Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4.12.2013 2
K 100/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war als Kommanditist mit einer im Handelsregister
eingetragenen Hafteinlage von 273.504 EUR an der
Schifffahrtsgesellschaft ... mbH & Co. KG (Beigeladene) beteiligt.
Dieser Anteil entsprach etwa 1,78 % der Gesellschaftsanteile. Seine
Pflichteinlage in Höhe von 160.000 EUR hatte der Kläger
erbracht.
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Gegenstand des Unternehmens der
Beigeladenen war der Erwerb und Betrieb des Rohöltankers MT
... Dieser war im Mai 1998 fertiggestellt worden. Eigentümerin
war zunächst die N GmbH & Co. KG. Zum ...10.2002 erwarb die
Beigeladene das Schiff zum Preis von 42,5 Mio. US-$.
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Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom
24./26.7.2007 verkaufte der Kläger seinen Anteil an der
Beigeladenen mit schuldrechtlicher Wirkung zum 15.7.2007 an die M
GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis in Höhe von ... EUR basierte nach
dem Vertrag auf einer Bewertung per 23.7.2007.
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Am 14.12.2007 beantragte die Beigeladene
bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) die
Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
ab 1.1.2007. Dem folgte das FA in seiner Gewinnfeststellung 2007.
Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen
Finanzgericht (FG) zurückgenommen.
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Den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs.
4 EStG in der im Streitjahr (2006) gültigen Fassung (EStG
2006) für das Schiff berechnete die Beigeladene
anschließend zum 31.12.2006 durch vereinfachte
Teilwertermittlung:
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Ursprüngliche
Anschaffungskosten
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43.495.769,47 EUR
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./. Absetzung für Abnutzung (AfA) auf
Basis einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ohne Ansatz eines
Schrottwerts:
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2002: Halbjahres-AfA:
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869.915,39 EUR
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AfA 2003 bis 2006:
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+
6.959.323,12 EUR
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Summe:
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./. 7.829.238,51 EUR
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Teilwert:
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35.666.530,96 EUR
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./. Buchwert
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./. 17.350.230,00 EUR
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Unterschiedsbetrag
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18.316.301,00 EUR.
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Für das Fremdwährungsdarlehen
ermittelte die Beigeladene zum 31.12.2006 einen Unterschiedsbetrag
von 6.562.503 EUR.
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Das FA stellte mit Bescheid vom 12.4.2011
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Unterschiedsbetrag
gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den 31.12.2006 für
das Schiff mit 17.753.517 EUR und für das
Fremdwährungsdarlehen mit 6.562.503 EUR fest. Auf den
Kläger entfielen hierbei für das Schiff 325.763 EUR und
für das Darlehen 116.717 EUR. Der Bescheid wurde dem
Kläger einzeln bekanntgegeben.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies
das FG mit Urteil vom 4.12.2013 2 K 100/13 die nach Rücknahme
seiner Klage wegen Gewinnfeststellung 2007 nur noch gegen die
Feststellung des Unterschiedsbetrags auf den 31.12.2006 gerichtete
Klage des Klägers ab.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 5a EStG
2006). Es müsse bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags
nach § 5a Abs. 4 EStG zur Wahrung der
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung geprüft werden, ob
die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der Tonnage
tatsächlich gegeben seien. Dies sei im Streitfall nicht der
Fall, denn der Antrag der Beigeladenen zur Gewinnermittlung nach
der Tonnage sei verfristet gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das vorinstanzliche Urteil, die
Einspruchsentscheidung sowie den Bescheid auf den 31.12.2006
über die gesonderte und einheitliche Feststellung des
Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG 2006 vom
12.4.2011 aufzuheben,
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hilfsweise, den Bescheid dahin zu
ändern, dass der Unterschiedsbetrag für den Kläger
auf ... EUR festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich nicht
geäußert und keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der
erkennende Senat hat nicht mehr darüber zu befinden, ob die
Beigeladene wirksam zur Besteuerung nach der Tonnage optiert hat
(II.1.). Über die Höhe des streitgegenständlichen
Unterschiedsbetrags kann der Senat mangels Spruchreife nicht
entscheiden (II.2.).
