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Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 h EStG 2002 n.F.

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 h EStG 2002 n.F.: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4 h EStG 2002 n.F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. - 2. Eine AdV ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird (Anschluss an BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, DStR 2013, 2686 = SIS 13 32 64). (Hinweis aus BStBl 2014 II S. 948 auf BMF-Schreiben vom 13. November 2014 - IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009 = SIS 14 30 32) - Urt.; BFH 18.12.2013, I B 85/13; SIS 14 10 54

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Kredite, Schuldzinsen
Fundstellen
  1. BFH 18.12.2013, I B 85/13
    BStBl 2014 II S. 947
    DStR 2014 S. 788
    BFHE 244 S. 320
    BFH/NV 2014 S. 970

    Anmerkungen:
    U.P. in DB 19/2014 S. 1102
    jh in StuB 9/2014 S. 346
    jh in StuB 9/2014 S. 349
    Ch.M. in NWB 21/2014 S. 1624
    R.M. in ISR 5/2014 S. 155
    Ch.H. in FR 12/2014 S. 564
    D.G. in BFH/PR 7/2014 S. 226
    M.M./N.M. in DStR 30/2014 S. 1469
    TK in DStZ 13/2014 S. 434
    B.S.C./S.Sch. in IWB 13/2014 S. 507
    U.D. in StC 9/2014 S. 8
    KAM in Stbg 9/2014 S. M 15
    KAM in Stbg 11/2014 S. M 11
    B.H. in DB 50/2014 S. M 5
Normen
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
[FGO] § 69 Abs. 2, § 69 Abs. 3 Satz 1
[EStG] § 4 h Abs. 1, § 4 h Abs. 2
[KStG] § 8 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 29.04.2013, SIS 13 19 30, Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2023, SIS 23 19 87, Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell: 1. Steuerpflichtige können ge...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2023, SIS 23 19 88, Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell: 1. Steuerpflichtige können ge...
  • BFH 12.4.2023, SIS 23 10 78, Aussetzung der Vollziehung von auf § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden: War dem Gesetzgeber - ...
  • FG München 28.3.2023, SIS 23 13 28, Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg: Der für den Ort ...
  • FG München 12.12.2022, SIS 23 12 85, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG ernstlich zweifelhaft: 1...
  • BFH 7.3.2022, SIS 22 08 07, Beherbergungsumsätze, Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgrund des beim EuGH anhängig...
  • BFH 15.2.2022, SIS 22 10 50, Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte: Hat der Steuerpflichtige steuerfrei...
  • BFH 5.10.2021, SIS 22 02 35, Restaurierung von historischen Gebäuden und Denkmälern als durch den Auslandstätigkeitserlass (ATE) begün...
  • BFH 18.5.2021, SIS 21 15 36, Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft: Die Einordnung einer nach ...
  • BFH 18.5.2021, SIS 21 15 37, Einordnung einer US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft: Die Einordnung einer nach ...
  • BFH 23.2.2021, SIS 21 10 24, Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der R...
  • FG Münster 4.5.2020, SIS 20 11 83, Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 b Abs. 3 KStG: 1. § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG ist mit dem Grundgesetz ...
  • BFH 4.3.2020, SIS 20 11 52, Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot, Zurechnung von Beteiligungseinkünften, Zurückverwe...
  • FG Münster 12.4.2019, SIS 19 10 57, Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung: Während eine "Arrangement Fee" kein Zinsaufwand i.S....
  • FG Düsseldorf 15.10.2018, SIS 19 02 77, Verlustabzug bei Mantelkauf, Beschwer durch Null-Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, Anwendung der ...
  • FG Münster 31.8.2018, SIS 18 18 02, Aussetzung der Vollziehung, Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen: 1. Eine Anfechtungsklag...
  • FG Hamburg 11.4.2018, SIS 18 06 00, Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG: Mit Rücksich...
  • FG Hamburg 14.10.2016, SIS 16 24 09, Cum-Ex-Geschäfte, keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjä...
  • OFD Frankfurt 24.6.2016, SIS 16 15 46, AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke: Der Vorlagebeschluss des...
  • FG Münster 13.1.2016, SIS 16 08 12, Keine Überprüfbarkeit der Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 3 KStG durch das FG: 1. § 8 b Abs. 3 KStG i...
  • BFH 17.12.2015, SIS 16 00 86, AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden: Es bestehen ernstliche Zweifel an der R...
  • BFH 15.10.2015, SIS 15 26 65, Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob e...
  • BFH 14.10.2015, SIS 16 01 39, Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke: Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § ...
  • Niedersächsisches FG 22.9.2015, SIS 15 29 69, Solidaritätszuschlag, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV): 1. Der Senat ist von der Verfassungswid...
  • FG Köln 1.9.2015, SIS 15 27 54, Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid: 1. Die vorzunehmende Abwäg...
  • FG München 6.3.2015, SIS 15 12 05, Zinsschrankenregelung nach § 4 h EStG und § 8 a KStG ist nicht verfassungswidrig: 1. Die gesetzliche Rege...
  • FG München 6.3.2015, SIS 15 12 07, Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke: 1. Die gesetzliche Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs f...
  • FG München 2.3.2015, SIS 15 12 04, Zinsschrankenregelung nach § 4 h EStG und § 8 a KStG nicht verfassungswidrig: 1. Die gesetzliche Einschrä...
  • BMF 13.11.2014, SIS 14 30 32, AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke: Der BFH hat am 18.12.201...
  • OFD Karlsruhe 10.10.2014, SIS 15 13 27, Zinsschranke, Anwendungsfragen: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (BStBl 2008 I S. 718 = SIS 08 27...
  • FG Köln 19.9.2014, SIS 14 31 21, Hilfe in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften: Der Vorlagebeschluss des BFH vom ...
  • FG Münster 29.8.2014, SIS 15 02 41, Zuordnung mehrerer Darlehen zum Safe Haven: 1. Erhält ein Steuerpflichtiger Darlehen von seiner Tochter- ...
  • FG Düsseldorf 21.8.2014, SIS 15 04 51, Gesellschafterfremdfinanzierung, Einschaltung einer inländischen Personengesellschaft in die Darlehensgew...
  • FG München 17.7.2014, SIS 14 31 78, Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen: 1. Angesichts der Vorlagebeschlüsse des F...
  • FG München 17.7.2014, SIS 14 31 79, Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen: 1. Angesichts der Vorlagebeschlüsse des F...
  • BFH 2.7.2014, SIS 14 24 82, Lieferung und Montage betriebsbereiter (schlüsselfertiger) Photovoltaikanlagen als Bauleistung: Es ist no...
Fachaufsätze
  • LIT 03 00 25 B. Heuermann, DB 50 /2014 S. M5: Was ist eigentlich ein "qualifizierter Fiskalzweck"? - BFH vom 18.12.2013, I B 85/13 = SIS 14 10 54, und ...
  • LIT 02 94 17 B.S. Cortez/S.W. Schmidt, IWB 13/2014 S. 507: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG n.F. - BFH-Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/...

