Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.5.2014 2 K 1454/13
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten im
Revisionsverfahren nur noch über die Höhe eines
Entnahmegewinns.
|
|
|
2
|
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist der Alleinerbe seiner im Jahr 2010 verstorbenen
Ehefrau (E). Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung
landwirtschaftlicher Flächen sowie einer in geringem Umfang
betriebenen Eigenbewirtschaftung Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.
|
|
|
3
|
E war seit Anfang der sechziger Jahre
Alleineigentümerin verschiedener Ackerflächen in der
Gemarkung N gewesen. Nach deren Einbringung in ein im Jahr 1972
durchgeführtes Umlegungsverfahren gingen hieraus u.a. die
Flurstücke A (Ackerland) sowie B (Bauplatz) hervor. Die
Ackerfläche A wurde im Jahr 1984 aufgeteilt in die
Flurstücke C (Streifen von 120 qm) sowie D (Weingarten von
1.895 qm).
|
|
|
4
|
Mit notariellem Vertrag vom ...1.1984
tauschte E die Grundstücke B (Bauplatz) sowie C (Streifen von
120 qm) gegen die Flurstücke F (Ackerland, später
Bauplatz von 556 qm) sowie G (Weingarten von 1.023 qm).
Gemäß III. der notariellen Urkunde gingen die
Beteiligten des Grundstückstauschs von einem Wert der
Tauschobjekte in Höhe von 50.000 DM aus.
|
|
|
5
|
E erklärte weder im Wirtschaftsjahr
1983/1984 noch in einem späteren Wirtschaftsjahr einen Gewinn
aus dem Grundstückstausch.
|
|
|
6
|
Mit notariellem Vertrag vom ...8.2008
übertrug E die Grundstücke D (Weingarten zu 1.895 qm)
sowie F (Bauplatz zu 556 qm) unentgeltlich ihrem Sohn.
|
|
|
7
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah darin eine Entnahme. Die Übertragung
des Weinbergs ließ das FA erklärungsgemäß
unberücksichtigt, weil sich hieraus ein nach § 55 Abs. 6
EStG nicht abzugsfähiger Entnahmeverlust ergab. Den Wert des
Bauplatzes ermittelte es im Einspruchsverfahren zuletzt mit 108.225
EUR (555 qm x 195 EUR), wovon es einen nach § 55 EStG
ermittelten Buchwert zum 1.1.1970 von 963 EUR abzog. Diesen Wert
hatte es anteilig aus der Summe der Buchwerte nach § 55 EStG
der im Tauschvertrag hingegebenen Flurstücke errechnet. Den
sich hieraus ergebenden Entnahmegewinn in Höhe von 107.262 EUR
berücksichtigte das FA gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1
EStG je zur Hälfte in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und
2009 (Streitjahre).
|
|
|
8
|
Die hiergegen gerichtete Klage wies das
Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2015, 1685 = SIS 15 21 66
veröffentlichten Gründen ab.
|
|
|
9
|
Mit seiner Revision, mit der sich der
Kläger nur noch gegen die Höhe des Entnahmegewinns
wendet, rügt er eine Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
10
|
Er beantragt, das Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 14.5.2014 2 K 1454/13 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 jeweils vom 19.3.2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2013 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
um jeweils 19.723 EUR auf 34.338 EUR (2008) und auf 34.349 EUR
(2009) gemindert werden und die Einkommensteuer für 2008 auf
5.166 EUR und für 2009 auf 4.937 EUR festgesetzt wird.
|
|
|
11
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist begründet. Das FG
hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Anschaffungskosten des
Flurstücks F nicht ermittelt und seiner Entscheidung damit
einen unzutreffenden Entnahmegewinn zugrunde gelegt. Da der Senat
mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst
entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
13
|
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
das streitbefangene Flurstück F zum Betriebsvermögen des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der E gehörte.
