Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2016 - 6 K 4005/14 K,
F aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt
die Klägerin.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), ein Unternehmen der ...-Gruppe (A) in der
Rechtsform der GmbH, erwirbt und verwaltet Beteiligungen an
deutschen Unternehmen für Gesellschaften der A. Alleinige
Gesellschafterin der Klägerin ist die im Vereinigten
Königreich ansässige B.
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Seit 1980 war die Klägerin
mehrheitlich an der in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen C beteiligt. Die Beteiligung, die in ihren Bilanzen
im Anlagevermögen ausgewiesen ist, wuchs bis 2013 auf …
% an.
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Am 9.12.1986 erwarb die Klägerin von C
emittierte Optionsanleihen im Nominalwert von … DM. Die mit
den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine
berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von insgesamt
210.108 Aktien der C zum Preis von … DM je Aktie
(Basispreis). Am 15.12.1986 veräußerte die Klägerin
die Anleihen ohne die Optionsscheine, die sie zurückbehielt
und in ihrem Anlagevermögen zum 31.12.1986 mit den anteiligen
Anschaffungskosten in Höhe von … DM erfasste. Die
Optionsscheine schrieb sie zum 31.12.1987 um … DM auf …
DM ab. Nach einer Veräußerung im Jahre 1990 verblieben
bei ihr noch 210.000 Optionsscheine zu einem Buchwert von …
DM.
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Im Jahr 1996 (Streitjahr) übte die
Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210.000 Aktien der C
zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis für
insgesamt … DM. Sie aktivierte die Aktien im
Anlagevermögen zum 31.12.1996 mit diesen Anschaffungskosten
zuzüglich dem Buchwert der Optionsscheine.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin für das
Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung.
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Nach einer Außenprüfung gelangte
das FA zu der Auffassung, dass die erworbenen Aktien mit den
Anschaffungskosten zuzüglich der ursprünglichen
Anschaffungskosten der Optionsscheine, insgesamt mit … DM, zu
aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der
eingesetzten Optionsscheine und deren historischen
Anschaffungskosten sei steuerpflichtiger Ertrag. Es ergingen -
unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - auf dieser
Grundlage unter dem 28.8.2013 Änderungsbescheide zur
Körperschaftsteuer 1996, zur gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den
31.12.1996 und zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31.12.1996.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab
das Finanzgericht Düsseldorf (FG) der Klage mit seinem in EFG
2017, 369 veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 - 6 K 4005/14
K, F statt. Es führte im Wesentlichen aus, mit der
Optionsausübung entfalle das bislang aktivierte Wirtschaftsgut
„Option“. Für den Aktienerwerb entstehe ein
zusätzlicher Aufwand in Höhe des wegfallenden
Bilanzpostens. Hierfür könne nur der Wert
berücksichtigt werden, der nicht bereits durch wirtschaftliche
Abwertung substantiell verbraucht gewesen sei. Für das
Streitjahr sei keine Vorschrift ersichtlich, die - wie § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/ 2002
- (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31.12.1998
endenden Wirtschaftsjahr - eine Wertaufholung anordnen
würde.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es ist im Kern der
Ansicht, dass die Vorentscheidung nicht dem handelsrechtlichen
Anschaffungskostenbegriff i.S. von § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) entspreche, der auch für die
steuerrechtliche Bewertung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
EStG gelte. Die ursprünglich gezahlten Optionsprämien
seien Anschaffungsnebenkosten. Diese stünden in einem
unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Aktienerwerb. Jedenfalls sei nicht der Buchwert, sondern der
„aktuelle innere“ Wert des aktivierten Optionsrechts am
29.11.1996, dem Tag der Optionsausübung, zu
berücksichtigen. Dieser dem Marktwert entsprechende Wert liege
unstreitig über den historischen Anschaffungskosten, durch die
er begrenzt sei. Außerdem habe das FG sein Vorbringen, dass
die Klägerin bereits beim Optionserwerb beabsichtigt habe,
nachfolgend Aktien zu erwerben, nicht berücksichtigt.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie meint, die Ausübung einer Option
sei kein Tausch i.S. von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, der zur
Aufdeckung stiller Reserven führe. Die vom FA vertretene
Rechtsauffassung verstoße gegen das Prinzip der
Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen und den
Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Berücksichtigung der
ursprünglich gezahlten Optionsprämien widerspreche zudem
dem Realisationsprinzip und der „Zweivertragstheorie“.
