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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 100 %-ige
Tochtergesellschaft (GmbH) der Stiftung XY (XY).
Geschäftsführer der Klägerin war P, einer der beiden
gemeinsam zur Vertretung berechtigten Vorstände der XY. Die
Klägerin erbrachte mit Hilfe der A-GmbH Leasingleistungen
(„Subleasingverträge“), für die sie im
Streitjahr 2005 den ermäßigten Umsatzsteuersatz
beansprucht.
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XY schloss am 11.11.2004 mit der A-GmbH
einen Kooperationsvertrag. Um neue Arbeitsplätze für
behinderte Menschen zu schaffen und für die A-GmbH neue Kunden
zu gewinnen, sollte die als Zweckbetrieb anerkannte Werkstatt
für behinderte Menschen der XY ausschließlich für
die A-GmbH Investitionsgüter an Endkunden weiterverleasen. Die
Finanzdienstleistungsprodukte der XY wurden unter dem Namen
„Leasing-X“ in den Markt eingeführt.
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Wie bereits in § 1 Abs. 2 des
Kooperationsvertrages vom 11.11.2004 geplant, wurde am 21.12.2004
die Klägerin als „gemeinnützige GmbH“
gegründet, um die „Leasing-X“-Geschäfte der
XY in eine eigene gesellschaftsrechtliche Struktur außerhalb
der XY auszugliedern.
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Gesellschaftszweck der Klägerin ist
gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die
Beschäftigung körper- und schwerbehinderter Menschen im
Rahmen eines Integrationsprojektes i.S. des § 68 Nr. 3 Buchst.
c der Abgabenordnung in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung
(AO) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dafür
erforderliche Qualifizierung dieses Personenkreises. Am 31.1.2005
schloss die A-GmbH mit der Klägerin einen Kooperationsvertrag,
der inhaltlich dem mit der XY geschlossenen Kooperationsvertrag vom
11.11.2004 entsprach. In § 1 Abs. 1 des Vertrages gingen die
Parteien davon aus, dass die Klägerin ein „Zweckbetrieb
im Sinne des § 68 Ziff. 3c AO“ sei, innerhalb dessen
eine Fachabteilung Leasing eingerichtet werden sollte. Um
„den Vertragszweck der Förderung behinderter Menschen
nicht zu gefährden“, hatte die Klägerin nach §
1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dafür zu sorgen, dass sie
als Integrationsunternehmen i.S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO
anerkannt wird und die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes
erfüllt.
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Wie schon zuvor XY sollte die Klägerin
Investitionsgüter an Endkunden weiterverleasen
(Subleasingverträge), die von der A-GmbH an sie verleast
wurden (Headleasingverträge). Die Klägerin verpflichtete
sich, sämtliche Leasinggeschäfte während der Dauer
des Kooperationsvertrages ausschließlich zusammen mit der
A-GmbH durchzuführen und abzuwickeln und gegenüber den
Endkunden vollumfänglich die Funktion eines Leasinggebers
übernehmen (§ 2 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2 des
Kooperationsvertrages hatte die Klägerin den Leasingbetrieb so
zu organisieren und auszustatten, dass er organisatorisch und
personell in der Lage war, die sich aus dem Kooperationsvertrag
ergebenden unternehmerischen Aufgaben zu bewältigen.
Vereinbarungsgemäß bediente sie sich dazu der Hilfe der
A-GmbH, die gegen eine Vergütung in Form einer Marge von 0,4 %
Dienstleistungen für die Klägerin übernahm; neben
der Beratung und Mitarbeiterschulung in der Gründungsphase
sollte die A-GmbH den Vertrieb der Leasingprodukte übernehmen,
Leasingnehmer an die Klägerin vermitteln, die Verträge
kalkulieren und nach der Beendigung von Leasingverträgen die
Sicherstellung und Rückführung der Mietgegenstände
veranlassen. Vereinbarungsgemäß sollten die Parteien
bereits im Vorfeld der Vertragsabschlüsse mit den Endkunden
die Konditionen der abzuschließenden Head- und
Subleasingverträge aufeinander abstimmen und nach § 3
Abs. 3 des Kooperationsvertrages jeweils so gestalten, dass bei der
Klägerin jeweils eine Marge von 2 % des
Nettoinvestitionsvolumens eines Leasingvertrages verblieb (§ 7
Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Nach § 4 des
Kooperationsvertrages haftete die A-GmbH für die Verität
der Forderungen der Klägerin an die Endkunden und trug das
Bonitätsrisiko.
