Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16
E = SIS 18 10 72 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen
Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem
anderen Unternehmen, die mit einer Zuzahlung verbunden war.
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Die für das Jahr 2014 (Streitjahr)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und
Revisionskläger (Kläger) hielten über ihre Depotbank
seit mindestens dem 31.12.2008 ... Aktien der Firma Vodafone Group
PLC (Vodafone), einer AG nach dem Recht Großbritanniens.
Vodafone war (mittelbar) zu 100 % an der Vodafone 4 Ltd. beteiligt,
die ihrerseits wiederum unmittelbar an der Vodafone Americas
Finance 1 beteiligt war. Die Vodafone Americas Finance 1 hielt
(mittelbar) 45 % der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen
Verizon Wireless. Mit Vertrag vom 02.09.2013 veräußerte
die Vodafone 4 Ltd. ihre Beteiligung an der Vodafone Americas
Finance 1 an die Verizon Communications Inc. (Verizon) gegen
Zahlung eines Geldbetrages zuzüglich Anteilen an der Verizon;
die Gegenleistung der Verizon betrug ca. ... US-$.
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An diesem Erlös wollte Vodafone ihre
Aktionäre - vorbehaltlich der Zustimmung des High Court of
Justice of England and Wales - im Rahmen eines sog. Return of
Value, technisch umgesetzt durch ein sog. „Scheme of
Arrangement“, teilhaben lassen. In der
Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 wurde sodann
beschlossen, dass die Aktionäre an rund ... US-$ des
Verkaufserlöses beteiligt werden sollten. Auf Grundlage dieser
Beschlüsse kam es bei den Klägern im Streitjahr zu
folgenden Vorgängen:
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Die Kläger erhielten ...
Verizon-Aktien zugeteilt, die auf ihrem Depot eingebucht wurden.
Sie hatten nicht die (Wahl-)Möglichkeit, anstelle der
Zuteilung von Verizon-Aktien nur eine Barausschüttung zu
erhalten. Die Depotbank behielt - ausgehend von einem unstreitigen
Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in Höhe von
33,7306 EUR je Verizon-Aktie - bei einem Börsenwert der
Verizon-Aktien in Höhe von insgesamt ... EUR
Kapitalertragsteuer in Höhe von ... EUR sowie
Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR ein.
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Des Weiteren erhielten die Kläger eine
Gutschrift in Höhe von umgerechnet ... EUR. Davon behielt die
Depotbank Kapitalertragsteuer in Höhe von ... EUR sowie
Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR ein.
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Darüber hinaus wurden die
Vodafone-Aktien im Verhältnis 11 zu 6 zusammengelegt (sog.
reverse split). Die Kläger erhielten für ... alte ...
neue Vodafone-Aktien. Die Depotbank behielt insofern keine
Steuerbeträge ein.
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In der Jahressteuerbescheinigung der
Depotbank für das Streitjahr waren die vorgenannten
Beträge als steuerpflichtige Kapitalerträge ausgewiesen.
Die Kläger, nach deren Auffassung die Zuteilung der
Verizon-Aktien und die Gutschrift steuerneutral zu behandeln seien,
beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung die
Überprüfung des Steuereinbehalts für
Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die Günstigerprüfung
nach § 32d Abs. 6 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht, sondern rechnete die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich auf
die festgesetzte Einkommensteuer an, der die strittigen
Kapitaleinkünfte zugrunde gelegt worden waren. Der hiergegen
eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG)
Münster wies die Klage aus den in EFG 2018, 1265 = SIS 18 10 72 mitgeteilten Gründen ab.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
rügen. Die Zuteilung der Verizon-Aktien, die zusätzlich
erhaltene Gutschrift und die Zusammenlegung der Vodafone-Aktien
seien als einheitliches Tauschgeschäft, zu dessen Auslegung
der Begriff in § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG herangezogen werden
könne, zu qualifizieren. Hierfür spreche, dass die
Verizon-Stammaktien, der Barausgleich und die neuen Vodafone-Aktien
exakt dem Wert entsprachen, den die Vodafone-Aktien vor den
Kapitalmaßnahmen hatten. Daher handele es sich wirtschaftlich
lediglich um eine Vermögensumschichtung. Dieses
Tauschgeschäft unterliege wegen des Ablaufs der Jahresfrist
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in
der am 01.01.1999 geltenden Fassung (EStG 1999) nicht der
Einkommensteuer. Hilfsweise seien die Vorgänge steuerneutral
zu behandeln, da sie nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG im Wege der
Abspaltung erfolgt seien. Entgegen der Auffassung des FG sei die
Vorschrift auch anwendbar, wenn die Abspaltung innerhalb des
Konzerns und nicht auf der „Ebene“ des
Anlegers erfolge. Würden zusammen mit der Abspaltung
Barauszahlungen vorgenommen, seien diese steuerneutral zu
behandeln, wenn die Aktien vor dem 01.01.2009 erworben und
steuerentstrickt seien. Zudem lägen auch die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG vor, so dass die
Kapitalerträge insoweit mit 0 EUR anzusetzen seien. In
Auslandsfällen gelte uneingeschränkt die Vermutung, dass
eine Wertermittlung nicht möglich sei. Für diese
Auslegung spreche auch das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017 (BStBl I
2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 111).
