Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 20.10.2020 - 12 K
3102/17 = SIS 20 20 77
aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.03.2017 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017 wird dahin geändert,
dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers,
die der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 EUR
herabgesetzt und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ein laufender Verlust aus
Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung
von Aktien) in Höhe von 125.107 EUR zugrunde gelegt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr
2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger erwarb am xx.xx.2014
über ein bei der X-Bank geführtes Wertpapierdepot eine
Bundesanleihe zu einem Kaufpreis von 4.098.945,84 EUR
(einschließlich gezahlter Stückzinsen in Höhe von
27.510,44 EUR). Die Anleihe hatte eine Laufzeit bis zum xx.xx.2040.
Nach dem Erwerb erteilte der Kläger seiner depotführenden
Bank die Weisung, die Bundesanleihe in den Anleihemantel und die
Zinsscheine zu trennen. Am 26.09.2014 veräußerte der
Kläger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von 2.536.201,65
EUR. Am 06.10.2014 veräußerte er den Anleihemantel zu
einem Kaufpreis von 1.580.100 EUR an die A-GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war.
Die A-GmbH veräußerte den Anleihemantel am 07.10.2014 zu
einem Kaufpreis von 1.569.146,10 EUR.
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Am xx.xx.2014 erwarb der Kläger eine
weitere Bundesanleihe mit einer Laufzeit bis zum xx.xx.2039 zu
einem Kaufpreis von 4.098.826,66 EUR (einschließlich
gezahlter Stückzinsen in Höhe von 31.776,26 EUR). Nach
dem Erwerb veranlasste der Kläger ebenfalls die Trennung der
Bundesanleihe in den Anleihemantel und die Zinsscheine. Am
15.10.2014 veräußerte er die Zinsscheine zu einem
Kaufpreis von 2.366.270,14 EUR. Am 10.11.2014 veräußerte
er den Anleihemantel zu einem Kaufpreis von 1.731.560 EUR an die
A-GmbH. Diese veräußerte den Anleihemantel am 11.11.2014
zu einem Kaufpreis von 1.722.214,27 EUR.
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Am xx.xx.2014 erwarb der Kläger eine
dritte Bundesanleihe mit einer Laufzeit bis zum xx.xx.2040 zu einem
Kaufpreis von 4.519.993,24 EUR (einschließlich gezahlter
Stückzinsen in Höhe von 50.543,64 EUR). Auch diese
Bundesanleihe wurde auf Anweisung des Klägers in den
Anleihemantel und die Zinsscheine getrennt. Am 25.11.2014
veräußerte der Kläger die Zinsscheine zu einem
Kaufpreis von 2.741.902 EUR. Am 09.12.2014 veräußerte er
den Anleihemantel zu einem Kaufpreis von 1.780.605 EUR an die
A-GmbH, die diesen am 10.12.2014 für 1.801.617,05 EUR
weiterveräußerte.
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Die Mittel zum Erwerb der
Anleihemäntel stellte der Kläger der A-GmbH jeweils
darlehensweise zur Verfügung.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr erklärten die Kläger in der
Anlage KAP bei den Kapitalerträgen, die nicht dem
inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Gewinn aus
der Veräußerung der Zinsscheine in Höhe von
insgesamt 7.459.241 EUR als dem gesonderten Tarif unterliegende
Kapitaleinkünfte des Klägers nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG). Darüber hinaus erklärten sie
einen Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel
in Höhe von insgesamt 7.515.671 EUR, den sie gemäß
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG als der tariflichen
Einkommensteuer unterliegende und gemäß § 32d Abs.
2 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Verlustverrechnungsbeschränkung
des § 20 Abs. 6 EStG ausgenommene negative
Kapitaleinkünfte des Klägers i.S. des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG geltend machten. Bei der Ermittlung der
Veräußerungsgewinne bzw. -verluste ordneten sie die
Anschaffungskosten der Bundesanleihen (mit Ausnahme der auf die
Stückzinsen entfallenden Beträge) vollständig den
jeweiligen Anleihemänteln zu.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) veranlagte die Kläger zunächst
erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr, zuletzt vom 11.01.2016. Bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem
gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, legte das
FA einen Verlust aus Kapitalvermögen (ohne
Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 EUR
zugrunde.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
gelangte das FA zu der Auffassung, die vom Kläger
gewählte Gestaltung, insbesondere die Veräußerung
der Anleihemäntel an die A-GmbH, stelle einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung
(AO) dar. Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entstehe der
Steueranspruch so, wie dies bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen angemessenen Gestaltung der Fall sei. Demzufolge
seien die Verluste aus der Veräußerung der
Anleihemäntel nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG lediglich mit
den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine und den
weiteren positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die
dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen,
verrechenbar.