Es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, soweit eine
vorangegangene Teilwertabschreibung durch Wertaufholung kompensiert
werden solle; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG
komme im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Erst eine
spätere Veräußerung der erworbenen Aktien
führe über einen höheren
Veräußerungsgewinn zur Realisierung der stillen Reserven
des Optionsrechts. Beim Optionserwerb habe sie, die Klägerin,
noch keine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen,
nachfolgend Aktien der C zu erwerben.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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Das von der Klägerin für den Erwerb
der Kaufoption ursprünglich gezahlte Entgelt gehört zu
den Anschaffungsnebenkosten der im Streitjahr zum vereinbarten
Basispreis erworbenen Aktien. Auf den aktuellen
(teilwertberichtigten) Buchwert der Option, die als
eigenständiger Vermögensgegenstand zu aktivieren ist und
bei Optionsausübung untergeht, ist dagegen - anders als das FG
meint - nicht abzustellen.
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1. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1
KStG sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Beteiligungen
im Anlagevermögen regelmäßig mit den
Anschaffungskosten anzusetzen.
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a) Anschaffungskosten sind gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu
den Anschaffungskosten gehören neben den nachträglichen
Anschaffungskosten als Folgekosten auch die Nebenkosten des
Erwerbsvorgangs (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
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b) Dieser handelsrechtliche Begriff der
Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition
im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen
(vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.12.2000 - IX
R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345 = SIS 01 06 25, unter
II.1., Rz 9, m.w.N.; vom 17.10.2001 - I R 32/00, BFHE 197, 58,
BStBl II 2002, 349 = SIS 02 06 17, unter II.3.a, Rz 17; vom
26.4.2006 - I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99, unter II.2., Rz 15; vom 29.3.2017 - I R 73/15, BFHE 258,
38, BStBl II 2017, 1065 = SIS 17 12 68, Rz 10).
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aa) Die Annahme von Anschaffungskosten i.S.
des § 255 Abs. 1 HGB setzt Aufwendungen des bilanzierenden
Steuerpflichtigen voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 38,
BStBl II 2017, 1065 = SIS 17 12 68, Rz 10, m.w.N.). Erforderlich
ist eine bilanzielle Belastung, etwa durch den Abgang oder die
wertmäßige Verringerung eines Aktivpostens oder durch
den Zugang eines Passivpostens (vgl. Krumm in
Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 255 HGB
Rz 2, 22).
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bb) Der Begriff der Anschaffungskosten ist
wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen
Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält -
unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem
Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
14.12.2011 - I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 29, m.w.N.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises
alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung
stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung
anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238
= SIS 12 03 19, Rz 29, m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob diese
Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss
hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.6.1978 - GrS 1/77,
BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42; BFH-Urteil in
BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 29).
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cc) Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts
können nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen
sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher
Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt
es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (sog. finaler
Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss - aus der Sicht
des Bilanzierenden - auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft
(„angestrebter Erfolg und betriebsbereiter
Zustand“) des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des
Betriebsvermögens gerichtet sein (vgl. BFH-Urteile vom
20.4.2011 - I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761 = SIS 11 19 85, Rz 15, m.w.N.; in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 30).
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c) Gewinne sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1
Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Daraus folgt u.a., dass
Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der
Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen
führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in
Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von
Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann
nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen (vgl.
z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99, unter II.2., Rz 14).
