Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 20.5.2015 3 K 3253/11 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (2004) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob ein vom
Kläger im Streitjahr erzielter Erlös aus der
Veräußerung einer „Managementbeteiligung“ zu
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - )
zählt oder ob es sich insoweit um außerhalb der
Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der
Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S. der
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.
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Der Kläger war ab 2001 - und über
das Streitjahr hinaus - für verschiedene Unternehmen der
A-Unternehmensgruppe im mittleren Management tätig und
erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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Im Jahr 2002 beschlossen die Gesellschafter
der zur A-Unternehmensgruppe gehörenden A-Holding,
zunächst Mitarbeiter der ersten Führungsebene als
Management-Gesellschafter an der A-Holding unmittelbar zu
beteiligen. Ab dem Jahr 2003 sollten im Rahmen weiterer
Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte der
zweiten Führungsebene, zu denen der Kläger gehörte,
über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar an der A-Holding
beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund gründete der
Kläger zusammen mit weiteren Gesellschaftern mit notariell
beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 19.2.2003 die
A-Beteiligungs-GbR.
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Gesellschaftszweck der A-Beteiligungs-GbR
war der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von
Beteiligungen an der A-Holding (Ziff. 2.1 des
Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft sollte für
unbestimmte Zeit bestehen, jedoch u.a. durch Veräußerung
sämtlicher von ihr gehaltener Geschäftsanteile an der
A-Holding aufgelöst werden (Ziff. 5 des
Gesellschaftsvertrages). Gesellschafter konnten neben den in der
Anlage zum Gesellschaftsvertrag genannten
Gründungsgesellschaftern im Übrigen nur Mitarbeiter der
A-Holding oder eines Unternehmens der Unternehmensgruppe werden
(Ziff. 6.1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter waren
gemäß ihrer jeweiligen Einlage quotal am Gewinn und
Verlust der A-Beteiligungs-GbR sowie an etwaigen
Veräußerungs- oder Liquidationserlösen und weiteren
Gesellschafterrechten beteiligt (Ziff. 6.5 des
Gesellschaftsvertrages).
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Die Gesellschafter konnten durch Tod, durch
Ausübung ihres ordentlichen oder außerordentlichen
Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus
der A-Beteiligungs-GbR ausscheiden (Ziff. 15 des
Gesellschaftsvertrages). Als wichtiger Ausschlussgrund galt
insbesondere die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an
der A-Holding an fremde Dritte mit anschließender
Veränderung der Geschäftsführung nach Maßgabe
der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen; ferner konnte die
Gesellschafterversammlung der A-Beteiligungs-GbR Gesellschafter bei
Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der jeweiligen
Gesellschaft der Unternehmensgruppe ausschließen (Ziff. 15.2
des Gesellschaftsvertrages). Die Höhe der Abfindung bei
Ausscheiden war vom Grund des Ausscheidens abhängig und
detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt (Ziff. 16 des
Gesellschaftsvertrages).
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Der Kläger erbrachte entsprechend der
von ihm eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung eine
Einlage in Höhe von 107.521,05 EUR und war hierdurch mit
24,7986 % an der A-Beteiligungs-GbR beteiligt. Die Einlage
entsprach dem von der Beteiligungs-GbR geschuldeten Kaufpreis
für die auf den Kläger entfallenden Anteile an der
A-Holding. Für den Erwerb seiner Beteiligung nahm der
Kläger ein Darlehen über 75.000 EUR auf, für das er
an Kreditgebühren und Kreditzinsen 3.425,92 EUR im Jahr 2003,
2.932,68 EUR im Jahr 2004 und 430,70 EUR im Jahr 2005
bezahlte.
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Mit notariell beurkundetem
Beteiligungsvertrag vom 19.2.2003 erwarb die A-Beteiligungs-GbR
1,2097 % der Anteile an der A-Holding. Mittels ihrer
GbR-Beteiligung hielten die Managementbeteiligten damit eine
gesamthänderische Mitberechtigung an der A-Holding, wobei auf
den Kläger ein Anteil von (24,7986 % von 1,2097 % =) 0,3 % am
Stammkapital der A-Holding entfiel.
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Für den Erwerb der Anteile an der
A-Holding zahlte die A-Beteiligungs-GbR einen Kaufpreis in
Höhe von 433.577,20 EUR. Dieser Kaufpreis beruhte auf dem
seinerzeitigen Marktwert der A-Holding in Höhe von ca. 36 Mio.
EUR, der durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum
Stichtag 1.1.2002 für steuerliche Zwecke ermittelt worden war.
Diese Wertermittlung ist vom Beklagten und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) nach umfangreicher Überprüfung und
weitergehenden eigenen Ermittlungen als zutreffend anerkannt
worden. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten auch
unstreitig, dass der vom Kläger für seinen Anteil an der
A-Beteiligungs-GbR (und damit für seine indirekte Beteiligung
am Stammkapital der A-Holding) gezahlte Kaufpreis in Höhe von
107.521,05 EUR marktgerecht ist.