 

1

A. Streitig ist, ob der Körperschaftsteuerbescheid für 2008 der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der sog. Zinsschranke von der Vollziehung auszusetzen ist.

 

 

2

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin war im Streitjahr 2008 die Herstellung von Maschinen und Geräten sowie der Handel mit ihnen. Die Betriebsgrundstücke und weitgehend auch die Betriebsgebäude wurden von der S-GmbH & Co. KG gepachtet. Zum 31.12.2008 hielt die Antragstellerin zudem 99 %-ige und 100 %-ige Beteiligungen an dreizehn Tochtergesellschaften im Ausland. Ihre Gesellschafter waren im Streitjahr zu 50 v.H. die SF-GmbH & Co. KG, zu 20 v.H. S und zu jeweils 15 v.H. dessen zwei Kinder. S war zudem zu 94 v.H. unmittelbar und über eine GmbH zu 6 v.H. mittelbar an der SF-GmbH & Co. KG beteiligt.

 

 

3

Die Antragstellerin erwirtschaftete im Streitjahr ein Einkommen nach Zinsen in Höhe von ./. 5.667.900 EUR. Ihr entstand im selben Zeitraum ein Zinsaufwand in Höhe von 9.599.378 EUR; die Zinserträge beliefen sich auf 1.854.485 EUR und die Abschreibungen auf 2.714.946 EUR. Ihre Eigenkapitalquote war im Streitjahr nicht annähernd gleich hoch oder höher als die ihres Konzerns.