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Am 02.11.2016 erließ das FA einen
entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017). Die nachfolgend erhobene
Klage wies das Finanzgericht (FG) München mit in EFG 2021, 459
= SIS 20 20 77
veröffentlichtem Urteil vom 20.10.2020 ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie machen geltend, der Verlust des
Klägers aus der Veräußerung der Anleihemäntel
unterliege der tariflichen Einkommensteuer, da die Anwendung des
gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Buchst. b EStG ausgeschlossen sei. Das FG habe zu Unrecht
entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
vorliege. § 42 AO werde im Streitfall durch die
spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b EStG verdrängt. Abgesehen davon habe der
Kläger keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil in
Anspruch genommen. Der Steuervorteil des Klägers bestehe
darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der
Zinsscheine nur dem Abgeltungsteuertarif, der Verlust aus der
Veräußerung der Anleihemäntel hingegen dem
allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Hierfür
ursächlich sei die Entscheidung des Gesetzgebers, zwei
unterschiedliche Steuertarife für die Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorzusehen. Vorteile aufgrund
unterschiedlicher Steuertarife seien der Schedulenbesteuerung des
§ 32d EStG immanent und damit vom Gesetz vorgesehen.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG München vom
20.10.2020 - 12 K 3102/17 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.03.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017 dahin zu ändern, dass
die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die
der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 EUR herabgesetzt
und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des
Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG
unterliegen, ein laufender Verlust aus Kapitalvermögen (ohne
Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 EUR
zugrunde gelegt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann
nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt.
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1. Das FG hat zunächst dem Grunde nach zu
Recht erkannt, dass die Veräußerung der
Anleihemäntel und der Zinsscheine zu Einkünften aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geführt
haben.
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a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der
Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der
Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sonstige Kapitalforderungen
in diesem Sinne sind Geldforderungen, bei denen die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt.
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b) Danach führen die isolierte
Veräußerung der Zinsscheine zu Einkünften des
Klägers aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und die isolierte
Veräußerung der Anleihemäntel zu Einkünften
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG. Dass der Kläger aus der Veräußerung der
Anleihemäntel jeweils einen Verlust erzielt hat, steht dem
nicht entgegen. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist
gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein
negativer Gewinn, d.h. ein Veräußerungsverlust, erfasst
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.06.2018 - VIII R
32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221 = SIS 18 13 93, Rz 12).
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2. Entgegen der Auffassung des FG unterliegen
die aus der Veräußerung der Anleihemäntel erzielten
Verluste i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG jedoch der
tariflichen Einkommensteuer, weil die Anwendung des gesonderten
Tarifs im Streitfall gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 Buchst. b EStG ausgeschlossen ist.
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a) Nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr.
1 Satz 1 Buchst. b EStG setzt der Ausschluss des gesonderten Tarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen voraus, dass die
Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG von
der Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der
zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die A-GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter der Kläger ist, hat an diesen
für den Erwerb der Anleihemäntel einen
Veräußerungspreis gezahlt. Nach Abzug der
Anschaffungskosten resultiert hieraus der von dem Kläger
erzielte (negative) Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7, Abs. 4 EStG.
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b) Eine teleologische Reduktion des § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG dahingehend, dass die Vorschrift
in den Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen - wie
vorliegend - durch die Veräußerung einer
Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens
10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, kommt nicht in
Betracht.
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aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf,
den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren
Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut
einzuschränken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt,
wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch
fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz
zu verbessern, obwohl es sich - gemessen an seinem Zweck - noch
nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist.
Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019 -
VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586 = SIS 19 11 77,
m.w.N.).
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bb) Danach scheidet eine teleologische
Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der
Weise aus, dass die Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung
kommt.