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Am 11.8.2004 erteilte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) XY die verbindliche
Auskunft, dass der Betrieb des neuen Dienstleistungssegmentes
„Leasing-X“ ein Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 3
AO sei und deshalb die Umsätze hieraus nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) dem
ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nach dem Widerruf
der verbindlichen Auskunft am 16.12.2004 mit Wirkung für die
Zukunft schlossen die Klägerin, XY und die A-GmbH am 31.1.2005
eine „Zusatzvereinbarung“. Falls der Klägerin die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf ihre
Leasingumsätze versagt werde, sollten sie und XY eine
eventuelle Nachforderung des Differenzbetrages zwischen dem
ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz nur bis
zur Höhe von 40.000 EUR übernehmen; die darüber
hinausgehenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten sollten zu Lasten der
A-GmbH gehen.
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Am 1.2.2005 nahm die Klägerin ihre
Geschäftstätigkeit auf. Zum 1.7.2005 trat sie in die
Leasingverträge ein, die XY aufgrund des Kooperationsvertrages
mit der A-GmbH geschlossen hatte. Ab diesem Zeitpunkt war XY nicht
mehr im Leasinggeschäft tätig.
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Neben ihrem - unentgeltlich tätigen -
Geschäftsführer beschäftigte die Klägerin ab
1.2.2005 zwei Arbeitnehmerinnen. Frau M war nicht behindert und
zuvor bei der A-GmbH angestellt gewesen. Bei einer
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezog sie ein Bruttogehalt in
Höhe von 2.253 EUR. Frau C war wegen einer Rheumaerkrankung
schwerbehindert (Grad der Behinderung 70 v.H.). C arbeitete 40
Wochenstunden und erhielt dafür ein Bruttogehalt in Höhe
von 2.000 EUR. Ab 5.12.2005 stellte die Klägerin den
Schwerbehinderten N als zu 50 % teilzeitbeschäftigten
Sachbearbeiter ein. Dabei handelte es sich um ein bis zum 28.2.2006
befristetes Probearbeitsverhältnis zur Eingliederung des
Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, bei dem Lohn und
Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit übernommen
wurden.
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Die Arbeitnehmer der Klägerin wurden
von Anfang an vom Integrationsfachdienst W betreut. Weitere
Betreuung erfuhren sie durch den Sozialdienst der XY. Die Betreuung
war mit Empfehlungen an die Geschäftsführung der
Klägerin verbunden.
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Vom Kommunalverband für Jugend und
Soziales (KVJS) erhielt die Klägerin auf entsprechende Anfrage
mit Schreiben vom 24.3.2005 die Mitteilung, dass das
Förderrecht für Integrationsprojekte weder eine formale
Anerkennung noch die Erteilung von Bescheinigungen vorsehe. Dem FA
teilte der KVJS am 2.5.2005 mit, dass die Klägerin derzeit die
Fördervoraussetzungen als Integrationsprojekt i.S. von §
132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht
erfülle. Lediglich für ein betriebswirtschaftliches
Gutachten war zuvor eine Förderung erfolgt. Eine weiter
gehende Förderung konnte die Klägerin nicht erhalten, da
sie die dafür erforderliche Zahl von acht Beschäftigten
nicht erreichte.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr (2005) wandte die Klägerin auf ihre
Umsätze in Höhe von 5.238.425 EUR den
ermäßigten Steuersatz an. Das FA folgte dem im Anschluss
an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht und unterwarf die
Umsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz, weil sie kein
Zweckbetrieb sei und ihre Umsätze deshalb nicht von § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst würden. Im
Prüfungszeitraum 1.3.2005 bis 31.3.2006 habe die Klägerin
einen Steuervorteil in Höhe von 846.210,02 EUR erlangt, dem
die Beschäftigung lediglich zweier Behinderter
gegenübergestanden habe, von denen überdies nur einer zu
50 % teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Auch die Umsatz- bzw.