 

 

4

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) ging davon aus, dass von dem Zinsaufwand lediglich ein Betrag in Höhe von 3.292.067 EUR als Betriebsausgabe abgezogen werden könne. Der verbleibende Zinsaufwand in Höhe von 6.307.311 EUR könne nur als Zinsvortrag festgestellt werden. Hiervon ausgehend setzte das FA Körperschaftsteuer für 2008 in Höhe von 11.631 EUR fest.

 

 

5

Die Antragstellerin hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Den parallel gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Körperschaftsteuerbescheides lehnte das FA ab. Ebenso lehnte das Finanzgericht (FG) Münster den daraufhin bei ihm gestellten Antrag auf AdV durch Beschluss vom 29.4.2013 9 V 2400/12 K ab. Zwar sei ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Zinsschranke einer verfassungsrechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit standhalte. Dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin komme allerdings kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug zu. Der Beschluss ist in EFG 2013, 1147 = SIS 13 19 30 veröffentlicht.

 

 

6

Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der AdV. Sie beantragt, unter Aufhebung des FG-Beschlusses die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen.

 

 

7

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

 

 

8

B. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses und zur AdV des streitigen Steuerbetrages.

 

 

9

I. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

 

 

10

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen u.a. dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06; seitdem ständige Rechtsprechung, s. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13.3.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74, und vom 9.5.2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489 = SIS 12 21 91). Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156 = SIS 10 17 73; vom 26.8.2010 I B 85/10, BFH/NV 2011, 220 = SIS 11 00 62). Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm. An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (Senatsbeschlüsse vom 26.8.2010 I B 49/10, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826 = SIS 10 33 11; vom 30.3.2011 I B 136/10, BFHE 232, 395 = SIS 11 13 57).

 

 

11

II. Bei der im Verfahren auf AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ernstlich zweifelhaft, ob es rechtmäßig ist, dass das FA die von der Antragstellerin gezahlten Schuldzinsen unter Hinweis auf die sog. Zinsschranke nur teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen und deshalb eine Körperschaftsteuer in Höhe von 11.631 EUR festgesetzt hat.

 

 

12

1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke gemäß § 8 Abs. 1, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - KStG 2002 n.F. - i.V.m. § 4h Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des UntStRefG (EStG 2002 n.F.) vorliegen.

 

 

13

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. - hier i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. - nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d.h. 30 v.H. des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F.). Dass das FA diese Vorgaben in dem angefochtenen Bescheid zutreffend umgesetzt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Insbesondere ist im Streitfall keiner der Ausnahmetatbestände gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. erfüllt. Der die Zinserträge übersteigende Zinsaufwand ist höher als 1 Mio. EUR (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.), die Antragstellerin ist Muttergesellschaft eines Konzerns (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F.) und ihre Eigenkapitalquote ist nicht (annähernd) gleich hoch oder höher als die des Konzerns (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F.).

 

 

14

2. Der Senat hat indes im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. (so z.B. auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 12 V 12089/11, EFG 2012, 358 = SIS 11 40 90; Hey in Brähler/Lösel [Hrsg.], Deutsches und internationales Steuerrecht, Gegenwart und Zukunft, Festschrift für Christiana Djanani, 2008, S. 109, 122 ff.; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 554; Gosch, DStR 2007, 1553, 1559; Gosch/Förster, KStG, 2. Aufl., Exkurs § 4h EStG Rz 35 f.; Jehlin, Die Zinsschranke als Instrument zur Missbrauchsvermeidung und Steigerung der Eigenkapitalausstattung, 2013, S. 135 ff.; Musil/Volmering, DB 2008, 12, 14 ff.; Oellerich in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8a Rz 37; Seiler in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 4h Rz 3 f.; Stöber in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8a Rz 243 ff.; „gewichtige Bedenken“ hat auch das Niedersächsische FG in seinem Beschluss vom 18.2.2010 6 V 21/10, EFG 2010, 981 = SIS 10 13 97; a.A. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2012 6 K 3390/11 = SIS 13 18 95; s. BB 2013, 2646; Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.7.2013 6 K 226/11, EFG 2013, 1790 = SIS 13 27 14; Heuermann, DStR 2013, 1 ff.; Blümich/Heuermann, § 4h EStG Rz 25; Schenke in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4h Rz A 162 ff.; Schmehl in Schön/Beck, Zukunftsfragen des deutschen Steuerrechts, 2009, S. 99, 116 f.; Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 11.7.2013, DStR 2013, 1947, 1948; im Ergebnis auch Heyes, Ursachen, Rahmenbedingungen und neue Rechtfertigungsgrundsätze zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG), 2014, S. 404 ff.).