|
|
|
14
|
Zum Betriebsvermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung
angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche
Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder
tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser
Zusammenhang wird unabhängig von der tatsächlichen oder
beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt,
dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn das angeschaffte
Wirtschaftsgut Entgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des
Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus
dem Betriebsvermögen ist. Dann ist der Zugang des
angeschafften Gegenstands zum Betriebsvermögen notwendige
Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.8.1989 X R 20/86, BFHE 158, 316,
BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18; vom 11.11.1987 I R 7/84, BFHE
152, 84, BStBl II 1988, 424 = SIS 88 06 08, m.w.N.). Dies gilt auch
dann, wenn die Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den
Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist (BFH-Urteil in
BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18).
|
|
|
15
|
Hiernach sind die als Gegenleistung für
die Übertragung der betrieblichen Grundstücke mit
notariellem Vertrag vom ...1.1984 erworbenen Flurstücke
Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
der E geworden.
|
|
|
16
|
2. Das FG hat auch zutreffend entschieden,
dass E das streitbefangene Flurstück F mit der
Übertragung auf ihren Sohn für betriebsfremde Zwecke
verwendet und damit aus dem Betriebsvermögen entnommen hat
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Entnahme in einem früheren
Wirtschaftsjahr konnte das FG nicht feststellen. Da dies im
Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit
ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
|
|
|
17
|
3. Ferner hat das FG den Entnahmewert dieses
Grundstücks in nicht zu beanstandender Weise mit 108.225 EUR
errechnet.
|
|
|
18
|
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
EStG). Das FA hat den Teilwert des streitbefangenen
Grundstücks im Entnahmezeitpunkt mit 108.225 EUR angenommen
und diesen Wert anhand des Bodenrichtwerts (§ 196 des
Baugesetzbuchs) von 195 EUR je qm ermittelt (zur Wertermittlung
nach dem Bodenrichtwert s. zuletzt BFH-Urteil vom 21.9.2016 X R
58/14, BFH/NV 2017, 275 = SIS 17 01 75, m.w.N.). Dies ist nicht zu
beanstanden. Da dieser Wert zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist, sieht der Senat auch insoweit von einer näheren
Begründung ab.
|
|
|
19
|
4. Das FG hat aber den Entnahmegewinn
unzutreffend ermittelt, weil es statt der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Flurstücks F nur den Wert nach §
55 EStG von dem Entnahmewert abgezogen hat.
|
|
|
20
|
a) Von dem Teilwert des entnommenen
Wirtschaftsguts sind bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
3 EStG die Anschaffungskosten für den Grund und Boden im
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4
Abs. 3 Satz 4 EStG). Da E das ihrem Sohn übertragene
Grundstück im Wege des Tauschs erworben hat, bemessen sich die
Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen
Wirtschaftsgüter. Diese jetzt in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG
enthaltene Regelung galt auch schon vor Einführung des §
6 Abs. 6 EStG (BFH-Urteile vom 14.12.1982 VIII R 53/81, BFHE 137,
339, BStBl II 1983, 303 = SIS 83 06 07; vom 25.1.1984 I R 183/81,
BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 = SIS 84 11 08). Da E im Gegenzug
für den Erwerb der Grundstücke F und G die betrieblichen
Flurstücke B und C übereignen musste, betrugen demnach
die Anschaffungskosten für die beiden erworbenen
Grundstücke die Summe der gemeinen Werte der hingegebenen
Grundstücke. Die Beteiligten selbst haben in der Urkunde
keinen Aufteilungsmaßstab festgelegt, sodass der gemeine Wert
der beiden hingegebenen Grundstücke nach dem Verhältnis
der gemeinen Werte der erworbenen Grundstücke aufzuteilen ist
(BFH-Urteil vom 2.4.2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008,
679 = SIS 08 21 97).
|
|
|
21
|
b) Das FG hat abweichend hiervon vom
Entnahmewert nur die (anteiligen) Anschaffungskosten der im Wege
des Tauschs veräußerten Flurstücke B und C nach
§ 55 EStG abgezogen und dies damit begründet, die
Ermittlung des gemeinen Werts der hingegebenen Grundstücke sei
entbehrlich, weil der Kläger so zu stellen sei, als habe E den
aus dem Grundstückstausch erzielten
Veräußerungsgewinn gemäß § 6c i.V.m.
