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Arbeitslohn von dritter Seite

Arbeitslohn von dritter Seite: 1. Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. - 2. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Abgrenzung gegenüber BMF-Schreiben vom 27.9.1993 IV B 6 - S 2334 - 152/93, BStBl 1993 I S. 814 = SIS 93 20 53, auf das sich das BMF-Schreiben vom 27.1.2004 IV C 5 - S 2000 - 2/04, BStBl 2004 I S. 173 = SIS 04 05 26 zu der ab dem 1.1.2004 gültigen Rechtslage bezieht). (Hinweis aus BStBl 2015 II S. 184 auf BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015 - IV C 5 - S 2360/12/10002 = SIS 15 00 35) - Urt.; BFH 18.10.2012, VI R 64/11; SIS 12 31 04

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 18.10.2012, VI R 64/11
    BStBl 2015 II S. 184
    BFH/NV 2013 S. 131
    DStR 2012 S. 2433
    NJW 2013 S. 1024
    LEXinform 0928926

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.1.2015
    St.G. in NWB 50/2012 S. 4033
    St.G. in NWB 51/2012 S. 4140
    jh in StuB 1/2013 S. 36
    St.G. in HFR 1/2013 S. 24
    St.Sch. in BFH/PR 2/2013 S. 48
    AK in DStZ 1-3/2013 S. 13
    H.J.K. in FR 8/2013 S. 382
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42 d Abs. 1 Nr. 1
[LStDV] § 2 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 17.11.2011, SIS 12 01 54, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Dritter, Apotheke, Veranlassungszusammenhang, Rabatt, Schätzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.8.2022, SIS 22 16 78, Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters i.S. des Art. ...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.7.2022, SIS 22 15 76, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic supp...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.7.2022, SIS 22 16 80, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee: Die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrSt...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 27.4.2022, SIS 22 16 19, Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-GmbH als Arbeitslohn: 1. Allein der Umstand, d...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 05 85, Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zu...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.1.2022, SIS 22 16 81, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic supp...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.6.2021, SIS 21 11 97, Durch strategische Erwägungen zur Unternehmensfortführung durch den Sohn veranlasste, unentgeltliche und ...
  • FG Bremen 27.1.2021, SIS 22 04 80, Zum Zwecke der Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familien-Unternehmensgruppe erfolgte Schenkung von K...
  • Hessisches FG 25.11.2020, SIS 21 03 03, Überlassung eines Job-Tickets als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug: Die Überlassung eines Job-Tickets im R...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 92, Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR: 1. Die Zahlung...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 93, Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn: Verfolgt der Autohersteller mit ...
  • BFH 3.7.2019, SIS 19 18 13, Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als Arbeitslohn: Soll ein Arbeitnehm...
  • FG Köln 11.10.2018, SIS 18 21 45, Eigenbetriebliches Interesse bei PKW-Rabatten: Im Rahmen eines Joint Venture an Beschäftigte des Vertrags...
  • BFH 25.4.2018, SIS 18 11 65, Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn: 1. Die Erfüllung eines Schad...
  • FG Hamburg 29.11.2017, SIS 18 01 39, Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur ausnahmsweise steuerpflichtiger Lo...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2017, SIS 17 23 43, Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG: 1. Auf Anfrage eines Beteiligten muss das Betriebsstätten...
  • FG Bremen 17.1.2017, SIS 17 07 67, Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 N...
  • FG Düsseldorf 21.12.2016, SIS 17 06 88, Arbeitslohn, Rabatt des Veranstalters für Reisebuchung von Reisebüroangestellten, Veranlassungszusammenha...
  • BFH 1.9.2016, SIS 16 22 87, Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn: 1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligu...
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  • FG Münster 30.6.2015, SIS 15 25 33, Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags: ...
  • FG Münster 25.3.2015, SIS 15 11 72, Haftung, Lohnzahlung von dritter Seite: Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in ...
  • BMF 20.1.2015, SIS 15 00 35, Arbeitnehmer, von dritter Seite eingeräumte Rabatte: Die BFH-Urteile vom 18.10.2012 (BFHE 239 S. 270 = SI...
  • FG Hamburg 8.12.2014, SIS 16 10 87, Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös der Arbeitgeber-Gesellschaft: Beteiligt der Hauptgesel...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 25 71, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub i.S. von §...
  • BFH 26.6.2014, SIS 14 21 82, Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn: Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ...
  • BFH 7.5.2014, SIS 14 18 26, Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn: 1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom ...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 71, Arbeitslohn Dritter, Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen: Werden Rabatte beim Abschluss von...
  • FG München 26.9.2013, SIS 13 31 67, Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder "Erkennen können" des Arbeitgebers: Steuerpflichtiger...
  • FG Düsseldorf 8.8.2013, SIS 14 12 58, Arbeitslohn, Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellu...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 47, Lohnzahlung Dritter, Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer: 1. Die Zuwendung eines Drit...
  • FG Köln 14.2.2013, SIS 13 26 24, Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil: Behält ein ehemaliger Vorstand...
  • BFH 14.11.2012, SIS 13 04 81, Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket): 1. Ein Sachbezug i.S. des...
Fachaufsätze
  • LIT 02 55 19 St. Geserich, NWB 50/2012 S. 4033: Lohnzahlung durch Dritte - Aktuelles BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 = SIS 12 31 04 - Lit.; St. Ges...