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Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für
2014 vom 28.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
15.06.2016 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte, die
nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um ... EUR
ermäßigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zwar zu Recht davon
ausgegangen, dass nach inländischem Recht die
Ausschüttungen der Vodafone nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
der Einkommensteuer unterliegen und nicht nach § 20 Abs. 4a
EStG steuerneutral zu behandeln sind. Der Senat hat jedoch Zweifel,
ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
anzuwendenden Fassung (KStG), die keine individuelle
Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr
für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im
Veranlagungsverfahren vorsieht, mit dem Unionsrecht zu vereinbaren
ist. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen
Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu
können, ob ein - durch die Kläger selbst erbrachter -
individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr
offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das
Revisionsverfahren - bei einem Nachweis der
Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 - I R 15/16 (BFHE 265, 56 =
SIS 19 13 25, Rz 27) aufgestellten Grundsätze - nach § 74
FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267
Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.
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1. Das FG ist zunächst ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien und die
Gutschrift an die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
1 EStG der Einkommensteuer unterliegen.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus
Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der
ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische
handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15
= SIS 11 05 51, Rz 13, m.w.N.). Mit der Gutschrift bzw. Einbuchung
der Verizon-Aktien auf ihrem Depot sind den Klägern
Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in
Form einer Bar- bzw. Sachausschüttung zugeflossen.
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b) Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es
sich bei der Gutschrift und der Zuteilung der Verizon-Aktien - auch
unter Berücksichtigung der Zusammenlegung der Vodafone-Aktien
- um keine Gegenleistung im Rahmen einer Veräußerung
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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aa) Eine Veräußerung in diesem
Sinne ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest
wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom
03.12.2019 - VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687 = SIS 20 04 23; vom
12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221 = SIS 18 13 93; vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II
2020, 831 = SIS 17 22 45). Entscheidend ist insoweit, ob die
Anteilsübertragung durch die Gegenleistung veranlasst ist,
mithin eine objektivierende, wertende Betrachtung des
wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anteilsübertragung und
Gegenleistung vorliegt, wonach die Anteilsübertragung die
Gegenleistung „ausgelöst“
haben muss.
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bb) Nach diesen Maßstäben sind die
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG
dahingehend, dass die Gutschrift sowie die Zuteilung der
Verizon-Aktien keine Gegenleistung
„für“ die
Aktienzusammenlegung darstellen, für den Senat bindend (§
118 Abs. 2 FGO). Danach war die Aktienzusammenlegung, die allein
aus Gründen der Kursstabilisierung der Vodafone-Aktien
erfolgte, nicht „auslösendes
Moment“ für die Ausschüttungen
(vgl. im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 89a; BeckOK EStG/Schmidt, 10. Ed. [01.06.2021], EStG
§ 20 Rz 1153.1; wohl auch Buge in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 20 EStG Rz 431).
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c) Für diese als Bar- und
Sachausschüttung steuerbaren Kapitalerträge i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der in Großbritannien
ansässigen Vodafone steht der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die
Kläger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit
sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom
30.03.2010 - DBA-Großbritannien 2010 - (BGBl II 2010, 1333)
weist das Besteuerungsrecht für Dividenden aus Aktien, die
eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft an
eine im Inland ansässige Person zahlt, nach Art. 10 Abs. 1
DBA-Großbritannien 2010 dem Ansässigkeitsstaat des
Aktieninhabers und damit Deutschland zu.
