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Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. - 2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. - Urt.; BFH 24.10.2017, VIII R 13/15; SIS 17 22 45

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 24.10.2017, VIII R 13/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.241017.VIIIR13.15.0)
    BStBl 2020 II S. 831
    BFHE 259 S. 535
    DStR 2017 S. 2801
    BFH/NV 2018 S. 280
    NJW 2018 S. 1840 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.11.2020
    G. Geberth/M. Bartelt in GmbHR 3/2018 S. R 40
    K. D. Hahne in BB 3/2018 S. 101
    M. Jachmann-Michel in StBB 4/2018 S. 6
    G. Kahlert in DStR 5/2018 S. 229
    T. Köster in DStZ 3/2018 S. 58
    D. Krohn in AktStR 1/2018 S. 23
    J. Moritz/J. Strohm in BB 10/2018 S. 542
    F. Werth in BFH/PR 3/2018 S. 55
    -/- in GmbH-Stpr 2/2018 S. 49
    -/- in GmbH-Stpr 5/2018 S. V
    -/- in GmbH-Stpr 5/2018 S. 144
    -/- in NWB 52/2017 S. 3986
Normen
[EStG] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 11.03.2015, SIS 15 18 20, Darlehensforderung, Verlust, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 12.12.2023, SIS 24 01 64, Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht: 1. Ein unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht ist e...
  • BFH 14.11.2023, SIS 24 00 81, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17 EStG: 1. Der Verlust aus de...
  • FG Köln 22.8.2023, SIS 24 00 06, Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf einen Verlust aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, de...
  • BFH 20.6.2023, SIS 23 13 61, Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft nach § 20 Abs. 2 des E...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.6.2023, SIS 24 02 34, Darlehensverzicht als negative, dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegende Kapitaleinkünfte: 1. D...
  • FG Nürnberg 12.5.2023, SIS 23 12 45, Einzelwertberichtigung einer Forderung mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Mit Eröffnung des Insolve...
  • FG Düsseldorf 19.1.2023, SIS 23 15 98, Berücksichtigung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausfall eines Gesellschafterdarle...
  • BFH 30.11.2022, SIS 23 01 67, Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung geg...
  • BFH 25.10.2022, SIS 23 00 31, Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung: 1. Der Anspruch auf Ausz...
  • BMF 7.6.2022, SIS 22 10 34, Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2 a EStG), Bürgschaftsregress- ...
  • BMF 19.5.2022, SIS 22 08 12, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens: Das Bundesfinanzministerium hat...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2022, SIS 23 01 47, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bund...
  • FG Nürnberg 27.1.2022, SIS 22 06 44, Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tats...
  • FG Nürnberg 18.11.2021, SIS 23 09 54, Keine Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei Kapitaleinkünften ohne Vermögenseinlage: 1. Ohn...
  • FG Düsseldorf 11.11.2021, SIS 22 01 23, Insolvenz einer Kapitalgesellschaft, Verlust aus Kapitalvermögen, Abgrenzung zum Auflösungsverlust aus Be...
  • OFD Frankfurt 27.8.2021, SIS 21 18 26, Auswirkungen des Zwerganteils- und des Sanierungsprivilegs auf nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 ...
  • BFH 1.7.2021, SIS 21 15 91, Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalve...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.6.2021, SIS 22 08 30, Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens, Berücksichtigung des Teilwe...
  • BMF 3.6.2021, SIS 21 09 40, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016: Das BMF-Schreiben vom 18.1....
  • BFH 4.5.2021, SIS 21 16 50, Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft, steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S...
  • BFH 4.5.2021, SIS 21 16 52, Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft, steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 94, Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 ...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 03 47, Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien: 1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2...
  • BFH 27.10.2020, SIS 21 09 34, Ausfall einer privaten Darlehensforderung: 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20...
  • FG Bremen 31.8.2020, SIS 20 13 24, Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 erworbenen Genussrechte...
  • FG Düsseldorf 28.1.2020, SIS 19 21 98, Ausfall eines nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, Verlustberücksichtigung bei den Eink...
  • FG Münster 17.1.2020, SIS 20 08 30, Zuflussfiktion von Dividenden polnischer Kapitalgesellschaften: Die Fiktion des Zuflusses von an den behe...
  • BFH 14.1.2020, SIS 20 07 80, Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen: 1. Auf Kapitalerträge au...
  • FG Nürnberg 11.12.2019, SIS 20 05 92, Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei Nichtabführung der gegenüber dem Entrichtungsschuldner ausg...
  • FG Düsseldorf 29.11.2019, SIS 22 01 25, Verdeckte Gewinnausschüttung vor Eintritt als Gesellschafter, Fortwirkung der gesellschaftsrechtlichen Ve...
