1
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I. Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in den
Streitjahren 2008 bis 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt
wurde, betrieb ursprünglich ein gewerbliches
Einzelunternehmen. Im Jahr 1996 gründete er eine GmbH, an der
er zunächst mit 99 % beteiligt war und deren
Geschäftsführer er wurde. Zum 1.10.1996 brachte er sein
Einzelunternehmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage in die GmbH ein. Die GmbH-Anteile behandelte er als
Privatvermögen.
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Das Finanzgericht
(FG) hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger
seinerzeit sein Bewertungswahlrecht nach § 20 des
Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) ausgeübt
hatte.
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3
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In der Folgezeit
gewährte der Kläger der GmbH drei Darlehen. Er hat hierzu
unwidersprochen vorgetragen, er habe im eigenen Namen Bankkredite
aufgenommen und die Darlehensvaluta an die GmbH weitergeleitet.
Ferner bestand ein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Die Zinsen aus
den Darlehen und dem Verrechnungskonto erklärte der
Kläger einkommensteuerlich als Einnahmen aus
Kapitalvermögen.
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In den Jahren
2004 und 2005 gab der Kläger gegenüber der GmbH in Bezug
auf die drei Darlehensforderungen sowie auf Ansprüche aus dem
Gesellschafter-Verrechnungskonto samt rückständiger
Gehaltszahlungen vier Rangrücktrittserklärungen über
52.000 EUR, 15.000 EUR, 50.000 EUR bzw. 8.777,13 EUR ab. Die von
dem Rangrücktritt umfassten Forderungen waren nur nach
Beseitigung der Überschuldung und nur aus künftigen
Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder einem die
sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der
Gesellschaft zu bedienen.
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5
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Am 10.6.2008
errichtete der Kläger - der zwischenzeitlich
Alleingesellschafter der GmbH geworden war - eine notarielle
Urkunde, deren Teil B. einen Verschmelzungsvertrag enthielt. In
diesem übertrug die GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit
allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im
Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf den Kläger (§ 2
Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes). In Abschnitt
B.II. der Urkunde hieß es: „Der Verschmelzung wird die
noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als
Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG
zugrundegelegt.“ Als Stichtag für die Übernahme des
Vermögens im Innenverhältnis wurde der Beginn des
1.1.2008 festgelegt.
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In der Bilanz der
GmbH zum 31.12.2007 sind aus den drei Darlehen und dem
Gesellschafter-Verrechnungskonto Verbindlichkeiten gegenüber
dem Kläger in Höhe von insgesamt 124.976,50 EUR
ausgewiesen, ferner ein nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag von 144.835,12 EUR.
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Die Verschmelzung
wurde am 27.8.2008 in das Handelsregister der GmbH eingetragen. Der
Kläger setzte den Betrieb der GmbH als Einzelunternehmer fort
und knüpfte in der Bilanz des Einzelunternehmens zum
31.12.2008 an die Buchwerte aus der Bilanz der GmbH zum 31.12.2007
an.
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Im Rahmen einer
anschließend durchgeführten Außenprüfung
ermittelte der Prüfer einen Übernahmeverlust. Dieser
blieb gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 des
Umwandlungssteuergesetzes in der ab dem 13.12.2006 geltenden
Fassung (UmwStG) ertragsteuerrechtlich vollständig außer
Ansatz, weil sich für den Kläger mangels offener
Rücklagen der GmbH kein Bezug nach § 7 UmwStG ergeben
hatte.
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Ferner vertrat
der Prüfer die Ansicht, die Vereinigung der Forderungen des
Klägers gegen die GmbH mit den korrespondierenden
Verbindlichkeiten der GmbH habe im Veranlagungszeitraum 2007 beim
Kläger zu einem Konfusionsgewinn in Höhe von 124.976,50
EUR geführt. Die Forderungen hätten bis zum 31.12.2007
zum Privatvermögen des Klägers gehört. Da ihr
Teilwert wegen der Überschuldung der GmbH 0 EUR betragen habe,
habe der Buchgewinn aus dem Wegfall des Passivpostens nicht durch
den Wegfall eines entsprechenden Aktivpostens neutralisiert werden
können. Dabei ging der Prüfer - wie sich aus den
Ausführungen in Tz 18 des vom FG in Bezug genommenen
Betriebsprüfungsberichts ergibt - ausdrücklich von einer
Einlage der Darlehensforderungen in das Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens aus.
