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A. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem zum 1.1.2003
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
einer GmbH. Streitjahre sind 2003 bis 2005. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) veranlagte im
Besteuerungsverfahren zur Festsetzung der Körperschaftsteuer
zunächst kalenderjahresbezogen: Mit
(Änderungs-)Bescheiden vom 31.8.2006 setzte er die
Körperschaftsteuer 2003 auf 0 EUR fest (unter
Berücksichtigung eines einkommenswirksamen Verlustabzugs von
5.827.830 EUR; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum
31.12.2003 auf 11.673.858 EUR) und die Körperschaftsteuer 2004
auf 54.870 EUR (zu versteuerndes Einkommen von 219.482 EUR;
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2004 auf
10.344.635 EUR [Minderung des zum 31.12.2003 festgestellten Betrags
um 1 Mio. EUR zzgl. 60 % von 548.705 EUR (= 1.329.223 EUR)]).
Für 2005 setzte das FA die Körperschaftsteuer auf 0 EUR
fest (die Feststellung zum verbleibenden Verlustabzug zur
Körperschaftsteuer erfolgte mit 12.016.606 EUR, indem der zum
31.12.2004 festgestellte Betrag von 10.344.635 EUR um den Verlust
für 2005 von 1.671.971 EUR erhöht wurde).
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Ein Änderungsbescheid, der sich auf
alle Streitjahre 2003 bis 2005 bezog (vom 6.8.2008), führte zu
einer (einheitlichen) Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003
bis 2005 auf 335.905 EUR (Einkommen vor Verlustabzug 4.359.054 EUR;
Verlustabzug 3.015.433 EUR). Dabei folgte das FA einem Antrag des
Klägers, den Verlust für 2005 um 958.455 EUR zu
erhöhen. Das FA erläuterte die Festsetzung unter Hinweis
auf eine Liquidationsbesteuerung gemäß § 11 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG 2002 - (Liquidationszeitraum
vom 1.1.2003 bis 31.12.2005). Zugleich stellte es den verbleibenden
Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf 14.486.255 EUR fest
(Ausgangsbetrag 17.501.688 EUR; Verlustabzug in Höhe von 1
Mio. EUR zzgl. 60 % von 3.359.054 EUR [= 3.015.433 EUR]).
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Die gegen jene Festsetzung der
Körperschaftsteuer erhobene Klage war erfolgreich. Das
Finanzgericht (FG) verdoppelte bei der Steuerberechnung mit Blick
auf zwei Gewinnjahre im dreijährigen Besteuerungszeitraum den
Grundabzugsbetrag von 1 Mio. EUR nach § 10d Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - EStG 2002 n.F. -
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002, den sog. Sockelbetrag. Es stellte
überdies die angefochtene Steuerfestsetzung hinsichtlich des
Verlustabzugs - auf der Grundlage eines in der mündlichen
Verhandlung erstmals hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags
des Klägers, dem das FA nicht widersprach - wegen des
Senatsbeschlusses vom 26.8.2010 I B 49/10 (BFHE 230, 445, BStBl II
2011, 826 = SIS 10 33 11) unter einen Vorläufigkeitsvermerk
i.S. von § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - (FG
Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2012 6 K 2199/09 K, abgedruckt in
EFG 2012, 1387 = SIS 12 17 43). In der mündlichen Verhandlung
hatten sich die Beteiligten zuvor über die im Streitfall
anzusetzenden Gewinne und Verluste verständigt. Der Gewinn
für den Liquidationszeitraum 2003 bis 2005 sollte 3.469.566
EUR betragen, die Gewerbesteuerrückstellung 49.365
EUR.