§ 6b EStG neutralisiert. Dies hält einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
|
|
|
22
|
aa) Steuerpflichtige, die Grund und Boden
veräußern, können nach § 6b Abs. 1 EStG und
bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 EStG genannten
Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen
Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung
entstandenen Gewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten
bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser
Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage
gebildet werden (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG). Ermittelt der
Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist
§ 6b EStG mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
entsprechend anzuwenden (z.B. BFH-Urteil vom 10.3.2016 IV R 41/13,
BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984 = SIS 16 14 18).
|
|
|
23
|
§ 6b EStG räumt Steuerpflichtigen,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG
ermitteln, hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven
Wahlrechte ein. Der Steuerpflichtige kann stille Reserven unter den
in § 6b EStG näher beschriebenen Voraussetzungen
übertragen oder in eine Rücklage stellen, er muss es aber
nicht (z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73,
BStBl II 2013, 313 = SIS 13 04 60, Rz 33; vom 30.8.2001 IV R 30/99,
BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 = SIS 02 02 45, und vom 17.9.1987
IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55 = SIS 88 25 01).
Entsprechendes gilt gemäß § 6c EStG für
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln.
|
|
|
24
|
Die in § 6b Abs. 1 und 3 EStG
gewährten Wahlrechte sind sog. Bilanzierungswahlrechte, die
durch einen Abzug des Veräußerungsgewinns von den
Anschaffungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts oder Bildung einer
Rücklage in der Steuerbilanz bzw. bei der
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der
jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt werden (u.a. BFH-Urteil in
BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313 = SIS 13 04 60, m.w.N.). Wird der
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gilt auf Grund der in
§ 6c EStG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 6b
EStG nichts anderes. Das auf Gewinnübertragung gerichtete
Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 und
Abs. 3 Satz 1 EStG wird in der Gewinnermittlung des
Veräußerungsjahrs durch Abzug von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Reinvestitionsguts oder Bildung einer
Rücklage ausgeübt, die bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe vorzunehmen ist (§ 6c
Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Beschluss vom 11.6.2014 IV B 46/13, BFH/NV
2014, 1369 = SIS 14 21 18; BFH-Urteil in BFHE 196, 507, BStBl II
2002, 49 = SIS 02 02 45). Die Ausübung des Wahlrechts setzt
demnach voraus, dass zunächst ein Gewinn nach § 6c i.V.m.
§ 6b Abs. 2 EStG erklärt, der sodann durch Abzug einer
Betriebsausgabe wieder neutralisiert wird. Überdies sind die
weiteren Voraussetzungen des § 6c Abs. 2 EStG zu beachten.
|
|
|
25
|
bb) E hat im Wirtschaftsjahr 1983/1984 weder
einen Gewinn aus dem Grundstückstausch ausgewiesen noch hat
sie die Anschaffungskosten der erworbenen Flurstücke durch
Ansatz einer Betriebsausgabe in nämlicher Höhe gemindert.
Sie hat damit ihr Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 6b Abs. 1 EStG nicht ausgeübt. Ihr Verhalten kann auch
nicht als konkludenter Antrag aufgefasst werden. Erforderlich
hierfür wäre eine Äußerung in der
Gewinnermittlung oder den dieser beigefügten Unterlagen
gewesen, die ihrem objektiven Gehalt nach eindeutig nur den Schluss
zugelassen hätte, E habe den durch Tausch realisierten
Veräußerungsgewinn nach § 6c i.V.m. § 6b Abs.
