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Aussetzung der Vollziehung, Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233 a i.V.m. § 238 AO, strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau

Aussetzung der Vollziehung, Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233 a i.V.m. § 238 AO, strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. (Hinweis aus BStBl 2018 II S. 415 auf BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01 = SIS 18 08 21) - Urt.; BFH 25.4.2018, IX B 21/18; SIS 18 06 23

Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 25.04.2018, IX B 21/18 (ECLI:DE:BFH:2018:BA.250418.IXB21.18.0)
    BStBl 2018 II S. 415
    DStR 2018 S. 1020
    NJW 2018 S. 2349

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.6.2018
    J. Brandt in DB 44/2018 S. 2666
    G. Geberth/M. Bartelt in GmbHR 23/2018 S. R 361
    J. Heinmüller in BB 25/2018 S. 1448
    B. Kaminski in Stbg 6/2018 S. M 8
    J. Körner in MwStR 13/2018 S. 574
    T. Köster in DStZ 12/2018 S. 397
    B. Rätke in BBK 12/2018 S. 553
    R. Rüsken in DStZ 13/2018 S. 476
    -/- in NWB 21/2018 S. 1508
    E. Ratschow in BFH/PR 8/2018 S. 185
Normen
[KStG] § 10 Nr. 2
[KAG BY] Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
[EStG] § 4 Abs. 5 b, § 12 Nr. 3
[FGO] § 69
[EGAO] Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
[BGB] § 247
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG München 22.6.2020, SIS 20 14 34, Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerung der Außenprüfung: 1. Eine verzögerte Bearbeitung des Steu...
  • FG Münster 29.5.2020, SIS 20 20 29, Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge: 1. § 240 AO ist verfassungsgemäß. - 2. Die Höhe der Säumniszus...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.5.2020, SIS 20 20 18, Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft g...
  • FG Münster 6.5.2020, SIS 20 13 54, vGA durch inkongruente Gewinnausschüttungen: 1. Zivilrechtlich wirksame inkongruente Gewinnausschüttungen...
  • BFH 29.4.2020, SIS 20 11 06, Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6 b EStG-Rücklage bei Verschmelzung: Wird eine GmbH unter Buchwertfortf...
  • BFH 14.4.2020, SIS 20 19 00, Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wu...
  • BFH 11.2.2020, SIS 20 03 10, Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis: 1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer...
  • BMF 27.11.2019, SIS 19 18 18, Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung ...
  • FG Köln 4.11.2019, SIS 21 05 86, Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: 1. Der Grundsatz, dass es "in keinem ...
  • BFH 29.10.2019, SIS 19 19 27, Auslegung von Einspruchsschreiben: Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergab...
  • BFH 22.10.2019, SIS 20 01 92, Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben: Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattu...
  • BFH 8.10.2019, SIS 19 17 22, Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist: 1. Für § 233 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz ...
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 18 16, Verzinsung aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Änderungsbescheids: Ein fehlerhaft auf d...
  • FG Hamburg 18.7.2019, SIS 19 14 31, Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid: Ein Einspruch gegen nach einer Steuerf...
  • BFH 9.7.2019, SIS 19 15 63, Beginn der Herstellung nach § 6 b Abs. 3 EStG, Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags bis 2009...
  • BFH 4.7.2019, SIS 19 12 30, AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012: Bei der ...
  • FG Düsseldorf 31.5.2019, SIS 19 16 37, Nichtabziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen, Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6 %...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 15 02, Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen: 1. Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen ...
