Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 13 K
13142/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2004) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war
Vorstandsvorsitzender der A-AG und erzielte aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
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Das Grundkapital der A-AG bestand aus ...
vinkulierten Namensaktien. Hiervon waren ... Aktien mit der
Wertpapierkennnummer (WKN) X nicht zum Börsenhandel
zugelassen. Die übrigen ... Aktien mit der WKN Y waren dagegen
zum Börsenhandel zugelassen. Die börsennotierten und die
nicht börsennotierten Aktien waren i.S. von § 11 des
Aktiengesetzes gattungsgleich.
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Im Streitjahr befanden sich ... % der
Aktien der A-AG im Streubesitz. ... % der Aktien hielt die B-GmbH.
Die übrigen ... % hatte die D-AG übernommen.
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Die D-AG veräußerte am ... 2002
... % des Grundkapitals der A-AG an Frau F. Weitere Aktien
überwiegend mit der WKN Y verkaufte die D-AG am ... 2003 zum
Preis von ... EUR an die Fondsgesellschaft L. Dies entsprach einem
Kaufpreis je Aktie von ... EUR.
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Aufgrund eines öffentlichen Angebots
vom ... 2003 erwarb die A-AG von der D-AG deren restliche Aktien
der A-AG sowie ... Aktien aus Streubesitz, insgesamt ... A-AG
Aktien zu einem Preis von ... EUR je Aktie.
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Die Aktien der A-AG mit der WKN Y wurden im
Streitjahr an fast allen deutschen Börsenplätzen
gehandelt. In der Zeit vom ... 2003 bis zum ... 2004 wurden mehr
als 200.000 Stück im geregelten Handel umgesetzt.
Außerdem wurden von ... 2003 bis ... 2004 mehr als 1.000.000
Aktien der A-AG mit der WKN X im so genannten „freien
Verkehr, der etwa zwischen Banken stattfand“, gehandelt. Die
Kaufpreise für die im „freien Verkehr“ gehandelten
Aktien der A-AG orientierten sich an den Börsenkursen der A-AG
Aktien.
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Am ... 2004 beschloss die A-AG ein
Management-Beteiligungsprogramm. Hiernach konnten die Mitglieder
des Vorstands bis zum ... 2004 insgesamt ... Aktien der A-AG mit
der WKN X zum Preis von ... EUR je Aktie zzgl. 2 % pro Jahr ab dem
... 2004 erwerben. Die Vorstandsmitglieder waren verpflichtet, die
erworbenen Aktien für einen Zeitraum von fünf Jahren zu
halten. Die Haltefrist konnte unter bestimmten Umständen
verkürzt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus
dem Dienst der A-AG vor Ablauf der Haltefrist war die Gesellschaft
berechtigt, die von dem Vorstand im Rahmen des Beteiligungsmodells
erworbenen Aktien - prozentual gestaffelt nach dem Zeitpunkt des
Ausscheidens - zu einem Preis von ... EUR je Aktie zzgl. 2 % pro
Jahr ab dem ... 2004 zurück zu erwerben.
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Der Kläger nahm dieses Angebot an und
erwarb am ... 2004 insgesamt ... Aktien der A-AG mit der WKN X zu
einem Kaufpreis von ... EUR je Aktie.
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Im Rahmen einer bei der A-AG
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung kam der
Prüfer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch den
verbilligten Erwerb der Aktien ein geldwerter Vorteil zugeflossen
sei. Im Anschluss an eine daraufhin beim Kläger
durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, der
gemeine Wert der vom Kläger erworbenen Aktien sei mit ... EUR
pro Stück anzusetzen, und erließ für das Streitjahr
einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der
Wertfindungszeitraum sei auf drei Monate vor dem Erwerbstag zu
beschränken. Der gewichtete Durchschnittskurs aller an den
deutschen Börsen gehandelten Aktien der A-AG habe in diesem
Zeitraum ... EUR betragen. Dem Kläger sei je Aktie somit ein
geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem
gewichteten Durchschnittskurs und dem Kaufpreis zugeflossen,
insgesamt also ein Betrag in Höhe von ... EUR. Der Einspruch
der Kläger hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Der Aktienerwerb des Klägers sei durch dessen
Dienstverhältnis veranlasst. Dem Kläger sei auch ein
geldwerter Vorteil mindestens in der vom FA angenommenen Höhe
zugeflossen. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer
deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen seien, seien
nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten.