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Auf Antrag des
Klägers verteilte der Prüfer den
Übernahmefolgegewinn gemäß § 6 Abs. 1 UmwStG
gleichmäßig auf die Jahre 2008 bis 2010, in denen sich
hierdurch eine Gewinnerhöhung von jeweils 41.658,83 EUR ergab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide
für 2008 bis 2010 und zusätzlich geänderte
Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010. Der gleichzeitig
erlassene geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007
führte zu einer Herabsetzung der festgesetzten
Steuer.
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Im
anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich der
Kläger zunächst gegen alle genannten
Änderungsbescheide. In der mündlichen Verhandlung vor dem
FG nahm er die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
zurück. Hierzu heißt es im Protokoll der mündlichen
Verhandlung: „Nach einem Hinweis auf die fehlende Beschwer
der auf die Einkommensteuer 2007 bezogenen Klage nimmt der
Kläger die Klage insoweit zurück.“ Der Kläger
hat erklärt, dieser Hinweis sei - was das Protokoll
offenlässt - vom FG ausgegangen. Das FA hat sich zu dieser
Frage nicht geäußert.
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Das FG wies die
Klage ab (EFG 2016, 1571 = SIS 16 17 77). Zur Begründung
führte es aus, die Ermittlung des Konfusionsgewinns durch den
Prüfer sei zutreffend. Der Senat habe zwar eine teleologische
Reduktion der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 UmwStG erwogen, weil
diese Vorschriften eine Steuerpflicht anordneten, obwohl sich die
im Privatvermögen eingetretene Wertminderung der Forderungen
in Fällen wie dem vorliegenden nicht steuermindernd ausgewirkt
haben könne. An einer solchen Auslegung sehe sich der Senat
aber durch den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften
gehindert. Der Gesetzgeber habe es für ausreichend erachtet,
die steuerlichen Folgen durch die Möglichkeit, einen
Übernahmefolgegewinn über drei Jahre verteilen zu
können, abzumildern.
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Mit seiner
Revision rügt der Kläger in erster Linie, das FG
hätte eine teleologische Reduktion der § 4 Abs. 1, §
6 Abs. 1 UmwStG vornehmen müssen. Aus den Gesetzesmaterialien
zu den Vorgängervorschriften des § 6 UmwStG gehe hervor,
dass der Gesetzgeber einen Übernahmefolgegewinn nur dann habe
besteuern wollen, wenn er sich aus Maßnahmen ergeben habe,
die sich zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt
hätten.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 8.4.2014 aufzuheben und
die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 21.12.2012 sowie die
Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 vom 18.3.2013 dahingehend
zu ändern, dass die Erträge aus der Auflösung einer
für den Konfusionsgewinn gebildeten Rücklage in Höhe
von jeweils 41.659 EUR jährlich nicht mehr berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es vertritt
nunmehr die Auffassung, der Kläger verfolge sein Anliegen in
den falschen Jahren. Der Streit über das Entstehen eines
Übernahmefolgegewinns könne nur in Bezug auf den
Veranlagungszeitraum 2007 ausgetragen werden, in dem ein solcher
Gewinn allein entstanden sein könne. Die zunächst auch
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 gerichtete Klage habe der
Kläger aber zurückgenommen. Bei den gewinnerhöhenden
Rücklagenauflösungen der verbleibenden Streitjahre 2008
bis 2010 handele es sich nur um bilanzielle Folgewirkungen eines
Sachverhalts, der ertragsteuerrechtlich verbindlich bereits in der
Bilanz und im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid
für 2007 gewürdigt worden sei.
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Unabhängig
davon scheide die vom Kläger begehrte teleologische Reduktion
der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 UmwStG vorliegend aus, da die
Wortlautauslegung noch nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis
führe. Bloße rechtspolitische Fehler, die nicht die
Stufe einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes
erreichten, könnten nicht durch eine teleologische Reduktion
korrigiert werden. Eine solche sei auch deshalb nicht geboten, weil
der Kläger die Entstehung eines Konfusionsgewinns durch
einfache Gestaltungen - den rechtzeitigen Ausspruch eines
Forderungsverzichts vor der Verschmelzung oder aber die Liquidation
der GmbH statt der Verschmelzung - hätte vermeiden
können.