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Da das Insolvenzverfahren in den
Folgejahren noch nicht abgeschlossen wurde, erfolgten für die
Jahre ab 2006 jährliche Steuerveranlagungen durch das FA. Im
Schriftsatz des Klägers vom 18.1.2013 wird angekündigt,
dass das Insolvenzverfahren voraussichtlich 2013 abgeschlossen
wird: Auf der Grundlage eines Abwicklungsgewinns
(Abwicklungszeitraum 2003 bis 2012) von 17.917.520 EUR könne
es zu einem vollständigen Ausgleich mit dem verbleibenden
Verlustvortrag zum 31.12.2002 (17.501.688 EUR) kommen
(steuerpflichtiges [Rest-]Abwicklungsergebnis: 415.832
EUR).
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Das FA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist hinsichtlich der
Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 bis 2005
begründet; das FG hat den sog. Sockelbetrag im
mehrjährigen Besteuerungszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1
KStG 2002 zu Unrecht zweifach angesetzt. Das Rechtsmittel
führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Im Übrigen - im Hinblick auf
die Anbringung des Vorläufigkeitsvermerks - wird die Revision
als unzulässig verworfen.
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I. Der sog. Sockelbetrag des § 10d Abs. 2
Satz 1 EStG 2002 n.F. darf auch im mehrjährigen
Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 nur
einmal angesetzt werden.
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1. Die Veranlagung der GmbH zur
Körperschaftsteuer richtet sich nach § 11 Abs. 7 KStG
2002, da über das Vermögen der GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet und im Rahmen dieses Verfahrens
nicht eine Unternehmensfortführung, sondern eine Abwicklung
durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt wurde (s. insoweit
Thüringer Finanzministerium, Erlass vom 22.7.2004, DStR 2004,
1922; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 90; Micker in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 65). Dies hat zur Folge,
dass die Sonderregelungen des § 11 Abs. 1 bis 6 KStG 2002
maßgebend sind. Damit ist grundsätzlich der im Zeitraum
von der Eröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens
erzielte und nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 KStG 2002
ermittelte (Abwicklungs-)Gewinn der Besteuerung zu Grunde zu legen
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002). Besteuerungszeitraum ist in
diesem Fall nicht das einzelne Kalenderjahr, sondern der gesamte
(Insolvenz-)Abwicklungszeitraum. Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1
Satz 2 KStG 2002, dass die Finanzbehörde in bestimmten
Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin
entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s.a.
Senatsurteile vom 22.2.2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II
2008, 312 = SIS 06 37 76; vom 18.9.2007 I R 44/06, BFHE 219, 61,
BStBl II 2008, 319 = SIS 08 05 39). Angesichts des Ende 2005 noch
nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der GmbH geht es im
Streitfall um eine solche „Zwischenveranlagung“.
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2. Das FG hat ohne Rechtsfehler eine solche
Veranlagung für den Streitzeitraum (2003 bis 2005) für
zulässig erachtet. Eine entsprechende - auf § 11 Abs. 1
Satz 2 KStG 2002 beruhende - Berechtigung zur Entscheidung der
Finanzbehörde über das Ob und das Wie (den zeitlichen
Umfang) dieser Veranlagung und die Rechtmäßigkeit der
konkreten Ermessensentscheidung des FA (s. dazu Senatsurteil in
BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319 = SIS 08 05 39; Bergmann,
Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 80, 96
f.) steht nicht im Streit, so dass weitere Ausführungen dazu
entbehrlich sind.
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3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für das hiernach dem Grunde nach gerechtfertigte
Veranlagungsverfahren und den streitgegenständlichen
Steuerbescheid vom 6.8.2008 hat das FG den Verlustausgleich nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung der sog. Mindestbesteuerung
gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2
Satz 1 EStG 2002 n.F. rechtsfehlerhaft beurteilt.
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a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
verschärfte der Gesetzgeber die Beschränkung des
überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG
2002: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung
noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten,
sind ab Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur
noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 3 EStG 2002 n.F.
können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden
(„Sockelbetrag“). Darüber hinausgehende negative
Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind
nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden
Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis
werden 40 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden
Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von
etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung
unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR
überschreiten.