Hiernach sei der gemeine Wert der Aktien grundsätzlich aus
weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkäufen
abzuleiten. Das FA habe den gemeinen Wert der vom Kläger
erworbenen Aktien zutreffend in Anlehnung an die letzten
Börsenkurse der A-AG ermittelt. Entgegen der Auffassung der
Kläger sei der gemeine Wert nicht als gewichteter
Durchschnittswert aus allen Aktienverkäufen innerhalb des
letzten Jahres zu bilden. Dies würde der nach dem
Gesetzeszweck geforderten stichtagsbezogenen Bewertung
widersprechen. Entgegen der vom FG Hamburg im Urteil vom 18.11.2009
6 K 127/07 (EFG 2010, 492 = SIS 10 04 37) vertretenen Ansicht
bestehe auch keine Veranlassung, den Börsenpreis der Aktien
aufgrund des geringen Handelsvolumens als Bewertungsmaßstab
außer Betracht zu lassen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen, das Urteil des FG
Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 22.9.2010 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.5.2012 dahin abzuändern, dass
die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit um ... EUR herabgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat kann auf der
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht beurteilen, ob das FG die Höhe des geldwerten Vorteils
zutreffend bemessen hat.
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1. Das FG hat allerdings zu Recht entschieden,
dass die A-AG dem Kläger als dessen Arbeitgeberin mit der
(verbilligten) Überlassung ihrer Aktien dem Grunde nach
Arbeitslohn zugewendet hat.
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Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört auch der Vorteil aus
der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem
Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung
gewährt wird (Senatsurteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV
2007, 898 = SIS 07 61 66, und vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209,
549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29, jeweils m.w.N.). Die
Anwendung dieser Grundsätze ist zwischen den Beteiligten zu
Recht ebenso wenig streitig wie die Würdigung des FG, dass der
Aktienerwerb des Klägers auf der Grundlage des
Management-Beteiligungsprogramms durch das Dienstverhältnis
veranlasst war (dazu Senatsurteil vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE
222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17). Zutreffend hat das FG
insoweit entschieden, dass den Vorstandsmitgliedern der A-AG die
Beteiligung an der Gesellschaft mit Rücksicht auf deren
Dienstverhältnis gewährt wurde, um sie am
Unternehmenserfolg zu beteiligen und sie hierdurch zu
entlohnen.
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2. Der Senat kann auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG allerdings nicht
entscheiden, ob die Bewertung des geldwerten Vorteils durch die
Vorinstanz frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Kläger
ist.
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a) Die von der A-AG als Arbeitgeberin des
Klägers ausgegebenen Aktien der Gesellschaft sind eine
Vermögensbeteiligung i.S. von § 19a Abs. 1 EStG in der im
Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in der
Fassung des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790). Der
Umstand, dass die Vorschriften des 5. VermBG nach dessen § 1
Abs. 3 Nr. 1 nicht für vermögenswirksame Leistungen
juristischer Personen an Mitglieder des Organs gelten, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, steht
der Anwendung von § 19a Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a 5. VermBG nicht entgegen. § 19a Abs. 1 EStG
verweist nicht auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 5. VermBG, sondern
lediglich auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 5. VermBG zur
Bestimmung der geförderten Vermögensbeteiligungen (Barein
in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §
19a Rz 14). § 19a EStG gilt daher für alle Arbeitnehmer
im ertragsteuerlichen Sinn (Schmidt/ Krüger, EStG, 32. Aufl.,
§ 19a Rz 20), insbesondere auch wenn es sich um Organe
juristischer Personen handelt (ebenso Breinersdorfer, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19a Rz B 2;
Blümich/von Twickel, § 19a EStG Rz 25). Im Streitfall war
der Kläger zwar Mitglied des Vorstands der A-AG,
ertragsteuerlich war er aber gleichwohl deren Arbeitnehmer und
erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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b) Nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG ist als
Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen.
Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen i.S. des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f 5. VermBG überlassen,
die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,
werden diese gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem
niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel
notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht
mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über
die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der
Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung
nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem
letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel
notierten Kurs angesetzt (§ 19a Abs. 2 Satz 3 EStG). §
19a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG gelten nach Satz 4 der
Vorschrift entsprechend für Vermögensbeteiligungen i.S.
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f 5. VermBG, die im
Inland zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt i.S. des Art.
1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.5.1993 über
Wertpapierdienstleistungen (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.
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Die Voraussetzungen, unter denen der
Anwendungsbereich der speziellen Bewertungsvorschriften in §
19a Abs. 2 Satz 2 (bis Satz 4) EStG wegen ihrer Abweichung von der
allgemeinen Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 EStG zu
beschränken ist (dazu Senatsurteil vom 10.3.2010 VI R 36/08,
BFH/NV 2010, 1432 = SIS 10 21 17, m.w.N.), liegen im Streitfall
nicht vor.
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aa) Das FG hat - für den Senat bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO) - festgestellt, dass die A-AG den Beschluss
über die Überlassung ihrer Aktien mit der WKN X an ihre
Vorstandsmitglieder am ... 2004 getroffen hatte. Die
Überlassung der Aktien an den Kläger erfolgte nach den
Feststellungen des FG am ... 2004 und damit nicht mehr als neun
Monate seit der Beschlussfassung.
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bb) Das FG hat ferner festgestellt, dass die
betreffenden Aktien der A-AG mit der WKN X nicht „zum
Börsenhandel“ zugelassen waren. Das FG hat aber
ebenfalls festgestellt, dass die Aktien „im sog. freien
Verkehr“ gehandelt wurden. Der Senat kann mangels
hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht
beurteilen, ob es sich bei dem vom FG angesprochenen „sog.
freien Verkehr“ um den Freiverkehr i.S. von § 19a
Abs. 2 Satz 4 EStG handelte oder ob das FG mit dem „sog.
freien Verkehr“ den vom Freiverkehr zu unterscheidenden
freien Markt bezeichnen wollte. Hiervon hängt es aber ab, ob
die Aktien der A-AG gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 und
Satz 4 EStG mit dem Kurs im Freiverkehr am ... 2004 (Tag der
Beschlussfassung) zu bewerten sind oder ob - abweichend hiervon -
die Bewertung der Aktien nach allgemeinen Grundsätzen zum
Zeitpunkt des Zuflusses mit dem gemeinen Wert zu erfolgen hat.
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(1) Bis zum 31.10.2007 existierten in der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich drei verschiedene
Börsensegmente, nämlich der Amtliche Markt, der Geregelte
Markt und der Freiverkehr. Mit dem Regulierten Markt ist am
1.11.2007 die bisher bestehende Unterteilung der Zulassungssegmente
(Amtlicher und Geregelter Markt) obsolet geworden (zu Einzelheiten
z.B. Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 2. Aufl.,
2012, § 11 BewG Rz 5 ff.; Mannek in Gürsching/ Stenger,
Bewertungsrecht, § 11 BewG Rz 41 ff.).
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Neben dem Amtlichen und dem Geregelten Markt
bzw. dem Regulierten Markt bestand - und besteht nach wie vor - der
Freiverkehr. Nach § 57 Abs. 1 des Börsengesetzes
(BörsG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt §
48 BörsG) konnte die Börse für Wertpapiere, die
weder zum Amtlichen noch zum Geregelten Markt zugelassen waren,
einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine
ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der
Geschäftsabwicklung gewährleistet erschien. Basis
für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr waren
die entsprechenden Freiverkehrsrichtlinien der Börse. Der
Freiverkehr fand zwar in der Börse statt, er wurde aber nicht
staatlich überwacht. Er wurde von Freiverkehrsausschüssen
durchgeführt, die privatrechtliche Einrichtungen des
Wertpapierhandels nach Art einer Interessengemeinschaft waren
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.5.1977 III R 17/75, BFHE
122, 334, BStBl II 1977, 626 = SIS 77 03 46; Breinersdorfer,
a.a.O., § 19a Rz B 46; Mannek in Gürsching/ Stenger,
a.a.O., § 11 Rz 43, m.w.N.). Der für die im Freiverkehr
gehandelten Wertpapiere festgestellte Wert war nicht amtlich
(Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rz 5, m.w.N.).