Betragsgrenzen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 2.3.2006 (BStBI I 2006, 242) seien um ein Vielfaches
überschritten worden. Die Beschäftigung der Behinderten
erfolge nicht im Erwerbsbereich, sondern lediglich in einer reinen
Hilfsfunktion. Die Geschäfte der Klägerin seien nicht auf
die Belange der Behinderten abgestimmt gewesen, sondern darauf,
Steuervorteile zu erzielen und mit diesen gezielt zu
werben.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Zur Begründung seines in EFG 2010, 532 = SIS 10 04 09
veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) im
Wesentlichen aus, die Klägerin sei zu Recht als
Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden, weil sie keine
Organgesellschaft der XY sei. Insoweit fehle es an der
organisatorischen Eingliederung der Klägerin. Diese setze
voraus, dass nach den zwischen Organträger und
Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt sei, dass
eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung
bei der Organtochter ausgeschlossen sei. Das sei bei der
Klägerin nicht der Fall. Theoretisch könne ihr alleiniger
Geschäftsführer P Maßnahmen durchsetzen, für
die es an der Zustimmung des Mitvorstandes bei der XY
fehle.
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Die Klägerin könne für ihre
Umsätze aus den Subleasingverträgen nicht den
ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen. Sie
betreibe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des
§ 14 AO, sei aber kein Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 3
Buchst. c AO. Die Frage, ob sie ein Integrationsprojekt i.S. des
§ 132 Abs. 1 SGB IX sei, könne dahingestellt bleiben.
Denn auch wenn § 68 AO gegenüber § 65 AO als
rechtssystematisch vorrangige Spezialvorschrift zu verstehen sei,
sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu
prüfen, ob sich die Einrichtung in ihrer Gesamtrichtung noch
als Zweckbetrieb darstelle (BFH-Urteil vom 4.6.2003 I R 25/02, BFHE
202, 391, BStBl II 2004, 660 = SIS 03 42 88). Das sei bei der
Klägerin nicht der Fall, weil die Umsätze in Höhe
von mehr als 5 Mio. EUR nicht auf der Beschäftigung von
Behinderten, sondern der Tätigkeit der A-GmbH
beruhten.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision. Das FG verstoße in vielfältiger Weise
gegen das Grundgesetz (GG). Es liege eine Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG vor, weil sie in ihrer wirtschaftlichen
Entfaltungsfreiheit beeinträchtigt werde. Außerdem
verstoße das FG-Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG
verankerte Prinzip der Steuergleichheit. Ferner liege eine
unzulässige Berufsausübungsregelung (Art. 12 GG) und
durch die „geradezu sklavische Anwendung“ des
BMF-Schreibens in BStBI I 2006, 242 sowohl ein Verstoß gegen
den Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG als auch gegen den
Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vor.
Das FG habe auch nicht berücksichtigt, dass sie, die
Klägerin, von Anfang an die Beschäftigung mehrerer
behinderter Menschen beabsichtigt habe. Sowohl C als auch N seien
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. des § 132
Abs. 2 Nr. 3 SGB IX. Neben der Beschäftigung habe auch eine
arbeitsbegleitende Betreuung i.S. des § 133 SBG IX für
Behinderte vorgelegen. Diese sei durch den Sozialdienst der XY und
den Integrationsfachdienst in R erfolgt. Die Förderung des
Gutachtens nach dem SGB IX indiziere die Eigenschaft als
Integrationsprojekt. Unschädlich sei hingegen, dass die
Höchstgrenze des § 132 SGB IX (ein Anteil von
höchstens 50 % behinderter Menschen) überschritten worden
sei, weil diese Höchstgrenze nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut nur eine Sollvorschrift sei. Der
Wettbewerbsvorbehalt des § 65 Nr. 3 AO sei im Rahmen des
§ 68 AO ohne Bedeutung.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
und die Einspruchsentscheidung vom 12.9.2006 aufzuheben und die
Umsatzsteuer unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2005
auf ./. 427.408,87 EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es verteidigt die Vorentscheidung und
führt im Wesentlichen aus, § 68 AO gehe nicht der
allgemeinen Regelung in § 65 AO vor. Vielmehr werde § 65
AO durch die §§ 66 bis 68 AO ergänzt. Deshalb sei es
geboten, in Zweifelsfällen auch für die in § 68 AO
genannten einzelnen Zweckbetriebe die allgemeinen Anforderungen des
§ 65 AO zu berücksichtigen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die von der
Klägerin ausgeführten Umsätze zu Recht dem
Regelsteuersatz unterworfen, weil sie kein steuerbegünstigter
Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ist.