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Im Übrigen
würde die vom Kläger erstrebte teleologische Reduktion zu
einer doppelten Berücksichtigung des Wertverlusts der
Forderung führen, was mit der Systematik des § 4 UmwStG
und des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unvereinbar
sei. Nur die wortlautgemäße Anwendung der gesetzlichen
Regelungen führe zu einer Gleichbehandlung der
Gesellschafterfinanzierung durch Eigen- oder
Fremdkapital.
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Darüber
hinaus sei der Kläger nicht schutzwürdig, so dass ihm die
Vorteile aus einer teleologischen Reduktion nicht zugutekommen
dürften. Denn im Rahmen der Außenprüfung sei wegen
der möglicherweise nicht vollständigen Erfassung der
Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens für die Streitjahre
eine Zuschätzung von jeweils 6.000 EUR vorgenommen worden, die
der Kläger akzeptiert habe.
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20
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II. Die Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur antragsgemäßen Herabsetzung der
angefochtenen Steuer- und Messbetragsfestsetzungen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Vereinigung der
Forderungen des Klägers gegen die GmbH mit den
korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH hat im Streitfall
nicht zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns geführt.
Damit gibt es keine Grundlage für die Bildung einer
Rücklage nach § 6 UmwStG und für deren
gewinnerhöhende Auflösung in den Streitjahren. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Beteiligung des Klägers an der
GmbH - wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat, wovon die
Beteiligten aber unausgesprochen auszugehen scheinen - unter §
17 EStG fiel (dazu unten 1.) oder ob es sich um
einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 UmwStG 1995
handelte (unten 2.). Der Kläger wird auch nicht durch die
Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang daran
gehindert, sich gegen die erst in den Streitjahren 2008 bis 2010
eingetretenen Gewinnauswirkungen der - materiell-rechtlich
fehlerhaften - Rechtsauffassung des FA zu wenden (unten
3.).
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22
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1. Im Rahmen der
Ermittlung des Übernahmeergebnisses gelten Anteile an der
übertragenden Körperschaft, auf die § 17 EStG
anzuwenden ist, als mit den Anschaffungskosten in das
Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers
eingelegt (dazu unten a). Gehörte nicht nur die Beteiligung,
sondern auch eine Forderung des Gesellschafters gegen die
übertragende Körperschaft zu seinem Privatvermögen,
gilt auch diese als in das Betriebsvermögen eingelegt (unten
b). Im Falle der Wertminderung einer solchen Forderung ist ihre
Einlage nach den zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst.
b EStG entwickelten Grundsätzen mit den Anschaffungskosten zu
bewerten, sofern der Ausfall der Forderung sich im Falle ihrer
weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der
Verwirklichung eines Realisierungstatbestands nach § 17 EStG
einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte (unten c). Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Darlehen,
die der Kläger der GmbH gewährt hatte, als Krisendarlehen
i.S. der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung anzusehen sind
(unten d). Weil danach die Forderungen des Klägers und die
korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH im Rahmen der
Übernahme mit denselben Beträgen - jeweils den Nennwerten
- zu bewerten sind, ergibt sich im Streitfall kein
Übernahmefolgegewinn (unten e).
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a) Gemäß
§ 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden
Körperschaft i.S. des § 17 EStG, die an dem steuerlichen
Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft
oder einer natürlichen Person gehören, für die
Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das
Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit
den Anschaffungskosten eingelegt. Diese Vorschrift ist im
Streitfall auf die Beteiligung des Klägers an der GmbH
anwendbar, sofern man - was an dieser Stelle erforderlich ist -
unterstellt, dass die Beteiligung unter § 17 EStG
fiel.
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b) Nach nahezu
allgemeiner Auffassung, der sich auch das FG angeschlossen hat und
die der erkennende Senat für zutreffend erachtet, gilt eine
zum Privatvermögen gehörende Forderung gegen die
übertragende Körperschaft ebenfalls als in das
Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers
eingelegt (Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6
UmwStG Rz 65; Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, 2. Aufl., § 6 Rz 29; Schmitt/Hörtnagl/Stratz,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 6
UmwStG Rz 22; Haritz in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4.