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aaa) Zwar weist das FA grundsätzlich
zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Gestaltung erkennbar
dem Zweck dient, einen Verlust aus Kapitalvermögen mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die der progressiven
Einkommensteuer unterliegen, auszugleichen, ohne im eigentlichen
Sinne eine Steuersatzspreizung zwischen der einkommensteuerlichen
Belastung des Kapitalertrags des Anteilseigners und der
körperschaftsteuerlichen Entlastung aufgrund der Ausgabe bei
„seiner“ Kapitalgesellschaft
ausnutzen zu wollen. Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 Buchst. b EStG ist jedoch nach der im Streitjahr geltenden
Rechtslage nicht davon abhängig, dass die erforderliche
Zahlung der Gesellschaft bei dieser zu einem Aufwand und einer
körperschaftsteuerlichen Entlastung führt und der
Gesellschafter durch eine Besteuerung des korrespondierenden
Kapitalertrags im Rahmen des gesonderten Tarifs des § 32d Abs.
1 EStG von einer Steuersatzspreizung profitieren will. Denn der
Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG so
ausgestaltet, dass nicht nur laufende Kapitalerträge i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 EStG, sondern auch
Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nrn. 4 und 7 EStG von der Regelung erfasst werden. Aus dem
Ausschluss sowohl dieser laufenden Kapitalerträge als auch
dieser Veräußerungsgewinne aus dem gesonderten Tarif des
§ 32d Abs. 1 EStG folgt, dass auch Zahlungen, die von der
Kapitalgesellschaft als Veräußerungsentgelte an den
Gesellschafter gezahlt werden und bei ihr erfolgsneutrale
Anschaffungskosten sind, vom Anwendungsbereich des § 32d Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG erfasst sind. Der Ausschluss aus dem
gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG gilt daher auch
für den Fall, dass der Gesellschafter eine ihm gegen einen
Dritten zustehende Forderung zu einem marktüblichen Preis an
die Gesellschaft veräußert und es daher zu einer
erfolgsneutralen Auszahlung durch die Gesellschaft an den
Gesellschafter kommt.
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Im Übrigen hat der Gesetzgeber die
Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG erst
mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020,
3096) dahin ergänzt, dass der Ausschluss vom gesonderten Tarif
des § 32d Abs. 1 EStG nur noch gelten soll, soweit die den
Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit
Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung
unterliegen, und § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine
Anwendung findet. Mit dieser Einschränkung wollte der
Gesetzgeber Gestaltungen entgegenwirken, bei denen Verluste i.S.
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG aus der
Veräußerung von Kapitalforderungen an die Gesellschaft
erzeugt werden, die in voller Höhe mit tariflich besteuerten
Einkünften verrechnet werden können (BR-Drucks. 503/20
vom 03.09.2020, S. 88). Der Tatsache, dass die Neufassung der
Regelung keine Rückwirkung entfaltet (vgl. § 52 Abs. 33b
Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in seiner
Ursprungsfassung in Fällen wie dem Streitfall
uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil
vom 30.11.2022 - VIII R 27/19 = SIS 23 01 67, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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bbb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall
auch nicht daraus, dass der Kläger einen negativen
Veräußerungsgewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7 EStG erzielt hat. Wenn Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalforderungen an eine Kapitalgesellschaft, an der der
Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, dem allgemeinen
Steuersatz unterliegen, ist es folgerichtig, im Falle der Erzielung
von Verlusten die Verrechnung mit positiven Einkünften aus den
anderen Einkunftsarten entgegen § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG
ebenfalls zuzulassen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
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c) Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b EStG ist entgegen der Auffassung des FG auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO vorliegt.
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Der Senat kann dabei offen lassen, ob die
Anwendung des § 42 AO im Streitfall bereits deshalb nach
§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausscheidet, weil § 32d Abs. 2 Nr.
1 Satz 1 Buchst. b EStG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen im
Streitfall erfüllt sind, als spezieller Missbrauchstatbestand
lex specialis und damit vorrangig und ausschließlich
anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2021 - IX R 8/20, BFHE
272, 328, BStBl II 2021, 743 = SIS 21 13 79). Selbst wenn § 42
AO neben § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG anwendbar
wäre, wären dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Denn der Gesetzgeber hat in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst.
