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Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn: 1. Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist. - 2. Gelangt das FG aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden. - Urt.; BFH 20.5.2010, VI R 41/09; SIS 10 20 98

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 20.05.2010, VI R 41/09
    BStBl 2010 II S. 1022
    NJW 2010 S. 2912
    BFH/NV 2013 S. 643
    LEXinform 0927472

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.11.2010
    -/- in NWB 30/2010 S. 2357
    jh in StuB 16/2010 S. 639
    St.G. in HFR 9/2010 S. 942
    ge DStRE in 16/2010 S. 1004
    AK in DStZ 16/2010 S. 582
    St.Sch. in BFH/PR 10/2010 S. 371
    L.H. in NWB 38/2010 S. 3031
    W.B. in FR 21/2010 S. 996
Normen
[LStDV] § 2 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[FGO] § 118 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1
[ZPO] § 286 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 26.06.2009, SIS 09 30 99, Abschlussgebühr, Bausparkasse, Dritter, Verzicht, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 27.4.2023, SIS 24 01 61, Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als Arbeitslohn: Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen...
  • FG Köln 14.12.2022, SIS 23 20 65, Zahlung von 1,3 Millionen EUR kein steuerfreies Trinkgeld: 1. Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine...
  • FG Köln 14.12.2022, SIS 24 00 10, Zahlung von 50.000 EUR für einen Prokuristen kein steuerfreies "Trinkgeld": 1. Die Zahlung von 50.000 EUR...
  • FG Baden-Württemberg 21.10.2022, SIS 23 01 46, Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn beim A...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.8.2022, SIS 22 16 78, Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters i.S. des Art. ...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.5.2022, SIS 22 09 65, Feststellungslast der Kapitalgesellschaft für die nicht mehr erweisliche Ausstellung von Bescheinigungen ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 27.4.2022, SIS 22 16 19, Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-GmbH als Arbeitslohn: 1. Allein der Umstand, d...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 05 85, Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zu...
  • Niedersächsisches FG 27.10.2021, SIS 22 05 46, Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer: 1. Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei...
  • FG Baden-Württemberg 18.10.2021, SIS 22 14 30, Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung und Verwendung für Zwecke der Veranlagung ist Datenverarbeit...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.6.2021, SIS 21 11 97, Durch strategische Erwägungen zur Unternehmensfortführung durch den Sohn veranlasste, unentgeltliche und ...
  • FG München 23.3.2021, SIS 21 18 82, Steuerfreiheit von Forschungsmitteln: Überschreiten die bewilligten Mittel den Rahmen der erforderlichen ...
  • FG Bremen 27.1.2021, SIS 22 04 80, Zum Zwecke der Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familien-Unternehmensgruppe erfolgte Schenkung von K...
  • Hessisches FG 25.11.2020, SIS 21 03 03, Überlassung eines Job-Tickets als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug: Die Überlassung eines Job-Tickets im R...
  • FG Rheinland-Pfalz 9.9.2020, SIS 20 18 93, Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn: Verfolgt der Autohersteller mit ...
  • FG Hamburg 29.11.2017, SIS 18 01 39, Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur ausnahmsweise steuerpflichtiger Lo...
  • FG Bremen 17.1.2017, SIS 17 07 67, Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 N...
  • BFH 1.9.2016, SIS 16 22 87, Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn: 1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligu...
  • FG München 30.5.2016, SIS 16 18 14, Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers: 1. Für die Anwen...
  • FG München 30.5.2016, SIS 16 15 69, Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers: Bezieht nach ein...
  • Hessisches FG 13.4.2016, SIS 16 20 07, Steuerpflicht von Prämien im Rahmen eines Bonusprogramms für Fotofachverkäufer: 1. Die Gewährung von Vort...
  • FG Münster 25.3.2015, SIS 15 11 72, Haftung, Lohnzahlung von dritter Seite: Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in ...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 25 71, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub i.S. von §...
  • BFH 26.6.2014, SIS 14 21 82, Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn: Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ...
  • BFH 7.5.2014, SIS 14 18 26, Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn: 1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom ...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 71, Arbeitslohn Dritter, Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen: Werden Rabatte beim Abschluss von...
  • FG München 26.9.2013, SIS 13 31 67, Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder "Erkennen können" des Arbeitgebers: Steuerpflichtiger...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 47, Lohnzahlung Dritter, Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer: 1. Die Zuwendung eines Drit...
  • BSG 21.2.2013, SIS 14 08 81, Elterngeld, Insolvenzgeld: Im Bemessungszeitraum bezogenes Insolvenzgeld ist bei der Berechnung des Elter...
  • BFH 14.11.2012, SIS 13 04 81, Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket): 1. Ein Sachbezug i.S. des...
  • BFH 18.10.2012, SIS 12 31 04, Arbeitslohn von dritter Seite: 1. Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, ...
  • BSG 29.8.2012, SIS 14 01 28, Elterngeld, Arbeitsentgelt als sonstige Bezüge oder laufender Arbeitslohn: 1. Es ist mit dem Grundgesetz ...
  • BSG 29.8.2012, SIS 13 22 57, Elterngeld, laufender Arbeitslohn: 1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elterngeldberechtigte ke...
  • BSG 5.4.2012, SIS 12 30 81, Elterngeld: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben bei der Bemessung de...
  • FG Münster 29.6.2011, SIS 11 31 90, Vorteile aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten: 1. Vorteile einer angestellten Reiseverkehrskau...
  • BSG 17.2.2011, SIS 11 22 91, Elterngeld, durchschnittliches Einkommen: Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ...
  • FG München 24.9.2010, SIS 10 38 58, Keine Lohnsteuerpauschalierung für anstelle der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung überlassenen Ver...
Fachaufsätze
  • LIT 02 05 42 L. Hilbert, NWB 38/2010 S. 3031: Arbeitslohn durch Vorteilsgewährung von dritter Seite - Gebührenverzicht als Drittlohnzahlung? - BFH-Urte...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in Fällen, in denen die Bausparkasse B im Jahr 2004 bei Mitarbeitern der Klägerin auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss von Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