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2. Vorbehaltlich der Ausführungen unter
II.5. bis II.7. ist das FG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen,
dass die Ausschüttungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz
9 KStG nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der
Besteuerung auszunehmen sind.
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a) Zwar gehören Bezüge i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
3 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen
einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem
steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet
gelten. Allerdings ordnet § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG an, dass
Leistungen, soweit sie nicht als Einlagenrückgewähr
gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG gesondert
festgestellt werden, als Gewinnausschüttung gelten, die beim
Anteilseigner zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9
EStG führen. Da für die Ausschüttungen der Vodafone
nicht gesondert festgestellt worden ist, dass es sich um eine
Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8
Sätze 1 und 2 KStG handelt, gelten diese Ausschüttungen
jedenfalls nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als
Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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b) Die Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9
KStG hält zudem einer auf Grundlage des nationalen Rechts
vorgenommenen Überprüfung stand. Insbesondere sind die
Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die
Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber
an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle
Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch
den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von
Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr
individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl.
insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390
= SIS 16 21 10; vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404 = SIS 16 21 12, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56 = SIS 19 13 25). Die
unterschiedlichen Nachweismöglichkeiten einer
Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von
Drittstaatengesellschaften einerseits und Anteilseignern von
EU-Kapitalgesellschaften andererseits sind durch den sachlich
einleuchtenden Grund gerechtfertigt, dass sich beide
Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht
vergleichbaren Ausgangslage befinden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom
27.10.2020 - VIII R 18/17 (BFHE 270, 495 = SIS 21 01 49, Rz 24 ff.)
verwiesen.
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3. Zudem sind die Vorgänge - wie das FG
im Ergebnis zutreffend entschieden hat - auch nicht nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) wegen
Ablaufs der Jahresfrist von der Besteuerung auszunehmen. Da die
Ausschüttungen der Vodafone bereits als Kapitaleinkünfte
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 27 Abs. 8 Satz 9
KStG der Einkommensteuer unterliegen, können diese nicht
zugleich Bestandteil eines Veräußerungspreises sein
(vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936 =
SIS 18 10 57, Rz 17). Vielmehr treten Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
Abs. 2 EStG 1999 (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) gegenüber
diesen zurück.
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4. Schließlich hat das FG hinsichtlich
der Besteuerung der zugeteilten Verizon-Aktien die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 4a EStG ohne Rechtsfehler abgelehnt. Es liegt
keine im Sinne der Vorschrift „steuerneutrale
Kapitalmaßnahme“ vor.
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a) Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 1
EStG, die an einen Tausch und damit an einen Vorgang i.S. des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anknüpft, scheidet bereits
deshalb aus, weil die Kläger keine Aktien veräußert
haben (s. oben, unter II.1.b).
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b) Entgegen der Auffassung der Kläger
sind auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
nicht erfüllt. Danach gelten abweichend von § 20 Abs. 4a
Satz 5 EStG und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die
Sätze 1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Vermögen
einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere
Körperschaften übergeht.
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Unabhängig davon, ob es sich bei dem
Veräußerungsvorgang zwischen der Vodafone 4 Ltd. und der
Verizon um eine Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
gehandelt haben könnte, erfolgte die Zuteilung der
Verizon-Aktien an die Kläger nach den Feststellungen des FG
allein auf Grundlage der nach dieser Veräußerung auf der
Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 gefassten
Beschlüsse und stand in keinem Zusammenhang zur vorgenannten -
auf einer anderen Beteiligungsebene stattfindenden -
Veräußerung. Diese nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des FG binden den erkennenden Senat
(§ 118 Abs. 2 FGO). Im Übrigen wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom
04.05.2021 - VIII R 14/20 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, unter II.4.) verwiesen.
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c) Schließlich liegen auch die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht vor. Danach
werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die einem Steuerpflichtigen
zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu
entrichten hat, mit 0 EUR angesetzt, wenn die Voraussetzungen der
Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe
des Kapitalertrags nicht möglich ist.