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1. Das FG geht zu Recht davon aus, dass die
Klägerin nicht unselbständige Organgesellschaft der XY
war. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt,
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers
eingegliedert ist (Organschaft).
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Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf
Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland
ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch
durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und
organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind,
zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
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Für die Annahme einer Organschaft fehlt
es entgegen der Auffassung des FG schon an der erforderlichen
wirtschaftlichen Eingliederung. Das FG geht zu Recht davon aus,
hierfür genüge, dass zwischen der Organgesellschaft und
dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger
wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen
Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist und die
Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft
aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und
ergänzen. Entscheidend ist für die wirtschaftliche
Eingliederung somit die Art und der Umfang der zwischen den
Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaft
bestehenden Verflechtungen. Daher liegt z.B. keine wirtschaftliche
Eingliederung vor, wenn entgeltlichen Leistungen des
Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der
Untergesellschaft nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt
(BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010,
863 = SIS 09 33 08). Im vorliegenden Fall hat das FG die
wirtschaftliche Eingliederung bejaht, weil die Klägerin
„... gemäß dem Willen des XY in engem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem tätig ...“
geworden sei, es hat aber keine entgeltlichen Leistungen zwischen
XY und der Klägerin festgestellt, aus denen sich die
wirtschaftliche Eingliederung herleiten ließe.
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2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
von der Klägerin ausgeführten Leistungen nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.
a UStG unterliegen.
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a) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a.
für die Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
dienen (§§ 51 bis 68 AO). Die Steuerermäßigung
in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3
Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können
die Mitgliedstaaten nur auf Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen
ermäßigten Steuersatz anwenden. In der Anlage H der
Richtlinie 77/388/EWG sind steuerpflichtige Leistungen durch von
den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen
für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen
Sicherheit (Nr. 14 der Anlage H) genannt. Neben der
unionsrechtlichen Grundlage ist bei der Auslegung von § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zu berücksichtigen, dass
grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der
ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist. Dementsprechend
sind Tatbestandsmerkmale, die zu dieser Ausnahme führen, eng
auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - vom 18.1.2001 C-83/99, Kommission/Spanien, BFH/NV
Beilage 2001, 124 = SIS 01 05 45, mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung des EuGH).
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b) Gewährt ein Gesetz eine
Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, so gelten die
§§ 52 ff. AO (§ 51 AO in der im Streitjahr geltenden
Fassung). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine
Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern. Dabei setzt die Steuerbegünstigung voraus, dass
die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken dient. Zu den gemeinnützigen
Zwecken gehört nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO u.a. das
Wohlfahrtswesen. Dieses umfasst auch die Beschäftigung von
Behinderten (Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 1. Aufl.
2004, § 52 Rz 65). Bestätigt wird dies durch § 52
Abs. 2 Nr. 10 AO in der erst nach dem Streitjahr, ab 1.1.2007
geltenden Fassung; diese nennt die Förderung der Hilfe
für Behinderte ausdrücklich.
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aa) Die Klägerin diente aber nicht
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Eine
Körperschaft dient gemäß § 56 AO
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn sie nur ihre
gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Dabei ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob
die Klägerin vom FA als gemeinnützig
„anerkannt“ worden ist, weil über das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder
Steuervergünstigung aufgrund der Verfolgung
steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO
allein im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und
dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zu entscheiden ist (BFH-Urteil
vom 30.11.1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189 = SIS 96 09 53). Eine Tätigkeit, die gegen das Gebot der
Ausschließlichkeit verstößt, führt zum
vollständigen Verlust der Steuerbegünstigung (BFH-Urteil
vom 10.4.1991 I R 77/87, BFHE 164, 478, BStBl II 1992, 41 = SIS 91 15 19 zur Steuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
KVStG 1972; Gersch in Klein, AO, 10. Aufl., § 56 Rz 1).
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bb) Die Klägerin hat nicht
ausschließlich (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO)
gemeinnützigen Zwecken durch Förderung des
Wohlfahrtswesens (in Gestalt der Förderung Behinderter)
gedient, sondern sie ist zumindest auch gegründet worden, um
die wirtschaftliche Tätigkeit der A-GmbH zu fördern und
um den umsatzsteuerrechtlichen Vorteil, der sich aus dem vollen
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und der Versteuerung der
eigenen Umsätze zum begünstigten Steuersatz ergibt, zu
nutzen und der nicht gemeinnützigen A-GmbH zuzuführen.