  • BFH 16.5.2019, SIS 19 10 14, AdV, Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment, kein Vorsteuerabzug aus Scheinlieferung, kei...
  • Niedersächsisches FG 8.5.2019, SIS 19 14 63, Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgte Zinsfestsetzung: Einsprüche, ...
  • FG Münster 8.5.2019, SIS 19 16 10, Widerstreitende Steuerfestsetzung, rückwirkendes Ereignis, Restschuldbefreiung, Einspruch Zinsbescheid: 1...
  • FG Münster 30.4.2019, SIS 19 10 80, Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H. von 6 %: Der Zinssatz in Höhe von 6 % gemäß § 238 AO ist auch an...
  • FG Hamburg 31.1.2019, SIS 19 01 33, Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs....
  • BFH 7.1.2019, SIS 18 22 62, Einkommensteuer, Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer de...
  • BFH 17.12.2018, SIS 18 22 60, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG Bremen: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der V...
  • BMF 14.12.2018, SIS 18 20 52, AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 a AO i.V.m. ...
  • FG Bremen 27.11.2018, SIS 19 01 55, Einstweilige Einstellung der Vollstreckung und Erlass von Säumniszuschlägen, freiwillige Ratenzahlung des...
  • FG Düsseldorf 15.10.2018, SIS 19 02 77, Verlustabzug bei Mantelkauf, Beschwer durch Null-Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, Anwendung der ...
  • BFH 3.9.2018, SIS 18 16 86, AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012: 1. Auf der Grund...
  • FG Münster 31.8.2018, SIS 18 18 02, Aussetzung der Vollziehung, Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen: 1. Eine Anfechtungsklag...
  • FG München 13.8.2018, SIS 18 13 55, Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung von Säumniszuschlägen bei Überschuldung und Zahl...
  • FG Hamburg 25.7.2018, SIS 18 14 90, 1 %-Regelung bei privater Pkw-Nutzung, keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Geltung der 6 Abs. 1 Nr. 4 Sät...
  • BFH 5.7.2018, SIS 18 11 63, Steuerwert einer gemischten Schenkung: Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch...
  • FG Düsseldorf 22.6.2018, SIS 22 09 76, Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus Billigkeitsgründen, Liquiditätsvorteil be...
  • BMF 14.6.2018, SIS 18 08 21, AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 a AO i.V.m. ...
Fachaufsätze
  • LIT 03 64 54 M. Seifert, StuB 11/2018 S. 407: Vollverzinsung verfassungsgemäß? - Lit.; M. Seifert, StuB 11/2018 S. 407; AO § 238; BFH v. 25.4.2018 - IX...
  • LIT 03 65 57 B. Rätke, BBK 13/2018 S. 636: Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes bei Nachzahlungszinsen - Lit.; B. Rätke, BBK 13/2018 S. 636; AO § 23...
  • LIT 03 65 84 N. Melan, FR 13/2018 S. 577: Die Typisierung des Aussetzungszinses und die Grenzen der Marktzinsbetrachtung - Lit.; N. Melan, FR 13/20...
  • LIT 03 67 24 Ch. Lindwurm, NWB 32/2018 S. 2350: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen - Lit.; Ch. Lindwurm, NWB 32/2018 S. ...
  • LIT 03 67 73 D. Mohr, FR 15/2018 S. 669: Verfassungswidriger Zinssatz - Was tun ? - Handlungsoptionen und - notwendigkeiten des Steuerpflichtigen ...
  • LIT 03 68 22 K. Günther, WPg 16/2018 S. 1053: Verfassungswidrigkeit der Nachzahlungszinsen: Kehrtwende des BFH? - Lit.; K. Günther, WPg 16/2018 S. 1053...
  • LIT 03 69 45 H. Plewka, NJW 35/2018 S. 2526: Die Entwicklung des Steuerrechts im ersten Halbjahr 2018 - Lit.; H. Plewka, NJW 35/2018 S. 2526; BFH v. 2...
  • LIT 03 70 79 J.H. Borggräfe/M.-L. Staud, FR 19/2018 S. 857: Wie kann der Zins gem. § 238 AO verfassungsrechtlich abgesichert werden? - Lit.; J.H. Borggräfe/M.-L. Sta...

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 29.1.2018 15 V 3279/17 und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2017 aufgehoben.