b EStG gerade den Fall geregelt, dass Substanzgewinne und -verluste
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, die aus der Zahlung
von Veräußerungsentgelten einer Kapitalgesellschaft an
einen Gesellschafter in Form steuerneutraler Anschaffungskosten
für den Erwerb von Forderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG resultieren, aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen sind
(s. unter II.2.b bb). Diese folgerichtige gesetzliche Wertung ist
bei der Prüfung, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des §
42 Abs. 2 AO vorliegt, zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580 = SIS 21 08 90, Rz 21). Dementsprechend darf die gesetzgeberische
Entscheidung, dass die Veräußerung einer
Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an
eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens
10 % beteiligt ist, zu einem tariflichen
Veräußerungsgewinn oder -verlust führt, nicht
dadurch unterlaufen werden, dass bei der Verwirklichung eines
solchen Veräußerungstatbestands auf der Grundlage des
§ 42 AO von einer Umgehungsgestaltung ausgegangen wird. Der
Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene
Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das
Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daran
ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft
vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden, wie
ausgeführt (s. unter II.1.b), vom Anwendungsbereich des §
20 EStG folgerichtig erfasst.
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Es ist auch unschädlich, dass die
Kläger es ausgenutzt haben, dass die Gewinne aus der
Veräußerung der Zinsscheine dem gesonderten Tarif des
§ 32d Abs. 1 EStG unterliegen, während die Verluste aus
der Veräußerung der Anleihemäntel tariflich
besteuert werden. Denn aus der Ausnutzung des
Steuersatzgefälles kann nicht auf eine missbräuchliche
Gestaltung i.S. des § 42 AO geschlossen werden, da Vorteile
aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für die
verschiedenen Kapitalerträge in § 20 EStG der
Schedulenbesteuerung immanent sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
07.05.2019 - VIII R 29/15, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2019, 751 = SIS 19 10 36, Rz 35, m.w.N.).
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3. Das angefochtene Urteil des FG erweist sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4
FGO).
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a) Die Klage ist insbesondere auch nicht
deswegen abzuweisen, weil sich infolge einer Aufteilung der
Anschaffungskosten im Ergebnis keine Minderung der festgesetzten
Einkommensteuer ergäbe. Entgegen der Auffassung des FA sind
die Anschaffungskosten der erworbenen Bundesanleihen nicht jeweils
auf die Anleihemäntel und die Zinsscheine aufzuteilen.
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aa) Eine Aufteilung von Anschaffungskosten
i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs kommt
entsprechend dem dieser Norm zugrunde liegenden
Surrogationsgedanken zwar auch dann in Betracht, wenn ein
ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter
Vermögensgegenstand durch mehrere andere
Vermögensgegenstände ersetzt wird und sich die auf den
ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand
entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren
Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen. Eine derartige
Fortsetzung der ursprünglichen Anschaffungskosten in mehreren
Vermögensgegenständen mit der Folge einer Aufteilung der
ursprünglichen Anschaffungskosten auf die verschiedenen
Vermögensgegenstände hat der BFH beispielsweise im Fall
einer Grundstücksteilung (BFH-Urteil vom 19.07.1983 - VIII R
161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26 = SIS 84 01 11) und im
Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen
Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung, die
wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien
verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines
Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten führt,
angenommen (BFH-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 27/97, BFHE 188, 27,
BStBl II 1999, 638 = SIS 99 07 22, und vom 22.05.2003 - IX R 9/00,
BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 = SIS 03 32 19).
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Im Unterschied zu den vorgenannten Fällen
kommt es bei der Aufspaltung der Bundesanleihen jedoch nicht zu
einer Substanzabspaltung. Obwohl nach der Trennung der Anleihen in
die Anleihemäntel und die Zinsscheine jeweils nur noch
sonstige Kapitalforderungen in Form von Nullkuponanleihen
vorliegen, aus denen der jeweilige Inhaber den Zins oder das
Kapital einziehen kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Buchst. b EStG, dass die Abtrennung und Veräußerung
der Zinsscheine als entgeltliche Vorausabtretung von
Zinserträgen zu behandeln ist (s.a. unter II.3.a bb; gleicher
Ansicht Becker-Pennrich, FR 2017, 7, 11; Haisch/Bindl, Corporate
Finance Law 2010, 319, 322; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 20 EStG Rz 542; vgl. auch HHR/Klein, Anh. zu § 20,
§ 38 InvStG Rz 30; Cornelius/Loleit, Neue Wirtschafts-Briefe
Erben und Vermögen - NWB-EV - 2015, 389, 392;
Kußmaul/Kloster, Der Steuerberater 2017, 22, 27; andere
Auffassung Ronig, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2223, 2227). Die in
den Zinsscheinen verkörperten Zinsen sind Früchte der
Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Die für die
Zinserträge maßgeblichen Grundlagen wie die Höhe
der Kapitalüberlassung, die Höhe des Zinssatzes und die
Fälligkeitstermine ergeben sich auch nach der Trennung
ausschließlich aus den Bedingungen des Anleihemantels.