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Im Jahr 2004 erwarb eine Investorengruppe
sämtliche Anteile an der A-Holding von den zu diesem Zeitpunkt
beteiligten Gesellschaftern mit Wirkung zum 23.12.2004. An dieser
Veräußerung und Übertragung nahm auch die
A-Beteiligungs-GbR teil. Abzüglich der unmittelbar
angefallenen Veräußerungskosten entfiel auf den
Kläger ein anteiliger Veräußerungserlös in
Höhe von 575.820,56 EUR, der dem Kläger in Höhe von
574.284,95 EUR am 23.12.2004 und in Höhe von 1.535,61 EUR am
20.9.2005 zugeflossen ist.
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Im Rahmen ihrer im Juli 2006 abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die
Kläger keine Angaben zu dem Veräußerungsgewinn aus
dem Verkauf der Managementbeteiligung des Klägers. Erst mit
Schreiben vom 28.5.2007 teilten die Kläger dem FA mit, dass
der Kläger am 19.2.2003 eine mittelbare Beteiligung an der
A-Holding erworben habe. In der Folgezeit überprüfte das
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X ab dem
1.6.2007 die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für
die Jahre 2003 bis 2007.
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Aufgrund dieser Prüfung gelangte das
Finanzamt X in seinem Bericht vom 12.7.2010 zu der Auffassung, dass
es sich bei dem im Zusammenhang mit dem
Managementbeteiligungsprogramm erfolgten Zufluss im Streitjahr um
steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und nicht um außerhalb
der Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der
Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S. der
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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Daraufhin erließ das FA unter dem
21.9.2010 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
(AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr und erhöhte die bisher angesetzten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 146.732 EUR um
574.284 EUR auf 721.016 EUR.
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Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Kläger hatte bei der maßgeblichen Frage, ob es sich bei
dem aus der Veräußerung der Managementbeteiligung des
Klägers erzielten Gewinn um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit handele, keinen Erfolg. Im Zuge des
Einspruchsverfahrens berücksichtigte das FA jedoch die vom
Kläger für den Erwerb der Beteiligung gezahlten
Anschaffungskosten sowie ferner auch anteilig die im Zuge der
Fremdfinanzierung geleisteten Kreditzinsen. In seiner
Einspruchsentscheidung vom 28.9.2011 schloss sich das FA im
Ergebnis zwar der Rechtsauffassung des Klägers an, dass die im
Streitjahr über die Beteiligungs-GbR gehaltene Beteiligung an
der A-Holding ihm auch steuerlich zuzurechnen sei. Dennoch
gehöre der vom Kläger aus dem Beteiligungsverkauf
erzielte Veräußerungsgewinn zu seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) vertrat in seinem in DStRE 2016, 209 veröffentlichten
Urteil die Auffassung, dass der vom Kläger im Rahmen der
Veräußerung seiner (indirekten) Beteiligung an der
A-Holding im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn
entgegen der Auffassung des FA nicht den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei.
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Im Streitfall fehle es an einem
Veranlassungszusammenhang zwischen dem
Veräußerungsgewinn des Klägers und seinem
Dienstverhältnis bei der A-Unternehmensgruppe. Vielmehr habe
es sich bei der vom Kläger gehaltenen Beteiligung um eine
eigenständige Einkunftsquelle i.S. einer Kapitalbeteiligung
gehandelt, die hinsichtlich der laufenden Erträge zu
Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20
EStG und hinsichtlich der Veräußerung der
Einkunftsquelle selbst zu sonstigen Einkünften i.S. der
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt
habe. Da im Streitfall die Veräußerungsfrist jedoch
überschritten sei, sei der Vorgang nicht steuerbar. Auch wenn
im Einzelfall gewisse Gesichtspunkte für eine Veranlassung
durch das Arbeitsverhältnis des Klägers sprechen
würden, sei bei der Gesamtschau aller maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der
Veräußerungsgewinn auf der Grundlage einer
Sonderrechtsbeziehung - nämlich einer Kapitalbeteiligung -
entstanden und durch diese im Wesentlichen geprägt worden
sei.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Es vertritt die Auffassung, dass die Würdigung des FG, wonach
der Erlös aus der Veräußerung der mittelbaren
Beteiligung an der A-Holding auf Grundlage einer
Sonderrechtsbeziehung entstanden und unter Abwägung aller
Umstände als - nicht steuerbare - sonstige Einkünfte
anzusehen sei, gegen Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verstoße. Vielmehr habe sich im
Einzelfall eine andere Schlussfolgerung aufgedrängt: Dem
Kläger sei mit der Möglichkeit, sich an der A-Holding zu
beteiligen, eine Gewinnchance eingeräumt worden, die über
die Arbeitnehmerstellung hinaus an das Arbeitsverhältnis
anknüpfe. Im Streitfall sprächen insbesondere der Aspekt,
dass die Beteiligungsmöglichkeit nur
„handverlesenen“ Arbeitnehmern angeboten, diese bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch wieder aus der
Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen hätten werden
können, für eine Veranlassung durch das
Arbeitsverhältnis. Im Übrigen habe sich das
tatsächliche Verlustrisiko des Klägers aufgrund seiner
Insiderkenntnisse in Grenzen gehalten.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
20.5.2015 3 K 3253/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass der vom FA
behauptete Verstoß gegen Denkgesetze schon nicht
ordnungsgemäß dargelegt worden sei; das FA habe vielmehr
nur die mögliche Würdigung des FG durch eine eigene
Würdigung ersetzt. Im Übrigen habe das FG zutreffend das
Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
verneint.