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b) Diese Regelung im Bereich der
Einkommensteuer (sog. Mindestbesteuerung) ist auch bei der
streitgegenständlichen Veranlagung der GmbH zur
Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 zu beachten. Dies ist unter
den Beteiligten im Grundsatz - und zu Recht - nicht streitig. Denn
§ 11 Abs. 6 KStG 2002 verweist „im Übrigen“
auf die sonst geltenden Vorschriften zur Gewinnermittlung, was die
Regelung zum Verlustabzug umfasst (s. nur Geist, GmbHR 2008, 969,
971 f.).
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Insbesondere steht der Anwendung der sog.
Mindestbesteuerung nicht entgegen, dass die Regelung des § 10d
Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. in einem (kalenderjahresbezogenen)
Veranlagungszeitraum 2003 noch nicht galt. Denn jedenfalls für
die hier streitgegenständliche Zwischenveranlagung i.S. des
§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist anerkannt, dass die zum Ende
eines solchen Zeitraums (hier: 2005) anwendbare Rechtslage
maßgeblich ist (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 61,
BStBl II 2008, 319 = SIS 08 05 39; Blümich/Hofmeister, §
11 KStG Rz 80 f.; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG
Rz 28; s.a. - bezogen auf das Ende eines Abwicklungszeitraums -
§ 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 und dazu das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 4.4.2008, BStBl I 2008,
542 = SIS 08 17 00 Nr. 1; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
27.3.2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298 = SIS 07 21 06; Gosch/Lambrecht, KStG, 2. Aufl., § 34 Rz 171).
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Die Anwendung des § 10d Abs. 2 Satz 1
EStG 2002 n.F. ist im Streitfall auch nicht nach
verfassungsrechtlichen Maßgaben ausgeschlossen. Zwar
könnte die sog. Mindestbesteuerung in Insolvenz- und sonstigen
Liquidationsfällen in den Kernbereich der Gewährung eines
Verlustausgleichs in unverhältnismäßiger Weise
einwirken (dies ist offengeblieben im Senatsurteil vom 22.8.2012 I
R 9/11, BFHE 238, 419 = SIS 12 30 99; s. zu dieser Frage auch z.B.
Geist, GmbHR 2008, 969, 972 ff.; Holland in Ernst & Young,
KStG, § 11 Rz 59.1; Moritz in Schnitger/Fehrenbacher, KStG,
§ 11 Rz 118; Mössner/Seeger/Zuber,
Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rz 116; ablehnend aber
Bergmann, a.a.O., S. 55 ff.). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht,
wenn die Abwicklung der Kapitalgesellschaft noch nicht
abgeschlossen ist. Denn insoweit besteht im weiteren Verlauf des
Verfahrens die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung,
bei der die begonnene Abwicklung nicht abgeschlossen wird, was
rückblickend im Ergebnis zu einer
„Scheinabwicklung“ führt. Auf dieser Grundlage
steht ein zukünftiger Verlustausgleich in den nachfolgenden
Veranlagungszeiträumen in Aussicht.
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c) Die Revision vertritt die Auffassung, bei
einer Veranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 KStG 2002 entspreche
der dort gewählte Besteuerungszeitraum (als
Abwicklungszeitraum bzw. bei einer entsprechenden
Zwischenveranlagung der Mehr-Jahres-Zeitraum des § 11 Abs. 1
Satz 2 KStG 2002) dem Veranlagungszeitraum (als
Tatbestandsvoraussetzung in § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002
n.F.). Auf dieser Grundlage sei beim Verlustausgleich der
Sockelbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. nur einmal
zu berücksichtigen. Dem ist beizupflichten (gl.A. z.B. Lenz in
Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 11 Rz 40; Wälzholz,
GmbH-Steuerberater - GmbH-StB - 2011, 117). Da nach § 11 Abs.