Mithin erfolgte hier keine reguläre Kursfeststellung, im
Allgemeinen wurde aber dem amtlichen Kurszettel auch ein
Freiverkehrszettel beigefügt, aus dem die im Freiverkehr
ermittelten Preise zu ersehen waren.
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(2) Neben dem Amtlichen Markt und dem
Geregelten Markt (Regulierten Markt) sowie dem Freiverkehr stand -
und steht weiterhin - der freie Markt. Dieser findet insbesondere
im Telefonverkehr und im Bankenverkehr statt. Er wird weder
offiziell noch halboffiziell überwacht.
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Wertpapiere, die nur im freien Markt gehandelt
wurden, waren nicht nach § 19a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG
bzw. § 11 Abs. 1 BewG, sondern nach § 11 Abs. 2 BewG zu
bewerten (BFH-Urteile vom 29.7.2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413,
BStBl II 2011, 68 = SIS 10 33 16; vom 9.3.1994 II R 39/90, BFHE
173, 561, BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24, und vom 25.8.1972 III
R 33/71, BFHE 107, 303, BStBl II 1973, 46 = SIS 73 00 27; Eisele in
Rössler/Troll, a.a.O., § 11 Rz 6; Mannek in
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 Rz 46; Riedel in
Daragan/Halaczinsky/Riedel, a.a.O., § 11 BewG Rz 12).
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(3) Die Feststellungen des FG zum Handel mit
den Aktien der A-AG mit der WKN X sind hiernach
widersprüchlich, zumindest aber lückenhaft. Sie erlauben
daher keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Denn
das FG hat festgestellt, dass die Aktien der A-AG mit der WKN X
„im sog. freien Verkehr, der etwa zwischen Banken
stattfand und sich an den Börsenkursen orientierte“,
gehandelt wurden. Die Aktien waren nach den Feststellungen des FG
„nicht zum Börsenhandel zugelassen“. Die
Hinweise des FG auf den Handel der Aktien im freien Verkehr kann
für einen Handel im Freiverkehr sprechen. Die Hinweise auf die
fehlende Börsenzulassung und den Interbankenhandel können
demgegenüber auf einen Handel nur auf dem freien Markt
hindeuten, wobei das FG mit der Börsenzulassung
möglicherweise auch nur die Zulassung zum Amtlichen Markt bzw.
zum Geregelten Markt gemeint haben kann. Denn es hat im Hinblick
auf die börsennotierten Aktien mit der WKN Y Umsätze im
„geregelten Handel“ festgestellt.
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang daher
zunächst festzustellen haben, ob die Aktien der A-AG mit der
WKN X im Freiverkehr gehandelt wurden. Sofern dies der Fall gewesen
sein sollte, sind die Aktien mit dem (niedrigsten) im Freiverkehr
am ... 2004 ermittelten Kurs zu bewerten (§ 19a Abs. 2
Sätze 2 und 4 EStG). Lag am ... 2004 eine Notierung im
Freiverkehr nicht vor, so sind die Aktien mit dem letzten innerhalb
von 30 Tagen vor diesem Tag im Freiverkehr notierten Kurs
anzusetzen (§ 19a Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).
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4. Sofern die Aktien der A-AG mit der WKN X
nicht in den Freiverkehr einbezogen gewesen sein sollten und §
19a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG dann nicht einschlägig
sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang von folgenden
Rechtsgrundsätzen auszugehen:
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a) Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist
nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt, zu dem dem
Steuerpflichtigen (Kläger) der Vorteil zufließt (z.B.
Senatsurteile vom 7.5.2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II
2014, 904 = SIS 14 18 26; in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68 = SIS 10 33 16; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009,
382 = SIS 09 03 43; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; vom
23.6.2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98; BFH-Urteile vom 7.12.2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II
2005, 468 = SIS 05 17 53, und vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195,
102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94). Dies war im Streitfall
nach den Feststellungen des FG der ... 2004. Denn an diesem Tag
erfüllte die A-AG den Anspruch des Klägers auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über
die Aktien. So versteht der Senat jedenfalls die Feststellung des
FG, dass der Kläger die Aktien am ... 2004
„erwarb“.
