Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 2 K
12095/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Berücksichtigung eines Verlusts im Rahmen einer
(Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2013) geltenden
Fassung (EStG).
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) hatte in den Jahren 2009 und 2010 über die
Sparkasse X 800 Inhaber-Stammaktien der G-SE zu Anschaffungskosten
in Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR erworben. Einen Teil dieser
Aktien (auf die Anschaffungskosten in Höhe von 3.817,40 EUR
entfielen) veräußerte er am 21.10.2013 zu einem
Gesamtverkaufspreis von 8 EUR an die Sparkasse X, wobei diese in
gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Die restlichen
Aktien (auf die Anschaffungskosten in Höhe von 1.942,38 EUR
entfielen) veräußerte er am 20.12.2013 zu einem
Gesamtverkaufspreis von 6 EUR an die Sparkasse X, wobei diese
wiederum Transaktionskosten in Höhe des Kaufpreises
berechnete.
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Die Sparkasse X buchte den Verlust in
Höhe von insgesamt 5.759,78 EUR unter Verweis auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9.10.2012
IV C 1-S 2252/10/10013 (BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 59),
nunmehr ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18.1.2016 IV C 1-S
2252/08/10004 (BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 59), nicht in
die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte über
den Verlust auch keine Bescheinigung aus.
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In seiner Einkommensteuererklärung
2013 erklärte der Kläger den Verlust in Höhe von
5.759,78 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und
stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des
Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Daneben
gab er positive Kapitalerträge in Höhe von 9.541 EUR an,
davon entfielen 6.839 EUR auf Gewinne aus
Aktienveräußerungen. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte
die Verluste im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.10.2014 wegen
der fehlenden Steuerbescheinigung nicht.
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Den Einspruch des Klägers wies das FA
mit der Begründung, es liege keine Veräußerung vor,
weil der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht
übersteige (BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48), als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten
Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2017, 132 = SIS 17 00 86 veröffentlichten Urteil vom 26.10.2016 2 K 12095/15
statt.
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Hiergegen wendet sich die vom FG
zugelassene Revision des FA, der das BMF beigetreten ist. Sie
tragen im Wesentlichen vor, es liege ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der
Abgabenordnung (AO) vor. Für den Kläger habe der einzige
Zweck beim Aktienverkauf gegen einen nur symbolischen, nicht dem
realen Wert entsprechenden Kaufpreis darin bestanden, in den Genuss
einer Steuerminderung zu kommen. Faktisch hätten die
Vertragsparteien einen Veräußerungspreis von 0 EUR
vereinbart. Dieses wirtschaftliche Ergebnis habe der Kläger
auch erzielen können, wenn er die Aktien in seinem Depot
belassen hätte. Die Papiere wären dann wegen ihrer
Wertlosigkeit aus seinem Depot schlicht ausgebucht worden. Die
Ausbuchung stelle aber weder eine Veräußerung i.S. von
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar noch liege einer der
Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor;
jedenfalls wäre der Verlust in diesem Fall nicht bereits im
Streitjahr angefallen.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG ist zu Recht von einem steuerlich
anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG ausgegangen, der aufgrund des Antrags
des Klägers im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung nach §
32d Abs. 4 EStG mit Gewinnen des Klägers aus
Aktienveräußerungen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6
Satz 4 EStG).
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a) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung
von Aktien. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß
§ 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein negativer Gewinn - ein
Veräußerungsverlust - erfasst (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.1.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423,
BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27, Rz 18, a.E.).
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Eine Veräußerung i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des
- zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten (vgl.
nur BFH-Urteil vom 12.5.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 = SIS 15 20 71, Rz 15; Senatsurteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE 259,
535 = SIS 17 22 45, Rz 15; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz
351; Buge in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz
422). Eine entgeltliche Anteilsübertragung in diesem Sinne
liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne
Gegenleistung (BFH-Urteile vom 1.10.2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015,
198 = SIS 14 34 50, Rz 15; vom 12.5.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015,
1364 = SIS 15 20 71, Rz 15, und Senatsurteil in BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45, Rz 17) oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis
(BFH-Urteil vom 6.4.2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012,
8 = SIS 11 24 30, Rz 13) übertragen werden.
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Weitere Tatbestandsmerkmale als den
entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf
(Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.5.2014 2 K 309/13, EFG
2014, 1584 = SIS 14 26 17). Die Erfüllung des Tatbestands der
Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG ist daher insbesondere weder von der Höhe der
Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden
Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben
in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 59; vgl. auch Jansen, DStR
2016, 2729, 2732; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 422; Geurts in
Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 740; Blümich/Ratschow,
§ 20 EStG Rz 353a; Knoblauch, DStR 2013, 798, 800).
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b) Nach den bindenden Feststellungen des FG
hat der Kläger die Anteile an der G-SE im Streitjahr gegen
einen Kaufpreis von 8 EUR bzw. 6 EUR - und damit entgeltlich - auf
einen Dritten übertragen. Es liegen deshalb
Veräußerungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG vor, was auch das FA und das BMF im Revisionsverfahren nicht
mehr in Abrede gestellt haben.
