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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger), Eheleute, wurden für das Streitjahr (1999)
erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom
22.2.2001 zusammenveranlagt. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) änderte mit Änderungsbescheid vom
31.5.2005 den Einkommensteuerbescheid vom 22.2.2001
gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)
und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Tätigkeit um 3.485.522 DM.
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Grundlage der Änderung waren
Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. Danach hatte der
Kläger am 25.2.1999 mit Wirkung zum 28.2.1999.385 Aktien der
A. AG von P zum Kaufpreis von 330.000 DM erworben. Dem Kaufpreis
lag eine Bewertung der A. AG in Höhe von 22 Mio. DM zugrunde.
Weitere Aktien der A. AG wurden mit Kaufverträgen vom
13.10.1998, 24.2.1999, 1.3.1999 und mit zwei Verträgen vom
25.2.1999 übertragen. Dabei gingen die Vertragsbeteiligten von
einem Unternehmenswert in Höhe von 22 Mio. DM und beim
Kaufvertrag vom 1.3.1999 von einem solchen in Höhe von 30 Mio.
DM aus. Insgesamt wurden dabei 9,7 % des Aktienkapitals
übertragen.
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Der Kläger wurde am 1.3.1999
Arbeitnehmer der A. AG. Am 22.4.1999 vereinbarten die A. AG und die
C, dass die C Emissionsberater und Bookrunner einer angestrebten
öffentlichen Erstplatzierung sein sollte. Geplant war eine
öffentliche Erstplatzierung eines durch eine
Kapitalerhöhung um ca. 35 % erweiterten Grundkapitals auf der
Grundlage eines Bookbuildingverfahrens über ein
Bankenkonsortium am Kapitalmarkt und die Zulassung des Handels im
Geregelten Markt mit Notierung im Neuen Markt. Die Vertragspartner
gingen dabei von einem fiktiven Eigenkapitalwert der Gesellschaft
bei Börsennotierung vor der Durchführung der geplanten
Kapitalerhöhung in Höhe von ca. 130 Mio. DM bis 180 Mio.
DM aus.
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Am 30.4.1999 beschloss die Hauptversammlung
der A. AG eine Kapitalerhöhung des Grundkapitals um 18.190 DM
auf 146.425 DM durch Ausgabe von 3.638 neuen Inhaberaktien im
Nennwert von 5 DM. Der Kläger war zur Zeichnung von 354 Aktien
im Nennwert von insgesamt 1.770 DM zzgl. eines Agios in Höhe
von 361.377,36 DM zugelassen; er zeichnete und übernahm mit
Zeichnungsschein vom 30.4.1999 entsprechend seinem Zeichnungsrecht
die neuen Aktien, die in ihrer Bewertung hier streitig sind. Der
Vorstand war u.a. ermächtigt, innerhalb von 18 Monaten die
neuen Aktien vom Zeichnungsberechtigten zu dem Betrag zurück
zu erwerben, den der Zeichnungsberechtigte für den Erwerb
aufgewendet hatte. Gleichzeitig wurden Verkaufsbeschränkungen
für den Fall des Ausscheidens der Zeichnungsberechtigten
beschlossen. Die Kapitalerhöhung wurde am 16.5.1999 angemeldet
und ihre Durchführung am 21.5.1999 im Handelsregister
eingetragen.
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Die außerordentliche Hauptversammlung
vom 3.6.1999 beschloss u.a. die Umstellung des Grundkapitals von DM
auf EUR, eine weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
auf 146.425 EUR, eine Umstellung auf Stückaktien im Wert von 5
EUR (29.285 Stückaktien), eine Neueinteilung des Grundkapitals
in 146.425 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von 1
EUR und eine weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
um 1.653.575 EUR auf 1.800.000 EUR. Danach hielt der Kläger
insgesamt 45.423 Stückaktien, nämlich 23.665
Stückaktien aus dem Vertrag vom 28.2.1999 sowie die
streitgegenständlichen 21.758 Stückaktien aus der
Kapitalerhöhung vom 30.4.1999.
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Der Börsengang der A. AG am Neuen
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte zum 1.7.1999.
Der Ausgabepreis betrug 46 EUR, der erste notierte Kurs lag bei 70
EUR. Am Tag der Einbuchung der Aktien des Klägers in dessen
Depot am 12.7.1999 war der niedrigste Börsenkurs der A. AG an
der Frankfurter Wertpapierbörse mit 90,44 EUR notiert.