 

 

2

Die Klägerin ist eine Bank im ...-Verbund, dem auch die B angehört. Sie ist aber nicht in den Konzern der Y-AG, zu dem die B gehört, einbezogen. Die Klägerin vermittelt u.a. den Abschluss von Bausparverträgen ihres Verbundpartners B an ihre Kunden und erhält hierfür eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der B erhobenen Abschlussgebühr. Schließen Arbeitnehmer der Klägerin oder deren Ehegatten bzw. Kinder eigene Bausparverträge bei der B ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf diese sonst übliche Abschlussgebühr. Die Klägerin erhält in solchen Fällen keine Vermittlungsprovision. Eine von der Bausparkasse erstellte Gesamtjahresliste über die im Streitjahr von Arbeitnehmern der Klägerin abgeschlossenen gebührenfreien bzw. -ermäßigten Verträge wurde der Klägerin im Januar 2005 übersandt. Die Klägerin hat die ihren Mitarbeitern von der B gewährten Vorteile aus den Gebührenermäßigungen bzw. -befreiungen im Streitjahr 2004 nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die geldwerten Vorteile aus dem Verzicht der B auf die Abschlussgebühren als Arbeitslohn, pauschalierte die nachzufordernde Lohnsteuer und erließ unter dem Datum 20.12.2006 einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben, der das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2009, 1749 = SIS 09 30 99 veröffentlichten Gründen stattgab.

 

 

3

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

4

Es beantragt, das Urteil des FG München vom 26.6.2009 8 K 307/07 = SIS 09 30 99 aufzuheben.

