Aktienankaufsrecht, Arbeitslohn, Zufluss bei Verzicht: 1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. - 2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3.5.2007 VI R 36/05, BFHE 218 S. 118, BStBl 2007 II S. 647 = SIS 07 21 03; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209 S. 549, BStBl 2005 II S. 766 = SIS 05 33 29; vom 23.6.2005 VI R 10/03, BFHE 209 S. 559, BStBl 2005 II S. 770 = SIS 05 35 98). - Urt.; BFH 19.6.2008, VI R 4/05; SIS 08 31 17
I. Streitig ist, ob Zahlungen für den
Verzicht auf ein Aktienandienungsrecht der Einkommensteuer
unterliegen.
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war im Streitjahr (1998) - neben dem
Gründungsgesellschafter J - Vorstandsmitglied der durch
formwechselnde Umwandlung aus der A-GmbH (GmbH) hervorgegangenen
A-AG (AG) und erzielte hieraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Zugleich war er als Aktionär
an der AG beteiligt.
Vor der Umwandlung war der Kläger
Geschäftsführer der GmbH und erzielte daraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der GmbH war
der Kläger zunächst mit 3 % und später mit 5,5 %
beteiligt. Nach § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der GmbH
bedurften die Veräußerung, die Abtretung und die
Belastung von Geschäftsanteilen grundsätzlich der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mehr als 75 % der
abgegebenen Stimmen. Das galt nicht bei Übertragung auf
Ehegatten oder Abkömmlinge eines Gesellschafters oder an
andere Gesellschafter (§ 15 Nr. 2). Ein Gesellschafter, der
seinen Anteil an Dritte veräußern wollte, hatte diesen
zunächst den übrigen Gesellschaftern anzubieten (§
15 Nr. 3). Den verbliebenen Gesellschaftern stand anteilig im
Verhältnis ihrer Beteiligung darüber hinaus im Falle der
Veräußerung an Dritte ein Vorkaufsrecht zu.
Am 4.7.1997 beschloss die
Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln auf … DM, die formwechselnde Umwandlung
in eine AG sowie die Feststellung der Satzung dieser AG.
Außerdem wurde der Börsengang der AG am neuen Markt
unter gleichzeitiger Ausgabe neuer Aktien von nominal … DM
beschlossen.
In einer als „Absichtserklärung
der Gesellschafter zur Börseneinführung“ vom
4.7.1997 überschriebenen Vereinbarung war u.a. vorgesehen,
dass die geschäftsführenden Gesellschafter - zu diesem
Zeitpunkt der Kläger und J - im Gegensatz zu den übrigen
Gesellschaftern im Rahmen der Erstemission keine Anteile
veräußern durften, während die anderen
Gesellschafter Anteile abgeben sollten. Die
Geschäftsführer sollten eine
Börseneinführungsprämie von jeweils brutto …
DM aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten, J von den
Kapitalbeteiligungsgesellschaften zusätzlich … DM. Ein
Altaktionär, der den Verkauf seiner Anteile innerhalb von zwei
Jahren nach Börseneinführung beabsichtigte, war
verpflichtet, diese Aktien zunächst den
geschäftsführenden Gesellschaftern unter Nennung des
gewünschten Kaufpreises anzubieten (12.5 der
Absichtserklärung). Nahmen diese das Angebot nicht oder nicht
fristgerecht an, waren die Altgesellschafter frei, die angebotenen
Anteile „zu Konditionen zu veräußern, die für
den Erwerber nicht günstiger sein dürfen als die
angebotenen“. Eine Ausnahme davon galt für …,
soweit diese ihre Quote bei der Erstemission nicht
ausschöpfte.
Im Anschluss an ein Schreiben der
Kapitalbeteiligungsgesellschaften vom 17.11.1998 verzichteten der
Kläger und J gegen eine Prämie auf das Recht, die
Andienung der Altaktien zu verlangen. Diese Sondervergütung
von 1 % des Nettoverkaufserlöses der bis zum 2. Jahrestag der
Börseneinführung verkauften Aktien erhielt der
Kläger am 10.12.1998.
Der Kläger beurteilte den Verzicht auf
das Andienungsrecht als ein nach Ablauf der Spekulationsfrist
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b (jetzt Nr.