1 Satz 1 KStG 2002 der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn
der Besteuerung zugrunde zu legen ist, tritt dieser
(Abwicklungs-)Zeitraum an die Stelle des im Normalfall der
Besteuerung maßgebenden Kalenderjahres (§ 31 Abs. 1 Satz
1 KStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002; § 7 Abs. 3 Satz
2 KStG 2002; gl.A. z.B. Bergmann, a.a.O., S. 54; Küster, DStR
2006, 209, 213; Gosch/Lambrecht, a.a.O., § 11 Rz 34, 77;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz
33; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 22;
Streck/Olgemöller, KStG, 7. Aufl., § 11 Rz 8). Der
Abwicklungszeitraum ist unabhängig von seiner Dauer ein
einheitlicher Veranlagungszeitraum, der ggf. länger sein kann
als ein Kalenderjahr (Lenz in Erle/Sauter, a.a.O., § 11 Rz 40;
Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 11 Rz
22). Dies strahlt auf die im Bereich des § 11 KStG 2002
anzuwendenden Gewinnermittlungsvorschriften (s. § 11 Abs. 6
KStG 2002) - damit auch auf § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.
- aus. Einer entsprechenden Klarstellung im Gesetzestext des §
10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. bedurfte es entgegen der im
angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nicht. Der Gesetzgeber ist
im Falle der Rechtsgrundverweisung (§ 11 Abs. 6 KStG 2002)
nicht gehalten, jede Sondersituation ausdrücklich in der
Grundnorm zu regeln.
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d) Soweit der Kläger auf dieser Grundlage
unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) einen
Widerspruch zur gewerbesteuerrechtlichen Rechtslage erkennen
möchte, ist ihm nicht zu folgen. Zwar finden
gewerbesteuerrechtlich stets „Jahresveranlagungen“
statt; denn der Erhebungszeitraum ist stets das Kalenderjahr (s.
§ 14 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 2002 - ), weil
eine Verlängerung des Besteuerungszeitraums (wie durch §
11 KStG 2002) im Gewerbesteuergesetz nicht vorgesehen ist. Dabei
geht es in der Situation der Besteuerung eines Abwicklungs- bzw.
Insolvenzgewinns einer Kapitalgesellschaft aber nicht um
eigenständige (jahresbezogene) Gewerbeertragsermittlungen mit
der Möglichkeit eines jeweiligen Ansatzes des Sockelbetrags in
§ 10a Sätze 1 und 2 GewStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur
Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom
23.12.2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) - GewStG 2002 n.F.
- . Vielmehr ist nach § 16 Abs. 1 GewStDV der Gewerbeertrag,
der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des
Abwicklungszeitraums zu verteilen (s.a. R 7.1 Abs. 8 der
Gewerbesteuer-Richtlinien; Blümich/ Drüen, § 7
GewStG Rz 82; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 7 Rz 230; Schnitter in Frotscher/Maas, a.a.O., § 7
GewStG Rz 62). Damit findet nach dem insoweit eindeutigen
Regelungswortlaut nur eine zeitanteilige Zuweisung des für den
gesamten Abwicklungszeitraum ermittelten Gewerbeertrags auf die
(einzelnen) Jahre des Abwicklungszeitraums statt (so wohl auch
Wälzholz, GmbH-StB 2011, 117, 119 f.). In der Folge ist ein
verbleibender Fehlbetrag zum Schluss des letzten Erhebungszeitraums
vor dem Beginn des Abwicklungszeitraums bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des gesamten Abwicklungszeitraums zu
berücksichtigen (Verlustausgleich), dabei aber bei der
Berechnung nur ein Sockelabzugsbetrag (§ 10a Sätze 1, 2
GewStG 2002 n.F.) anzusetzen. Diese Beurteilung wird nicht
berührt durch die hier nicht näher zu behandelnde
Streitfrage, ob nach einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs.
1 Satz 2 KStG 2002) die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags
in Betracht kommt (s. insoweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2008,
542 = SIS 08 17 00 Nr. 2 einerseits und das Senatsurteil in BFHE
219, 61, BStBl II 2008, 319 = SIS 08 05 39 andererseits).