Die Vollziehung des Zinsbescheids zur Einkommensteuer 2009 vom 13.11.2017 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

1

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 15.6.2011 wurde die Einkommensteuer auf 159.139 EUR festgesetzt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) unter dem Datum vom 13.11.2017 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, in dem es unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens erstmals einen Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4.417.740 EUR der Besteuerung zugrunde legte und eine Einkommensteuer in Höhe von 2.143.939 EUR festsetzte. Die Zahllast für die Antragsteller betrug 1.984.800 EUR.

 

 

2

Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 ergingen korrespondierend zugunsten der Antragsteller geänderte Einkommensteuerfestsetzungen, in denen zuvor bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzte Einnahmen von 8,8 Mio. EUR im Veranlagungszeitraum 2013, von 800.000 EUR im Veranlagungszeitraum 2014 und von 400.000 EUR im Veranlagungszeitraum 2015 nicht mehr berücksichtigt wurden.

 

 

3

In dem mit der Steuerfestsetzung 2009 verbundenen Zinsbescheid vom 13.11.2017 setzte das FA unter Berücksichtigung der zunächst in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2015 versteuerten Kapitaleinkünfte Zinsen in Höhe von 240.831 EUR fest.

 

 

4

Diese wurden wie folgt berechnet:

 

 

Erstattungszinsen
- vom 1.4.2011 bis 16.11.2017
39,5 v.H. x 159.100 EUR (abgerundet)



-62.844,50 EUR

 

 

Nachzahlungszinsen
- vom 1.4.2015 bis 16.11.2017
15,5 v.H. x 1.746.250 EUR (abgerundet) = 270.668,75 EUR
- vom 1.4.2016 bis 16.11.2017
9,5 v.H. x 318.150 EUR (abgerundet) =
30.224,25 EUR
- vom 1.4.2017 bis 16.11.2017
3,5 v.H. x 79.500 EUR (abgerundet) =
2.782,50 EUR









303.675,50 EUR

 

 

Summe

240.831,00 EUR

 

 

 

5

Die Antragsteller legten sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch gegen den Zinsbescheid vom 13.11.2017 Einsprüche ein, über die das FA noch nicht entschieden hat. Sie haben dem Ruhen des Einspruchsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung wegen eines beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens (1 BvR 2237/14) zugestimmt.

 

 

6

Mit Schreiben vom 15.12.2017 beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Zinsbescheids zur Einkommensteuer für 2009. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, die Höhe der Zinsen nach § 238 AO von einhalb Prozent für jeden Monat sei verfassungswidrig.

 

 

7

Das FA lehnte die AdV mit Schreiben vom 19.12.2017 ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten gerichtlichen Antrag hielten die Antragsteller ihr auf die Zinsen beschränktes Aussetzungsbegehren aufrecht.

 

 

8

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Es führte zur Begründung aus, die von den Antragstellern dargelegten verfassungsrechtlichen Zweifel an dem in § 238 AO geregelten Zinssatz geböten keine AdV. Das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung seien jedenfalls höher zu gewichten als ein mit Verweis auf anhängige Verfahren begründetes Aussetzungsinteresse.

 

 

9

Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter und beantragen,

 

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 19.12.2017 und des Beschlusses des FG vom 29.1.2018 die Vollziehung des Bescheids über die Zinsen zur Einkommensteuer 2009 vom 13.11.2017 auszusetzen,

 

und, soweit AdV gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

 

 

10

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Antragsstattgabe. Die Vollziehung des Zinsbescheids wird ausgesetzt.

 

 

12

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes u.a. dann ganz oder teilweise auszusetzen, wenn - worüber im vorliegenden Verfahren allein gestritten wird - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

 

 

13

a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.9.2017 IX S 17/17, HFR 2017, 1118 = SIS 17 19 21, Rz 20, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Urteil vom 21.2.1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, BStBl I 1961, 63 = SIS 61 08 47, unter B.II.; BFH-Beschlüsse vom 5.3.2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405 = SIS 01 05 06; vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass das Fachgericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.6.1992 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = SIS 92 18 41, unter B.II.2.b; BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367 = SIS 04 05 91).

