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Aktienankaufsrecht, Arbeitslohn, Zufluss bei Verzicht

Aktienankaufsrecht, Arbeitslohn, Zufluss bei Verzicht: 1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. - 2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3.5.2007 VI R 36/05, BFHE 218 S. 118, BStBl 2007 II S. 647 = SIS 07 21 03; vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209 S. 549, BStBl 2005 II S. 766 = SIS 05 33 29; vom 23.6.2005 VI R 10/03, BFHE 209 S. 559, BStBl 2005 II S. 770 = SIS 05 35 98). - Urt.; BFH 19.6.2008, VI R 4/05; SIS 08 31 17

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstiges / Lohnsteuer für Arbeitnehmer
Fundstellen
  1. BFH 19.06.2008, VI R 4/05
    BStBl 2008 II S. 826
    LEXinform 0586415

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.10.2008
    A.R. in DStZ 18/2008 S. 627
    R.E. in BFH-PR 10/2008 S. 428
    St.Sch. in HFR 9/2008 S. 921
    erl in StuB 17/2008 S. 687
    T.L. in BB 42/2008 S. 2281
Normen
[EStG] § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3
[FGO] § 118 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 21.01.2004, SIS 05 29 04, Arbeitslohn, Vorkaufsrecht, Ablösung, Aktien, Andienungspflicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 27.4.2023, SIS 24 01 61, Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn: Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen...
  • FG Baden-Württemberg 6.10.2022, SIS 23 03 83, Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers: 1. Ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteili...
  • FG Baden-Württemberg 1.4.2022, SIS 23 04 77, Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als eigenständige Erwerbsgrundlage: 1. Beteiligt sich ...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 05 85, Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zu...
  • BFH 1.12.2020, SIS 21 08 49, Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus Kapitalvermögen: De...
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  • FG Köln 18.2.2020, SIS 20 11 80, Preisgeld für Dissertation einkommensteuerpflichtig: Von einer Hochschule gezahlte Preisgelder für eine D...
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  • BFH 3.7.2019, SIS 19 18 13, Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn: Soll ein Arbeitnehm...
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  • FG Münster 25.3.2015, SIS 15 11 72, Haftung, Lohnzahlung von dritter Seite: Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in ...
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  • FG Hamburg 14.7.2009, SIS 10 34 74, Schadensersatzzahlung für unterbliebene Beteiligung als Arbeitslohn: Einzelfall, in dem eine Schadensersa...
  • BFH 17.6.2009, SIS 09 29 90, Anteilsveräußerung, Abgrenzung zu Einkünften aus nicht nichtselbständiger Arbeit: Der Veräußerungsgewinn ...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 18 61, Nachwuchsförderpreis, Arbeitslohn: Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpre...
  • BFH 11.12.2008, SIS 09 05 70, Gruppenunfallversicherung, Arbeitslohn: 1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge se...
  • BFH 20.11.2008, SIS 09 03 43, Handelbares Optionsrecht, Arbeitslohn, Zuflusszeitpunkt: Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsr...
  • FG Baden-Württemberg 5.6.2008, SIS 09 03 56, Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises: 1. Auch Zahlungen (Zuwendungen) durch Dritte können A...

I. Streitig ist, ob Zahlungen für den Verzicht auf ein Aktienandienungsrecht der Einkommensteuer unterliegen.

 

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1998) - neben dem Gründungsgesellschafter J - Vorstandsmitglied der durch formwechselnde Umwandlung aus der A-GmbH (GmbH) hervorgegangenen A-AG (AG) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zugleich war er als Aktionär an der AG beteiligt.

 

Vor der Umwandlung war der Kläger Geschäftsführer der GmbH und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der GmbH war der Kläger zunächst mit 3 % und später mit 5,5 % beteiligt. Nach § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der GmbH bedurften die Veräußerung, die Abtretung und die Belastung von Geschäftsanteilen grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen. Das galt nicht bei Übertragung auf Ehegatten oder Abkömmlinge eines Gesellschafters oder an andere Gesellschafter (§ 15 Nr. 2). Ein Gesellschafter, der seinen Anteil an Dritte veräußern wollte, hatte diesen zunächst den übrigen Gesellschaftern anzubieten (§ 15 Nr. 3). Den verbliebenen Gesellschaftern stand anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung darüber hinaus im Falle der Veräußerung an Dritte ein Vorkaufsrecht zu.