Neben ihren gemeinnützigen Zwecken hat die Klägerin mit
dieser gezielten Nutzung eines steuerlichen Vorteils durch eine
eigens darauf ausgerichtete Gestaltung auch einen nicht
gemeinnützigen Zweck verfolgt. Darin liegt ein Verstoß
gegen das Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO).
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(1) Nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG ist die Klägerin nicht nur
gegründet worden, um neue Arbeitsplätze für
behinderte Menschen zu schaffen, sondern auch um für die
A-GmbH neue Kunden zu gewinnen. Die vollständige Einbindung
der Klägerin in die wirtschaftliche Zielsetzung der A-GmbH
wird bestätigt durch die Verpflichtung der Klägerin,
sämtliche Leasinggeschäfte während der Dauer des
Kooperationsvertrages ausschließlich zusammen mit der A-GmbH
durchzuführen und abzuwickeln.
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Die Klägerin hatte im Rahmen des
Leasinggeschäfts auch keinen eigenen Aufgabenbereich. Nach den
Feststellungen des FG sollte die A-GmbH den Vertrieb der
Leasingprodukte übernehmen, Leasingnehmer an die Klägerin
vermitteln, die Verträge kalkulieren und nach der Beendigung
von Leasingverträgen die Sicherstellung und
Rückführung der Mietgegenstände veranlassen.
Außer dem Abschluss der Leasingverträge mit den
Endkunden, der zur Erlangung der Steuerermäßigung durch
die Klägerin erfolgen musste, blieben danach - neben reiner
Verwaltungstätigkeit - keine Aufgaben für die
Klägerin.
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(2) Auch wirtschaftlich kam ihr kaum eine
eigene Bedeutung zu. Die Konditionen der einzelnen Head- und
Subleasingverträge waren von den Vertragsparteien so zu
gestalten, dass bei der Klägerin jeweils lediglich eine Marge
von 2 % des Nettoinvestitionsvolumens eines Leasingvertrages
verblieb (§ 7 Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Der Vorteil,
der sich aus der Differenz zwischen dem vollen Vorsteuerabzug aus
den Eingangsleistungen und dem ermäßigten Steuersatz auf
die Ausgangsleistungen ergab, wurde damit an die nicht
gemeinnützige A-GmbH geleitet. Im Gegenzug trug die
Klägerin wirtschaftlich faktisch kein Risiko, weil die A-GmbH
für die Verität der Forderungen der Klägerin an die
Endkunden haftete und das Bonitätsrisiko trug.
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(3) Vor dem Hintergrund dieser
Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung
verdeutlicht auch das Missverhältnis zwischen dem steuerlichen
Vorteil in Höhe von 846.210 EUR (im Zeitraum 1.3.2005 bis
31.3.2006) und der tatsächlich geringfügigen
Förderung behinderter Arbeitnehmer durch Beschäftigung im
ganz überwiegenden Teil des Streitjahres (bis 5.12.2005) nur
einer behinderten Mitarbeiterin zu einem Bruttogehalt von 2000 EUR,
dass die Abschöpfung des steuerlichen Vorteils und dessen
Weiterleitung an die A-GmbH im Vordergrund der Tätigkeit der
Klägerin gestanden hat. Bestätigt wird dies durch ihre
ausdrückliche gegenüber der A-GmbH bestehende
vertragliche Verpflichtung, für eine Anerkennung als
Integrationsprojekt i.S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO Sorge zu
tragen. Diese mit der A-GmbH im Kooperationsvertrag getroffene
Regelung ist nur verständlich, wenn der A-GmbH der sich aus
einer Anerkennung der Klägerin als Integrationsprojekt
ergebende steuerliche Vorteil zufließen sollte. Andernfalls
wäre diese Frage für die A-GmbH ohne jedes Interesse
gewesen.
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(4) Es liegt auch keine lediglich
vermögensverwaltende Tätigkeit vor, deren Verfolgung
nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt
(vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1991 I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II
1992, 62 = SIS 92 02 45).
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