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1. Nachdem der Kläger die Klage wegen
Gewinnfeststellung 2007 in der mündlichen Verhandlung vor dem
FG zurückgenommen hat, ist - anders als der Kläger meint
- nicht mehr darüber zu befinden, ob die Beigeladene wirksam
zur Gewinnermittlung nach der Tonnage optiert hat. Insoweit kommt
es im Streitfall auch nicht (mehr) darauf an, ob - entgegen der
Ansicht des Klägers - bei der Beigeladenen aufgrund der
Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 15 EStG i.d.F. des
Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076)
noch § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG in der am 31.12.2003 geltenden
Fassung (EStG a.F.) anzuwenden ist. Dem steht nicht entgegen, dass
das FG in seiner angefochtenen Entscheidung auch hierzu
Ausführungen gemacht hat.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur
noch die auf § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG 2006 gestützte
gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags
zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung des
§ 5a Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), hier zum
31.12.2006. Der Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG 2006
stellt nicht darauf ab, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 1
EStG im Folgejahr zu Recht angewendet worden ist, weil die
Voraussetzungen für den Übergang zur Gewinnermittlung
nach der Tonnage sämtlich vorgelegen haben. Allein
entscheidend ist vielmehr, ob in dem auf das Übergangsjahr
folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung tatsächlich
nach § 5a Abs. 1 EStG vorgenommen worden ist. Für diese
Auslegung spricht auch die Vermeidung widersprüchlicher
Entscheidungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 5a Abs. 1 EStG im Übergangsjahr und im Folgejahr.
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Dass der Gewinn der Beigeladenen im Jahr 2007
nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt worden ist und so in die
Gewinnfeststellung 2007 des FA Eingang gefunden hat, ist zwischen
den Beteiligten nicht im Streit. Es kommt nicht darauf an, dass die
Gewinnfeststellung 2007 für die Beigeladene nach
Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage auch
bestandskräftig geworden ist.
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2. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, weil der Senat aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG nicht abschließend über die
Höhe des streitbefangenen Unterschiedsbetrags entscheiden
kann.
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a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht
kein Streit darüber, dass unter der Voraussetzung einer
wirksamen Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach
der Tonnage durch die Beigeladene nach § 5a Abs. 4 EStG 2006
sowohl für das Schiff als auch für das
Fremdwährungsdarlehen als negatives Wirtschaftsgut der
Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert auf den
31.12.2006 festzustellen ist. Der Senat sieht deshalb von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Die bisherigen Feststellungen des FG tragen
nicht dessen Würdigung, dass das FA den Unterschiedsbetrag
für den Kläger in zutreffender Höhe festgestellt
habe. Der Senat kann nicht beurteilen, ob der zum 31.12.2006
festgestellte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert
für das Schiff zutrifft.
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aa) Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG der Betrag, den ein - den Betrieb fortführender -
Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Begriff des Teilwerts nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist auch maßgeblich
für den Teilwert nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG 2006 (so
auch z.B. Blümich/Hofmeister, EStG, § 5a Rz 80; Gosch in
Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 5a Rz 21; Schmidt/Seeger, EStG,
36. Aufl., § 5a Rz 23).
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bb) Bei der Ermittlung des Teilwerts handelt
es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung
(AO), die eine Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO
darstellt und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft
werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in
verfahrensfehlerfreier Weise zustandegekommen ist und nicht gegen
anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und
allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.8.2009 III R 79/07, BFH/NV 2010,
610 = SIS 10 08 47, unter II.2., und vom 16.12.2015 IV R 18/12,
BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346 = SIS 16 04 61, Rz 30).
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cc) Um die Schätzung des Teilwerts zu
vereinfachen, hat die Rechtsprechung Teilwertvermutungen
aufgestellt. Danach decken sich im Zeitpunkt des Erwerbs oder der
Fertigstellung eines Wirtschaftsguts die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten mit dem Teilwert. Zu den auf die Anschaffung
oder Herstellung folgenden Bilanzstichtagen entspricht der Teilwert
bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den
um die AfA geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In
der Regel geben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum
Zeitpunkt der Leistung die objektiven Wertverhältnisse wieder.