 

Am 4.7.1997 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf … DM, die formwechselnde Umwandlung in eine AG sowie die Feststellung der Satzung dieser AG. Außerdem wurde der Börsengang der AG am neuen Markt unter gleichzeitiger Ausgabe neuer Aktien von nominal … DM beschlossen.

 

In einer als „Absichtserklärung der Gesellschafter zur Börseneinführung“ vom 4.7.1997 überschriebenen Vereinbarung war u.a. vorgesehen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter - zu diesem Zeitpunkt der Kläger und J - im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaftern im Rahmen der Erstemission keine Anteile veräußern durften, während die anderen Gesellschafter Anteile abgeben sollten. Die Geschäftsführer sollten eine Börseneinführungsprämie von jeweils brutto … DM aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten, J von den Kapitalbeteiligungsgesellschaften zusätzlich … DM. Ein Altaktionär, der den Verkauf seiner Anteile innerhalb von zwei Jahren nach Börseneinführung beabsichtigte, war verpflichtet, diese Aktien zunächst den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Nennung des gewünschten Kaufpreises anzubieten (12.5 der Absichtserklärung). Nahmen diese das Angebot nicht oder nicht fristgerecht an, waren die Altgesellschafter frei, die angebotenen Anteile „zu Konditionen zu veräußern, die für den Erwerber nicht günstiger sein dürfen als die angebotenen“. Eine Ausnahme davon galt für …, soweit diese ihre Quote bei der Erstemission nicht ausschöpfte.

 

Im Anschluss an ein Schreiben der Kapitalbeteiligungsgesellschaften vom 17.11.1998 verzichteten der Kläger und J gegen eine Prämie auf das Recht, die Andienung der Altaktien zu verlangen. Diese Sondervergütung von 1 % des Nettoverkaufserlöses der bis zum 2. Jahrestag der Börseneinführung verkauften Aktien erhielt der Kläger am 10.12.1998.

 

Der Kläger beurteilte den Verzicht auf das Andienungsrecht als ein nach Ablauf der Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b (jetzt Nr. 2) des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreies Spekulationsgeschäft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) sah dagegen die Einräumung des Vorkaufsrechts als durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlasst und qualifizierte die Einnahmen für die Aufgabe des Rechts als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das Entgelt für den Verzicht auf das Andienungsrecht habe beim Kläger zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geführt. Das Urteil des FG ist in EFG 2005, 1103 = SIS 05 29 04 veröffentlicht.

 

Mit ihrer dagegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Sie beantragen sinngemäß, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1998 vom 12.6.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 in der Weise zu ändern, dass ein um … DM höherer Verlustabzug festgestellt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf das Andienungsrecht einen durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlassten und daher lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellt.

 

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

 

a) Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669 = SIS 06 30 11).

 

b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschlüsse vom 17.1.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884 = SIS 05 22 11; vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24, jeweils m.w.N.; Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 29).

 

c) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Küttner/Thomas, Personalbuch 2008, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 61 ff.). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

2. Nach diesen Maßstäben gelangte das FG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger das Ankaufsrecht mit Rücksicht auf seine Geschäftsführertätigkeit eingeräumt worden war und das Entgelt für den Verzicht auf dieses Recht beim Kläger daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte.

 

a) Die verbilligte Überlassung von Aktien begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil und führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699 = SIS 07 09 35, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt - was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - auch für einen durch die Verfügung über das Options- oder Ankaufsrecht erlangten Vorteil.

 

