Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 - 4 K 127/15 = SIS 18 05 51 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine
Verlustgesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42
der Abgabenordnung in der im Streitjahr (2008) geltenden Fassung
(AO) darstellt.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die A GmbH, die noch bis ins Jahr 2017 als A AG
firmierte, die wiederum durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH
im Jahr 2010 entstand. Im streiterheblichen Zeitraum gehörte
die Klägerin zum B Konzern. Obergesellschaft der Klägerin
war die B Corporation (B Corp.), die zum ...06.2009 in Insolvenz
fiel.
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Die Klägerin befand sich Ende 2008 in
Liquiditätsschwierigkeiten. Es drohte die Insolvenz.
Übliche Quellen wie Finanzspritzen der Gesellschafter oder
Kredite durch Banken kamen zur Liquiditätsverstärkung
nicht in Betracht. Die C bot der Klägerin zum Zwecke der
Finanzierung an, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der C, die
D GmbH, zu erwerben.
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Die D GmbH erzielte in den Jahren 2008 und
2009 Gewinne aus Finanzgeschäften. Im Einzelnen:
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Auf die D GmbH war bereits im Jahr 2007 die
E GmbH (E) verschmolzen worden, deren wirtschaftliche
Betätigung in der Ausleihung von ... EUR an eine
ausländische Tochtergesellschaft der C bestand.
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Die Mittel dazu stammten aus einem
partiarischen Darlehen, das zwischen der E und der C vereinbart
wurde. Darüber hinaus gehörten zum Vermögen der E -
mit der C abgeschlossene - Swaps, die als Sicherungsgeschäfte
für das Darlehen fungierten und mit diesem bis zum 31.12.2005
eine Bewertungseinheit bildeten. Das Grundgeschäft, das mit
den Swaps abgesichert war, endete im Juli 2007. Dennoch wurden die
Sicherungsgeschäfte in unveränderter Form
fortgeführt. Sie wurden in den handelsrechtlichen
Abschlüssen als Drohverlustrückstellungen ausgewiesen.
Durch die teilweise Auflösung der
Drohverlustrückstellungen und durch laufende
Zinsüberschüsse entstand für das Jahr 2008 ein
handelsrechtlicher Gewinn von ... EUR. Mit Gesellschafterbeschluss
vom 29.01.2009 wurde dieser an die C ausgeschüttet. Im Januar
2009 wurde wegen der günstigen Entwicklung der Swaps aus
sämtlichen Sicherungs- und Finanzgeschäften ein
handelsrechtlicher Gewinn von ... EUR realisiert, der am 17.02.2009
in Form einer Vorabausschüttung an die C ausgekehrt
wurde.
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Die D GmbH hielt Anfang 2009 keine
Geschäftsanteile, Beteiligungen oder stille Beteiligungen an
einer anderen juristischen Person, Personengesellschaft oder einem
Joint Venture. Unternehmensverträge i.S. der §§ 291
ff. des Aktiengesetzes bestanden nicht. Die D GmbH
beschäftigte auch keine Arbeitnehmer.
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Das Vermögen der D GmbH bestand nach
der Vorabausschüttung vom 17.02.2009 laut Bilanz vom
23.02.2009 im Wesentlichen aus liquiden Mitteln in Höhe von
... EUR in Form von Bankguthaben sowie
Steuererstattungsansprüchen (davon entfielen wiederum ... EUR
auf Forderungen gegen Kreditinstitute und ... EUR auf sonstige
werthaltige Forderungen). Die Steuerrückstellungen beliefen
sich auf etwa ... EUR. Das Eigenkapital belief sich auf etwa ...
EUR.