 

 

15

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa, und vom 8.5.2013 1 BvL 1/08, NJW 2013, 2498, unter C.II.1.). Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4.2.2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 = SIS 09 16 45, unter C.II.1.a; vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, DStR 2013, 1228 = SIS 13 17 53, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 19.2.2013 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, NJW 2013, 847, unter B.IV.1.a).

 

 

16

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1 = SIS 09 16 45, unter C.II.1.a; vom 18.7.2012 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179 = SIS 12 29 52, unter B.I.2.a). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter B.I.2.a). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfG-Urteil vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I.). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I., und vom 18.12.2012 1 BvR 1509/10, HFR 2013, 258 = SIS 13 17 50, unter II.1.a aa). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter B.I.2.a).

 

 

17

b) Von diesen Maßgaben ausgehend können gewichtige Gründe dafür ins Feld geführt werden, dass die Zinsschranke eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nach sich zieht. Durch die Zinsschranke könnte der Gesetzgeber das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Körperschaftsteuerrechts am Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit durchbrochen haben.

 

 

18

Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleichermaßen im Bereich der Körperschaftsteuer (z.B. Senatsurteil vom 22.8.2012 I R 9/11, BFHE 238, 419 = SIS 12 30 99, BStBE II 2013, 512). Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Körperschaft und damit nach der Ertragskraft des Unternehmens. Dies folgt auch aus § 8 Abs. 1 KStG 2002, demzufolge sich das Einkommen und die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bestimmen. Danach unterliegt im Bereich der Unternehmensbesteuerung grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Einnahmen und den Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 4 EStG 2002), der Besteuerung. Deshalb sind Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter C.III.1.a).

 

 

19

Diese systematische Grundentscheidung hat der Gesetzgeber durchbrochen, weil aufgrund der Zinsschranke nicht das Nettoeinkommen besteuert wird. Während der Besteuerung in einem konkreten Veranlagungszeitraum die gesamten Einnahmen zugrunde gelegt werden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002), können die in dem Veranlagungszeitraum anfallenden Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke (§ 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) nur in eingeschränktem Maße unmittelbar abgezogen und im Übrigen nur in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (so auch Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2302).

 

 

20

c) Der Senat hat ernstliche Zweifel, ob die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist.

 

 

21

aa) Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 v.H. auf 15 v.H. gesenkt und die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 v.H. auf einheitlich 3,5 v.H. verringert, so dass die nominale Belastung der Unternehmensgewinne - bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v.H. - nur noch bei 29,83 v.H. lag. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Gesetzgeber zur Gegenfinanzierung eines derartigen steuerpolitischen Vorhabens zwar nicht grundsätzlich gehindert, einzelne betriebliche Aufwendungen unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei der Bemessung der Körperschaftsteuer unbeachtet zu lassen. Jedoch muss er bei derartigen Maßnahmen auf eine gleichheitsgerechte Lastenverteilung achten (BVerfG-Beschlüsse vom 29.5.1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01, unter C.III.3.c aa; vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, unter C.I.3.a). Dies ist bei der Zinsschranke nicht geschehen. Denn der Gesetzgeber hat die Absenkung der Steuersätze nicht durch eine die Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig belastende Erweiterung der Bemessungsgrundlage gegenfinanziert.

 

 

22

bb) Es bestehen für den Senat ebenfalls ernstliche Zweifel, ob die Zinsschranke durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden kann (vgl. Prinz, DB 2013, 1571, 1572; s. zum qualifizierten Fiskalzweck Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 = SIS 12 30 99; Desens, FR 2012, 745, 749; Kube, DStR 2011, 1781, 1789 f.). Dass die Zinsschranke zur Verstetigung des Steueraufkommens oder zur Vermeidung unkalkulierbarer Steuerausfälle geboten gewesen wäre, erkennt der Senat bei überschlägiger Prüfung nicht.

 

 

23

cc) Ebenso hat der Senat im summarischen Verfahren Bedenken, die Zinsschranke mit dem Zweck der Missbrauchsabwehr zu rechtfertigen.