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b) Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1
EStG ist als Wert der Aktien der gemeine Wert anzusetzen. Der
gemeine Wert ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der im
Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (dazu Senatsurteil in
BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68 = SIS 10 33 16, m.w.N.). Danach
ist der gemeine Wert von Aktien grundsätzlich aus
Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr
zurückliegen.
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Ausgehend davon, dass die Aktien der A-AG mit
der WKN X nur auf dem freien Markt gehandelt wurden, kann der
folglich gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde
gemeine Wert dieser Aktien grundsätzlich auch vom Wert der
börsennotierten, gattungsgleichen Aktien der A-AG mit der WKN
Y abgeleitet werden (dazu BFH-Urteile vom 28.10.2008 IX R 96/07,
BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45 = SIS 08 42 98, und in BFHE 173,
561, BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24, jeweils m.w.N.; Riedel in
Daragan/Halaczinsky/Riedel, a.a.O., § 11 BewG Rz 20). Der
Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass
der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
nur aus Verkäufen außerhalb des Börsenhandels
abgeleitet werden kann. Entscheidend ist, dass die Verkäufe,
aus denen der gemeine Wert der Anteile abgeleitet werden soll, im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr getätigt wurden
(BFH-Urteil vom 5.2.1992 II R 185/87, BFHE 167, 166, BStBl II 1993,
266 = SIS 92 09 27). Darunter ist der Handel zu verstehen, der sich
im freien Wirtschaftsleben nach den marktwirtschaftlichen
Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem
jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen
Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen
Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH-Urteil vom 28.11.1980
III R 86/78, BFHE 132, 482, 485, BStBl II 1981, 353, 355 = SIS 81 08 60, m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind beim Handel von
Aktien an der Börse in aller Regel erfüllt. Es begegnet
daher keinen Bedenken, der Ableitung des gemeinen Werts von Aktien
auch Verkäufe an der Börse zugrunde zu legen; es sei
denn, dass sich der Börsenkurs nicht nach dem Vermögen
und nach den Ertragsaussichten der Aktiengesellschaft ausrichtet,
sondern wesentlich von anderen Umständen beeinflusst ist
(BFH-Urteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24).
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Erst wenn sich der gemeine Wert der Aktien mit
der WKN X auf die vorgenannte Weise nicht feststellen lässt,
ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter
Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten
der Kapitalgesellschaft zu schätzen. § 11 Abs. 2 Satz 2
BewG regelt das Rangverhältnis der beiden Methoden der
Ermittlung des gemeinen Werts in der Weise, dass der gemeine Wert
vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten ist,
also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1
BewG) tatsächlich erzielt wurde (BFH-Urteil vom 22.1.2009 II R
43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444 = SIS 09 14 82,
m.w.N.).
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Aus dem Tatbestandsmerkmal
„ableiten“ in § 11 Abs. 2 BewG folgt
indessen nicht, dass der gemeine Wert zwingend mit den
tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen muss
und die Kaufpreise - auch wenn im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter drittüblichen Bedingungen
zustande gekommen - unbesehen und pauschal der Wertfindung zugrunde
zu legen sind. Ableiten bedeutet vielmehr, dass der
tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen Werts
zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine
Änderung gebieten (BFH-Urteile vom 23.2.1979 III R 44/77, BFHE
128, 254, BStBl II 1979, 618 = SIS 79 03 12; in BFHE 173, 561,
BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24, und in BFHE 230, 413, BStBl II
2011, 68 = SIS 10 33 16). Solche zu berücksichtigenden
Umstände hat der BFH etwa angenommen, wenn nur Kurswerte
für Vorzugsaktien vorlagen, aber Stammaktien zu bewerten waren
(BFH-Urteile in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24;
vom 21.4.1999 II R 87/97, BFHE 188, 431, BStBl II 1999, 810 = SIS 99 18 41), wenn eine Minderheitsbeteiligung nach dem Verkaufspreis
für eine Mehrheitsbeteiligung zu bewerten war (BFH-Urteil in
BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618 = SIS 79 03 12) oder wenn die
Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (BFH-Urteil vom
2.11.1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80 = SIS 89 01 15). Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt
sich allerdings auch dann nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2
BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten
Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag
weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür
sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der
Aktien zum Bewertungsstichtag repräsentieren, und es an
objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge
fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf
deren gemeinen Wert schließen zu können (Senatsurteil in
BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68 = SIS 10 33 16).