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2. Nach diesen Maßgaben ist als
Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem von der
Klägerin geleisteten Basispreis und - entgegen der Auffassung
des FG - den Anschaffungskosten der Option (gezahlte
Optionsprämie) anzusetzen. Dies hat im Streitfall eine
Gewinnerhöhung zur Folge.
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a) Bestandteil der Anschaffungskosten i.S. von
§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB ist - wie das FG zu Recht erkannt hat
und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - der von der
Klägerin für den Erwerb der in Rede stehenden Aktien
geleistete Basispreis in Höhe von insgesamt … DM.
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b) Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten
des Erwerbsvorgangs i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB
gehört außerdem das von der Klägerin am 9.12.1986
im Rahmen des Erwerbs der von C emittierten Optionsanleihe anteilig
für die Option zum Erwerb von 210.000 Aktien gezahlte Entgelt
in Höhe von … DM.
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aa) Bei dem Optionsrecht handelt es sich - wie
das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im
Streit steht - um ein nicht abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung i.S. von
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommt, wenn der
Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten
Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten
dieses Vermögensgegenstands gilt der Preis für den Erwerb
der Option (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz
140 „Optionen“; Knop/Küting/Knop in
Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz 121; Krumm, a.a.O.,
§ 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740
„Optionsrechte“ und Rz 1101).
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(1) Die Klägerin hatte mit der im Rahmen
des Erwerbs der Optionsanleihe erlangten Option noch kein festes
Recht auf den nachfolgenden Erwerb der Aktien. Mit dem Optionsrecht
hatte sie zwar ein Instrument zur Bestimmung des weiteren
Geschehensablaufs in der Hand. Dieses war aber zunächst nur
auf den Abschluss eines weiteren Vertrags zum Bezug der neuen
Anteile der C gerichtet (zur
„Zweivertragstheorie“, wonach zwischen dem
Erwerb des Optionsrechts als solchem und der Ausübung der
Option mit Abschluss des Hauptvertrags zu unterscheiden ist, vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2002 - I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl
II 2004, 126 = SIS 03 19 25, unter II.3.b, Rz 23; vom 19.12.2007 -
VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475 = SIS 08 13 71,
unter II.1.b, Rz 26; jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung der C
stellt eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung
dar, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden
Effektengeschäft zu beurteilen ist. Es handelt sich nicht um
eine Neben-, sondern um die eigentliche Hauptleistung aus der
Optionsabrede, die inhaltlich spiegelbildlich dem Optionsrecht der
Klägerin entspricht. Das von C hierfür (anteilig)
bezogene Entgelt dient ihrer Entschädigung für die
Bindung und die Risiken, die sie durch die Begebung des
Optionsrechts eingeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II
2004, 126 = SIS 03 19 25, unter II.2.a, Rz 18, m.w.N.). Die
„Option“ war als eigenständiger
Vermögensgegenstand mit dem für die
Optionseinräumung anteilig gezahlten Entgelt zu aktivieren.
Dies ist vorliegend zum 31.12.1986 geschehen.
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(2) Die Klägerin hatte die dergestalt
aktivierte „Option“ zum 31.12.1987 um … DM
auf … DM i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
teilwertberichtigt. Da für das Streitjahr unstreitig keine
Vorschrift ersichtlich ist, die (wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem ersten
nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr) eine
Teilwertaufholung anordnen würde, war der
„Option“ im Zeitpunkt ihrer Ausübung der
zuletzt von der Klägerin ausgewiesene Buchwert
beizumessen.