 

 

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

6

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen der Vorteile ihrer Arbeitnehmer aus dem Verzicht auf die streitigen Abschlussgebühren nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

 

 

7

1. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

 

 

8

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

 

 

9

b) Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.5.2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815 = SIS 01 09 99; vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 11.12.2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70, und vom 30.7.2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30 = SIS 09 37 04, m.w.N.) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. H 70 des Lohnsteuer-Handbuchs 2004 unter „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 24).

 

 

10

c) Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24.2.1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707 = SIS 81 22 30; vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35; vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669 = SIS 06 30 11; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17, und vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43; vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 = SIS 09 05 99, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820 = SIS 09 00 51; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.). Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 = SIS 01 08 94; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 29, m.w.N.).

 

 

11

d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43; BFH-Beschluss vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Küttner/Thomas, Personalbuch 2010, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.).

 

 

12

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Zweifel bestehen, ob den Arbeitnehmern der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebührenvorteil Arbeitslohn zugeflossen ist. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt ist, dass zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung für die Klägerin ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Das FA hat dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht.

 

 

13

a) Zur Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist (wie nach § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, m.w.N.).

 

 

14

Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG - durch die schriftlichen Äußerungen des Zeugen W, der den Sachvortrag der Klägerin bestätigt hat - eine eigene Überzeugung gebildet, die den vorgenannten Anforderungen entspricht. Insbesondere können die Ausführungen der Vorinstanz, dass es die Frage, ob der Gebührenvorteil im Streitfall zu Arbeitslohn geführt habe, nicht abschließend entscheiden müsse, nicht so verstanden werden, dass es an einer Überzeugungsbildung fehle. Der erkennende Senat versteht diese Aussage vielmehr dahin, dass das FG bei seiner Überzeugungsbildung zwar den für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit angestrebt, aber nicht erlangt hat.

 

 

15

b) Seine Zweifel konnte das FG zum einen auf die - durch den Zeugen W gewonnene - Feststellung stützen, dass die Beweggründe für den Gebührenverzicht im Rechtsverhältnis der Beteiligten des Bausparvertrags liegen, und diese als einen gegen den Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung sprechenden Umstand würdigen. Zum anderen durfte es aus der ebenfalls vom Zeugen W vermittelten Erkenntnis, dass der Gebührenvorteil allen Arbeitnehmern im Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen befasst sind, gewährt werde und deshalb viel dafür spreche, dass der Gebührenvorteil nicht als Frucht der Arbeit, sondern als genereller Preisnachlass von den betroffenen Arbeitnehmern angesehen werde, Zweifel schöpfen.

 

 

16

c) Diese Überzeugungsbildung des FG ist auch insoweit ohne Rechtsfehler, als die Vorinstanz nicht von einer angemessenen Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen hat. Das FG hat sich weder hinsichtlich des konkreten Sachverhalts unwissend gehalten noch suchte es verbleibende Unsicherheiten mit dem Mittel der freien Überzeugungsbildung zu überwinden. Es hat sich vielmehr durch die Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen W erschöpfend um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht und dies in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich im Streitfall nicht aufgedrängt und ist im Übrigen von den Beteiligten auch nicht angeregt worden.

 

 

17

Damit hat das FG den angefochtenen Nachforderungsbescheid rechtsfehlerfrei in dem streitgegenständlichen Umfang abgeändert. Damit ist die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Das FG hat damit die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, nicht entschieden. Es hat seine dahingehenden Zweifel mit der Tatsache begründet, dass der Gebührenvorteil allen Arbeitnehmern zugute kam. Eine zweifelhafte Sachlage genügt jedoch nicht, um steuerbaren Arbeitslohn anzunehmen. Gleichwohl verdeutlicht der BFH, dass auch verbleibende Zweifel revisionsrechtlich binden können (§ 118 Abs. 2 FGO), sofern das FG nicht seine Aufklärungspflicht vernachlässigt hat. Davon war aber im Streitfall nicht auszugehen, da sich das FG erschöpfend um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht und sich eine weitere Aufklärung nicht aufgedrängt hatte.