Aufl., § 6 Rz 33; Schnitter in Frotscher/Drüen,
KStG-Kommentar, § 6 UmwStG Rz 24; Bron in Kraft/Edelmann/Bron,
§ 6 UmwStG Rz 62; Klingebiel/Patt/ Rasche/Krause,
Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl., Teil B.6.3.1 [S. 186];
Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1997, 497; Häfke, Die
Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2003,
221, 224; Pung in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock,
Umwandlungssteuerrecht 2012, § 6 UmwStG Rz 9; anders aber
Pung/Werner in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz 71).
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25
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Die Annahme einer
Einlage auch der Forderung ist nach Auffassung des Senats schon
deshalb zwingend, weil sich ohne eine solche Einlage selbst bei
einer in vollem Umfang werthaltigen Gesellschafterforderung gegen
die übertragende Körperschaft stets ein Konfusionsgewinn
in Höhe des Nennwerts dieser Forderung ergäbe. Zwar
stünden sich in einem derartigen Fall die Forderung (des
Gesellschafters) und die Verbindlichkeit (der Kapitalgesellschaft)
wertgleich gegenüber. Wenn aber lediglich die Verbindlichkeit,
nicht jedoch die korrespondierende Forderung in das
Betriebsvermögen des übernehmenden Einzelunternehmens
gelangen würde, könnte der Buchgewinn aus dem Wegfall des
Passivpostens nicht mit dem Buchverlust aus dem Wegfall eines
korrespondierenden Aktivpostens des Betriebsvermögens saldiert
werden, so dass es bilanziell stets zu einem buchmäßigen
Konfusionsgewinn käme.
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26
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Nichts anderes folgt
daraus, dass das FA die grundsätzliche
einkommensteuerrechtliche Unbeachtlichkeit privater Darlehen nach
der bis 2008 geltenden Rechtslage anführt. Denn in den
Fällen des § 17 EStG handelt es sich gerade nicht um den
Regelfall eines „privaten Darlehens“, sondern um
ein Darlehen, dessen Ausfall zu nachträglichen -
steuerwirksamen - Anschaffungskosten auf die Beteiligung
führen kann, so dass hier schon nach den allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen eine Steuerverstrickung
zu bejahen ist.
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c) Auch bei der
Bewertung der Einlage einer solchen Forderung des Gesellschafters
gegen die Kapitalgesellschaft sind die zu § 17 EStG
entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, um
Widersprüche zu vermeiden.
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aa) Für die
Bewertung der Einlage von Forderungen gelten grundsätzlich die
Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
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Der Senat hat indes
bereits entschieden, dass die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b
EStG entwickelten Grundsätze zur Bewertung der Einlage
wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in ein
Betriebsvermögen entsprechend auf die Bewertung der Einlage
solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen
anzuwenden sind, deren Ausfall sich im Falle der weiteren
Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden
Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines
Realisierungstatbestands nach § 17 EStG
einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Daher ist in diesen
Fällen als Einlagewert nicht der Teilwert anzusetzen, sondern
derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung
eines Realisierungstatbestands nach § 17 EStG als
nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen
gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten und der Begründung
verweist der Senat auf sein Urteil vom 29.11.2017 - X R 8/16 (BFHE
260, 224, BStBl II 2018, 426 = SIS 18 04 57, Rz 68 ff.).
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30
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Es ist kein Grund
ersichtlich, die im Rahmen eines Verschmelzungsvorgangs fingierte
Einlage einer - zu einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG
gehörenden - Forderung von der Anwendung dieser
Grundsätze auszunehmen. Tragend für die vom Senat - dort
für den Fall der Einlage einer wertgeminderten Forderung
infolge der Begründung einer Betriebsaufspaltung -
vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG war, dass es als planwidrige Regelungslücke
anzusehen ist, wenn sich der Ausfall einer zum Privatvermögen
gehörenden, aber bei § 17 EStG steuerverstrickten
Forderung bei Verwirklichung eines der in § 17 EStG genannten
Realisationstatbestände steuermindernd ausgewirkt hätte,
diese Wertminderung aber steuerlich endgültig unbeachtlich
wird, wenn die Forderung durch eine Einlagefiktion dem
Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dieselbe Interessenlage
besteht aber auch in der vorliegend zu beurteilenden
Sachverhaltskonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die
Einlage einer wertgeminderten Forderung infolge einer Verschmelzung
fingiert wird.
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bb) Die hiergegen
vom FA vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.