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bb) Zutreffend geht das FG auch davon aus,
dass sich die Ausübung eines Optionsrechts mit dem Erwerb des
Wirtschaftsguts gegen die Hingabe des vereinbarten Basispreises -
anders als die Ausübung eines Bezugsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil
vom 21.9.2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12 = SIS 05 04 83, unter II.1.c, Rz 27) - nicht als partieller Tausch i.S.
von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG darstellt, der als Realisationsakt
zur Aufdeckung stiller Reserven eines hingegebenen Wirtschaftsguts
führt; die Ausübung des Optionsrechts bedingt mithin
keine Realisation der im Rahmen der Option vollzogenen
Wertentwicklung. Die Ausübung einer Option ist weder
Veräußerung noch Tausch (vgl. z.B. Haisch in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 5 EStG Rz 1072;
Häuselmann, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 391;
Johannemann/Herr, Recht der Finanzinstrumente - RdF - 2011, 267,
270 f.; a.A. Bogenschütz, Festschrift für Harald
Schaumburg, 2009, 209, 219; Dinkelbach, Der Betrieb, 2006, 1642,
1644 f.; ders., RdF 2012, 270, 271; Schubert/Gadek in Beck
Bil-Komm., 11. Aufl., § 255 HGB Rz 74). Denn die Kaufoption
wird bei ihrer Ausübung nicht auf den Stillhalter
übertragen; sie geht unter (vgl. Krumm, a.a.O., § 255 HGB
Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740
„Optionsrechte“; s.a. Urteil des
Reichsfinanzhofs vom 24.8.1944 - I 21/44, RFHE 54, 128). Der
Vermögensgegenstand „Option“ wird bei
Abgabe der Optionserklärung dahingehend verwendet, den
Verpflichteten zu veranlassen, gegen Zahlung des vereinbarten
Basispreises den vereinbarten Gegenstand - im Streitfall Aktien der
C - zu liefern. Hierbei wird das Optionsrecht
„verbraucht“. Mit der Ausübung der Option
entfällt mithin das bilanzierte Wirtschaftsgut, so dass ein
Aufwand in Höhe des entfallenden Buchwerts entsteht.
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cc) Im Falle der Ausübung der Option sind
jedoch die von der Klägerin für die Einräumung der
Option gezahlten Beträge als Anschaffungsnebenkosten der
erworbenen Aktien zu erfassen (vgl. allgemein z.B. Krumm, a.a.O.,
§ 255 HGB Rz 24; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 740
„Optionsrechte“; Knop/Küting/Knop, a.a.O.,
§ 255 HGB Rz 121; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz
144; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1323; a.A. [Buchwert] z.B. Haisch
in HHR, § 5 EStG Rz 1072; Häuselmann, Ubg 2008, 391, 397;
Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 140
„Optionen“; Wackerbeck, EFG 2017, 371; Haisch,
RdF 2017, 170; Stadler/ Hartmann in Prinz/Kanzler, Handbuch
Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 3714; Haisch/ Helios in dies.,
Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 2 Rz 109;
Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2432; zum Meinungsstand s.a.
die von der Vorentscheidung in Bezug genommenen Literaturnachweise
in EFG 2017, 369, Rz 27).
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(1) Der Erwerb der Option bewirkt, dass
bereits in Höhe des hierfür aufgewendeten Betrags
Anschaffungsnebenkosten des nachfolgenden Erwerbs vorliegen, auch
wenn diese spezifische Bedeutung nur dann zum Tragen kommt, wenn
das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird und hierbei
selbst untergeht. Diese Zuordnung (aufschiebend bedingt durch die
nachfolgende Ausübung des Optionsrechts) ist dadurch
gerechtfertigt, dass mit dem Erwerb der Option Bedingungen des
späteren „Hauptgeschäfts“ fixiert
werden. Dies (ablehnend wohl Schmid/Renner, DStR 2005, 815) wird
durch die Qualifizierung der Option als eigenständiges
Wirtschaftsgut nicht beeinträchtigt. Bis zum Zeitpunkt der
Ausübung des Optionsrechts erleidet sie grundsätzlich ein
„eigenes Schicksal“. Wird das Recht an Dritte
veräußert, findet eine Gewinnrealisierung statt,
verbleibt es im Betriebsvermögen, kann eine
Teilwertabschreibung möglich sein, wird es endgültig
nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen. Insoweit
berühren Werterhöhungen oder Wertminderungen, die
während der Haltezeit der zu aktivierenden Option im
Betriebsvermögen des Optionsinhabers möglicherweise
eingetreten sind, die Qualifizierung ausgehend vom Ursprungsbetrag
(der Höhe nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer
wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen
Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Ausübung des
Rechts gewinnerhöhend aus.