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Die C veräußerte mit notariellem
Vertrag vom 23.02.2009 ihre gesamten Anteile an der D GmbH an die
Klägerin. Der Kaufpreis betrug ... EUR. Der von der C erzielte
Veräußerungsgewinn blieb nach § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG) steuerfrei.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom 24.02.2009
wurde die D GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die
Verschmelzung erfolgte rückwirkend auf den 01.07.2008 unter
Zugrundelegung der auf den 30.06.2008 erstellten Schlussbilanz der
D GmbH. Die übertragenen Wirtschaftsgüter der D GmbH
wurden darin zu Buchwerten angesetzt und von der Klägerin
entsprechend mit dem Buchwert übernommen. Wegen der
Ausschüttung für 2008 und der Vorabausschüttung
für 2009 wurde ein passiver Korrekturposten in der Bilanz
berücksichtigt, so dass sich auch infolge des passiven
Korrekturpostens aus der Verschmelzung ein Verschmelzungsverlust in
Höhe von etwa ... EUR ergab, der bei der Klägerin
steuerlich nicht in Ansatz gebracht wurde.
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Die Verschmelzung führte dazu, dass
der Klägerin das Einkommen und das Vermögen der D GmbH
zum steuerlichen Übertragungsstichtag (01.07.2008) zugerechnet
wurde. Das auf den Rückwirkungszeitraum entfallende - positive
- Einkommen der D GmbH wurde mit den Verlustvorträgen der
Klägerin verrechnet. Das hatte die Auflösung der bei der
D GmbH gebildeten Steuerrückstellungen in Höhe von ...
EUR zur Folge. Nach Abzug des Kaufpreises von ... EUR (für
eine Gesellschaft mit einem Eigenkapital von ... EUR) gingen der
Klägerin wegen des insoweit nicht mehr durch die
Rückstellungen überlagerten Aktivvermögens liquide
Mittel in Höhe von ... EUR zu.
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Im Zuge einer Außenprüfung bei
der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der D GmbH
änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) die - ursprünglich erklärungsgemäß
ergangenen - Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr. Dem lag die
Rechtsauffassung zugrunde, dass das von der D GmbH im zweiten
Halbjahr 2008 sowie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 23.02.2009
erzielte Einkommen (Rückwirkungszeitraum) von ihr als
Steuersubjekt zu versteuern sei, weil der Anteilsübertragung
und der sich anschließenden Verschmelzung nach § 42 AO
die steuerliche Anerkennung zu versagen sei.
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Die dagegen gerichtete Klage war
erfolgreich (Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom
29.11.2017 - 4 K 127/15, EFG 2018, 486 = SIS 18 05 51).
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Mit seiner Revision rügt das FA eine
Verletzung des § 42 AO.
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Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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a) die Revision als unbegründet
zurückzuweisen,
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b) den Tenor des angefochtenen Urteils
dahingehend zu berichtigen, dass das Datum der abzuändernden
Bescheide der 22.12.2014 ist und die festzusetzende
Körperschaftsteuer ... EUR beträgt.
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II. Das FG-Urteil stellt sich im Ergebnis als
richtig dar, die Revision des FA ist daher zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
zwar die Regelungen in § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4
Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (UmwStG 2006) und in § 8c Satz 2 KStG zu
Unrecht als einzelsteuergesetzliche
Umgehungsverhinderungsvorschriften i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 2
AO qualifiziert und diesen eine
„Abschirmwirkung“ gegenüber der Anwendung
des § 42 AO zuerkannt. Das führt allerdings nicht zum
Erfolg der Revision, weil der Erwerb der Anteile an der D GmbH und
deren anschließende rückwirkende Verschmelzung auf die
Klägerin keinen Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 Abs. 2 AO
darstellt.
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1. a) Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das
Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Ist der Tatbestand
einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der
Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die
Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (Satz 2). Anderenfalls entsteht
der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des Abs. 2
so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen
angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 3).
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§ 42 Abs. 2 AO bestimmt, dass ein
Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung
gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im
Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil führt (Satz 1). Dies gilt
nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte
Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2).