  • FG Münster 27.11.2019, SIS 19 21 72, Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme nach § 302 AktG, Übergangsregelungen: 1. Ein Erg...
  • BFH 4.11.2019, SIS 20 00 71, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, Dive...
  • BFH 6.8.2019, SIS 19 16 60, Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach...
  • FG Baden-Württemberg 23.7.2019, SIS 23 07 16, Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach der vor Inkrafttreten des JStG 2020 gültigen Gesetzeslage bei E...
  • BFH 9.7.2019, SIS 19 18 51, Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen: 1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen a...
  • Thüringer FG 23.5.2019, SIS 19 21 02, Refinanzierungszinsen für ein Darlehen eines mit mindestens 10 % beteiligten Gesellschafters nach Eröffnu...
  • BFH 7.5.2019, SIS 19 13 30, Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer: Die Übergangsregelung des § 52 a Abs. 10...
  • BFH 7.5.2019, SIS 19 13 31, Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer: 1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns...
  • FG Münster 9.4.2019, SIS 19 09 13, Verlust der Einlage eines typisch stillen Gesellschafters: 1. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsa...
  • BFH 9.4.2019, SIS 19 09 72, Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter, ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Ko...
  • FG Düsseldorf 29.3.2019, SIS 19 12 94, Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping, Separate Veräußerung der Anleihemäntel...
  • FG Berlin-Brandenburg 21.3.2019, SIS 19 07 43, Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalve...
  • FG Münster 20.12.2018, SIS 19 01 39, Betriebliche Veranlassung, endgültiger Ausfall, Insolvenz: 1. Der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.12.2018, SIS 18 21 94, Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige...
  • BFH 20.11.2018, SIS 18 22 86, Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten: Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt de...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.11.2018, SIS 19 02 98, Berücksichtigung eines Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünf...
  • FG Düsseldorf 18.7.2018, SIS 18 15 14, Ausfall einer Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Der steuerlich anzue...
  • BFH 12.6.2018, SIS 18 13 93, Verlust aus der Veräußerung von Aktien: 1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist we...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.4.2018, SIS 18 10 79, Keine nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund verlorener Gesellschafterdarlehen nach Inkrafttreten des...
  • Hessisches FG 12.4.2018, SIS 18 14 76, Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: 1. Ein Forderun...
  • Hessisches FG 10.4.2018, SIS 19 14 15, Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und nich...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.3.2018, SIS 18 11 45, Veräußerung der Beteiligung eines Fondsanlegers an einem Gold-ETF, Steuerpflicht als "Kapitalforderung" i...
  • FG München 13.3.2018, SIS 18 13 60, Keine steuerliche Berücksichtigung des Wertverlusts von Aktien im Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzve...
  • FG Münster 12.3.2018, SIS 18 07 35, Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Darlehensausfall eines GmbH-Gesellschafters: Der endgültige ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 23.1.2018, SIS 18 02 65, Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Das BFH-Urt...
Fachaufsätze
  • LIT 03 89 02 M. Stein, StBp 8/2019 S. 227: Insolvenzbedingt wertlos gewordene Aktien als Kapitalverlust? - Lit.; M. Stein, StBp 8/2019 S. 227; EStG ...
  • LIT 03 76 23 H. Ott, StuB 1/2019 S. 35: Ausfall von Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters - Lit.; H. Ott, StuB 1/2019 S. 35; EStG § 17; BF...
  • LIT 03 77 31 M. Stein, StBp 1/2019 S. 15: "Rechtsprechungs-Radar" zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung - Lit.; M. Stein...
  • LIT 03 56 94 H. Jochum, DStZ 3/2018 S. 63: Forderungsausfall als endgültig ausbleibende Rückzahlung - Lit.; H. Jochum, DStZ 3/2018 S. 63; EStG § 20 ...
  • LIT 03 57 96 G. Förster, DB 7/2018 S. 336: Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Regressforderungen aus Bürgschaften - Lit.; G. Förster, DB 7/2018 ...
  • LIT 03 58 45 M. Weiss, NWB 9/2018 S. 544: Forderungsausfälle im steuerlichen Privatvermögen sind steuerbar - Lit.; M. Weiss, NWB 9/2018 S. 544; ESt...
  • LIT 03 58 62 B. Binnewies, AG 5/2018 S. 151: Neues zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen - Lit.; B. Binnewies, AG 5/2018 S. 151; EStG § 20 Abs. 2; BF...
  • LIT 03 63 98 H. Ott, StuB 10/2018 S. 345: Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG - Lit.; H. Ott...
  • LIT 03 70 40 M. Jachmann-Michel, BB 40/2018 S. 2329: Nach fast 100 Jahren anders: Verluste unter dem Regime der Abgeltungsteuer - Lit.; M. Jachmann-Michel, BB...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.3.2015 7 K 3661/14 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 EUR. Seit dem 1.8.2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 EUR zur Insolvenztabelle an.