2) des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreies
Spekulationsgeschäft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah dagegen die Einräumung des
Vorkaufsrechts als durch das Dienstverhältnis des Klägers
veranlasst und qualifizierte die Einnahmen für die Aufgabe des
Rechts als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das Entgelt für den
Verzicht auf das Andienungsrecht habe beim Kläger zu
steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geführt. Das Urteil des FG ist in EFG 2005, 1103 = SIS 05 29 04 veröffentlicht.
Mit ihrer dagegen gerichteten Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
Sie beantragen sinngemäß, das
finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1998 vom 12.6.2003
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 in der
Weise zu ändern, dass ein um … DM höherer
Verlustabzug festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das
Entgelt für den Verzicht auf das Andienungsrecht einen durch
das Dienstverhältnis des Klägers veranlassten und daher
lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellt.
1. Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen.
a) Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn
steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten
erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine
Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des
Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich
für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441,
BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE
207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 10.5.2006 IX R
82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669 = SIS 06 30 11).
b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn
die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
(BFH-Urteile vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II
1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004,
1076 = SIS 04 38 35; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 =
SIS 07 61 66; BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, BFH/NV
2005, 884 = SIS 05 22 11; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007,
1870 = SIS 07 32 24, jeweils m.w.N.; Schmidt/ Drenseck, EStG, 27.
Aufl., § 19 Rz 29).
c) Die Beantwortung der Frage, ob eine
Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt
in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden
(BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschluss in
BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Küttner/Thomas, Personalbuch
2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 61 ff.). Die
Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend,
soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und
nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von
Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
2. Nach diesen Maßstäben gelangte
das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger das
Ankaufsrecht mit Rücksicht auf seine
Geschäftsführertätigkeit eingeräumt worden war
und das Entgelt für den Verzicht auf dieses Recht beim
Kläger daher zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit führte.
a) Die verbilligte Überlassung von Aktien
begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen
geldwerten Vorteil und führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil
dem Arbeitnehmer „für“ seine
Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.2005 VI
R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29;
BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 35, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt - was zwischen den
Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - auch für einen durch
die Verfügung über das Options- oder Ankaufsrecht
erlangten Vorteil.
b) Das FG hat seine Würdigung, dass das
vom Kläger verwertete Ankaufsrecht ihm auf Grund seiner
Geschäftsführertätigkeit zugewandt worden war,
insbesondere darauf gestützt, dass nach dem
Gesellschafterbeschluss zur Börseneinführung gerade die
geschäftsführenden Gesellschafter - also auch der
Kläger - ausdrücklich mit Rücksicht auf ihre
Stellung als Geschäftsführer die im Einzelnen unter 12.
genannten Sonderleistungen erhalten sollten. Der Wortlaut des mit
„Absichtserklärung der Gesellschafter zur
Börseneinführung“ überschriebenen
Beschlusses sei insoweit eindeutig. Diese Würdigung ist
revisionsrechtlich nicht nur möglich, sondern auch durchaus
nahe liegend. Weiter hat das FG die unter 12.5 des Beschlusses zu
Gunsten der geschäftsführenden Gesellschafter
vereinbarten Ankaufsrechte dahin verstanden, dass die
geschäftsführenden Gesellschafter die Möglichkeit
hätten erhalten sollen, in Zukunft einen vermögenswerten
Vorteil zu erzielen, und in seine Würdigung auch die Frage
einbezogen, ob diese Vereinbarung möglicherweise