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b) Im Unterschied zu früheren Fassungen
enthält § 42 AO in Abs. 1 Satz 2 und 3 nunmehr eine
ausdrückliche Regelung zum Verhältnis
einzelsteuergesetzlicher Umgehungsverhinderungsregelungen
gegenüber der Missbrauchsklausel der AO. Der Wortlaut
lässt keinen Zweifel daran, dass solche
einzelsteuergesetzlichen Vorschriften die Anwendung des § 42
AO nur dann verdrängen, wenn sie tatbestandlich
einschlägig sind. Sind sie tatbestandlich nicht
einschlägig („anderenfalls“), dann wird
§ 42 AO nicht verdrängt. Für eine gesetzestechnisch
begründete „automatische“ Abschirmwirkung
der einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschrift ist
danach kein Raum. Auch der allgemein anerkannte Auslegungsgrundsatz
„lex specialis derogat legi generali“ ist
für sich genommen nicht geeignet, eine solche Abschirmwirkung
zu entfalten. Denn die Auslegungsregel dient der Vermeidung von
Normenkollisionen, kommt also dann zur Anwendung, wenn ein
Sachverhalt von zwei Vorschriften tatbestandlich erfasst wird und
der Rechtsanwender mit unterschiedlichen Rechtsfolgeanordnungen
konfrontiert ist (vgl. z.B. Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 266 f.). Greift eine Norm nicht
ein, fehlt es an einem Konkurrenzverhältnis, das
aufzulösen wäre. Ob der Gesetzgeber mit der im Einzelfall
tatbestandlich nicht verwirklichten Norm eine abschließende
Regelung für einen bestimmten Sachbereich hat treffen wollen,
ist somit keine Frage der Verdrängungswirkung einer
Spezialnorm, sondern der systematischen und teleologischen
Auslegung (Larenz, a.a.O., S. 267 f.). Im Übrigen steht es dem
Gesetzgeber frei, das Verhältnis konkurrierender Normen
ausdrücklich selbst zu regeln. Dies ist mit § 42 Abs. 1
Satz 2 und 3 AO geschehen.
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c) Obgleich § 42 Abs. 1 Satz 3 AO den
Rückgriff auf § 42 AO gesetzestechnisch, wie soeben
dargelegt, ausdrücklich zulässt, müssen allerdings
bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des
§ 42 Abs. 2 AO diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den
von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen
Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung
von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung (vgl.
Larenz, a.a.O., S. 223 ff.) berücksichtigt werden (gleicher
Auffassung z.B. Spindler, Steuerberater-Jahrbuch 2008/2009, 52;
Hey, Deutsches Steuerrecht, Beihefter zu Heft 3/2014, 9; Drüen
in Tipke/Kruse, Vorbemerkungen zur Neufassung des § 42 AO Rz
13a; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 42 AO Rz
292). Augenfällig wird dieses
Berücksichtigungsbedürfnis bei solchen
einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften, die
strikte und damit Rechtssicherheit gewährleistende
Abgrenzungsmerkmale enthalten. So dienten oder dienen nach der
Senatsrechtsprechung etwa die Siebenjahresfristen in § 8b Abs.
4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom
23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) oder in §
22 UmwStG 2006 der typisierenden Festlegung, dass bei
Veräußerungen nach Ablauf der Frist keine
Umgehungsgestaltung, sondern eine betriebswirtschaftlich sinnvolle
Umstrukturierung vorliegt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15.04.2015 -
I R 54/13, BFHE 254, 519, BStBl II 2017, 136 = SIS 16 22 03;
BTDrucks 16/2710, S. 46). Diese Wertung darf nicht dadurch
unterlaufen werden, dass bei einer Veräußerung nach
Fristablauf auf der Grundlage des § 42 AO doch von einer
Umgehungsgestaltung ausgegangen wird (vgl. z.B. Drüen,
ebenda).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben ist
die Berücksichtigung des im Rückwirkungszeitraum von der
D GmbH erzielten Einkommens bei der Körperschaftsbesteuerung
der Klägerin, die auf § 2 Abs. 1 UmwStG 2006 beruht,
nicht rechtsmissbräuchlich.
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a) Die Beurteilung, ob der
streitgegenständliche Erwerb der Anteile an der D GmbH und die
sich anschließende Verschmelzung der D GmbH auf die
Klägerin rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nach
§ 42 AO.
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aa) Die im Streitfall zeitlich anwendbaren
Regelungen des § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2
Satz 2 UmwStG 2006 und des § 8c Satz 2 KStG sind
tatbestandlich nicht einschlägig, weil sie den Ausschluss des
Übergangs von Verlustvorträgen mittels Verschmelzung
durch Aufnahme einer Verlustgesellschaft anordnen bzw. den Erwerb
von Anteilen an einer solchen regeln. Vorliegend ist Gegenstand von
Anteilserwerb und Verschmelzung jedoch die D GmbH als eine
Gewinngesellschaft.