Dies beruht auf der Annahme, dass die Wiederbeschaffung
Aufwendungen in derselben Höhe erforderlich machen würde
(vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II
2001, 717 = SIS 01 10 84).
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dd) Zu der auch im Streitjahr gültigen
AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-,
Küsten- und Binnenschiffahrt“ (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 16.9.1992 IV A 7 - S
1551 - 103/92, BStBl I 1992, 570 = SIS 92 22 23) hat der Senat in
seinem Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10 (BFHE 233, 226, BStBl II
2011, 709 = SIS 11 16 61, Rz 40 ff.) ausgeführt, dass die in
dieser AfA-Tabelle aufgeführte, auf Erkenntnisse aus dem Jahr
1972 gestützte zwölfjährige Nutzungsdauer von
„sonstigen Schiffen“ bei den hierunter fallenden
Tankschiffen im Regelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung
führt, weil die tatsächliche betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer der Tankschiffe über die Jahre angestiegen sei
und jedenfalls schon Mitte der 1990er Jahre erheblich über der
den AfA-Tabellen zugrunde liegenden zwölfjährigen
Nutzungsdauer gelegen habe.
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ee) Dies vorausgesetzt, hält die
Würdigung des FG revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand.
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(1) Das angegriffene FG-Urteil selbst
enthält keine Ausführungen zur Schätzung des
Teilwerts des Schiffs zum 31.12.2006. Solche erschließen sich
erst durch den Bezug des FG auf die Einspruchsentscheidung des FA,
die wiederum den Ausführungen des FG in dessen Beschluss vom
6.12.2012 2 V 176/12 entspricht. In jener Entscheidung hat das FG
hinsichtlich des Unterschiedsbetrags des Schiffs ausgeführt,
dass sich die Teilwertermittlung von Handelsschiffen als
außerordentlich schwierig gestalte, da es in der Regel an
vergleichbaren Schiffen fehle, aus denen Ableitungen vorgenommen
werden könnten. Auch die aus der Rechtsprechung des BFH
entwickelten Teilwertvermutungen, die hier grundsätzlich
ebenfalls anwendbar wären, führten in diesem Fall zu
keinem Ergebnis. Letztendlich bliebe nur eine gutachterliche
Stellungnahme. Das BMF habe es in seinem Erlass vom 31.10.2008 IV C
6 - S 2133 - a/07/10001 (BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81, Rz 21)
in diesem Zusammenhang nicht beanstandet, wenn der Teilwert in der
Weise ermittelt werde, dass von den ursprünglichen
Anschaffungskosten AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG unter
Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abgezogen
werde und ein Schrottwert unberücksichtigt bleibe. Das FG
halte diese pauschale Ermittlung, die so auch von der Beigeladenen
selbst beantragt worden sei, für sachgerecht.
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(2) Allein hieraus ergibt sich keine in
verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommene Schätzung des
streitbefangenen Teilwerts durch das FG.
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(a) Es fehlen bereits Feststellungen zum Typ
des Schiffs. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass
ein Rohöltanker erworben worden war. Nicht festgestellt ist
indes, ob es sich um einen Einhüllen- oder
Doppelhüllentanker gehandelt hat. Für die jeweiligen
Schiffstypen könnten sich unterschiedliche
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern ergeben (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709 = SIS 11 16 61, Rz
42).