 

 

2

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde die Einkommensteuer durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ohne Berücksichtigung dieses Verlusts festgesetzt.

 

 

3

Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Das FG stützte sich in seinem Urteil vom 11.3.2015 7 K 3661/14 E darauf, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) erfasst würden.

 

 

4

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht nur die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, sondern auch der Vermögensabfluss im Falle des Totalverlusts der Kapitalforderung zu erfassen. Eine Differenzierung zwischen Veräußerung und Totalverlust verstoße jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

 

 

5

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2014 unter Berücksichtigung weiterer negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.338,66 EUR abzuändern.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

Es ist der Meinung, der Forderungsausfall sei kein Surrogat für die Veräußerung, es handle sich nicht um eine finale Folge der Kapitalüberlassung, sondern um einen Vermögensschaden.

 

 

8

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat keinen Antrag gestellt.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der streitbefangene Forderungsausfall nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG führt. Es hat aus seiner Sicht zu Recht keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung ermöglichen, ob und in welcher Höhe der Verlust im Streitjahr entstanden ist. Die Sache wird daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das FG zurückverwiesen.

 

 

10

1. Nach Auffassung des Senats führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

 

 

11

a) Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33, 55 ff.; herrschende Meinung, vgl. auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz A 5, A 22, D/9 1; v. Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 20 Rz 142; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 740. Jansen, DStR 2016, 2729, 2730; Spieker, DB 2016, 197; Weber-Grellet, DStR 2013, 1357, 1359 f.; Dinkelbach, DStR 2011, 941; Bode, DStR 2009, 1781, 1783). Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben (so auch Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1; Aigner, Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften - § 20 EStG n.F. -, S. 68; Aigner, DStR 2016, 345 f.; Anemüller/Lohkamp, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2016, 121, 125; Dinkelbach, DStR 2011, 941, 944).

 

 

12

Ausdrücklich ist dies in der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG niedergelegt (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 - BGBl I 2008, 2794 - ; jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 3 EStG n.F.), wonach Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung künftig auch dann vorliegen, „wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint“ (so auch Aigner, Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften - § 20 EStG n.F. -, S. 67, 81 f.). Für nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschaffte Kapitalanlagen gilt dies auch unabhängig von der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG, da die „theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene [...] im Rahmen der Abgeltungsteuer für neu angeschaffte Kapitalanlagen ohnehin wegfällt“ (BTDrucks 16/10189, S. 66).

 

 

13

b) Nach Auffassung des Senats ist Folge dieses Paradigmenwechsels, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die - ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen - unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Inwieweit dies auch für einen Forderungsverzicht gilt, kann vorliegend dahinstehen.

 

 

14

aa) Dem engen Veräußerungsbegriff trägt § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG Rechnung, der der Veräußerung verschiedene Ersatztatbestände gleichstellt, um alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen (BTDrucks 16/4841, S. 56). Danach ist u.a. auch die Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG steuerbar. Aus dieser Gleichstellung folgt, dass die Fälle der Veräußerung und Rückzahlung im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen unterliegen.