 

 

14

b) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31.5.2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409 = SIS 17 18 60, unter II.2.b, m.w.N.).

 

 

15

2. Nach diesen Maßstäben ist die AdV in dem von den Antragstellern beantragten Umfang zu gewähren. Die angegriffene Zinshöhe in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (s. unter a) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot (s. unter b) für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

 

 

16

a) Es bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (s.a. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 16.2.2017, WD 4 - 3000 - 011/17, S. 11, m.w.N.).

 

 

17

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Steuergesetze müssen, um für die Massenvorgänge des Wirtschaftslebens praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, regelmäßig typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99; BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7.10.1969 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, und in BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65; vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57; zum Erfordernis der realitätsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrunds s. zuletzt BVerfG-Urteile vom 10.4.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 = SIS 18 04 71, unter B.IV.1.c).

 

 

18

bb) Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreitet für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Das Niedrigzinsniveau stellt sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur (vgl. Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2014 vom 25.11.2014, S. 8, 13, 30, 38, 39, 56, die bereits von „seit Jahren anhaltender Niedrigzinsphase“ spricht). Der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 v.H. oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 v.H. anfallen (so aber BFH-Urteil vom 9.11.2017 III R 10/16, BFHE 260, 9 = SIS 18 02 11, Rz 35 f.: „Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %“); denn es handelt sich insoweit um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

 

 

19

cc) Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht.

 

 

20

(1) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat durch § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes vom 13.7.1961 (BGBl I 1961, 981, 994 f.) die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet (BTDrucks 3/2573, S. 33, zu Art. 11, Allgemeines und wiederholend in BTDrucks 8/1410, S. 13; BTDrucks 11/2157, S. 194). Solche Erwägungen können allerdings für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht mehr tragend sein (s. bereits BFH-Urteil vom 1.7.2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 = SIS 14 25 11, Rz 16). Dies wird beispielhaft durch Regelungen wie in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd des Kommunalabgabengesetzes Bayern (KAG BY) bestätigt. Diese von der bayerischen Kommunalverwaltung - welche in ihrer Größe kaum an die Finanzverwaltung heranreichen dürfte - anzuwendende Norm ist durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.3.2014 (GVBl, S. 70) mit Wirkung ab dem 1.4.2014 dahingehend geändert worden, dass für den im Anwendungsbereich des KAG BY heranzuziehenden Zinssatz insoweit nicht mehr § 238 Abs. 1 Satz 1 AO maßgebend ist, sondern die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

 

 

21

Dies belegt, dass die Praktikabilität oder die Verwaltungsvereinfachung nicht mehr einen realitätsfernen Zinssatz rechtfertigen, wenn es bei den Kommunalabgaben eines Bundeslandes für vergleichbare Zinsfestsetzungen möglich ist, einen realitätsgerechteren Zinssatz als Bezugsgröße zu wählen.

 

 

22

(2) Für die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt es überhaupt an einer nachvollziehbaren Begründung (gleicher Ansicht Seer/Klemke, ifst-Schrift Nr. 490 (2013), 43, 45).

 

 

23

(3) Auch der Telos der Verzinsung rechtfertigt die gesetzliche Zinshöhe nicht. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens z.T. abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zusteht. Dem Ziel würde Rechnung getragen, wenn für den Steuerpflichtigen zumindest die Möglichkeit besteht, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen auch tatsächlich zu erzielen. Diese Möglichkeit war aber wegen der strukturellen Niedrigzinsphase im typischen Fall für den hier in Rede stehenden Zeitraum nahezu ausgeschlossen (vgl. Ortheil, BB 2015, 675, 676; Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 16.2.2017, WD 4 - 3000 - 011/17, S. 10: „nicht realistisch“). Der Zweck der Verzinsung war für den Streitzeitraum nicht oder kaum erreichbar und trägt damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

 

 

24

Ebenso erscheint für den Streitzeitraum ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen konnte, angesichts des sehr niedrigen und teilweise sogar negative Zinssätze ausweisenden Refinanzierungsniveaus am Kapitalmarkt nahezu ausgeschlossen.