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Das FA qualifizierte auf Grundlage dieser
Feststellungen den Erwerb der Aktien im Rahmen der
Kapitalerhöhung vom 30.4.1999 als einen im Rahmen des
Dienstverhältnisses des Klägers verbilligten Sachbezug
gemäß § 19a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Form einer
Kapitalbeteiligung an seinem Arbeitgeber, der A. AG. Es ermittelte
auf Grundlage des Börsenkurses von 90,44 EUR den streitigen
geldwerten Vorteil aus dem Erwerb der 21.758 Aktien mit
3.485.522,14 DM und setzte dementsprechend im
Änderungsbescheid vom 31.5.2005 die Einkommensteuer
fest.
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Nach Einspruch ermittelte das FA den
geldwerten Vorteil auf Grundlage des Ausgabepreises von 46 EUR mit
1.594.380 DM, setzte die Einkommensteuer entsprechend herab und
wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) entsprach aus den in
EFG 2007, 1508 = SIS 08 06 81 veröffentlichten Gründen
der Klage und hob den geänderten Einkommensteuerbescheid auf.
Der Aktienerwerb des Klägers aus der Kapitalerhöhung im
April 1999 sei durch das Dienstverhältnis veranlasst. Bei der
im April 1999 durchgeführten Kapitalerhöhung seien nur
insgesamt neun Mitarbeiter in gehobener Position bezugsberechtigt
gewesen, die zu vergleichsweise niedrigen Gehältern zur A. AG
gewechselt hätten und einen Teil ihrer Vergütung
über das mit der Kapitalerhöhung verbundene
Beteiligungsprogramm erhalten hätten.
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Im Streitfall sei der gemeine Wert der noch
nicht börsennotierten Aktien gemäß § 11 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln.
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Denn innerhalb des Jahreszeitraums seien
sechs Kaufverträge über Aktientransaktionen in Höhe
von insgesamt 9,7 % des Grundkapitals der A. AG getätigt
worden. Soweit der Kläger für die aus der
Kapitalerhöhung vom 30.4.1999 erworbenen 354 Aktien insgesamt
einen auf Basis einer Unternehmensbewertung von 30 Mio. DM
berechneten Kaufpreis von 363.147,36 DM aufgewandt habe, bleibe
für die Annahme einer verbilligten Aktienüberlassung an
den Kläger unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2
Satz 2 BewG kein Raum.
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Mit der Revision rügt das FA die
unrichtige Anwendung der §§ 9, 11 BewG.
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Das FG verkenne, dass nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in besonders gelagerten
Fällen Ausnahmen vom Grundsatz des § 11 BewG zugelassen
seien, wenn nämlich aufgrund besonderer Umstände die
Verkaufspreise eine objektiv korrekte Bestimmung des Wertes nicht
ermöglichten.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des Hessischen FG vom 30.5.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Die
Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, dass der
Kläger mit dem ihm eingeräumten Recht, im Rahmen der am
30.4.1999 beschlossenen Kapitalerhöhung weitere 354 Aktien
zeichnen zu können, keinen aus dem Arbeitsverhältnis
stammenden steuerpflichtigen Vorteil erlangt habe. Da die
Feststellungen des FG zur Höhe des geldwerten Vorteils jedoch
nicht ausreichen, um in der Sache selbst entscheiden zu
können, führt die Revision zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der
verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem
Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung
gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV
2007, 898 = SIS 07 61 66; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549,
BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; jeweils m.w.N.). Die Anwendung
dieser Grundsätze war zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso
wenig streitig wie die Würdigung des FG, dass der Aktienerwerb
des Klägers auf Grundlage der Kapitalerhöhung vom
30.4.1999 durch das Dienstverhältnis veranlasst war (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008,
826 = SIS 08 31 17). Zutreffend hat das FG insoweit gewürdigt,
dass nur neun Mitarbeiter in gehobener Position zum Bezug der
Aktien berechtigt gewesen waren, die Mitarbeiter zu vergleichsweise
niedrigen Gehältern zur A. AG gewechselt waren und einen Teil
ihrer Vergütung über das mit der Kapitalerhöhung
verbundene Beteiligungsprogramm erhalten sollten.
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2. Zu Unrecht ging das FG allerdings bei der
Bewertung des Vorteils allein von den sechs vor dem 2.3.1999
erfolgten Aktienverkäufen aus. Es ließ dabei
insbesondere den selbst festgestellten und bei der Beurteilung und
Würdigung des Veranlassungszusammenhangs zwischen der
Zeichnungsberechtigung und dem Arbeitsverhältnis auch
berücksichtigten Umstand außer Betracht, dass der
zeichnungsberechtigte Kläger einen Teil seiner Vergütung
über das mit der Kapitalerhöhung verbundene
Beteiligungsprogramm hatte erhalten sollen und die mit der
Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragten Beteiligten
dabei von deutlich höheren Bewertungen ausgegangen waren.