 

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren Mitarbeiter verbilligt Waren von einem Lieferanten der Klägerin bezogen haben, insoweit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

 

 

2

Die Klägerin war in den Jahren 2004 bis 2006 Trägerin eines Krankenhauses und beschäftigte dort 750 Mitarbeiter. Sie bezog in diesem Zeitraum aufgrund eines seit dem Jahr 1998 bestehenden Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art von der Firma X. X lieferte darüber hinaus im Rahmen eines sog. „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ an die Mitarbeiter der Klägerin ebenfalls Apothekenartikel aller Art, wobei die Mitarbeiter einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis erhielten. Das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm war von X initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. Die Klägerin hatte diese Bekanntmachung in ihrem Betrieb geduldet.

 

 

3

Die Artikel bestellten die Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz aus direkt bei X, wobei sie die Station, Name und Krankenhaus, ggf. die Kundennummer angaben. X lieferte dann die bestellten Artikel den Mitarbeitern direkt an deren Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin, was die Klägerin ebenfalls duldete. Die Mitarbeiter bezahlten die von ihnen bestellten Artikel mittels Einzugsermächtigung direkt an X.

 

 

4

Die Klägerin gab regelmäßig Lohnsteuer-Voranmeldungen ab. Die Belieferung ihrer Mitarbeiter durch X sah sie dabei als lohnsteuerlich unerheblichen Vorgang an.

 

 

5

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ), dem Prüfer folgend, zu der Auffassung, die von X den Mitarbeitern eingeräumten Rabatte seien als Arbeitslohn von dritter Seite anzusehen und entsprechend lohnzuversteuern. Das FA ermittelte anhand einer Vergleichstabelle für 12 Apothekenartikel eine durchschnittliche Ersparnis von rund 40 %.

 

 

6

Mangels Unterlagen ermittelte das FA die als Arbeitslohn anzusetzenden Beträge im Schätzungswege. Dabei ging es davon aus, dass in 12 % der Fälle Arbeitnehmer die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten hätten und der durchschnittliche Rabatt bei jeder dieser Lieferungen bei 60 EUR gelegen habe, so dass der nachzuversteuernde geldwerte Vorteil pro Jahr 64.800 EUR betragen habe, nämlich 750 Mitarbeiter x 12 Monate x 60 EUR/Fall x 12 % = 64.800 EUR. Das FA wandte dann auf den geldwerten Vorteil einen Bruttosteuersatz von 30 % an, so dass sich ein jährlicher Haftungsbetrag von 19.440 EUR ergab.

 

 

7

Das FA erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid. Zur Begründung gab es an, die Klägerin hafte als Arbeitgeberin nach § 42d EStG, weil sie Lohnsteuer und andere Lohnabzugsbeträge in unzutreffender Höhe einbehalten, angemeldet und abgeführt habe. Die Klägerin werde an Stelle der jeweiligen Arbeitnehmer in Haftung genommen, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege und sie sich mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden erklärt habe.

 

 

8

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war aus den in EFG 2012, 364 = SIS 12 01 54 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Die im Rahmen des „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ verbilligt überlassenen Apothekenartikel stellten keinen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn von dritter Seite dar.