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bb) Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen,
dass es sich bei den genannten Bestimmungen des UmwStG 2006 und des
KStG um einzelsteuergesetzliche Regelungen zur Verhinderung von
Steuerumgehungen i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO handelt. Denn
§ 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG
2006 stellen im Unterschied zur Vorgängerregelung (dazu
Senatsurteil vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV 2014, 904 = SIS 14 13 64) insbesondere keine Vorschriften zur Verhinderung
missbrauchsverdächtiger Mantelkaufgestaltungen dar. Auch im
Übrigen lassen diese Bestimmungen nicht erkennen, dass und
welche vom Gesetzgeber als unangemessen bewertete Gestaltungen
unterbunden werden sollen. Vielmehr treffen die Regelungen eine
generelle Aussage zur Behandlung von Verlustvorträgen der
übertragenden Körperschaft und erweisen sich formal
lediglich als Teilstück in der Konzeption des Gesetzgebers zur
Ausgestaltung der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzungen
(vgl. Rödder in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG,
3. Aufl., § 12 Rz 341; Dötsch/Stimpel in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 12 UmwStG Rz 75 f.). Die Bewertung des § 8c KStG
fällt ähnlich aus (Drüen, a.a.O., § 42 AO Rz
79; Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8c KStG Rz 1 und 3;
Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz 22; Neumann in Rödder/
Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8c Rz 16; Eisgruber/Schaden, Die
Unternehmensbesteuerung 2010, 73; wohl auch Gosch/Roser, KStG, 4.
Aufl., § 8c Rz 2). Zwar lassen sich mit dieser Regelung auch
Mantelkaufgestaltungen unterbinden, allerdings ist die Norm
tatbestandlich darauf nicht zugeschnitten. Vielmehr führte
nach § 8c KStG in seiner ursprünglichen Fassung, die noch
keine Konzern-, Stille Reserven- und Sanierungsklausel beinhaltete,
jede größere Änderung im Gesellschafterbestand
ausnahmslos zum quotalen oder vollständigen Untergang des
Verlusts, so dass § 8c KStG im Streitjahr als generelle
Einschränkung der Anwendung des § 10d des
Einkommensteuergesetzes (EStG) im Körperschaftsteuerrecht
begriffen werden muss (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 76).
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cc) Die fehlerhafte Qualifizierung der
genannten Regelungen durch das FG wirkt sich auf das Ergebnis der
Entscheidung nicht aus. Denn § 42 AO kommt in dem einen -
gänzliches Fehlen einer Umgehungsverhinderungsvorschrift in
einem Einzelsteuergesetz - wie dem anderen Fall -
einzelsteuergesetzliche Regelung existiert, ist tatbestandlich
nicht erfüllt, entfaltet aber wegen § 42 Abs. 1 Satz 3 AO
keine Sperre - ohnehin zur Anwendung. Gesetzgeberische Wertungen,
die § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2
UmwStG 2006 sowie § 8c KStG zugrunde liegen, sind
unabhängig von der Einordnung dieser Vorschriften als
einzelsteuergesetzliche Umgehungsverhinderungsvorschriften bei der
Bestimmung des Angemessenen i.S. des § 42 Abs. 2 AO zu
berücksichtigen, weil der Rechtsanwender diesen Wertungen im
Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung Beachtung zu
schenken hat.
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b) Im Streitfall liegt kein Rechtsmissbrauch
vor. Denn die vorliegend zu beurteilende Gestaltung ist i.S. des
§ 42 Abs. 2 AO nicht unangemessen.
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aa) Der Steuerpflichtige darf seine
Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder
möglichst geringe Steuern anfallen und dabei zivilrechtliche
Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden. Eine
rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der
Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte
Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels
gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg
wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel
nicht erreichbar sein soll. Eine Gestaltung, die überhaupt
keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung
nicht zugrunde gelegt werden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 19.01.2017 - IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017,
466 = SIS 17 06 27; vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211,
BStBl II 2017, 930 = SIS 17 08 92; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16,
BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221 = SIS 18 13 93).
