStBl II 2018, 262 = SIS 17 12 43, Rz 28, und vom 29.8.2017 VIII R 23/15, BFHE 259, 336, HFR 2018, 37 = SIS 17 21 27, Rz 20).

 

 

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Eine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt lediglich die entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten voraus. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Verwirklicht der Steuerpflichtige sein Ziel, Anteile auf einen Dritten i.d.S. zu übertragen, kann dies keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO darstellen.

 

Wie die bloße Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus einem Depot zu behandeln ist, blieb vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit offen.