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c) Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu
ermittelnde Verlust aus den Veräußerungsgeschäften
beträgt unstreitig insgesamt 5.759,78 EUR.
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2. Entgegen der Auffassung des FA und des BMF
liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des
§ 42 AO vor.
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a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das
Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch nach § 42
Abs. 2 Satz 1 AO ist gegeben, wenn eine unangemessene rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem
Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
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Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine
Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II
1983, 272 = SIS 83 07 37, unter C.III., und BFH-Urteil vom
29.5.2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789 = SIS 08 31 22, unter II.2.a). Der Steuerpflichtige darf seine
Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder
möglichst geringe Steuern anfallen (BFH-Urteil vom 19.1.2017
IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466 = SIS 17 06 27, Rz
46) und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz
vorgesehen sind, frei verwenden (BFH-Urteil vom 22.6.2017 IV R
42/13, BFHE 259, 258 = SIS 17 21 49, Rz 60). Eine rechtliche
Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige
nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen
eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels gebraucht, sondern
dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach
den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll
(BFH-Urteile vom 8.3.2017 IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017,
930 = SIS 17 08 92, Rz 17, und in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789
= SIS 08 31 22, unter II.2.a). Eine Gestaltung, die überhaupt
keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung
nicht zugrunde gelegt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn durch
mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig
neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden
soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung
durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich
deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist
(BFH-Urteil in BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930 = SIS 17 08 92, Rz
17, m.w.N.).
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b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier
kein Missbrauch i.S. des § 42 AO vor.
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Der Kläger verfolgte das Ziel, sich von
den nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen
Dritten zu trennen. Dieses Ziel war (sinnvoll) nicht anders als
durch eine Veräußerung zu erreichen. § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG sieht die Veräußerung von Aktien
ausdrücklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der
Kläger hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene
Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das
Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daran
ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft
vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden, wie
ausgeführt (oben unter II.1.a), vom Anwendungsbereich des
§ 20 EStG erfasst.
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Selbst wenn, wie das FA meint, wegen der
Höhe der Transaktionskosten wirtschaftlich eine
Veräußerung zum Preis von 0 EUR anzunehmen wäre,
läge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH stellte vielmehr auch diese
Gestaltung ohne Weiteres - als Übertragung wertloser Anteile
ohne Gegenleistung - eine Veräußerung i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (vgl. oben unter II.1.a). Die
Argumente des FA, es liege ein wirtschaftlich sinnloses
Geschäft vor, geht ebenfalls fehl. Das anzuerkennende
wirtschaftliche Ziel des Klägers bestand in der
Veräußerung der Aktien als solcher, unabhängig vom
erzielbaren Ertrag. (Mutmaßliche) Vor- oder Nachteile des
Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft sind im
Rahmen der vorliegenden Prüfung unerheblich.
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Der Kläger durfte sich im Hinblick auf
mögliche steuerliche Auswirkungen auch für die
Veräußerung noch im Streitjahr entscheiden. Soweit das
Steuergesetz an freie wirtschaftliche Dispositionen - hier
Aktienveräußerungen - anknüpft, liegt es in der
Natur der Sache, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt bzw.
Zeitraum der Besteuerung bestimmen kann. Es steht
grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem
Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl.
BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64, Rz 13). Auch dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von
gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch,
missbraucht diese aber nicht (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2000 I R
99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22 = SIS 01 02 24, unter
II.1.g aa, und in BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64, Rz 13).
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Die vom FA angeführte alternative
Handlungsmöglichkeit, die Wertpapiere nicht zu
veräußern, sondern im Depot zu belassen, damit sie
„dann“ (irgendwann)
„schlicht“ ausgebucht würden, ignoriert das
wirtschaftliche Ziel des Klägers, sich sofort von den
Wertpapieren zu trennen, und kann daher nicht als
„angemessene Gestaltung“ nach § 42 Abs. 2
Satz 1 AO zum Vergleich herangezogen werden. Ungeachtet hier nicht
zu klärender Fragen über die zivil- und steuerrechtliche
Einordnung und die tatsächlichen Bedingungen einer Ausbuchung
darf die Dispositionsfreiheit des Klägers nicht durch
steuerliche Sanktionen derart eingeschränkt werden, dass er
sich auf unbestimmte Zeit nicht von (lästig gewordenen) Aktien
trennen kann.
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3. Nach zutreffender Auffassung des FG steht
die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG der
Verlustverrechnung nicht entgegen. Diese Vorschrift, nach der
Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer
unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine
Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3
Satz 4 EStG vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten
Verlustabzugs. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Die Sparkasse X ging aufgrund der veröffentlichten
Auffassung der Finanzverwaltung davon aus, dass der erzielte
Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich war. Es ist daher
ausgeschlossen, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird.
Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die
Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6
Satz 6 EStG zu verlangen (Senatsurteile vom 20.10.2016 VIII R
55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94, Rz 34; vom
9.5.2017 VIII R 54/14, BFHE 258, 111, BStBl II 2018, 262 = SIS 17 12 43, Rz 28, und vom 29.8.2017 VIII R 23/15, BFHE 259, 336, HFR
2018, 37 = SIS 17 21 27, Rz 20).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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