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e) Soweit der Kläger darauf verweist, die
vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 10d Abs. 2 Satz 1
EStG 2002 n.F. sei gerechtfertigt, um einen ansonsten drohenden
ungerechtfertigten Rechtsnachteil auszuschließen, ist ihm
ebenfalls nicht zu folgen.
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Zwar ist dem Kläger einzuräumen,
dass durch einen mehrjährigen Besteuerungszeitraum (§ 11
Abs. 1 Satz 2 KStG 2002) mit Blick auf den nur einmalig
anzusetzenden Sockelbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002
n.F. ein Nachteil entstehen könnte. Dieser Nachteil wird auch
eventuell im Streitfall nicht durch den Umstand kompensiert, dass
es innerhalb des Mehrjahreszeitraums (oder bei einer späteren
einheitlichen Gesamtveranlagung aller Jahre des
Abwicklungszeitraums) zu einem unbegrenzten Verlustausgleich kommt
(s. insoweit Gosch/Lambrecht, a.a.O., § 11 Rz 77; Bergmann,
a.a.O., S. 54 f.; ders., GmbHR 2012, 943 f.). Ein solcher Nachteil
tritt allerdings nur dann ein, wenn man - auf der Grundlage der
insbesondere von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung -
davon ausgeht, dass es sich bei Veranlagungen für
möglicherweise auch kalenderjährliche
Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums nicht
um bloße Zwischenveranlagungen handelt, die nach Ablauf des
Abwicklungszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten
Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind, sondern um diesen jeweiligen
Besteuerungszeitraum abschließend regelnde
(Einzel-)Festsetzungen (s. R 51 Abs. 4 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien; gl.A. z.B. FG Köln,
Urteil vom 27.9.2012 10 K 2838/11, EFG 2013, 78 = SIS 13 00 24;
Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 40; Graffe in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 11 Rz 19;
Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 11 Rz 23; a.A.
insbesondere FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.1.2002 2 K
2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432 = SIS 02 65 10; Bergmann, a.a.O., S.
84 ff.; Holland in Ernst & Young, a.a.O., § 11 KStG Rz 41;
Lenz in Erle/Sauter, a.a.O., § 11 Rz 39;
Streck/Olgemöller, a.a.O., § 11 Rz 8; Moritz in
Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 11 Rz 117; Küster, DStR
2006, 209, 210 f.; Bergmann, GmbHR 2012, 943, 945 ff.; Zimmermann,
EFG 2013, 80 f.).
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Im Streitfall kann diese Rechtsfrage
unentschieden bleiben. Denn auch wenn ein solcher Nachteil im
konkreten Einzelfall eintreten würde, könnte er keine vom
insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10d Abs. 2 Satz 1
EStG 2002 n.F. abweichende Auslegung rechtfertigen.
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II. Der Revisionsantrag des FA bezieht sich
uneingeschränkt auf das angefochtene Urteil und damit auch auf
den vom FG im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit
der sog. Mindeststeuer der Steuerfestsetzung beigefügten
Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO. Der
Kläger hatte sein darauf gerichtetes Verpflichtungsbegehren im
Klageverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung und ohne
vorangehendes behördliches Vorverfahren hilfsweise geltend
gemacht. Das FG hat den entsprechenden Hilfsantrag aber als
Klageerweiterung behandelt und diesem Antrag unmittelbar
entsprochen. Es mag dahinstehen, ob dies Rechtens war. Für das
Revisionsverfahren ist allein ausschlaggebend, dass es sich bei dem
Verpflichtungsbegehren des Klägers um einen von der
„eigentlich“ streitgegenständlichen
Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand handelt
(BFH-Urteil vom 11.2.2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009,
892 = SIS 09 30 12; s.a. BFH-Urteil vom 18.12.2001 VIII R 27/96,
BFH/NV 2002, 747 = SIS 02 67 02) und dass das FA in dieser Hinsicht
keine darauf bezogenen Gründe vorgebracht hat. Die Revision
ist deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen.
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