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aa) Zwar ist die Regelung bei
Auslandssachverhalten - und damit im Streitfall - anwendbar. Jedoch
ist auch bei diesen erforderlich, dass die Ermittlung der Höhe
des Kapitalertrags nicht möglich ist. Dies wird nicht bereits
deshalb unwiderleglich vermutet, weil die Anteile von einer
ausländischen Gesellschaft zugeteilt wurden (anderer Ansicht
BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 111). Zum
einen unterscheidet der Wortlaut des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG
nicht zwischen inländischen und ausländischen
Sachverhalten (ebenso Jachmann-Michel/ Lindenberg in Lademann,
EStG, § 20 EStG Rz 828; Jochum in Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 67). Zum anderen steht einer
solchen Auffassung auch die - im Streitjahr noch nicht anwendbare
(§ 52 Abs. 28 Satz 20 EStG) - Änderung des § 20 Abs.
4a Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020
(BGBl I 2020, 3096) entgegen. Danach wird die Vorschrift - erst
seit dem 01.01.2021 - auf Zuteilungen von Anteilen von einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
beschränkt, „die weder Geschäftsleitung noch
Sitz im Inland hat“.
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bb) Soweit darüber hinaus vertreten wird,
dass die Unmöglichkeit der Ermittlung der Höhe des
Kapitalertrags zu vermuten sei, wenn zweifelhaft ist, ob die
Anteilszuteilung im Rahmen einer steuerpflichtigen
Sachausschüttung oder einer nichtsteuerbaren
Einlagenrückgewähr erfolgte (z.B. Spieker, DB 2015, 207,
208; Steinlein, DStR 2009, 509, 512), braucht der Senat
hierüber nicht zu entscheiden. Im Streitfall war es wegen der
Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG - vorbehaltlich dessen
Unionsrechtskonformität (vgl. unter II.5.) - gerade nicht
zweifelhaft, dass eine - dem Grunde nach - steuerpflichtige
Sachausschüttung und keine Einlagenrückgewähr
vorlag. Zudem war die Ermittlung auch der Höhe des
Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten
Verizon-Aktien ohne weiteres möglich.
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5. Das FG hat jedoch nicht geprüft, ob
den Klägern in Bezug auf eine Einlagenrückgewähr
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ungeachtet der Regelung
in § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG aus unionsrechtlichen Gründen
eine individuelle Nachweisführung im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung einzuräumen ist und die Zuteilung
der Verizon-Aktien und die Zuzahlung insofern als nichtsteuerbare
Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind. Wie der Senat
im Parallelverfahren VIII R 14/20 für dieselben
Ausschüttungen der Vodafone an einen anderen Steuerpflichtigen
entschieden hat, ist es nach seiner Auffassung fraglich, ob
die Regelung des § 27
Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle
Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr
für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im
Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu
vereinbaren ist; insoweit wird auf die Ausführungen im
Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R 14/20 (unter II.6.a)
verwiesen.
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6. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um
beurteilen zu können, ob ein - durch die Kläger selbst
erbrachter - individueller Nachweis einer
Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die
Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren - bei einem Nachweis
der Einlagenrückgewähr entsprechend der im BFH-Urteil in
BFHE 265, 56 = SIS 19 13 25, Rz 27 aufgestellten Grundsätze -
nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom
04.05.2021 - VIII R 14/20 (unter II.6.) verwiesen.
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7. Das FG erhält Gelegenheit, im zweiten
Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer
Einlagenrückgewähr nachzuholen. Für die
Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist
dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe
des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf
der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und
Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge
der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der
Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu
führen (BFH-Urteil in
BFHE 265, 56 = SIS 19 13 25, Rz 27). In entsprechender Weise
ist auch der individuelle Nachweis einer
Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von
EU-ausländischen Gesellschaften und somit von den Klägern
zu führen (vgl. auch Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R
14/20, unter II.6.c). Scheidet nach diesen Grundsätzen eine
Einlagenrückgewähr seitens der Vodafone offensichtlich
aus, handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien - wie
vorstehend ausgeführt - wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8
Satz 9 KStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen
Kapitalertrag und die Klage wäre abzuweisen. Lässt sich
demgegenüber eine Einlagenrückgewähr hinreichend
erkennen, wird sich das FG mit der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile
van Caster vom 09.10.2014 - C-326/12, EU:C:2014:2269 = SIS 14 30 18, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 - C-262/09, EU:C:2011:438 =
SIS 11 20 35) und erwägen müssen, ob es ggf. ein
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV
einleitet.
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8. Das Urteil ergeht nach § 121 Satz 1
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung.
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9. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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