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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 131/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, EStG § 38a Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluß, Rückzahlung, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Ist der aufgrund eines Buchungsfehlers des Arbeitgebers im September 1997 unrechtmäßig ausbezahlte und im Januar 1998 zurückgezahlte Arbeitslohn als Zufluß des Jahres 1997 anzusehen oder ist der berichtigte, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene und bei der Veranlagung 1997 angesetzte Bruttoarbeitslohn der Grenzbetragsberechnung zugrundezulegen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 29.06.1999
Vorinstanz/AZ: 5 K 2818/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2002
Erledigungs-Az: VIII R 74/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 74/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 97 85