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(1) Das FA meint
zunächst, der Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 260,
224, BStBl II 2018, 426 = SIS 18 04 57 zugrunde gelegen habe, sei
nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Während
die Forderung dort zum Betriebsvermögen gehört habe,
handele es sich hier um Privatvermögen.
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33
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Dieser Einwand ist
unzutreffend. In beiden Fällen hatte der Senat die Frage zu
beurteilen, wie die Einlage einer Forderung aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu bewerten ist.
Im Senatsurteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426 = SIS 18 04 57
ging es um die Einlage einer - zuvor zum Privatvermögen
gehörenden, aber dort nach § 17 EStG
berücksichtigungsfähigen - Forderung in ein
Betriebsvermögen, wobei die Einlage durch die Begründung
einer Betriebsaufspaltung ausgelöst worden war. Im
vorliegenden Fall beruht die Einlage einer - zuvor zum
Privatvermögen gehörenden, aber dort nach § 17 EStG
berücksichtigungsfähigen - Forderung in das
Betriebsvermögen auf einer sachgerechten Auslegung der
§§ 5, 6 UmwStG.
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(2) Im Ausgangspunkt
zutreffend weist das FA zwar darauf hin, dass nach heutiger
Rechtslage andere Grundsätze für die
Berücksichtigung von Forderungsverlusten im
Privatvermögen gelten. Vorliegend ist aber ein
Verschmelzungsvorgang zum Stichtag 1.1.2008 zu beurteilen;
hierfür sind weiterhin die damals geltenden
Rechtsgrundsätze anzuwenden.
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(a) Der IX. Senat
des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zwar die bisherige Rechtsprechung
zur Einbeziehung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in die
Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG für die Zeit ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
(BGBl I 2008, 2026) nicht mehr fortgeführt, diese Rechtsfolge
aber auf Sachverhalte beschränkt, die nach dem 27.9.2017
verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 11.7.2017 - IX R 36/15, BFHE
258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44). Der vorliegend
maßgebende Verschmelzungsstichtag 1.1.2008 liegt sowohl vor
dem Inkrafttreten des MoMiG (gemäß Art. 25 MoMiG war
dies der 1.11.2008) als auch - erst recht - vor dem vom IX. Senat
genannten Stichtag.
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36
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(b) Die ab 2009
geltenden gesetzlichen Neuregelungen für die Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. insoweit § 52
Abs. 28 Satz 16 EStG und Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., §
20 Rz 255) können für die Auslegung und Anwendung der bis
einschließlich 2008 maßgebenden Rechtslage ebenfalls
nicht von Bedeutung sein. Zudem hat der VIII. Senat des BFH
für Sachverhalte, die seit 2009 verwirklicht werden, die
Möglichkeiten der einkommensteuerrechtlichen Geltendmachung
von Forderungsverlusten im Privatvermögen deutlich erweitert
(z.B. BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535 =
SIS 17 22 45, und vom 12.6.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl
II 2019, 221 = SIS 18 13 93).
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37
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(3) Der vom FA
behauptete Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung der
Finanzierung einer Kapitalgesellschaft durch Eigen- oder
Fremdmittel des Gesellschafters liegt nicht vor. Vielmehr bewirkt
die vom Senat vorgenommene teleologische Auslegung gerade die
Gleichbehandlung beider Finanzierungsformen.
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38
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Das FA meint, die
nachträglichen Anschaffungskosten aus den
Gesellschafterdarlehen seien genau einmal zu berücksichtigen,
und zwar bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4
Abs. 4 bis 7 UmwStG). Der sich dort ergebende Übernahmeverlust
bleibe aber kraft gesetzlicher Anordnung außer Ansatz.
Dasselbe Ergebnis wäre bei einer Finanzierung der GmbH durch
Eigenkapital eingetreten; auch in diesem Fall wären dem
Kläger nachträgliche Anschaffungskosten entstanden, die
bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses
berücksichtigt worden, aber aufgrund des sich ergebenden
Verlusts außer Ansatz geblieben wären. Wenn der Senat
nun die nachträglichen Anschaffungskosten aus den
Gesellschafterdarlehen ein weiteres Mal im Rahmen der Ermittlung
des Übernahmefolgegewinns berücksichtigen wolle, stelle
dies eine Doppelberücksichtigung dar, die demjenigen
Gesellschafter, der die GmbH mit Eigenmitteln finanziert habe,
nicht zugutekomme.