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bb) Gestaltungen, die darauf abzielen, dem
Steuerpflichtigen die Nutzung eines von ihm erwirtschafteten
Verlusts zu ermöglichen, sind in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen nicht als
rechtsmissbräuchlich bewertet worden (z.B. Senatsurteile vom
19.08.1999 - I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49, zur inkongruenten Gewinnausschüttung mit nachfolgender
inkongruenter Wiedereinlage; vom 17.10.2001 - I R 97/00, BFHE 197,
63 = SIS 02 04 18, zur Verlagerung von Zinserträgen;
BFH-Urteile vom 29.05.2008 - IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II
2008, 789 = SIS 08 31 22, zur Veräußerung von
GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische GmbH; vom 07.12.2010 -
IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427 = SIS 11 05 91, zur
ringweisen Anteilsveräußerung; vom 04.12.2014 - IV R
28/11, BFH/NV 2015, 495 = SIS 15 05 43, zur inkongruenten
Gewinnausschüttung; abgrenzend dazu BFH-Urteil vom 18.03.2004
- III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787 = SIS 04 22 19, Rz
110, zur Zwischenschaltung einer mit Verlustvorträgen
„ausgestatteten“ GmbH bei
Grundstücksgeschäften). Da das Herbeiführen eines
Verlustausgleichs im Kern mit den gesetzlichen Zielsetzungen
(Leistungsfähigkeitsprinzip, § 10d EStG)
übereinstimmt, ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass
entsprechende Gestaltungen grundsätzlich nicht durch weitere
außersteuerliche Motive gerechtfertigt werden müssen
(Senatsurteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49;
in BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18).
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cc) Im Streitfall diente die Gestaltung im
Kern der Nutzung des Verlustvortrags, der sich bei der
Klägerin infolge des ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolgs
aufgebaut hatte. Die Gestaltung kann daher nicht als unangemessen
beurteilt werden.
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aaa) Ob zur Verlustnutzung getroffene
Gestaltungen einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO
standhalten, hängt zunächst von der Qualität der
betroffenen Verluste ab. So sind die bei einer auf
Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit selbst
erwirtschafteten Verluste anders zu behandeln als auf dem Markt
„eingekaufte“ Fremdverluste
(Mantelkaufgestaltungen). Verluste, die auf der Inanspruchnahme
steuerlicher Subventions- und Lenkungsnormen (z.B.
Sonderabschreibungen) beruhen, haben wiederum eine andere
Qualität.
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Im Streitfall hat die Klägerin
„echte“ betriebswirtschaftliche Verluste
erzielt, deren steuerliche Effektuierung grundsätzlich nicht
zu beanstanden ist.
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bbb) Die von der Steuerrechtsordnung
grundsätzlich gebilligte Nutzbarmachung von Verlusten besteht
darin, dass die Verluste mit positiven Einkünften verrechnet
werden. Die dadurch bewirkte Minderung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage führt aus Sicht des Fiskus zu einer
Mindersteuer, weil die positiven Einkünfte seinem
Besteuerungszugriff entzogen werden. Auf Seiten des
Steuerpflichtigen bewirkt die mit der Verlustnutzung einhergehende
Mindersteuer eine Verbesserung der Liquidität.
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Im Streitfall haben sich mit der
gewählten Gestaltung diese Haupteffekte eingestellt. Bei der
Klägerin bestand ein erhebliches Potential an
Verlustvorträgen. Durch den Erwerb der Anteile an der D GmbH
und deren anschließende Verschmelzung auf die Klägerin
standen die von der D GmbH im Rückwirkungszeitraum erzielten
positiven Einkünfte für eine Verrechnung mit den
Verlusten der Klägerin zur Verfügung und die dadurch
ausgelöste Mindersteuer führte zu einer Verbesserung der
Liquidität der Klägerin.
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ccc) Durch die Verrechnung der
klägerischen Verlustvorträge mit den von der D GmbH im
Rückwirkungszeitraum erzielten positiven Einkünften wurde
das Verlustvortragspotential der Klägerin vermindert und stand
in Höhe des Minderungsbetrags nicht mehr für eine
Verrechnung künftiger Gewinne der Klägerin zur
Verfügung. Mindersteuern im Streitjahr stehen also
potentiellen Mehrsteuern in der Zukunft gegenüber.