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II. Die Revision ist nicht begründet; sie
ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, wonach
die dem Kläger aus der Managementbeteiligung zugeflossenen
Erlöse weder bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen sind,
ist nicht zu beanstanden.
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1. a) Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
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Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung
wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger,
nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige
Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
20.5.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88; vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 =
SIS 08 31 17; vom 21.5.2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II
2015, 4 = SIS 14 23 83; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer
entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom
Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen
veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der
eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche
Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und
Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch
selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis
bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE
226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, m.w.N.).
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Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist
aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden
tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom
20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). In die vom FG vorzunehmende tatsächliche Würdigung
sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles
einzubeziehen. Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn
sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt
wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder
Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO
revisionsrechtlich bindend (z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419,
BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und in BFHE 230, 136, BStBl II
2010, 1069 = SIS 10 26 88).
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b) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer
kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung
eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in
Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in
keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der
Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom
Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige
Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten
laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus
Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE
213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, und in BFHE 226, 47,
BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90). Im Falle der
Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend
eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen
Veräußerungstatbeständen des
Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in
Betracht. Der Veräußerungsgewinn aus einer
Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere
nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des
Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur
Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten
Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteile in BFHE 226, 47,
BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, und in BFHE 246, 119, BStBl II
2015, 4 = SIS 14 23 83).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Würdigung des FG, wonach die dem Kläger aus der
Veräußerung der Managementbeteiligung zugeflossenen
Erlöse nicht durch die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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a) Ohne Erfolg weist das FA im Rahmen seiner
Revisionsbegründung darauf hin, dass ein Erlös aus der
Veräußerung einer am Unternehmen des Arbeitgebers
bestehenden Kapitalbeteiligung gleichwohl durch das
Dienstverhältnis veranlasst sein könne, weil die
Möglichkeit einer Beteiligung nur
„handverlesenen“ Arbeitnehmern der
Unternehmensgruppe angeboten wurde, ein Ausschluss aus der
A-Beteiligungs-GbR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auswirkung auf die Höhe der Abfindungszahlung gehabt habe und
für den im oberen Management tätigen Kläger aufgrund
seiner „Insiderkenntnisse“ nur ein theoretisches
Verlustrisiko bestanden habe.
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Da der Kläger - was zwischen den
Beteiligten auch nicht streitig ist - die Kapitalbeteiligung an der
A-Holding zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und
veräußert hat, spielt es - wovon das FG zutreffend
ausgegangen ist - keine Rolle, dass für den Kläger mit
der Möglichkeit, sich an der A-Holding zu beteiligen, eine
Gewinnchance verbunden war (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II
2010, 69 = SIS 09 29 90). Der Umstand, dass die
Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten der ersten
und zweiten Führungsebene eröffnet worden war,
schließt es zudem nicht aus, dass der vom Kläger
erzielte Gewinn seine Ursache allein in der (nach Auffassung der
Beteiligten dem Kläger unstreitig auch steuerrechtlich
zuzurechnenden) Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht
aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu
qualifizieren ist. Auch die bestehenden Ausschlussrechte aus der
A-Beteiligungs-GbR im Falle einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der
Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen der Auffassung
des FA für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem
Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur
Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (s. BFH-Urteil in BFHE 226,
47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90). Die lediglich behaupteten
Insiderkenntnisse des Klägers hat das FG schon nicht
festgestellt, im Übrigen aber überzeugend begründet,
dass der Kläger im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung ein
effektives Verlustrisiko getragen hat.
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b) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf
der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer
Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände
gezogene Schlussfolgerung, dass zwischen dem Kläger und der
A-Holding eine eigenständige, über die A-Beteiligungs-GbR
vermittelte gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsbeziehung und damit
eine eigenständige Erwerbsgrundlage bestand, jedenfalls
möglich; sie berücksichtigt die einschlägige
höchstrichterliche Rechtsprechung in vollem Umfang. Das FG
verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze, wenn es im Streitfall aufgrund seiner
ausgewogenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass
allein diese Sonderrechtsbeziehung und nicht das zwischen dem
Kläger und der A-Unternehmensgruppe bestehende
Arbeitsverhältnis Grundlage des von ihm erzielten
Veräußerungsgewinns sei. Konsequenterweise ist das FG
dann auch davon ausgegangen, dass der vom Kläger verwirklichte
Veräußerungsvorgang unter den Tatbestand der privaten
Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu subsumieren war, jedoch die
maßgebliche einjährige Veräußerungsfrist bei
der Veräußerung der Managementbeteiligung bereits
abgelaufen war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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