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39
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Der Senat kann
offenlassen, wie das Übernahmeergebnis erster Stufe beim
Vorhandensein einer wertgeminderten Gesellschafterforderung zu
ermitteln ist, da im vorliegenden Verfahren allein streitig ist, ob
- außerhalb dieses Übernahmeergebnisses - ein
Konfusionsgewinn (Übernahmefolgegewinn) angefallen ist.
Insoweit übersieht das FA, dass es bei einer Finanzierung der
Kapitalgesellschaft durch Eigenmittel von vornherein keine
Forderung gibt, deren Wertminderung geeignet wäre, einen
Übernahmefolgegewinn auszulösen. Bei einer
Eigenmittelfinanzierung kann die Situation, der sich der
Kläger ausgesetzt sieht, daher von vornherein nicht eintreten.
Die vom Senat vorgenommene Auslegung dient daher der
Gleichbehandlung beider Finanzierungsformen. Nach der vom FA
vertretenen Auslegung würde nur beim Einsatz von Fremdkapital,
nicht aber bei der Eigenmittelfinanzierung einer
Kapitalgesellschaft ein steuerpflichtiger Übernahmefolgegewinn
beim Gesellschafter entstehen; es käme also gerade zu der -
vom FA selbst nicht für zutreffend gehaltenen -
Ungleichbehandlung.
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40
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(4) Eine - wie hier
- nach den allgemein anerkannten juristischen Methoden
vorzunehmende teleologische Auslegung einer steuerrechtlichen
Vorschrift stellt auch dann, wenn sie im Ergebnis zugunsten des
Steuerpflichtigen wirkt, nicht etwa eine Billigkeitsmaßnahme
dar, für die gegebenenfalls eine
„Erlasswürdigkeit“ des Steuerpflichtigen zu
fordern sein könnte. Der Hinweis des FA, dass der
Betriebsprüfer bei der Gewinnermittlung des Klägers eine
Hinzuschätzung wegen möglicherweise nicht
vollständiger Erfassung der Betriebseinnahmen vorgenommen
habe, ist daher von vornherein rechtlich unhaltbar. Ein -
eventuelles - Fehlverhalten eines Steuerpflichtigen bei der
Einnahmenerfassung ist bei der Auslegung des Gesetzes in
Fällen der Einlage wertgeminderter Forderungen aus
Gesellschafterdarlehen nicht zu berücksichtigen.
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41
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d) Im Streitfall
hätten sich bei Verwirklichung eines der in § 17 EStG
genannten Realisationstatbestände die Nennbeträge der
Forderungen des Klägers gegen die GmbH steuermindernd
ausgewirkt, da es sich um Krisendarlehen i.S. der zu § 17 EStG
ergangenen Rechtsprechung handelte.
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42
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aa) Nach
ständiger Rechtsprechung zu der - im Streitfall noch
anzuwendenden - Rechtslage vor Aufhebung der §§ 32a, 32b
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung durch das MoMiG war der Ausfall von Finanzierungshilfen,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren -
insbesondere von kapitalersetzenden Darlehen -, bei Verwirklichung
eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG dadurch
gewinnmindernd zu berücksichtigen, dass hier im Rahmen der
Ermittlung des Veräußerungs- oder
Liquidationsergebnisses nachträgliche Anschaffungskosten der
Beteiligung anzusetzen waren (z.B. BFH-Urteil vom 18.8.1992 - VIII
R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34 = SIS 92 22 24, unter 2.).
Diese normspezifische weite Auslegung des Begriffs der
Anschaffungskosten hat der BFH für geboten erachtet, weil in
den Fällen des § 17 EStG der Gewinn aus der
Veräußerung des Anteils bzw. der Liquidation der
Gesellschaft dem Grunde nach in gleicher Weise und der Höhe
nach gemäß ähnlichen Grundsätzen wie bei einem
Mitunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden
soll (BFH-Urteil vom 27.10.1992 - VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl
II 1993, 340 = SIS 93 07 20, unter a).
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43
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Außerhalb des
Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das
Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der
Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern
Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom
2.4.2008 - IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706 = SIS 08 28 65, unter II.2.b, und in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 21).