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(b) Soweit sich das FG hinsichtlich der
Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 25 Jahre
auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81 berufen
hat, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung
gleichfalls nicht stand. Jenes BMF-Schreiben markiert im Ergebnis
lediglich eine „Nichtaufgriffsgrenze“, die als
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung
gegenüber den Gerichten entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom
30.9.1997 IX R 39/94, BFH/NV 1998, 446 = SIS 98 06 10). Weder kommt
dieser Verwaltungsanweisung - anders als einer AfA-Tabelle - die
Qualität eines Hilfsmittels bei der Schätzung zu, noch
kann der bloße Hinweis auf sie eine eigene Schätzung des
FG ersetzen. Zudem stellt eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer eines Tankschiffs von 25 Jahren, wie sie in dem
BMF-Schreiben genannt wird, auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Senats in seinem Urteil in BFHE 233, 226,
BStBl II 2011, 709 = SIS 11 16 61 (Rz 40 ff.) eine
regelmäßig (wohl) nicht erreichte Obergrenze dar. Sie
kann deshalb einer Schätzung des Teilwerts nicht allein mit
der Begründung zugrunde gelegt werden, dass auch die
Beigeladene eine derart pauschale Ermittlung beantragt habe.
Revisionsrechtlich ist der BFH auch nicht durch die nicht mit
Tatsachenfeststellungen untermauerte Aussage des FG gebunden, es
halte die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
anhand des genannten BMF-Schreibens auch im Streitfall für
„sachgerecht“. Soweit das FG in seinem Beschluss
vom 6.12.2012 2 V 176/12 erkannt hat, dass wegen der
Schwierigkeiten der Teilwertermittlung bei Handelsschiffen
letztlich nur eine gutachterliche Stellungnahme bleibe, hat es
hieraus keine weiter gehenden Schlüsse gezogen.
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang
Feststellungen zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
streitbefangenen Tankschiffs nachzuholen haben. Sollte sich das FG
auf dieser Grundlage nicht zu einer eigenen Schätzung des
Teilwerts in der Lage sehen, so wird es das von ihm bereits in
seinem Beschluss vom 6.12.2012 2 V 176/12 angesprochene
Sachverständigengutachten einzuholen haben. Verfügt das
FG nämlich nicht über eigene Sachkunde, um die
Nutzungsdauer eines Seeschiffs (bzw. dessen Teilwert) bestimmen zu
können, so hat es im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts
nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 76
Abs. 1 Satz 1 FGO zu entscheiden, ob ein
Sachverständigengutachten einzuholen ist. Das Ermessen findet
allerdings dort seine Grenze, wo sich dem Gericht mangels eigener
Sachkunde die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Sachverständigen aufdrängen muss. Von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens kann das FG nur dann absehen, wenn
es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde
verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt
(BFH-Urteil in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346 = SIS 16 04 61, Rz
31 – zur Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung).
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4. Ohne Bindungswirkung weist der Senat
für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:
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a) Rechtlich unbedenklich ist die dem
angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Wertermittlung des
Fremdwährungsdarlehens, die von einer im Erwerbszeitpunkt
umgerechneten Euro-Summe als Anschaffungskosten ausgeht.
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Die Anschaffungskosten bestimmen sich bei
einer in fremder Währung aufgenommenen
Darlehensverbindlichkeit nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme des
Darlehens bestehenden Wechselkurs in Euro. Kommt es später zu
einem Absinken des Werts der ausländischen Valuta
gegenüber der inländischen Währung, in der die
Bilanz aufzustellen ist, so führt dies entgegen der Ansicht
des Klägers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten,
da die Verpflichtung in ausländischer Währung für
den Steuerpflichtigen bestehen bleibt. Ein Kursanstieg der
inländischen Währung kann indes - bei unveränderten
Anschaffungskosten für die Fremdwährungsverbindlichkeit -
zu einem Ertrag (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1977 III R 92/75, BFHE
124, 296, BStBl II 1978, 233 = SIS 78 01 31), ein Kursverlust zu
einem Aufwand führen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.2.1997 IV B
31/96, BFH/NV 1997, 478, und BFH-Urteil vom 23.4.2009 IV R 62/06,
BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43).