1 EStG neutralisieren wollen. Derartige Umstände hat das FG
jedoch nicht festgestellt. Zwar war der
Veräußerungsgewinn in der Gewinnermittlung nicht
enthalten. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, E habe
diesen Gewinn auf die Anschaffungskosten der eingetauschten
Grundstücke übertragen wollen (BFH-Urteil vom 25.9.2014
IV R 44/11, BFHE 246, 470, BStBl II 2015, 470 = SIS 14 30 34, Rz
30, zur Rücklage für Ersatzbeschaffung).
|
|
|
26
|
c) Entgegen der Auffassung des FA folgt auch
nicht aus dem BFH-Urteil vom 14.12.1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438,
BStBl II 2000, 656 = SIS 00 04 93), dass statt der
tatsächlichen Anschaffungskosten der erworbenen
Flurstücke die historischen Anschaffungskosten bzw. die Werte
nach § 55 EStG für die beiden weggetauschten
Grundstücke anzusetzen sind. Denn dieses Urteil trifft nur
Aussagen zur Bemessungsgrundlage von Absetzungen für Abnutzung
(AfA) eines nach Betriebsaufgabe weiterhin zur Erzielung von
Einkünften genutzten Wirtschaftsguts und behandelt daher einen
mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
|
|
|
27
|
aa) Die Überführung eines
Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen ist mangels Änderung des
Rechtsträgers keine Veräußerung und spiegelbildlich
auch keine Anschaffung, sodass sich hierdurch grundsätzlich
die (historischen) Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht
erhöhen. Gleichwohl behandelt die Rechtsprechung die Entnahme
eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlichen
Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird; der
Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert ist dann
künftig die Grundlage für die Bemessung der AfA (z.B.
BFH-Urteile vom 9.8.1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II
1983, 759 = SIS 83 21 06; vom 29.4.1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161,
BStBl II 1992, 969 = SIS 92 15 10, und in BFHE 190, 438, BStBl II
2000, 656 = SIS 00 04 93; s.a. BFH-Urteile vom 13.4.2010 IX R
22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790 = SIS 10 19 28; vom
24.6.2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872 = SIS 08 31 47, am Ende zu § 17 EStG).
|
|
|
28
|
Der höhere Entnahmewert ersetzt die
historischen Anschaffungskosten jedoch nur, soweit die bei Entnahme
vorhandenen stillen Reserven schon besteuert wurden oder noch
besteuert werden können. Denn nur insoweit werden die als
Betriebsausgaben berücksichtigten AfA (teilweise) wieder
rückgängig gemacht. Der Zweck des § 7 EStG gebietet
dann eine ergebnismindernde Berücksichtigung bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ist eine
Betriebsaufgabe oder eine Entnahme steuerlich nicht erfasst worden
oder auf Grund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen
gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die
Grundlage für die Bemessung der AfA (z.B. BFH-Urteile vom
3.5.1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749 = SIS 94 21 08; vom 10.5.1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; in BFHE 190, 438,
BStBl II 2000, 656 = SIS 00 04 93; in BFHE 229, 189, BStBl II 2010,
790 = SIS 10 19 28, zu § 17 EStG).
|
|
|
29
|
bb) Im Streitfall geht es nicht um einen
anschaffungsähnlichen Vorgang, sondern um eine
tatsächliche Anschaffung. E hat durch Vertrag vom ...1.1984
die Grundstücke F und G von einem anderen Rechtsträger
erworben und hierfür als Gegenleistung zwei betriebliche
Grundstücke übereignet. Die ihr hierdurch erwachsenen
Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der
übertragenen Grundstücke sind gemäß § 4
Abs. 3 Satz 4 EStG zwingend als Betriebsausgaben zu erfassen. Aus
vorgenannter Rechtsprechung lässt sich kein allgemeiner
Grundsatz ableiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer
Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer
Veräußerung oder Entnahme nicht erklären,
hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle - entgegen
gesetzlicher Vorgaben - so zu stellen sind, als habe es die
Gewinnrealisierung nicht gegeben.
|
|
|
30
|
5. Das FG ist in seinem Urteil von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher
aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, da der Senat
anhand der Feststellungen des FG die Anschaffungskosten des
Flurstücks F nicht bestimmen kann.
|
|
|
31
|
6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
|