 

 

24

aaa) Ausgehend von der Gesetzesbegründung stellt die Zinsschranke eine Missbrauchstypisierung dar. Denn sie soll der „Sicherung inländischen Steuersubstrats“ und der „Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen“ dienen (BTDrucks 16/4841, S. 35). Sie richtet sich gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein aus Gründen der Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt wird. Konzerne sollen insbesondere nicht mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren können. Weiterhin soll die Zinsschranke verhindern, dass Konzerne sich gezielt über ihre deutschen Töchter auf dem Kapitalmarkt verschulden und über die gezahlten Zinsen vor allem in Deutschland die Steuerbemessungsgrundlage verringert wird (BTDrucks 16/4841, S. 31).

 

 

25

bbb) Zweifelhaft ist angesichts dieses Zwecks, ob die Zinsschranke den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Missbrauchstypisierung entspricht. Denn eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I.; vom 6.4.2011 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812 = SIS 11 16 50, unter IV.2.a). Zudem muss sich die Typisierung am allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen (BVerfG-Beschluss vom 4.4.2001 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, unter B.I.2.b; Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Rz 130 f.). Die ungleichen Rechtsfolgen dürfen nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen treffen, und die Nachteile dürfen nicht zu schwer wiegen (BVerfG-Beschlüsse vom 30.5.1990 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126, unter C.I.4.f; vom 8.10.1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36, unter C.I.2.; Heun in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 3. Aufl., Art. 3 Rz 34).

 

 

26

ccc) Es bestehen auch Zweifel, ob die Zinsschranke, um ihren Zweck zu erfüllen, erforderlich ist.

 

 

27

aaaa) Zwar erfasst sie auch Fälle von Gewinnverlagerungen, in denen das Besteuerungssubstrat im Inland gefährdet ist. Sie ist indes nicht zielgenau formuliert, so dass missbräuchliche Gestaltungen unterhalb der Freigrenze von im Streitjahr 1 Mio. EUR nicht erfasst werden (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F. i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782), während andererseits Finanzierungsgestaltungen erfasst werden, die marktüblich, sinnvoll und typischerweise nicht missbräuchlich sind (Prinz, FR 2008, 441, 443; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 4h Rz 4; zur Kritik wegen der Zielungenauigkeit auch Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2305 f.). Grund hierfür ist, dass die Zinsschranke nicht zielgenau an die als missbräuchlich eingestufte Gewinnverlagerung ins Ausland anknüpft, sondern pauschal an eine als zu hoch empfundene Fremdkapitalisierung; sie erfasst zur Vermeidung unionsrechtlicher Friktionen auch den reinen Inlandsfall, obwohl hier eine das deutsche Besteuerungssubstrat gefährdende Gewinnverlagerung durch Fremdkapitalisierung nicht denkbar ist (Hey in Festschrift für Christina Djanani, a.a.O., S. 109, 125). Hinzu kommt, dass aufgrund der Regelungsstruktur der Zinsschranke insbesondere fremdkapitalbedürftige neue Unternehmen und Unternehmen in der Krise betroffen werden, ohne dass bei ihnen der Verdacht der Gewinnverlagerung bestehen müsste (Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 555; Südkamp in Birk/Saenger/Töben, Forum Steuerrecht 2009, 2010, S. 249, 271). Gerade bei diesen Unternehmen kann die Zinsschranke zudem zu unangemessenen Belastungswirkungen in Form einer Substanzbesteuerung führen, die eine weitere Fremdkapitalaufnahme notwendig machen und zu einer weitgehenden Entwertung des Zinsvortrags sowie einem gesteigerten Insolvenzrisiko führen kann.

 

 

28

bbbb) Ebenso erscheint es fraglich, ob die Vermeidung der Unionsrechtswidrigkeit durch eine derart schwerwiegende Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips hergestellt werden musste. Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgehend von seiner jüngeren Rechtsprechung (s. EuGH-Urteil vom 12.9.2006 C-196/04, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Slg. 2006, I-7995 = SIS 06 39 02, Rz 55 ff.; EuGH-Beschluss vom 23.4.2008 C-201/05, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Slg. 2008, I-2875 = SIS 08 32 62, Rz 77 ff.) eine im dargestellten Sinne zielgenaue Missbrauchsklausel akzeptieren würde und dem Gesetzgeber deren Ausformulierung auch möglich gewesen wäre (so auch Hey in Festschrift für Christina Djanani, a.a.O., S. 109, 126).