 

 

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

10

Es beantragt, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 17.11.2011 11 K 128/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen der Vorteile ihrer Arbeitnehmer aus dem verbilligten Bezug von Apothekenartikeln der X nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

 

 

13

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn - auch soweit er durch einen Dritten gewährt wird - für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

 

 

14

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

 

 

15

b) Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.5.2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815 = SIS 01 09 99; vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 11.12.2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70; vom 30.7.2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30 = SIS 09 37 04, und vom 20.5.2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 31. Aufl., § 19 Rz 24).

 

 

16

c) Arbeitslohn kann (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24.2.1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707 = SIS 81 22 30; vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669 = SIS 06 30 11; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17, und vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43; vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 = SIS 09 05 99, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820 = SIS 09 00 51; in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.). Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, m.w.N., und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 29, m.w.N.).

 

 

17

d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung (eines Dritten) durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann, auch wenn - wie im Streitfall - durch Dritte gewährte Vorteile in Rede stehen, nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98).

 

 

18

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Rabattgewährung durch X nicht um - durch einen Dritten vermittelten - Arbeitslohn handelt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Würdigung des FG, nach der hinter dem Mitarbeiter-Vorteilsprogramm vor allem das Interesse von X, Kunden zu gewinnen, an sich zu binden (nicht zuletzt auch die Klägerin) und trotz der rabattierten Preise durch Synergieeffekte einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften, steht, verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Sie ist vielmehr im Streitfall naheliegend.

 

 

19

a) Denn allein der Umstand, dass X den Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern der Klägerin und nicht auch Arbeitnehmern anderer, nicht von ihr belieferter Krankenhäuser gewährt hat, vermag den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung entgegen der Auffassung des FA nicht zu begründen. Das FA kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98 berufen. Denn der BFH hat dort zwar entschieden, der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer „Partnerbanken“ als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichte, begründe Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn sei. Diese Erkenntnis erlaubt jedoch nicht den vom FA gezogenen Umkehrschluss, dass immer dann Arbeitslohn vorliegt, wenn ausschließlich Arbeitnehmer eines Unternehmens durch Zuwendungen oder Preisnachlässe eines Dritten, sei es ein Geschäftspartner des Arbeitgebers oder ein Unternehmen, das keine entsprechenden Geschäftsbeziehungen pflegt, begünstigt sind. Einen entsprechenden „Automatismus“ vermag der Umstand, dass lediglich Arbeitnehmer eines Unternehmens - hier der Klägerin - die streitgegenständlichen Rabatte in Anspruch nehmen können, nicht zu begründen. Denn dadurch stellt sich ein Preisnachlass (noch nicht) als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt, der Arbeitgeber beispielsweise einen ihm zustehenden Vorteil etwa im abgekürzten Zahlungswege als Arbeitsentgelt an seine Mitarbeiter weitergibt. Dies beurteilt sich jedoch nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt.

 

 

20

b) Auch die vermeintliche Mitwirkung der Klägerin an der Verschaffung der von X gewährten Preisvorteile erlaubt es im Streitfall nicht, die streitigen Rabatte als Arbeitslohn Dritter einzuordnen. Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Klägerin in die Einführung des Mitarbeiter-Vorteilsprogramms eingewilligt, die Belegschaft über die Preisvorteile durch einen Aushang am „schwarzen Brett“ informiert und Störungen im Betriebsablauf durch die „Auslieferung“ der Apothekenartikel geduldet hat, vermag der Senat hierin schon kein aktives Mitwirken an der Gewährung der Rabatte durch X zu erkennen. Im Übrigen gehören Preisvorteile, die ein Dritter Arbeitnehmern einräumt, - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Zwar kann die Mitwirkung des Arbeitgebers an Preisvorteilen (Rabatten), die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, dafür sprechen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die insoweit gegenteilige Auffassung der Finanzbehörden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 27.9.1993 IV B 6 - S 2334 - 152/93, BStBl I 1993, 814 = SIS 93 20 53, auf das sich das BMF-Schreiben vom 27.1.2004 IV C 5 - S 2000 - 2/04, BStBl I 2004, 173 = SIS 04 05 26 zu der ab dem 1.1.2004 gültigen Rechtslage bezieht) teilt der Senat nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707 = SIS 81 22 30, m.w.N.).