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c) Voraussetzung für die Ableitung des
gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass es sich um
stichtagsnahe Veräußerungen im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr handelt. Denn die bewertungsrechtliche
Anteilsbewertung ist von der Beurteilung nach dem Stichtagsprinzip
geprägt (BFH-Urteil vom 7.12.1979 III R 45/77, BFHE 129, 394,
BStBl II 1980, 234 = SIS 80 01 32). Für die ertragsteuerliche
Anteilsbewertung zur Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gilt nichts anderes. Auch sie
erfolgt - wie oben dargelegt - stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt
des Lohnzuflusses.
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Das Stichtagsprinzip gebietet es
grundsätzlich, den gemeinen Wert nicht notierter Anteile,
insbesondere von Aktien, aus Verkäufen abzuleiten, die
möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag
getätigt wurden. Liegen Aktienverkäufe im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag vor,
ist der gemeine Wert in der Regel aus diesen Verkäufen
abzuleiten (Eisele in Rössler/Troll, a.a.O., § 11 Rz 14).
Dabei kann - wie oben dargelegt - der gemäß § 11
Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert der Aktien
grundsätzlich auch vom Wert der börsennotierten,
gattungsgleichen Aktien derselben Gesellschaft abgeleitet werden.
Sind entsprechende Aktienverkäufe nicht feststellbar, sind die
möglichst zeitnah vor dem Bewertungsstichtag getätigten
Verkäufe zur Ableitung des gemeinen Werts heranzuziehen.
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Bei der Bewertung von Aktien aus
Verkäufen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG kommt
wegen der Stichtagsbezogenheit der Bewertung regelmäßig
insbesondere keine Bewertung mit dem durchschnittlichen Preis der
Aktienverkäufe in Betracht, die weniger als ein Jahr
zurückliegen. Durch ein solches Vorgehen würde der Zweck
der Bewertung verfehlt, den einkommensteuerbaren Vorteil im
Zuflusszeitpunkt zu bestimmen. Diese Beurteilung entspricht auch
der Bewertung an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassener
oder in den Freiverkehr einbezogener Aktien nach § 11 Abs. 1
BewG.
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d) Die Kaufpreise müssen im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter
drittüblichen Bedingungen zustande gekommen sein. Diese
Voraussetzung ist bei Kaufpreisen, die sich von Börsenkursen
ableiten lassen, regelmäßig gegeben. Börsenkurse
werden sowohl im Amtlichen und Geregelten Markt (Regulierten Markt)
als auch im Freiverkehr durch den fortlaufenden Abgleich
platzierter Kauf- und Verkaufsorder ermittelt. Die Kursermittlung
erfolgt also durch die Gegenüberstellung von Angebot und
Nachfrage. Insofern sind Börsenkurse als Bewertungsgrundlage
für den gemeinen Wert besonders geeignet. Etwas anderes gilt
nur, wenn der Börsenkurs nicht der wirklichen
Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, mit
anderen Worten, wenn eine Streichung des festgestellten Kurses
hätte erreicht werden können (BFH-Urteil vom 23.2.1977 II
R 63/70, BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427 = SIS 77 02 40;
BFH-Beschluss vom 1.10.2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319 = SIS 02 53 13).
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Demgegenüber liegen keine
ungewöhnlichen Verhältnisse vor, wenn der Preis durch
allgemeine politische oder wirtschaftspolitische Erwägungen
oder durch Spekulation bestimmt wird (Kreutziger in
Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 3. Aufl., § 11 Rz 34;
Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, a.a.O., § 11 BewG Rz
17). Denn der Einfluss solcher Umstände auf den Kaufpreis von
Wertpapieren, insbesondere Aktien, ist eine Grundtatsache eines
freien Marktes. Preise, die sich unter solchen Umständen
gebildet haben, entsprechen der wirklichen Geschäftslage des
Verkehrs an der Börse und im Freiverkehr (BFH-Urteile in BFHE
121, 509, BStBl II 1977, 427 = SIS 77 02 40, und in BFHE 122, 334,
BStBl II 1977, 626 = SIS 77 03 46).