 

 

29

dd) Es sprechen ferner gewichtige Gründe dafür, dass auch das in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 31) zum Ausdruck kommende Ziel der Stärkung der Eigenkapitalbasis die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips nicht zu rechtfertigen vermag. Es entspricht der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Unternehmers, ob er sich eigen- oder fremdfinanziert (zur verfassungsrechtlichen Verankerung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit s. BVerfG-Urteil vom 19.10.1983 2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196, unter C.I.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 8.4.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 = SIS 98 22 10, unter C.III.1.a, und vom 18.6.2012 1 BvR 1530/11, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012, 1283, unter II.1.; Kahl in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 124 Rz 66). Unabhängig davon werden eigenkapitalschwache Betriebe aufgrund der Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.) von der Zinsschranke ohnehin nicht erfasst, und sind nicht konzernzugehörige Unternehmen vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F.). Gleiches betrifft selbst hoch fremdkapitalfinanzierte Betriebe, soweit sie nur den Eigenkapitalvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. bestehen.

 

 

30

3. Angesichts der bereits in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit die Zinsschranke zudem entsprechende Zweifel hinsichtlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG begründet (dafür Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 555, und Jehlin, a.a.O., S. 187 ff.; einschränkend München, Die Zinsschranke – eine verfassungs-, europa- und abkommensrechtliche Würdigung, 2010, S. 45 ff.; Oellerich in Mössner/ Seeger, a.a.O., § 8a Rz 38; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 4h Rz 5; Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1151; a.A. Heuermann, DStR 2013, 1, 2; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 190 f.; auch Heyes, a.a.O., S. 419 ff.). Gleiches gilt für die im Schrifttum vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu Birk, DStR 2009, 877, 878 f.; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 557 f.; Heuermann, DStR 2013, 1, 4; Hick in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4h EStG Rz 6; Kaligin in Lademann, EStG, § 4h Rz 11; Korn in Korn, § 4h EStG Rz 22; Müller-Gatermann, Die Steuerberatung 2007, 145, 158; Schenke in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 193 ff.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4h Rz 4).

 

 

31

III. Die AdV ist nicht wegen eines fehlenden besonderen Aussetzungsinteresses ausgeschlossen.

 

 

32

1. Allerdings verlangt die Spruchpraxis etlicher Senate des BFH bei der AdV von Steuerbescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das gründe in dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes. Geboten ist hiernach eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen (BFH-Beschlüsse vom 20.7.1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104 = SIS 91 01 03; vom 11.6.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 = SIS 03 29 59; vom 7.7.2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178 = SIS 05 07 52; vom 1.4.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 = SIS 10 08 14; vom 9.3.2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39). Bei der Abwägung soll es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ankommen (BFH-Beschlüsse in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104 = SIS 91 01 03; vom 19.8.1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 27.8.2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18 = SIS 03 01 70; in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift soll bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BFH-Beschlüsse vom 9.11.1992 X B 137/92, und in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 = SIS 10 08 14).

 

 

33

2. Ob dem uneingeschränkt beizupflichten ist, kann der Senat im Streitfall abermals (s. bereits Senatsbeschluss in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74, m.w.N.; s. auch BFH-Beschluss in 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39, der auf eine solche Abwägung gänzlich verzichtet, dazu Gosch, BFH/PR 2012, 243) dahinstehen lassen; in casu liegt ein besonderes Aussetzungsinteresse vor, das den öffentlichen, vor allem haushalterischen Interessen vorgeht.

 

 