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dd) Die vom FA angeführten Gesichtspunkte
führen nicht dazu, dass die vorliegende
Verlustnutzungsgestaltung - ausnahmsweise - als unangemessen
qualifiziert werden muss.
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Soweit das FA geltend macht, dass für die
Klägerin kein wirtschaftlicher Grund für den Abschluss
der Geschäfte existiert habe, weil der Liquiditätszufluss
im Ergebnis aus der Vermeidung der Besteuerung bei der D GmbH
herrühre, verkennt es, dass nach der oben zitierten
Senatsrechtsprechung bei Gestaltungen, die der Ausnutzung von
Verlustausgleichspotentialen dienen, kein weiterer
außersteuerlicher Zweck mit der Gestaltung verfolgt werden
muss. Denn die Herbeiführung des Verlustausgleichs stimmt mit
den steuergesetzlichen Zielen letztlich überein. Im Streitfall
drohte der Klägerin nach den bindenden Feststellungen der
Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) die Insolvenz und damit faktisch
der Wegfall des Verlustvortrages.
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Der Hinweis des FA, dass es sich bei der D
GmbH um eine wirtschaftlich inaktive Gewinngesellschaft gehandelt
habe, deren Gewinne zu einem Großteil bereits an den
bisherigen Anteilseigner ausgeschüttet worden waren, so dass
im Wesentlichen nur noch „auf dem Papier“
stehende Einkünfte auf die Klägerin
„verschoben“ wurden, zeigt zwar eine Nähe
der vorliegenden Gestaltung zum Mantelkauf auf. Doch bestehen
wertungsmäßig zwischen dem Erwerb einer inaktiven
Gewinngesellschaft und einer inaktiven Verlustgesellschaft
erhebliche Unterschiede. Kennzeichnend für den von der
früheren Rechtsprechung nicht anerkannten Mantelkauf (vgl.
z.B. Senatsurteil vom 15.02.1966 - I 112/63, BFHE 85, 217, BStBl
III 1966, 289 = SIS 66 01 73) war zum einen das Vorliegen einer
„leeren Körperschaftshülle“ (fehlender
Geschäftsbetrieb, fehlendes, durch Verluste aufgezehrtes
Vermögen), zum anderen die
„Veräußerung“ des mit der
Körperschaftshülle verknüpften Verlustvortrags an
einen Dritten, der diesen Verlust steuerlich sodann geltend macht,
obgleich er ihn nicht selbst zu tragen hat. Die vorliegende
Gestaltung ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die erworbene D
GmbH noch über eine gewisse wirtschaftliche Substanz
verfügte und es der Klägerin als Erwerberin der
Gesellschaft in erster Linie darauf ankam, den von ihr selbst
erwirtschafteten Verlust steuerlich zu nutzen. Darin liegt
wertungsmäßig ein erheblicher Unterschied, den auch der
Gesetzgeber zumindest bis zum Inkrafttreten der Regelung des §
2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013
(BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802 = SIS 13 18 22) nachvollzogen
hat, indem er nach Aufgabe der Mantelkaufrechtsprechung
(Senatsurteil vom 29.10.1986 - I R 202/82, BFHE 148, 153, BStBl II
1987, 308 = SIS 87 03 21) im KStG und im UmwStG
einzelsteuergesetzliche Umgehungsverhinderungsvorschriften allein
für den Handel mit Verlustmänteln geschaffen hat (§
8 Abs. 4 KStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988
[BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224]; § 12 Abs. 3 UmwStG
1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 [BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928]). Erst 2013 hat er mit der bereits erwähnten
Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 eine
einzelsteuergesetzliche Vorschrift für die Verrechnung
positiver im Rückwirkungszeitraum erzielter Einkünfte des
übertragenden Rechtsträgers mit Verlustvorträgen des
übernehmenden Rechtsträgers geschaffen.