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(2) Auf dieser Grundlage kommt es auf die
Frage, ob die Klägerin - woran das FG im Hinblick auf die
ungewöhnlich lange Haltezeit der Option und der mehrmalig
ungenutzt verstrichenen Ausübungsmöglichkeiten Zweifel
hat - bereits bei Erwerb der Option die konkrete Absicht hatte,
diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden, nicht an.
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(3) Die Berücksichtigung der historischen
Anschaffungskosten der Option widerspricht - anders als das FG und
die Klägerin meinen - nicht dem Prinzip der
Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen, die eine
bloße Vermögensumschichtung abbilden.
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Umfang und Höhe der Anschaffungskosten
werden durch tatsächliche Gegebenheiten bestimmt. In dem
Umfang und in der Höhe, in denen sie tatsächlich
entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die nachfolgende
Bilanzierung ein; ihr Bewertungsansatz darf dabei weder über-
noch unterschritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R
102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566 = SIS 10 02 46, Rz 13).
Beim Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen
ist ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abgang daher
ausgeschlossen. Die Klägerin hat im Rahmen des Erwerbs der
Optionsanleihen im Jahr 1986 anteilig an C einen Preis für das
Optionsrecht und im Streitjahr den vereinbarten Basispreis für
die Neuaktien gezahlt; dies ist in Summe der Betrag, der bei ihr
für die Anschaffung insgesamt abgeflossen ist. Er ist in
voller Höhe auch beim Zugang der Aktien anzusetzen, damit sich
der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral vollziehen kann. Der
zwischenzeitliche im Betriebsvermögen der Klägerin
eingetretene Wertverlust des Optionsrechts berührt diesen
Erwerbsaufwand indes nicht (s. vorstehend unter II.2.b cc [1]).
Entgegen der Vorentscheidung entspricht nur der Ansatz der
historischen Anschaffungskosten für das Optionsrecht, nicht
der seines Buchwerts dem Prinzip der Erfolgsneutralität von
Anschaffungsvorgängen.
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(4) Dieses Ergebnis verstößt -
anders als die Klägerin meint - nicht gegen das
Periodizitätsprinzip. Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung
erfordert eine Jahresbetrachtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
13.1.2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479 = SIS 11 06 54, Rz 23). Dem entspricht es, wenn das aktivierte Optionsrecht im
Streitfall zum 31.12.1987 mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
wurde und die Aktien im Streitjahr mit dem dafür aufgewendeten
Betrag aktiviert werden, auch wenn dadurch die Teilwertabschreibung
aus 1987 im Ergebnis neutralisiert wird.
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c) Zwar kann eine Teilwertabschreibung der
erworbenen Aktien zum 31. Dezember des Streitjahres i.S. von §
6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen, wenn der Teilwert
voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Denn der
Marktwert der erworbenen Aktien lag zu diesem Zeitpunkt oberhalb
des vereinbarten Basispreises und der gezahlten
Optionsprämien.
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3. Da schon die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts revisionsrechtlich Erfolg hat, kommt es auf die
vom FA ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht an.
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4. Die Sache ist - auch hinsichtlich der mit
der Klage angefochtenen Feststellungsbescheide - spruchreif. Zur
Höhe des Basispreises der Aktien und der Anschaffungskosten
der Option (Optionsprämie im Zeitpunkt der Anschaffung der
Optionsanleihe) besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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