Die Revisionen des Beklagten und der
Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom
9.10.2013 3 K 1059/11 = SIS 14 22 89 werden als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Revisionskläger haben jeweils die
Kosten der von ihnen erfolglos eingelegten Rechtsmittel zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Kläger,
Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch das
Verfallenlassen von Aktienkaufoptionen einen steuerlich zu
berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben.
Ferner ist streitig, ob Kreditzinsen zur Refinanzierung von
Kapitalanlagen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können.
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Die Kläger sind Eheleute und erzielten
im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Am
15.12.2009 schlossen sie mit der Bank AG einen Kreditvertrag
über 200.000 EUR mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem
Zinssatz von 4,22 %. Daraus fielen im Jahr 2010 Kosten in Höhe
von 8.440 EUR an. Der Kredit diente dem Kauf von
Wertpapieren.
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Am 26.4.2010 erwarben die Kläger sechs
Kaufoptionen (Calls) für den Erwerb von Aktien der XXX AG zum
Preis von insgesamt 1.742,86 EUR. Statt des erwarteten Kursanstiegs
kam es aber zu einem starken Kursrückgang der Aktie und damit
zu einem Wertverlust der Kaufoptionen. Die Kläger versuchten
vergeblich, die Kaufoptionen bestens zu veräußern,
fanden aber keinen Käufer. Aufgrund des starken Kursverfalls
wurden die Optionen wertlos. Die Kläger ließen die
Optionen deshalb bei Fälligkeit verfallen.
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Im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung machten die Kläger die
Kreditzinsen in Höhe von 8.440 EUR als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen sowie einen Verlust in
Höhe von 1.742,86 EUR aus den verfallenen Optionen geltend. Im
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 22.7.2011 ließ der Beklagte,
Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG
lediglich Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe des
Sparer-Pauschbetrages von 1.602 EUR zum Abzug zu. Den geltend
gemachten Verlust aus den verfallenen Optionen berücksichtigte
das FA nicht.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Mit seiner in EFG 2014, 1305
= SIS 14 22 89 veröffentlichten Entscheidung führte das
Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der
Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen zu
berücksichtigen. Allerdings seien die vom Kläger
aufgewandten Kreditzinsen zur Finanzierung von Kapitalanlagen wegen
§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht abziehbar. Das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 9 EStG sei verfassungskonform.
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Mit seiner Revision bringt das FA u.a. vor,
das FG habe § 20 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG verletzt, soweit es die Anschaffungskosten der
verfallenen Aktienoptionen berücksichtigt habe. Die
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2012 IX R 50/09
(BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23) sei nicht auf
Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu
übertragen. Voraussetzung für eine Steuerbarkeit nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG sei,
dass der Steuerpflichtige einen Vorteil oder einen
Differenzausgleich „erlange“. Dabei sei auch ein
negativer Differenzausgleich denkbar, wenn es sich um ein
Festgeschäft handele. Es sei Optionen aber immanent und
entspreche dem üblichen Ablauf, dass die tatsächliche
Ausübung des Rechts nur erfolge, wenn dies für den
Inhaber des Rechts vorteilhaft sei. Daher sei mit dem
„Differenzausgleich“ nur ein positiver
Differenzausgleich gemeint. Ein Vorteil sei auch nicht darin zu
sehen, dass dem Kläger als Erwerber der Option das Wahlrecht
zwischen Ausübung und Nichtausübung zugestanden habe.
Denn in der Vermeidung eines negativen Differenzausgleichs liege
nicht bereits die Erfüllung des Tatbestands des § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG. Der
herbeigeführte negative Differenzausgleich und das bloße
Verfallenlassen der Option seien nicht gleich zu behandeln. Weil
das Gesetz bei dem hier streitigen Termingeschäft nur einen
tatsächlich erlangten Vorteil anspreche, könne ein
bloßer Hinweis auf das Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit keine steuerliche Abziehbarkeit vergeblich
aufgewandter Optionsprämien begründen. In Ermangelung der
Verwirklichung eines Einkünftetatbestands sei ein Abzug der
Anschaffungskosten der Kaufoptionen daher ausgeschlossen. Ein Abzug
als vergebliche Aufwendungen scheitere an § 20 Abs. 9
EStG.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
des FA zurückzuweisen, das angefochtene Urteil aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid vom 22.7.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6.12.2011 dahingehend abzuändern,
dass die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung weiterer
Werbungskosten in Höhe von 8.440 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision der
Kläger zurückzuweisen.