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a) Die vom Arbeitgeber des Klägers
ausgegebenen Aktien der A. AG gelten als Vermögensbeteiligung
i.S. von § 19a Abs. 3 Nr. 1 EStG. Diese sind gemäß
§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG mit ihrem gemeinen Wert
anzusetzen.
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aa) Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu
dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Liegt der Vorteil
darin, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer
Kapitalerhöhung verbilligt Aktien erhält, fließt
der Vorteil nicht schon dann zu, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den verbilligten Erwerb im Rahmen der
Kapitalerhöhung zusagt, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer
auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangt. Denn das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten
begründet regelmäßig noch keinen Zufluss von
Einnahmen. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der
Erfüllung des Anspruchs gegeben. Arbeitslohn fließt
nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem
Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
wirtschaftliche Eigentum verschafft (vgl. Senatsurteil vom
20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, m.w.N.). Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat den
Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der
Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern
erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen
Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von
Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf
die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der
Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des
Arbeitnehmers gelangt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II
2009, 382 = SIS 09 03 43, sowie Senatsurteile vom 3.5.2007 VI R
36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03; in BFHE
209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; vom 23.6.2005 VI R
10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98), solange
der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so
deren Wert realisiert (BFH-Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008,
826 = SIS 08 31 17).
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Im Streitfall floss dem Kläger der
Vorteil im Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung am 21.5.1999 zu. Denn nach § 189 des
Aktiengesetzes (AktG) ist mit der Eintragung der Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals das Grundkapital erhöht.
Die neuen Mitgliedsrechte entstehen kraft Gesetzes zum Zeitpunkt
der Eintragung; der Zeichner wird, ohne dass es eines besonderen
Aktes bedarf, Aktionär der Gesellschaft (vgl. Veil in: K.
Schmidt/Lutter (Hrsg.), AktG, 2008, § 189 AktG, Rz 2;
Wiedemann in Großkomm. AktG, § 189 Rz 13; Lutter in
KK-AktG, 2. Aufl., § 189 Rz 4; Servatius in Spindler/Stilz,
§ 189 Rz 3). Mit der Verschaffung der Aktien und der damit
verbundenen aktienrechtlichen Mitgliedschafts- und Statusrechte
erfüllt sich der arbeitsrechtliche Anspruch des Klägers
auf verbilligte Überlassung der Aktien.
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bb) Der gemeine Wert der noch nicht
börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2
BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu ermitteln (vgl. dazu
Senatsurteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66, sowie BFH-Urteile
vom 5.3.1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591 = SIS 86 13 23, und vom 9.3.1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II
1994, 394 = SIS 94 11 24; Thüringer FG, Urteil vom 9.4.2003
III 313/02, EFG 2004, 334 = SIS 04 12 67). Danach ist der gemeine
Wert von Aktien grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten,
die weniger als ein Jahr zurückliegen. Lässt sich so der
gemeine Wert der Aktien nicht feststellen, ist er nach § 11
Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens
und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591 = SIS 86 13 23). § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG regelt das Rangverhältnis
der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts in der Weise,
dass der gemeine Wert vorrangig aus der Wertbestätigung am
Markt abzuleiten ist, also von dem Preis, der bei einer
Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (vgl.
BFH-Urteil vom 22.1.2009 II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009,
444 = SIS 09 14 82, m.w.N.).
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Aus dem Tatbestandsmerkmal
„ableiten“ in § 11 Abs. 2 BewG folgt
indessen nicht, dass der gemeine Wert zwingend mit den
tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen muss
und die Kaufpreise - auch wenn im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter drittüblichen Bedingungen
zustande gekommen - unbesehen und pauschal der Wertfindung zugrunde
zu legen sind. Ableiten bedeutet vielmehr, dass der
tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen
Wertes zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine
Änderung gebieten (BFH-Urteile vom 23.2.1979 III R 44/77, BFHE
128, 254, BStBl II 1979, 618 = SIS 79 03 12; in BFHE 173, 561,
BStBl II 1994, 394 = SIS 94 11 24). Solche zu
berücksichtigende Umstände hatte der BFH etwa angenommen,
wenn nur Kurswerte für Vorzugsaktien vorlagen, aber
Stammaktien zu bewerten waren (BFH-Urteile in BFHE 173, 561, BStBl
II 1994, 394 = SIS 94 11 24; vom 21.4.1999 II R 87/97, BFHE 188,
431, BStBl II 1999, 810 = SIS 99 18 41), wenn eine
Minderheitsbeteiligung nach dem Verkaufspreis für eine
Mehrheitsbeteiligung zu bewerten war (BFH-Urteil in BFHE 128, 254,
BStBl II 1979, 618 = SIS 79 03 12) oder wenn die
Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (BFH-Urteil vom
2.11.1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80 = SIS 89 01 15). Liegen solche besonderen Umstände vor, sind nach der
vorgenannten Rechtsprechung des BFH die festgestellten und weniger
als ein Jahr zurückliegenden Verkaufspreise nicht unbesehen
als gemeiner Wert zu übernehmen, sondern Ausgangspunkt des zu
schätzenden gemeinen Wertes. Grundlage der Schätzung sind
in diesen Fällen die festgestellten
Veräußerungspreise, die durch schätzweise zu
ermittelnde Zu- und Abschläge unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände zu bestimmen sind.