 

 

15

bb) Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem für eine Veräußerung in diesem Sinne notwendigen Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.

 

 

16

cc) Dies folgt auch aus dem Gebot der Folgerichtigkeit (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BFH/NV 2017, 1006 = SIS 17 08 86, Rz 104, m.w.N.); denn führt die Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.

 

 

17

dd) Zudem führt auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust (zur Anteilsübertragung s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 = SIS 15 20 71), so dass auch insoweit eine Gleichstellung des Ausfalls einer Rückzahlung geboten ist. Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie - weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft - behält (Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 353; Kellersmann, FR 2012, 57, 65; Aigner, Juris-Monatszeitschrift 2015, 119, 123; Aigner, DStR 2016, 345, 347; Doege, Die Steuerberatung 2008, 440, 442; Spieker, DB 2016, 197, 198. Jansen, DStR 2016, 2729, 2730; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.5.2014 2 K 309/13, EFG 2014, 1584 = SIS 14 26 17). In beiden Fällen erleidet der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss (Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 531; Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 353. Jansen, DStR 2016, 2729, 2730; bezüglich Gesellschafterdarlehen: Bode, DStR 2009, 1781, 1783; Bayer, DStR 2009, 2397, 2401).

 

 

18

ee) Die etwaige Gefahr einer ausufernden Verlustnutzung bei Berücksichtigung von Forderungsausfällen steht derjenigen beim Verkauf einer Darlehensforderung gleich und wird im Übrigen schon durch die nach § 20 Abs. 6 EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 12.1.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27; IX R 49/14, BFHE 252, 430, BStBl II 2016, 459 = SIS 16 03 28; IX R 50/14, BFHE 252, 436, BStBl II 2016, 462 = SIS 16 03 29).

 

 

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c) Wie die Veräußerung ist die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343 = SIS 00 07 80). Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731 = SIS 02 06 22; vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 = SIS 01 05 18) oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385 = SIS 16 02 49; vgl. auch Völlmeke, DStR 2005, 2024).

 

 

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d) Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung errechnet sich die Höhe des Rückzahlungsverlusts nach § 20 Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen den Einnahmen aus den Rückzahlungen nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Forderung stehen, und den Anschaffungskosten.

 

 

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2. Die Entscheidung des FG beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Sie ist daher aufzuheben.

 

 

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Das Darlehen des Klägers war auf Rückzahlung angelegt und somit eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Fällt diese Kapitalforderung endgültig aus, kann die entsprechende Vermögensminderung nach den oben genannten Grundsätzen einen steuerbaren Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG darstellen.

 

 

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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Ob die streitbefangenen Rückzahlungen bereits im Streitjahr endgültig ausgeblieben sind und die oben dargelegten Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Verlusts des Klägers erfüllt sind, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG, das hierzu von seinem Standpunkt aus keine Feststellungen treffen musste, nicht überprüfen. Das FG wird die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

 

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

 

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5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 121 FGO) kommt auch mit Rücksicht auf den Schriftsatz des Klägers vom 6.11.2017 nicht in Betracht. Dem Senat ist es nach § 118 Abs. 2 FGO versagt, neuen Tatsachenvortrag zum Verlustzeitpunkt zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht enthält der Schriftsatz weder über die o.g. Entscheidungsgründe hinausgehende Aspekte noch die Rüge fehlerhaften Verfahrens. Daher ergeben sich für den Senat keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

 

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Der BFH hat in einem ersten Schritt die mit der Abgeltungsteuer eingeführte umfassende Besteuerung aller Wertveränderungen einer Kapitalanlage umgesetzt und den Ausfall einer privaten Darlehensforderung dem steuerbaren Veräußerungsverlust gleichgestellt. Offen ist, inwieweit Gleiches für andere die sog. Quelle betreffende Verluste gilt, insbesondere im Kontext von Gesellschafterdarlehen und anderen Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft sowie bei Auflösungsverlusten aus unwesentlichen Beteiligungen. Gründe der Folgerichtigkeit sprechen für eine parallele Behandlung.