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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 59/12 (BFH) |
§§: | EStG § 10 d Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 10 a, GewStG § 8 Nr. 1 |
Schlagwörter | Verlustvortrag, Verfassung, Mindestbesteuerung, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust |
Rechtsfrage: | 1. Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers durch Einbuchung der Forderung - 2. Verfassungswidriges "Definitivwerden" von Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 10 d Abs. 2 EStG und § 10 a GewStG infolge Liquidation und Insolvenz - 3. Hinzurechnung von Finanzierungskosten als Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F.? - 4. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26.2.2014 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 19/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 28 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 59/12 |
Erledigungs-Vermerk: | Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 26.2.2014 I R 59/12 (Az. Beim BVerfG: 2 BvL 19/14). -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 26.2.2014) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 22 37 |