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bb) Auf der
Grundlage dieser Rechtsprechung ist ein Darlehen u.a. dann durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft
sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer Krise
befindet (Krisendarlehen), d.h. die Rückzahlung angesichts der
finanziellen Situation der Gesellschaft in einem Maße
gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer
Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der
Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Für die
Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ist in diesem
Fall der Nennwert des Darlehens maßgeblich (zum Ganzen
ausführlich BFH-Urteil vom 4.11.1997 - VIII R 18/94, BFHE 184,
374, BStBl II 1999, 344 = SIS 98 04 27, unter 2.a, b,
m.w.N.).
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cc) Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Kläger hat -
unter Vorlage eines Darlehensvertrags zwischen ihm und einem
Kreditinstitut, der dieses Vorbringen stützt - unwidersprochen
vorgetragen, dass er im eigenen Namen Bankdarlehen aufgenommen und
an die GmbH weitergereicht habe. Die bilanziellen Verhältnisse
der nominell überschuldeten GmbH lassen eine
Kreditwürdigkeit nicht erkennen. Auch der Prüfer selbst
hat die Darlehensnennbeträge bei der Ermittlung des Buchwerts
der GmbH-Anteile berücksichtigt, ist also ebenfalls davon
ausgegangen, dass diese die Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung nach § 17 EStG erfüllen.
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e) Wenn die
Forderungen des Klägers bei ihrer Einlage in das
Betriebsvermögen aber mit ihren Anschaffungskosten - d.h. mit
den Nennbeträgen bzw. den noch valutierenden Beträgen -
zu bewerten sind, dann ergibt sich durch ihre Vereinigung mit den
korrespondierenden Verbindlichkeiten der GmbH, die ebenfalls mit
den noch valutierenden Beträgen zu Nennwerten passiviert sind,
kein Konfusionsgewinn.
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2. Im Ergebnis
würde nichts anderes gelten, wenn die Beteiligung des
Klägers an der GmbH als einbringungsgeboren i.S. des § 21
UmwStG 1995 anzusehen wäre.
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a) Das FG hat keine
Feststellungen dazu getroffen, wie der Kläger sein
Bewertungswahlrecht (§ 20 Abs. 2 UmwStG 1995) anlässlich
der Einbringung des früheren Einzelunternehmens in die GmbH im
Jahr 1996 ausgeübt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass die Einbringung zu einem Wert unterhalb der Teilwerte
vorgenommen worden ist. In diesem Fall wären gemäß
§ 21 UmwStG 1995 einbringungsgeborene Anteile
entstanden.
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b) Bei sachgerechter
Auslegung müssen für Forderungen aus
Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann, wenn - wie hier - die
Beteiligung neben den Voraussetzungen des vorrangigen § 21
UmwStG 1995 zugleich auch die des § 17 EStG erfüllt, die
zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze gelten (grundlegend
hierzu - betreffend die insoweit vergleichbare Vorschrift des
§ 21 UmwStG 1977 - BFH-Urteil vom 29.3.2000 - I R 22/99, BFHE
192, 56, BStBl II 2000, 508 = SIS 00 09 80; vgl. ab 2006 auch
§ 17 Abs. 6 EStG). Die mit solchen einbringungsgeborenen
Anteilen verbundenen Forderungen des Klägers wären im
Rahmen ihrer verschmelzungsbedingten Einlage in das
Betriebsvermögen daher ebenso zu bewerten wie Forderungen, die
mit Anteilen i.S. des § 17 EStG verbunden sind. Wegen der
Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die
Ausführungen unter II.1. dieser Entscheidung.
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c) Ebenfalls zu
keinem anderen Ergebnis käme man, wenn der Kläger - wozu
das FG ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat - zu einem
bestimmten Zeitpunkt zwischen dem eventuellen Entstehen
einbringungsgeborener Anteile und der Verschmelzung einen
Entstrickungsantrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995
gestellt hätte. In einem solchen Fall wäre nach den
Grundsätzen des § 16 EStG (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 1995) ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln
gewesen. Dabei wäre an die Stelle des
Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile
getreten (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995). Da ein solcher
Entstrickungsgewinn sich nicht nach den Grundsätzen des §
17 EStG, sondern kraft ausdrücklichen Verweises nach denen des
§ 16 EStG ermittelt, wären die Forderungen aus den
Gesellschafterdarlehen dabei unberücksichtigt
geblieben.