34

a) Zwar mag die Substanzbesteuerung im vorliegenden Fall nicht zu einer Existenz gefährdenden Situation für die Antragstellerin führen, und es ist nicht erkennbar, dass der Vollzug des Körperschaftsteuerbescheides für sie irreparable Nachteile nach sich zieht (s. zu solchen Konstellationen z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.7.1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876 = SIS 91 18 01, und vom 29.10.1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246; s. für irreparable Nachteile BFH-Beschlüsse vom 9.11.1992 X B 137/92, und in BFH/NV 1995, 143). Auch bei einer geringeren Belastung des Steuerpflichtigen kann das Aussetzungsinteresse aber überwiegen, namentlich dann, wenn die Gefahren für die öffentliche Haushaltsführung vergleichsweise gering sind. Das ist hier der Fall, da durch die sog. Zinsschranke insgesamt nur Mehreinnahmen von 697,5 Mio. EUR p.a. erwartet werden (vgl. Stellungnahme des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin - DIW Berlin–- zum Gesetzentwurf Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung [BTDrucks 16/12254 und BRDrucks 168/09], www.diw.de/documents/publikationen/73/96142/rn30.pdf sowie den dazu gegebenen Kurzbericht von Bach/Buslei, Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 17/2009, 283 ff.; s. auch bereits Senatsbeschluss in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Studie des DIW Berlin noch auf der Basis der seinerzeit maßgebenden ursprünglichen Gesetzesfassung erstellt worden ist, also unter Einbeziehung einer Freigrenze von lediglich 1 Mio. € anstelle der nachfolgend - rückwirkend (vgl. § 4 h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F. i.V.m. § 52 Abs. 12 d Satz 3 EStG 2002 n.F., jeweils i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), und damit auch für das Streitjahr - eingeräumten Freigrenze von 3 Mio. €; die Zahl der betroffenen und belasteten Unternehmen hat sich danach - ausgehend von jener Studie - nochmals um gut die Hälfte (von zuvor rd. 600 Unternehmen) reduziert. Auch das Steuermehraufkommen infolge der Zinsschranke hat sich danach nochmals vermindert, wenn auch lediglich - aber immerhin - um 7 v.H., weil die Mehreinnahmen aus der Zinsschranke stark auf die großen Unternehmen konzentriert sind. Dem steht entgegen, dass die Antragstellerin trotz des von ihr erwirtschafteten Verlusts in Millionenhöhe infolge der sog. Zinsschranke einer erheblichen Steuerbelastung „aus der Substanz“ ausgesetzt ist.

 

 

35

b) Die Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sind auch von hinreichendem Gewicht. Sie decken sich mit der im Schrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung, welche den Senat überzeugt und welcher er sich angeschlossen hat. Dass die zugrunde liegende Vorschrift derzeit nicht dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorliegt (s. dazu BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, BFHE 243, 162 = SIS 13 32 64), tritt dahinter zurück. So hat das BVerfG es unter Hervorhebung der besonderen Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in jüngerer Vergangenheit denn auch bereits ausreichen lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift lediglich von einer Mindermeinung im Fachschrifttum vertreten worden ist. Das genügte ihm, um eine zurückweisende Beschließung durch den BFH aufzuheben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 = SIS 10 36 56, dort unter Aufhebung des BFH-Beschlusses vom 25.5.2010 IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627 = SIS 10 26 41). Letztlich trägt dieses Verständnis der überragenden Bedeutung der Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung. Etwaige Gegenerwägungen sind bei der notwendigen Abwägung zwischen individuellen und öffentlichen Interessen nur dann in die Waagschale zu werfen, wenn ihnen überragendes Gewicht zukommt. Andernfalls erzwingen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm als gewissermaßen „intensivste“ Form der Rechtswidrigkeit eines Bescheides dessen AdV (vgl. Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 68 Rz 108 f.).

 

 

36

3. Dem besonderen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass vor allem der II. Senat des BFH bislang davon ausgegangen ist, im AdV-Verfahren könne keine weiter gehende Entscheidung getroffen werden als vom BVerfG in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zu erwarten sei. Sei nicht davon auszugehen, dass eine Vorschrift rückwirkend für nichtig erklärt werde, scheide eine AdV daher aus (BFH-Beschlüsse vom 11.6.1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782 = SIS 86 15 15; vom 17.7.2003, II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807 = SIS 03 38 19; vom 5.4.2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BStBl II 2011, 942 = SIS 11 13 27). Denn der II. Senat hat diese Rechtsprechung jüngst aufgegeben, weil es nicht gerechtfertigt sei, aufgrund einer Prognose über eine Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz generell auszuschließen. Sei ein qualifiziertes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, müsse dieses Interesse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und dürfe nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordne (BFH-Beschluss in BFHE 243, 162 = SIS 13 32 64). Der beschließende Senat pflichtet dem bei.

 

 

37

IV. Gründe, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich machen, sind weder vom FA vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn - wie im vorliegenden Streitfall - seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (BFH-Beschlüsse vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 = SIS 12 00 47, und in BFHE 243, 162 = SIS 13 32 64).