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cc) Der gemeine Wert nicht
börsennotierter Aktien lässt sich allerdings auch dann
nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen
ableiten, wenn nach den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erfolgten Veräußerungen aber noch vor dem
Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die
dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den
gemeinen Wert der Aktien zum Bewertungsstichtag
repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben
für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten
Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert schließen
zu können. In diesem Fall lässt sich aus den zuvor
erfolgten Verkäufen innerhalb des Jahreszeitraums ebenso wenig
der gemeine Wert der Aktien zum streitigen Zeitpunkt ableiten, wie
aus Verkäufen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, um
entsprechend dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 2 1.
Alternative BewG von den festgestellten Verkaufspreisen auf den
gemeinen Wert als Ausdruck der Wertbestätigung am Markt
schließen zu können.
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In diesem Fall kommt § 11 Abs. 2 Satz 2
2. Alternative BewG zur Anwendung. Der gemeine Wert der Anteile ist
dann unter Berücksichtigung des Vermögens und der
Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
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b) So liegt der Fall hier. Auch im Streitfall
liegen besondere Umstände vor, die es nicht gestatten, den
gemeinen Wert der Aktien zum Stichtag der Eintragung der
Durchführung der Kapitalerhöhung aus zuvor erfolgten
Verkäufen abzuleiten. Diese besonderen Umstände bestehen
darin, dass der Arbeitgeber des Klägers und die mit der
Steuerung und Platzierung der Emission als verantwortliche
Konsortialführerin beauftragte Bank (C) von einer Bewertung
der Anteile ausgegangen waren, die deutlich, nämlich um mehr
als 800 % von den zuvor erzielten Verkaufspreisen abwich. Die Bank
legte sowohl bei der Präsentation des Börsengangs am
6.3.1999 als auch bei ihrer Bestellung als Konsortialführerin
am 22.4.1999 nicht mehr einen Unternehmenswert in Höhe von 22
bis 30 Mio. DM, sondern einen solchen zwischen 130 und 180 Mio. DM
zugrunde und präsentierte diese Werte auch Dritten,
insbesondere künftigen Anlegern am Kapitalmarkt.
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Darüber hinaus vereinbarten der
Kläger und sein Arbeitgeber auch vor dem für die
Zuwendung des Vorteils entscheidenden Stichtag eine relativ geringe
laufende Lohnzahlung, aber eine hohe Wertzuwendung in Form von
Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhung und machten dies zur
Geschäftsgrundlage ihres Arbeitsverhältnisses. Denn der
Kläger und sein Arbeitgeber gingen nach den insoweit nicht mit
Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des FG
übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als
zeichnungsberechtigter Arbeitnehmer einen Teil seiner
Vergütung durch das mit der Kapitalerhöhung verbundene
Beteiligungsprogramm erhalten sollte.
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Angesichts dessen lässt sich im
Streitfall der gemeine Wert der vom Kläger im Rahmen der
Kapitalerhöhung am 21.5.1999 erlangten
streitgegenständlichen Aktien nicht aus den in der Zeit
zwischen dem 13.10.1998 und dem 1.3.1999 erfolgten
Veräußerungen ableiten. Es ist auch kein objektiver
Maßstab erkennbar, der mittels Zu- und Abschlägen von
den festgestellten Verkaufspreisen auf den gemeinen Wert der Aktien
kurz vor dem Gang an den Kapitalmarkt schließen ließe.
Der gemeine Wert der Aktien ist daher nach § 11 Abs. 2 Satz 2
2. Alternative BewG unter Berücksichtigung des Vermögens
und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu
schätzen.
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3. Das FG hat keine Feststellungen dazu
getroffen, ob die Schätzung des FA zutreffend war. Die nicht
spruchreife Sache geht daher an das FG zurück. Im zweiten
Rechtsgang wird das FG den Wert der vom Kläger erworbenen
Aktien der A. AG unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze
festzustellen haben.
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