b) Das FG hat seine Würdigung, dass das vom Kläger verwertete Ankaufsrecht ihm auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit zugewandt worden war, insbesondere darauf gestützt, dass nach dem Gesellschafterbeschluss zur Börseneinführung gerade die geschäftsführenden Gesellschafter - also auch der Kläger - ausdrücklich mit Rücksicht auf ihre Stellung als Geschäftsführer die im Einzelnen unter 12. genannten Sonderleistungen erhalten sollten. Der Wortlaut des mit „Absichtserklärung der Gesellschafter zur Börseneinführung“ überschriebenen Beschlusses sei insoweit eindeutig. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht nur möglich, sondern auch durchaus nahe liegend. Weiter hat das FG die unter 12.5 des Beschlusses zu Gunsten der geschäftsführenden Gesellschafter vereinbarten Ankaufsrechte dahin verstanden, dass die geschäftsführenden Gesellschafter die Möglichkeit hätten erhalten sollen, in Zukunft einen vermögenswerten Vorteil zu erzielen, und in seine Würdigung auch die Frage einbezogen, ob diese Vereinbarung möglicherweise gesellschaftsrechtlich motiviert gewesen sei. Auch insoweit gelangte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe zu der nahe liegenden Würdigung, dass die unter 12. getroffene Regelung systematisch nicht dem gesellschaftsrechtlichen, sondern dem dienstrechtlichen Bereich zuzuordnen sei. Es hat dabei zutreffend insbesondere berücksichtigt, dass diese Vereinbarung kaum als Ersatzregelung für den früheren § 16 des GmbH-Gesellschaftsvertrages angesehen werden konnte, weil das Vorkaufsrecht des GmbH-Vertrags für alle Gesellschafter Geltung hatte, das Andienungsrecht unter 12.5 des Gesellschafterbeschlusses aber nur den geschäftsführenden Gesellschaftern eingeräumt worden war. Es hat in diesem Zusammenhang weiter zu Recht berücksichtigt, dass das dem Kläger eingeräumte Ankaufsrecht ihm nur in seiner Eigenschaft und in seiner Stellung als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied zugestanden hatte und er das Recht dann verloren hätte, wenn er aus dieser Position entlassen worden wäre. Auch insoweit ist die Würdigung, das Vorkaufsrecht sei dem Kläger nicht als Gesellschafter, sondern als geschäftsführendem Gesellschafter eingeräumt worden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

c) Die Kläger wenden mit der Revision erfolglos ein, dass er, der Kläger, von seinem Arbeitgeber nichts erhalten habe und Leistungen Dritter nur zu Lohn führen könnten, wenn ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Denn wenn dem Kläger das von ihm verwertete Ankaufsrecht durch die Gesellschafterversammlung der GmbH - zu jenem Zeitpunkt sein Arbeitgeber - eingeräumt worden war, spricht schon nichts für eine Drittleistung. Der Umstand, dass der Kläger das Ankaufsrecht gegen ein Entgelt eines Dritten aufgegeben hat, macht nicht das Ankaufsrecht selbst zu einer Leistung eines Dritten. Im Übrigen lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen der Veranlassungszusammenhang zwischen der Einräumung des Ankaufsrechts und der Geschäftsführertätigkeit des Klägers nicht leugnen, so dass selbst bei einer Drittleistung die Qualifikation des dem Kläger eingeräumten Ankaufsrechts als lohnsteuerpflichtiger Vorteil nicht in Frage gestellt werden kann.

 

Wenn die Revision schließlich einwendet, dass der Kläger mit seinen Vorkaufsrechten die Umwandlung der GmbH in eine AG hätte verhindern können, dass die Altaktionäre das Vorkaufsrecht durch ein Ankaufsrecht zu ersetzen bereit gewesen wären, dass dieser Umstand den wirtschaftlichen Wert des mit dem früheren Vorkaufsrecht gleichwertigen Ankaufsrechts evident mache und dass deshalb nicht die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers, sondern seine Gesellschafterstellung für die Einräumung des Vorkaufsrechts ursächlich gewesen sei, ersetzt sie lediglich die Würdigung der Vorinstanz durch ihre eigene. Dies kann der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das FG hat die betreffende Argumentation der Kläger in seine Erwägung einbezogen. Es gelangte allerdings - wie ausgeführt - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer anderen Beurteilung. Im Übrigen vermag die Würdigung der Kläger auch nicht erklären, dass das Vorkaufsrecht nach dem GmbH-Vertrag allen Gesellschaftern, das Andienungsrecht unter 12.5 des Gesellschafterbeschlusses dagegen nur den geschäftsführenden Gesellschaftern eingeräumt worden war und dass das Ankaufsrecht dem Kläger nicht persönlich, sondern nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zustand, das Recht zu Gunsten des Klägers also auch in seinem Fortbestand an dessen fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit gekoppelt war.

 

d) Zutreffend hat das FG schließlich unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH den Zufluss des Vorteils aus dem Ankaufsrecht zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf angesetzt. Vergleichbar mit Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen, die erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss führen, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden (BFH-Urteile vom 3.5.2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; vom 23.6.2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98), sind auch die Vorteile aus der Verwertung von Ankaufsrechten als eine Form von Optionsrechten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG erst im Zeitpunkt der Verfügung darüber zu erfassen.

 

e) Da das Entgelt für den Verzicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, muss nicht entschieden werden, ob den Ausführungen des FG, dass es sich bei den umstrittenen Zahlungen jedenfalls auch um steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG handele, gefolgt werden könnte.