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Nach Vornahme einer
solchen Entstrickung würden für die Anteile die
Grundsätze des - nun nicht mehr durch § 21 UmwStG 1995
verdrängten - § 17 EStG gelten (BFH-Urteil vom 24.6.2008
- IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47,
unter II.2.), so dass die Ausführungen unter II.1. dieser
Entscheidung auch auf diese Fallvariante anzuwenden
wären.
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3. Es kann
offenbleiben, ob ein etwaiger Übernahmefolgegewinn im
Streitfall bereits im Jahr 2007 entstanden wäre und ob der dem
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erteilte
- und insoweit eine Klagerücknahme bewirkende - Hinweis, die
Klage hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2007 sei mangels
Beschwer unzulässig, zutreffend war. In jedem Fall wird der
Kläger durch die Grundsätze über den formellen
Bilanzenzusammenhang nicht daran gehindert, sich gegen die erst und
ausschließlich in den Streitjahren 2008 bis 2010
eingetretenen Gewinnauswirkungen der - materiell-rechtlich
fehlerhaften - Rechtsauffassung des FA zu wenden.
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a) Nach dem Prinzip
des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG)
ist ein Bilanzierungsfehler, der in einer Bilanz enthalten ist, die
einer verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren
Steuerveranlagung zugrunde liegt, grundsätzlich erst in der
Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung
verfahrensrechtlich noch änderbar („offen“)
ist, richtigzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - IV R
118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 = SIS 93 12 17, unter
II.a, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn
der Bilanzierungsfehler in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die
Höhe des Gewinns bzw. der festgesetzten Steuern geblieben ist.
In diesem Fall ist der Fehler in der Anfangsbilanz des ersten
offenen Jahres erfolgsneutral zu korrigieren (zum Ganzen
BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II
1992, 512 = SIS 92 08 17, unter II.3., und vom 29.7.2015 - X R
37/13, BFH/NV 2016, 536 = SIS 16 04 92, Rz 58, beide
m.w.N.).
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b) Nach diesen
Grundsätzen ist die Korrektur des Fehlers vorliegend in der
Anfangsbilanz des Einzelunternehmens für das erste Streitjahr
(2008) vorzunehmen.
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Der Prüfer
hatte in der Schlussbilanz zum 31. Dezember des
bestandskräftig veranlagten Jahres 2007 die Forderung des
Klägers gegen die GmbH zu Unrecht mit 0 EUR bewertet; der
dadurch entstandene Konfusionsgewinn wurde aber im Jahr 2007 durch
Bildung der in § 6 Abs. 1 UmwStG vorgesehenen Rücklage in
vollem Umfang neutralisiert. In der Anfangsbilanz zum 1. Januar des
ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahres 2008 ist daher die -
materiell-rechtlich zu Unrecht gebildete - Rücklage nach
§ 6 Abs. 1 UmwStG enthalten.
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Die Bilanz darf zum
1.1.2008 gewinnneutral korrigiert werden, da der
Bilanzierungsfehler im Jahr 2007 ohne Auswirkung auf den Gewinn
bzw. die festgesetzte Steuer geblieben ist. Für die
Beurteilung, ob ein Vorgang im Fehlerjahr erfolgswirksam oder
gewinnneutral war, ist nicht isoliert auf den einzelnen
Bilanzposten abzustellen - hier: auf die gewinnmindernde Einbuchung
der Rücklage - ; vielmehr ist eine Saldierung aller
Bilanzposten vorzunehmen, die durch die fehlerhafte Buchung (durch
den Vorgang) berührt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 536
= SIS 16 04 92, Rz 58, m.w.N.). Betrachtet man aber die fehlerhafte
Einlage der Forderung mit einem Wert von 0 EUR und die auf dem
dadurch entstandenen Konfusionsgewinn beruhende Rücklage,
ergibt sich, dass dieser Vorgang im Jahr 2007 insgesamt nicht zu
einer Gewinnauswirkung geführt hat.
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Wird in der
Anfangsbilanz zum 1.1.2008 die Einlage der Forderung mit dem
zutreffenden Wert erfasst und die Rücklage dementsprechend
ausgebucht, gibt es keine bilanzielle Grundlage für die vom FA
jeweils in Höhe von 41.659 EUR vorgenommenen
gewinnerhöhenden Rücklagenauflösungen in den
Streitjahren 2008 bis 2010 mehr.
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4. Die Ermittlung
der festzusetzenden Steuer- und Messbeträge wird
gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO
dem FA übertragen.
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5. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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