 

 

25

Eine kurzfristige „Fremdfinanzierung“ durch den Fiskus - in Gestalt einer Erhöhung der Neuverschuldung - ist für den Bund schon seit einigen Jahren praktisch zum „Nulltarif“ zu haben. In gleicher Weise würde eine kurzfristige Anlage von seitens des Steuerpflichtigen geschuldeten, haushaltsmäßig aber nicht benötigten Geldforderungen für den Fiskus keinen Zinsertrag erbringen, der eine Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat des Zinslaufs rechtfertigen könnte.

 

 

26

dd) Anders als das FG meint, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus der regelmäßig zitierten Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 3.9.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42).

 

 

27

(1) Im Streitfall ist die gesetzliche Zinshöhe für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 zu beurteilen. In jener Entscheidung des BVerfG ging es demgegenüber um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.

 

 

28

(2) Dem Beschluss des BVerfG lag darüber hinaus eine für Zinsfestsetzungen atypische Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die Zinsfestsetzung beruhte auf einer fehlerhaft unterbliebenen Auswertung eines Grundlagenbescheids, die zunächst zu einer erheblichen Steuererstattung führte. Nachdem das Finanzamt die unterlassene Auswertung des Grundlagenbescheids erkannt hatte, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der zur Rückzahlung der Steuererstattung führte. In jener Fallkonstellation war die unzutreffende Steuerfestsetzung für den betroffenen und zudem fachkundigen Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar; die Zinsfestsetzung hätte daher durch einen Hinweis an das Festsetzungsfinanzamt auf die fehlerhaft unterlassene Umsetzung des Grundlagenbescheids vermieden werden können.

 

 

29

(3) Wie bereits unter II.2.a cc (1) dargelegt, können angesichts der auf moderner Datenverarbeitung gestützten Automation in der Steuerverwaltung auch Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 BGB nicht mehr entgegenstehen.

 

 

30

(4) Auch das Argument, die Vollverzinsung wirke „gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen“ (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42), ist nicht geeignet, die realitätsferne Zinshöhe des § 238 AO zu rechtfertigen. Denn der Zinssatz für Erstattungsansprüche ist mit Blick auf das strukturelle Niedrigzinsniveau während des Streitzeitraums in gleicher Weise als nicht realitätsgerecht anzusehen.

 

 

31

b) Es bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspricht.

 

 

32

aa) Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Die Belastung des Steuerpflichtigen wird im Einzelfall noch dadurch verschärft, dass mit dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) die bis dahin geltende zeitliche Begrenzung des Zinslaufs auf maximal vier Jahre (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F., eingeführt durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988, BGBl I 1988, 1093, zuletzt i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) aufgehoben worden ist; seitdem gibt es keine gesetzlich bestimmte Höchstdauer für den Zinslauf mehr. Die Abschaffung der Vier-Jahres-Grenze rechtfertigte der Gesetzgeber seinerzeit mit den Erwägungen der Steuergerechtigkeit und der Vereinfachung der Zinsberechnung; Steuerpflichtige sollten die relative Zinsbelastung nicht mehr durch Verzögerungen des Ablaufs einer Außenprüfung vermindern können (BTDrucks 14/1514, S. 48). In einem strukturell niedrigen Zinsumfeld wirkt der unbefristete Zinslauf für den Steuerpflichtigen weiter verschärfend. Dessen Belastung wird umso größer, je später die Steuer festgesetzt wird. Eine teilweise Kompensation durch eine steuerliche Abzugsmöglichkeit der Nachzahlungszinsen tritt nicht ein. Die Nachzahlungszinsen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer führen zu nicht abzugsfähigen Ausgaben oder Aufwendungen (vgl. § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -, § 4 Abs. 5b EStG).