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Die Kläger halten mit ihrer Revision
daran fest, das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9
EStG sei verfassungswidrig.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF),
das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, hält die
Anschaffungskosten für verfallene Optionen für steuerlich
nicht berücksichtigungsfähig. Denn der Tatbestand des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sei nur dann
erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen
Differenzausgleich in Form eines Geldbetrages oder sonstigen
Vorteils erlange. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige die
Option verfallen lasse. Eine davon abweichende Auslegung
ließen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung nicht
zu. Bis zum Jahr 2012 sei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts
einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung
gewesen, dass der Verfall von Optionen einkommensteuerrechtlich
ohne Bedeutung sei. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der
Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage aufrechterhalten wollen.
Daher habe er auch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. - mit Ausnahme des Wegfalls der Haltefrist -
unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
übernommen. Forderungen von Verbandsvertretern, das
Verfallenlassen von Optionen in die Besteuerung einzubeziehen, sei
er nicht gefolgt.
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II. Die Revision des FA und die Revision der
Kläger sind unbegründet. Das FG hat zu Recht einen
Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die
verfallenen Optionen berücksichtigt (dazu unter 1.) und den
Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 8.440 EUR
als Werbungskosten abgelehnt (dazu unter 2.).
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1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend das
Verfallenlassen der Optionen als nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG steuerbar behandelt und nach § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG mangels Einnahmen einen Verlust in Höhe der
Anschaffungskosten für die Optionen berücksichtigt. Das
Verfallenlassen einer Option erfüllt den Tatbestand des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (dazu unter a). Die
vergeblich für den Erwerb der Optionen aufgewandten
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen und
deshalb bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S. von
§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzuziehen sind (dazu unter b).
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a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
ist Gewinn bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich
oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Termingeschäft stehen. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. a oder b EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln
ist.
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
regelt die Besteuerung von Gewinnen „bei
Termingeschäften“, zu denen nach herrschender
Auffassung auch Optionsgeschäfte gehören (vgl. u.a.
BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23,
unter II.2.b, m.w.N.; BTDrucks 16/4841, S. 55; von Beckerath in
Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20 Rz 130; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 34. Aufl., § 20 Rz 131 f.). Tatbestandliche
Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren
Termingeschäfts ist, dass der Steuerpflichtige „einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt“. Demgegenüber verlangt der
Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG -
anders als § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. - nicht mehr,
dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch die
(bzw. bei der) „Beendigung des Rechts“ erzielt
werden (vgl. zur alten Rechtslage BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R
11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29, und vom
9.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49). Vor diesem
Hintergrund führt eine wortlautgetreue Auslegung des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu dem Schluss, dass das
besteuerungsauslösende Moment nicht mehr, wie dies die
Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. noch
angenommen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 574, BStBl II 2008,
519 = SIS 08 20 29), die Durchführung des Basisgeschäfts
oder des Differenzausgleichs (als „Beendigung des
Rechts“) innerhalb einer von Gesetzes wegen vorgegebenen
Veräußerungsfrist ist; für den
Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
EStG ist es vielmehr unerheblich, ob das Basisgeschäft
durchgeführt wird oder ob es - wie bei Optionen
üblicherweise oder z.B. bei Optionen auf Indizes
zwangsläufig - ohne Durchführung des Basisgeschäfts
lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Soweit
der Gesetzeswortlaut weiterhin einen „Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder
Vorteil“ voraussetzt, umschreibt dies nur die Art der von
der Vorschrift erfassten Termingeschäfte.
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Mit diesem durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) gegenüber der Vorgängervorschrift
geänderten Gesetzeswortlaut wollte der Gesetzgeber
„Wertzuwächse zukünftig unabhängig von dem
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts“ als steuerbar
behandelt wissen (so ausdrücklich BTDrucks 16/4841, S. 55) und
damit alle Vor- und Nachteile des Steuerpflichtigen „bei
Termingeschäften“ erfassen. Weggefallen ist insoweit
der Zeitbezug; aus einem vormals „gestreckten
Tatbestand“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.
wurde durch die Formulierungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG ein Tatbestand, der nur noch auf den Abschluss eines
Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis
(„... Gewinn bei Termingeschäften ...“)
abstellt. Damit unterscheidet § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG auch nicht mehr zwischen Eröffnungs- und
Basisgeschäft, was angesichts der vom Gesetzgeber
erwünschten erweiterten Erfassung solcher Geschäfte
konsequent ist.
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Soweit der Senat in seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionsgeschäften das
Eröffnungs- und das Basisgeschäft mit Blick auf die
zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als
einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat, kann diese
Trennung vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage
nicht länger aufrechterhalten werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des
Optionsgeschäfts bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in Abweichung von der
früheren Rechtsprechung in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 =
SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49 -
grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (vgl.
hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 11
EStG zur künftigen Besteuerung von Stillhalterprämien,
BTDrucks 16/4841, S. 54).