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Auch der Umstand, dass die für die
Verlustnutzung erforderlichen positiven Einkünfte entgeltlich
von einem Dritten erworben wurden, macht die Gestaltung nicht
unangemessen. Wie oben ausgeführt, setzen die vom BFH
grundsätzlich gebilligten Verlustnutzungsgestaltungen voraus,
dass die Verlustgesellschaft positive Einkünfte erlangt, mit
denen die Verluste verrechnet werden können. So hat es der
Senat z.B. ausdrücklich akzeptiert, dass der
Verlustgesellschaft von einer anderen Konzerngesellschaft
unentgeltlich Kapital zum Zweck der verzinslichen Anlage zur
Verfügung gestellt wurde („Zuschieben von
Zinserträgen“). Gegen die Zinserträge konnte
die Verlustgesellschaft sodann ihre Verlustvorträge verrechnen
(Senatsurteil in BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18). Entgegen der
Auffassung des FA rechtfertigt der Umstand, dass der
Veräußerer der Anteile der D GmbH nicht
konzernangehörig war und die Klägerin für den Erwerb
der Anteile einen Preis zu zahlen hatte, keine abweichende
Angemessenheitsbeurteilung gegenüber der dem Senatsurteil in
BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18 zugrundeliegenden. Zum einen ist die
steuerlich zulässige Verlustnutzung ohne Vorhandensein
positiver Einkünfte nicht darstellbar, zum anderen handelt es
sich bei dem entgeltlichen Erwerb einer potentiellen Quelle
positiver Einkünfte - im Unterschied zum Erwerb eines
Verlustmantels - um einen vom Steuergesetz grundsätzlich
akzeptierten Vorgang der Einkünfteerzielung. Der Senat
verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin im Unterschied zu
der Gestaltung, die seinem Urteil in BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18
zugrunde lag, die ihr „zugeschobenen“
Einkünfte des Rückwirkungszeitraums nicht selbst
erwirtschaftet hat und die fraglichen Einkünfte in Folge der
vorgenommenen Vorabausschüttungen wirtschaftlich im
Wesentlichen der C zugutekamen. Die Schwelle zur Unangemessenheit
und damit zum Rechtsmissbrauch wird dadurch aber noch nicht
überschritten. Einer solchen Wertung stehen der drohende
Untergang der Verluste und die damit verbundene
Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips
entgegen.
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Soweit das FA geltend macht, als umgangenes
Steuergesetz sei die Liquidationsbesteuerung der D GmbH
gemäß § 11 KStG anzusehen, so übersieht es,
dass die Nichtbesteuerung positiver Einkünfte, sei es im
Anwendungsbereich der laufenden Regelbesteuerung oder der
Schlussbesteuerung gemäß § 11 KStG, die Kehrseite
der steuerlich grundsätzlich zulässigen Verlustnutzung
darstellt.
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Die gewählte Gestaltung kann auch nicht
deswegen als unangemessen bewertet werden, weil durch die Wahl
einer anderen Verschmelzungsrichtung die Regelung in § 12 Abs.
3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 umgangen
worden wäre. Denn es geht vorliegend nicht um die steuerliche
Nutzbarmachung eines Verlusts, den ein anderes Steuerrechtssubjekt
erwirtschaftet und zu tragen hat, sondern um die Verwertung des von
der Klägerin selbst erzielten Verlusts. Diesbezüglich
sind - jedenfalls nach der Rechtslage im Streitjahr -
großzügigere Maßstäbe anzulegen.
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3. Der Berichtigungsantrag der Klägerin
ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO begründet. Der
Tenor des angegriffenen Urteils weist zwei offenbare
Unrichtigkeiten auf, die vom Senat als dem hierfür
zuständigen Gericht (Senatsurteil vom 09.05.2012 - I R 91/10,
BFH/NV 2012, 2004 = SIS 12 30 13, m.w.N.) zu korrigieren sind.
Danach ist das korrekte Datum der abzuändernden Bescheide
für 2008 über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag sowie über den
Gewerbesteuermessbetrag jeweils der 22.12.2014 (und nicht der
20.12.2014) und der korrekte Betrag der festzusetzenden
Körperschaftsteuer lautet auf ... EUR (und nicht auf ...
EUR).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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