Dementsprechend liegt in der Abtrennung der Zinsscheine keine
Aufspaltung der Anleihen in ihrer Substanz.
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bb) Eine Abspaltung eines Teils der auf die
ungetrennte Anleihe entfallenden Anschaffungskosten auf die nach
der Trennung entstandenen Zinsscheine folgt entgegen der Auffassung
des FA auch nicht daraus, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG der „Gewinn“ aus
der Veräußerung der Zinsscheine der Besteuerung
unterliegt und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG den Gewinn als den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den
Anschaffungskosten definiert. Dies ergibt sich aus dem Zweck des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, der darin besteht,
die Besteuerung der Zinserträge auf den Zeitpunkt der
Veräußerung der Zinsscheine vorzuverlagern, da der
Veräußerer mit dem Entgelt aus der
Veräußerung wirtschaftlich betrachtet den Ertrag seines
Kapitals realisiert. Ohne die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b EStG könnte der Veräußerer der
Zinsscheine das Veräußerungsentgelt zunächst
steuerfrei vereinnahmen und müsste die Zinserträge erst
zum Zeitpunkt der späteren Zinszahlung versteuern. Mit der
Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bringt der
Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach der Abtrennung in der
Veräußerung der Zinsscheine keine
Teilveräußerungen der ursprünglichen Anleihe
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu sehen sind,
sondern er den vollen
„Zinsertrag“ noch beim
Veräußerer versteuern will. Diesem vorgezogenen
Kapitalertrag sind beim (Erst-)Veräußerer der
Zinsscheine keine Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Erst
der (Zweit-)Erwerber trägt Anschaffungskosten durch den Erwerb
der Zinsscheine und erzielt im Falle einer
Weiterveräußerung einen Gewinn gemäß §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG (vgl. Becker-Pennrich, FR 2017,
7, 11; Cornelius/Loleit, NWB-EV 2015, 389, 392; HHR/Buge, § 20
EStG Rz 458; Urteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2018 - 2 K
3874/15 F, EFG 2019, 505 = SIS 19 03 27; vgl. auch BT-Drucks.
16/4841, S. 55, wonach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
der bisherigen Regelung entspricht).
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cc) Für diese Auslegung spricht auch die
Entwicklung der gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Bondstripping. Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom
18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) wurde mit Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2014 in § 3 Abs. 1a des
Investmentsteuergesetzes (InvStG) a.F. eine Regelung
eingefügt, wonach in den Fällen, in denen ein Zinsschein
oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird, dies als
Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung
der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter gilt
(vgl. BT-Drucks. 18/68, S. 47 f.). Bei Schaffung der Norm ging der
Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass nach der bis zum
Inkrafttreten des § 3 Abs. 1a InvStG a.F. geltenden Rechtslage
eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht vorzunehmen sei
(BT-Drucks. 18/68, S. 47; BR-Drucks. 740/13, S. 46) und mit der
Einfügung des § 3 Abs. 1a InvStG a.F. nicht lediglich
eine Klarstellung der Rechtslage bewirkt werden sollte.
Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die
Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 20 Abs. 2 EStG und
der Sätze 8 und 9 in § 20 Abs. 4 EStG mit Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2017 durch das Investmentsteuerreformgesetz
vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730). Mit diesen Normen wurde der
Inhalt der Regelung des § 3 Abs. 1a InvStG a.F. in das
Einkommensteuergesetz für Zwecke der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Bondstripping von im
Privatvermögen gehaltenen Schuldverschreibungen
übernommen. Dieser gesetzgeberischen Maßnahme hätte
es nicht bedurft, wenn schon die bis zum Veranlagungszeitraum 2016
geltende einkommensteuerrechtliche Rechtslage darin bestanden
hätte, die Anschaffungskosten auf das Stammrecht und die
Zinsscheine zu verteilen.
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dd) Im Ergebnis ergibt sich aus der
Veräußerung der Anleihemäntel danach - wie von den
Klägern erklärt - ein negativer Unterschiedsbetrag i.S.
des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 7.515.671
EUR.