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Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz
vorgegebenen Prämissen ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG teleologisch dahin zu interpretieren, dass einen
„Vorteil“ aus einem Termingeschäft (Option)
derjenige „erlangt“, der mit dem Erwerb der
Option das (bedingte) Recht auf einen Barausgleich erwirbt, egal ob
er den Barausgleich im Fall einer für ihn günstigen
Wertentwicklung durchführt oder ob er im Fall einer für
ihn ungünstigen Wertentwicklung das Recht verfallen
lässt. Schließt der Steuerpflichtige mit der Absicht,
Gewinn zu erzielen, ein Termingeschäft ab, so ist jedweder
Ausgang des Geschäfts ohne zeitliche Beschränkung in
vollem Umfang steuerbar. Verluste sind nach Maßgabe des
§ 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkünfte aus
Kapitalvermögen verrechenbar. Ein vom Gesetz der Besteuerung
unterworfener „Vorteil“ (Gewinn) wird mithin
auch dann erzielt („erlangt“), wenn der Inhaber,
wie im Streitfall, eine Option verfallen lässt (so auch von
Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB
2010, 95, 97; Heuermann, DB 2013, 718; Meinert/Helios, DStR 2013,
508, 510; Moritz/Strohm, DB 2013, 603, 607; Reislhuber/Bacmeister,
DStR 2010, 684, 685; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz
133; a.A. BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 27, und vom 27.3.2013, BStBl I 2013, 403 = SIS 13 08 38).
Denn das Gesetz erfasst in § 20 Abs. 2 EStG nicht nur eine
positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative
Differenz als Verlust (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II
2013, 231 = SIS 12 28 23, unter II.2.c).
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Entgegen der Auffassung des FA und des zum
Verfahren beigetretenen BMF lässt sich ein entgegenstehender
Wille des Gesetzgebers aus der Gesetzesbegründung nicht
entnehmen. Die Gesetzesbegründung zum UntStRefG 2008 schweigt
zur Behandlung des Verfalls von Optionen (vgl. BTDrucks 16/4841, S.
55). Zudem waren im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum
UntStRefG 2008 weder die Entscheidungen in BFHE 219, 574, BStBl II
2008, 519 = SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49
noch die Entscheidung in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23 bekannt. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Behandlung des
Verfalls von Optionen daher der Auslegung und Anwendung des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG durch die Fachgerichte
überlassen.
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Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. u.a. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
224 = SIS 10 36 57, BGBl I 2010, 1766, DStR 2010, 2393, unter
D.III.1.a und 2.), den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzuordnen. Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den
„Gewinn“ und mithin alle Wertzuwächse bei
Termingeschäften der Besteuerung unterwerfen (vgl. BTDrucks
16/4841, S. 55). Die Leistungsfähigkeit des
Optionskäufers ist um die aufgewandten Optionsprämien
gemindert, unabhängig davon, ob er die Option ausübt oder
verfallen lässt (so im Ergebnis auch von Beckerath in
Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97
f.; Knoblauch, DStR 2013, 798, 801; Meinert/Helios, DStR 2013, 508,
510; Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010, 684, 685; ablehnend
BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, und in BStBl I
2013, 403 = SIS 13 08 38). Der Gefahr einer ausufernden
Verlustnutzung wird dabei schon durch die nach § 20 Abs. 6
EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen Grenzen gesetzt.
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b) Danach sind die Anschaffungskosten für
verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
zu berücksichtigen.
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Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20
Abs. 9 EStG steht dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten
Optionsprämien nicht entgegen. Denn § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft
angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9
EStG vorgehende Sondervorschrift (vgl. Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 680; Heuermann,
DB 2013, 718, 719 f.; Meinert/Helios, DStR 2013, 508, 511). Danach
können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu
gehören auch die vom Erwerber einer Option an den Stillhalter
geleisteten Optionsprämien (so auch von Beckerath in Kirchhof,
a.a.O., § 20 Rz 130; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 476;
Helios/Philipp, BB 2010, 95, 98; vgl. auch zum Abzug als
Werbungskosten bei Anschaffung und Veräußerung des
Basiswerts BFH-Urteil vom 20.8.2013 IX R 38/11, BFHE 242, 386,
BStBl II 2013, 1021 = SIS 13 27 55, unter II.4.b; BTDrucks 16/4841,
S. 57; ablehnend im neuen Recht BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953
= SIS 12 30 48, Rz 27).
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2. Die Kläger können die ihnen 2010
entstandenen Schuldzinsen in Höhe von 8.440 EUR nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend machen (§ 20 Abs. 9 EStG). An der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat in
Bezug auf die Finanzierungskosten der Kläger keine Zweifel.
Insoweit wird auf das BFH-Urteil vom 1.7.2014 VIII R 53/12 (BFHE
246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73, unter II.2. der
Gründe) verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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