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Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den
allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung i.S.
von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. So verlangt § 244 des
Handelsgesetzbuchs (HGB), dass der Jahresabschluss in der
Währung Euro aufzustellen ist. Der Grundsatz der
Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) verpflichtet
dann dazu, diesen Wert in den Bilanzen zu den folgenden Stichtagen
fortzuführen. Deshalb ist das Fremdwährungsdarlehen
bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Passivierung bei dem Schuldner
in Euro umzurechnen; dieser Wert ist in der Folgezeit
grundsätzlich beizubehalten.
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34
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b) Die Entscheidung des FG, dem Verkauf des
klägerischen Kommanditanteils im Juli 2007 keine hinreichende
Aussagekraft für die Bestimmung des Teilwerts des Schiffs zum
31.12.2006 zuzugestehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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35
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aa) Wird der zu bewertende Gegenstand oder ein
mit ihm vergleichbarer Gegenstand verkauft, so kann dies zwar
Rückschlüsse auf seinen Teilwert zu einem bestimmten
Zeitpunkt erlauben, auch wenn dieser Verkauf zeitlich etwas vor
oder nach dem Bewertungszeitpunkt liegt (vgl. BFH-Urteil vom
24.3.1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233 = SIS 84 02 20). Solche stichtagsnahen Verkäufe können indes nur
dann die Wertverhältnisse am relevanten Stichtag erhellen,
wenn sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande
gekommen sind und nicht auf persönlichen Verhältnissen
beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.2002 II R 68/00, BFH/NV 2002,
1281 = SIS 02 93 71).
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36
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Wird nicht der zu bewertende Gegenstand selbst
stichtagsnah verkauft, sondern betrifft der Verkauf Anteile an der
Gesellschaft, die Eigentümerin dieses Gegenstandes ist, so
verliert der am Markt erzielte Kaufpreis für den
Gesellschaftsanteil in dem Maße an Aussagekraft für die
Bestimmung des Teilwerts des Gegenstandes, als nicht erkennbar ist,
welcher Teil des erzielten Kaufpreises auf welchen in dem
Betriebsvermögen enthaltenen Gegenstand selbst entfällt
(vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1993 II R 2/90, BFHE 171, 334, BStBl II
1993, 587 = SIS 93 15 24). Ist jedoch sichergestellt, dass der am
Markt für die Gesellschaftsanteile erzielte Kaufpreis allein
dem zu bewertenden Gegenstand zuzuordnen ist, so kommt in Betracht,
den Teilwert aus dem Gesellschaftsanteil abzuleiten (vgl.
BFH-Urteil vom 12.8.1987 II R 225/84, BFHE 150, 291, BStBl II 1987,
703 = SIS 87 19 23– dort waren alle Gesellschaftsanteile
einer ein Seeschiff betreibenden KG an eine GmbH und sodann 85 %
der Anteile an dieser GmbH mit Gewinn veräußert
worden).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die
Entscheidung des FG, dem Verkauf des klägerischen
Kommanditanteils am 26.7.2007 keine maßgebliche Bedeutung
für die Bestimmung des Teilwerts des Schiffs zum 31.12.2006
einzuräumen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Denn es erscheint - wie das FA in der
Einspruchsentscheidung, die sich das FG nach § 105 Abs. 5 FGO
zu eigen gemacht hat, ausführt - möglich, dass die
Kaufpreisfindung für den veräußerten
Kommanditanteil von den persönlichen Verhältnissen des
Klägers als veräußerndem Gesellschafter beeinflusst
wurde und nicht (nur) den Wert des Schiffs im Betriebsvermögen
der Beigeladenen wiedergibt. Da die Kommanditeinlage die
eingetragene Haftsumme nicht erreichte, musste der Erwerber nach
§ 171 Abs. 1 HGB mit seiner Inanspruchnahme durch
Gesellschaftsgläubiger rechnen. Eine Regressmöglichkeit
im Verhältnis zu dem Kläger auf Grundlage des
Kaufvertrags steht dem nicht entgegen und wäre schon wegen des
Bonitätsrisikos kein vollständiger Ausgleich zur
drohenden Inanspruchnahme im Außenverhältnis.
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5. Die Kostenentscheidung wird
gemäß § 143 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO dem FG
übertragen.
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