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b) Die steuerliche Anerkennung dieses
negativen Unterschiedsbetrags kann nicht unter Hinweis auf die
fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers versagt
werden, so dass sich das angefochtene Urteil auch nicht aus diesem
Grund als im Ergebnis richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO).
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aa) Die mit der Abgeltungsteuer
eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus
Kapitalvermögen bedingen wegen der Nichtabzugsfähigkeit
der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) und
der beschränkten Verrechenbarkeit der unter § 32d Abs. 1
EStG fallenden Kapitalerträge (§ 20 Abs. 6 EStG) eine
tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der
Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15, BFHE 258, 240, BStBl II
2017, 1040 = SIS 17 14 55). Diese
Vermutung gilt unabhängig davon, ob die sich ergebenden
negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier aus der
Veräußerung der Anleihemäntel gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) in einem zweiten Schritt
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG aus
dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung
knüpft an die jeweiligen Einkünfte an. Sie wirkt nicht in
die Einkünfteermittlung selbst hinein.
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bb) Der Gesetzgeber wollte mit der
Einführung der Abgeltungsteuer die in § 20 Abs. 2 EStG
genannten Kapitalanlagen einschließlich sämtlicher
realisierter Wertveränderungen steuerlich erfassen,
unabhängig davon, ob die jeweiligen positiven oder negativen
Kapitalerträge aus § 20 Abs. 2 EStG dem gesonderten Tarif
des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - wie hier von den
Klägern geltend gemacht - nach Maßgabe des § 32d
Abs. 2 EStG tariflich zu besteuern sind (s. hierzu unter II.2.).
Zur Widerlegung der Einkünfteerzielungsabsicht für die
Veräußerung der Anleihemäntel gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG genügt im Streitfall daher
weder das bloße Erzielen eines
Veräußerungsverlusts aus der Veräußerung der
Anleihemäntel noch kann wegen der beabsichtigten Abtrennung
der Zinsscheine auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht
beim Erwerb der Bundesanleihen durch den Kläger abgestellt
werden. Vielmehr setzt sich die beim Erwerb der Bundesanleihen
unzweifelhaft bestehende Einkünfteerzielungsabsicht an den
durch die Trennung entstandenen Kapitalanlagen (den
Anleihemänteln und den Zinsscheinen) fort. Zwar stand im
Zeitpunkt der Veräußerung der Anleihemäntel fest,
dass der Kläger hieraus einen Verlust erzielen werde. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger
zunächst die ungetrennten Anleihen erworben und im Streitjahr
in engem zeitlichen Zusammenhang nicht nur die durch die Trennung
entstandenen Anleihemäntel, sondern auch die Zinsscheine
veräußert hat, hält der Senat jedoch eine
Gesamtbetrachtung für geboten, bei der die
Einkünfteerzielungsabsicht unter Einbeziehung sowohl der durch
die Veräußerung der Anleihemäntel erzielten
Verluste als auch der durch die Veräußerung der
Zinsscheine erzielten Gewinne nach der Auftrennung der
Bundesanleihen zu beurteilen ist. Daran gemessen ist die Vermutung
der Einkünfteerzielungsabsicht vorliegend nicht widerlegt.
Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unter den
Umständen des Streitfalls von vornherein feststand oder von
dem Kläger von Anfang an beabsichtigt war, dass er bei
zusammenfassender Betrachtung beider
Veräußerungsvorgänge jeweils per Saldo einen
Verlust erzielen werde. Auch aus der Veräußerung der
Anleihemäntel an die vom Kläger beherrschte A-GmbH folgt
nichts anderes. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger
die Anleihemäntel wie unter fremden Dritten zum
marktüblichen Preis an die A-GmbH veräußert.
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4. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr vom 06.03.2017 ist antragsgemäß
dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus
Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer
unterliegen, um 7.515.671 EUR herabgesetzt werden. Damit ist bei
den Einkünften des Klägers, die dem gesonderten Tarif des
§ 32d Abs. 1 EStG unterliegen, der letztmals mit Bescheid vom
11.01.2016 berücksichtigte Betrag des laufenden Verlusts aus
Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung
von Aktien) in Höhe von 125.017 EUR für die
Einkünfteermittlung zugrunde zu legen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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