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Der Preisbildung im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr steht auch nicht entgegen, dass der Nennwert
der verkauften Aktien im Verhältnis zum Grundkapital der
Gesellschaft gering ist (BFH-Urteil in BFHE 122, 334, BStBl II
1977, 626 = SIS 77 03 46; Kreutziger in
Kreutziger/Schaffner/Stephany, a.a.O., § 11 Rz 34). Für
die Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG genügt nach der Rechtsprechung
des BFH auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand
dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis
für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen
begrenzten Aussagewert hat (BFH-Urteile vom 16.5.2013 II R 4/11,
BFH/NV 2013, 1223 = SIS 13 19 67, und vom 22.6.2010 II R 40/08,
BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843 = SIS 10 23 32, m.w.N.).
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Ob ein derartiger für die Ableitung des
gemeinen Werts nicht geeigneter Verkauf eines Zwerganteils
vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen
Höhe des verkauften Anteils, sondern nur anhand der gesamten
Umstände des Einzelfalls beurteilen. Entscheidend ist, ob die
rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Gegebenheiten
den Schluss zulassen, dass der Anteil im Hinblick auf die geringe
Höhe zu einem Preis verkauft wurde, der nicht dem gemeinen
Wert der restlichen Anteile entspricht. Für den
Geschäftsverkehr beim Handel mit Aktien an den deutschen
Börsen ist es aber gerade kennzeichnend, dass im
Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaften, deren Aktien
zum Börsenhandel zugelassen sind, die Nominalumsätze sehr
gering sind. Wenn es aber für den typischen Markt des
Wertpapierhandels charakteristisch ist, dass der
„Marktpreis“ der Aktien großenteils
aufgrund sehr geringer Umsätze zustande kommt, dann
können für die Ableitung des gemeinen Werts von Aktien
aus freien Verkäufen i.S. des § 11 Abs. 2 BewG keine
ungewöhnlichen Verhältnisse angenommen werden, weil der
Nennwert der umgesetzten Papiere nur einen geringen Bruchteil des
Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 122,
334, BStBl II 1977, 626 = SIS 77 03 46). Der gegenteiligen
Auffassung in dem Urteil des FG Hamburg in EFG 2010, 492 = SIS 10 04 37 kann sich der Senat folglich nicht anschließen. Der BFH
hat überdies bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.1975 III
R 30/74 (BFHE 118, 66, BStBl II 1976, 238 = SIS 76 01 28) darauf
hingewiesen, dass sich auf die Börsenkurse nicht nur die
Verhältnisse der Gesellschaft auswirken, deren Aktien
umgesetzt werden, sondern auch allgemeine politische und
wirtschaftspolitische Entwicklungen, Tendenzen und Erwartungen
sowie Spekulationen. Deshalb könnten, falls sich derartige
Umstände auf die im Streitfall festzustellenden Verkaufspreise
ausgewirkt haben sollten, auch diese Umstände nicht als
ungewöhnlich ausgeschieden werden, weil sie für den
Wertpapiermarkt typisch sind.
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e) Für den Fall, dass die Aktien der A-AG
mit der WKN X nicht in den Freiverkehr einbezogen gewesen sein
sollten, hat das FG im zweiten Rechtsgang hiernach zunächst
festzustellen, ob die Aktien am ... 2004 (Tag des Zuflusses) auf
dem freien Markt, z.B. im Telefonhandel oder im Interbankenhandel,
verkauft wurden. Sofern dies der Fall gewesen sein sollte, kann der
gemeine Wert der Aktien aus diesen Verkaufspreisen abgeleitet
werden. Sind solche Verkäufe nicht feststellbar, kann der
gemeine Wert der Aktien auch aus dem niedrigsten Börsenkurs
der gattungsgleichen Aktien der A-AG mit der WKN Y am ... 2004
(Zuflusszeitpunkt) abgeleitet werden.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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