 

 

33

Der Eintritt der Verzinsung und die Dauer des Zinslaufs waren im Streitfall für die betroffenen Antragsteller auch nicht vermeidbar. Die Länge des Zinslaufs hing von für die Antragsteller nicht oder kaum beeinflussbaren Faktoren ab, insbesondere den Beginn und die Dauer der Außenprüfung sowie die Auswertung von deren Ergebnissen.

 

 

34

bb) Eine sachliche Rechtfertigung für die nicht realitätsgerechte Belastung besteht bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere geht der Zweck der Verzinsungspflicht, potentielle Liquiditäts- oder Zinsvorteile abzuschöpfen (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42), für den Streitzeitraum ins Leere (s. bereits unter II.2.a cc (3)).

 

 

35

3. Anders als das FG meint, haben die Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse an der AdV des angefochtenen Zinsbescheids. Im Streitfall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus.

 

 

36

a) Zum einen gehen die schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung über das Maß an Zweifeln hinaus, welches üblicherweise von der Rechtsprechung für die Gewährung der AdV für erforderlich angesehen wird. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte; vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist.

 

 

37

b) So hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 1.7.2014 (in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 = SIS 14 25 11, Rz 21) für Verzinsungszeiträume nach dem 21.3.2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus von Verfassungs wegen gehalten ist zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.

 

 

38

Ein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber selbst mit Blick auf die nicht mehr realitätsgerechte gesetzliche Zinshöhe ein gesetzgeberisches Handeln als notwendig angesehen hat, folgt im Übrigen aus der - nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) erstmals für nach dem 31.12.2018 einzureichende Steuererklärungen geltenden - Regelung für die Bemessung von Verspätungszuschlägen gemäß § 152 Abs. 5 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679). Diese legt nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO bei jährlich zu veranlagenden Steuern einen typisierten Zuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung zugrunde. Zu den jährlich zu veranlagenden Steuern gehören die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, die auch der Verzinsung nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO unterfallen. Im Rahmen der vorbereitenden Überlegungen zur Neuregelung des § 152 AO durch das StModernG war zunächst erwogen worden, die Höhe des Verspätungszuschlags für diese Steuern an der Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einhalb Prozent für jeden angefangenen Monat zu bemessen. Angesichts der als zweifelhaft angesehenen Höhe einer solchen Pauschalierung wurde jedoch davon Abstand genommen und zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Zweifel für die Bemessung des Verspätungszuschlags eine Pauschalierung von 0,25 Prozent je angefangenen Monat zugrunde gelegt.

 

 

39

Aufgrund des verfestigten Niedrigzinsniveaus hat der Gesetzgeber zudem bereits den Abzinsungssatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen in der Handelsbilanz geändert (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 253 Rz 7). Für die Berechnung dieses Abzinsungssatzes war auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzustellen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - a.F.). Da durch das nachhaltig niedrige Zinsniveau der maßgebende Durchschnittszinssatz stark sank, benötigten die Unternehmen für die Absicherung der zugesagten Altersversorgung eine wesentlich höhere Rückstellung. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl I 2016, 396) wurde dieser Nachteil im Niedrigzinsumfeld abgemildert und der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes im Rahmen des § 253 Abs. 2 HGB insoweit von sieben auf zehn Jahre verlängert. Die Änderung war erstmals im Jahresabschluss für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch - HGBEG - ). Darüber hinaus bestand ein Wahlrecht, wonach die Neuberechnung der Abzinsung bereits für ein Geschäftsjahr angewandt werden konnte, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 1.1.2016 endete (Art. 75 Abs. 7 HGBEG).

 

 

40

c) Nach alledem ist angesichts der erheblichen Höhe der Zinszahlung dem Interesse der Antragsteller an einer AdV des angefochtenen Zinsbescheids Vorrang zu geben.

 

 

41

4. Die Vollziehung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; BFH-Beschlüsse vom 10.12.1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389 = SIS 87 09 51; vom 6.9.1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).

 

 

42

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.