gesellschaftsrechtlich motiviert gewesen sei. Auch insoweit
gelangte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden
Gründe zu der nahe liegenden Würdigung, dass die unter
12. getroffene Regelung systematisch nicht dem
gesellschaftsrechtlichen, sondern dem dienstrechtlichen Bereich
zuzuordnen sei. Es hat dabei zutreffend insbesondere
berücksichtigt, dass diese Vereinbarung kaum als
Ersatzregelung für den früheren § 16 des
GmbH-Gesellschaftsvertrages angesehen werden konnte, weil das
Vorkaufsrecht des GmbH-Vertrags für alle Gesellschafter
Geltung hatte, das Andienungsrecht unter 12.5 des
Gesellschafterbeschlusses aber nur den geschäftsführenden
Gesellschaftern eingeräumt worden war. Es hat in diesem
Zusammenhang weiter zu Recht berücksichtigt, dass das dem
Kläger eingeräumte Ankaufsrecht ihm nur in seiner
Eigenschaft und in seiner Stellung als Geschäftsführer
oder Vorstandsmitglied zugestanden hatte und er das Recht dann
verloren hätte, wenn er aus dieser Position entlassen worden
wäre. Auch insoweit ist die Würdigung, das Vorkaufsrecht
sei dem Kläger nicht als Gesellschafter, sondern als
geschäftsführendem Gesellschafter eingeräumt worden,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Die Kläger wenden mit der Revision
erfolglos ein, dass er, der Kläger, von seinem Arbeitgeber
nichts erhalten habe und Leistungen Dritter nur zu Lohn führen
könnten, wenn ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Denn wenn dem
Kläger das von ihm verwertete Ankaufsrecht durch die
Gesellschafterversammlung der GmbH - zu jenem Zeitpunkt sein
Arbeitgeber - eingeräumt worden war, spricht schon nichts
für eine Drittleistung. Der Umstand, dass der Kläger das
Ankaufsrecht gegen ein Entgelt eines Dritten aufgegeben hat, macht
nicht das Ankaufsrecht selbst zu einer Leistung eines Dritten. Im
Übrigen lässt sich nach den vorstehenden
Ausführungen der Veranlassungszusammenhang zwischen der
Einräumung des Ankaufsrechts und der
Geschäftsführertätigkeit des Klägers nicht
leugnen, so dass selbst bei einer Drittleistung die Qualifikation
des dem Kläger eingeräumten Ankaufsrechts als
lohnsteuerpflichtiger Vorteil nicht in Frage gestellt werden
kann.
Wenn die Revision schließlich einwendet,
dass der Kläger mit seinen Vorkaufsrechten die Umwandlung der
GmbH in eine AG hätte verhindern können, dass die
Altaktionäre das Vorkaufsrecht durch ein Ankaufsrecht zu
ersetzen bereit gewesen wären, dass dieser Umstand den
wirtschaftlichen Wert des mit dem früheren Vorkaufsrecht
gleichwertigen Ankaufsrechts evident mache und dass deshalb nicht
die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers, sondern
seine Gesellschafterstellung für die Einräumung des
Vorkaufsrechts ursächlich gewesen sei, ersetzt sie lediglich
die Würdigung der Vorinstanz durch ihre eigene. Dies kann der
Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das FG hat die
betreffende Argumentation der Kläger in seine Erwägung
einbezogen. Es gelangte allerdings - wie ausgeführt - in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer anderen
Beurteilung. Im Übrigen vermag die Würdigung der
Kläger auch nicht erklären, dass das Vorkaufsrecht nach
dem GmbH-Vertrag allen Gesellschaftern, das Andienungsrecht unter
12.5 des Gesellschafterbeschlusses dagegen nur den
geschäftsführenden Gesellschaftern eingeräumt worden
war und dass das Ankaufsrecht dem Kläger nicht
persönlich, sondern nur in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer zustand, das Recht zu Gunsten des
Klägers also auch in seinem Fortbestand an dessen fortgesetzte
Geschäftsführertätigkeit gekoppelt war.
d) Zutreffend hat das FG schließlich
unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des Vorteils
aus dem Ankaufsrecht zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts
hierauf angesetzt. Vergleichbar mit Vorteilen aus
Aktienoptionsprogrammen, die erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss
führen, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten
erfüllt werden (BFH-Urteile vom 3.5.2007 VI R 36/05, BFHE 218,
118, BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03; in BFHE 209, 549, BStBl II
2005, 766 = SIS 05 33 29; vom 23.6.2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559,
BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98), sind auch die Vorteile aus der
Verwertung von Ankaufsrechten als eine Form von Optionsrechten nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG erst im Zeitpunkt der Verfügung
darüber zu erfassen.
e) Da das Entgelt für den Verzicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört,
muss nicht entschieden werden, ob den Ausführungen des FG,
dass es sich bei den umstrittenen Zahlungen jedenfalls auch um
steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus Leistungen nach §
22 Nr. 3 EStG handele, gefolgt werden könnte.