Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.10.2017 1 V 1165/17
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
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I. Der Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Erbe seines im Dezember
2014 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Onkels (Übergeber).
Mit notariellem Vertrag vom 30.7.2014 übertrug der
Übergeber sein Grundstück auf den Antragsteller. Als
Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe
von 300 EUR vereinbart, die ab dem 1.8.2014 monatlich im Voraus zu
zahlen war. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, den
Übergeber zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche
Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Der
Übergeber behielt sich ein lebenslängliches
unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss vor.
Die Mieten aus einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss sollten dem
Übergeber bis zu seinem Tod bzw. bis zum Auszug der
94-jährigen Mieterin weiterhin zustehen.
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Der Wert des übertragenen
Grundbesitzes wurde mit Bescheid vom 27.3.2017 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf
den 30.7.2014 in Höhe von 251.212 EUR festgestellt.
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, bei der
Grundstücksübertragung handele es sich um eine gemischte
Schenkung, und setzte mit Bescheid vom 4.4.2017 Schenkungsteuer in
Höhe von 44.660 EUR fest. Den steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 223.300 EUR ermittelte das FA, indem es vom
festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der
Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der
Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog.
Die Kapitalwerte der Renten- und der Pflegeverpflichtung setzte das
FA dabei mit insgesamt 3.790 EUR an. Es berücksichtigte
monatliche Beträge von 300 EUR (Rente) und 458 EUR (Pflege)
und korrigierte den Kapitalwert nach § 14 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes (BewG) für die tatsächliche Dauer von
fünf Monaten. Den Kapitalwert des Wohnrechts und des
Nießbrauchsrechts setzte es in Höhe von insgesamt 2.500
EUR an. Es berücksichtigte monatliche Beträge von jeweils
250 EUR für jede Wohnung, also insgesamt 500 EUR pro Monat,
und korrigierte den Kapitalwert ebenfalls nach § 14 Abs. 2
BewG für die tatsächliche Dauer von fünf Monaten.
Schließlich zog es Erwerbsnebenkosten in Höhe von
insgesamt 1.568 EUR und den Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR
ab.
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Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch
ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA am
28.4.2017 ab. Das Finanzgericht (FG) gab dem gerichtlichen Antrag
auf AdV teilweise statt. Seiner Auffassung nach bestehen ernstliche
Zweifel, ob der Wert der Bereicherung vom FA zutreffend ermittelt
wurde. Vielmehr sei die gemischte Schenkung im Wege einer
Verhältnismäßigkeitsrechnung in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Bereicherung habe
unter Berücksichtigung der vereinbarten Gegenleistungen
(gerundet) 78 % betragen. Dies führe zu einem Wert der
Zuwendung in Höhe von 192.772,32 EUR. Nach
Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 20.000 EUR
sei die Schenkungsteuer nach einem Wert der Bereicherung in
Höhe von 172.700 EUR zu berechnen und daher der
Schenkungsteuerbescheid vom 4.4.2017 in Höhe von 10.120 EUR
von der Vollziehung auszusetzen. Die Entscheidung des FG ist in EFG
2018, 60 = SIS 17 24 90 veröffentlicht.
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Der Antragsteller vertritt die Auffassung,
bei der Übertragung handele es sich um einen voll
entgeltlichen Vertrag, für den keine Schenkungsteuer
festzusetzen sei.
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Er beantragt, den Beschluss des FG
aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom
4.4.2017 in voller Höhe auszusetzen.
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Das FA beantragt, den Beschluss des FG
aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom
4.4.2017 nur in Höhe von 9.060 EUR auszusetzen.
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Dazu vertritt das FA nunmehr die
Auffassung, dass die Kapitalwerte der Pflegeverpflichtung und der
Rentenverpflichtung - anders als die Kapitalwerte für das
Wohnrecht und den Nießbrauch an der vermieteten Wohnung -
nicht nach § 14 Abs. 2 BewG zu korrigieren seien. Danach kommt
das FA zu einem Wert der Bereicherung in Höhe von 178.000
EUR.
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II. Die Beschwerde des Antragstellers ist
unbegründet.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die
AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel sind zu
bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen
Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten,
die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.4.2018 IX B 21/18, BFHE 260,
431 = SIS 18 06 23, Rz 13, m.w.N.).
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2. Im Streitfall bestehen über die
gewährte AdV hinaus keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen
Schenkungsteuerbescheids.
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a) Zutreffend hat das FA die Übertragung
des Grundstücks als gemischte Schenkung angesehen.
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aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht ist
erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten
auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv)
unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 18.7.2013 II R 37/11, BFHE 242,
158, BStBl II 2013, 934 = SIS 13 25 92, m.w.N.). In subjektiver
Hinsicht ist es notwendig, dass die Bereicherung freigebig
zugewandt wird. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge
reicht hierfür regelmäßig das Bewusstsein des
einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert
seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes
des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom
13.9.2017 II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292 = SIS 17 24 65, Rz 16).
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bb) Bleibt bei einer Zuwendung gegen
Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des
Zuwendungsgegenstandes zurück, kann eine gemischt-freigebige
Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine
auffallende, über ein geringes Maß deutlich
hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung,
begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung
im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem
Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 18.10.2011 X ZR 45/10, NJW 2012, 605, Rz 19,
m.w.N.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz
289). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig
angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst
übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 %
unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz
51.1).
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cc) Bei der im Aussetzungsverfahren
vorzunehmenden summarischen Prüfung sind das FA und das FG im
Streitfall zu Recht von einer gemischt-freigebigen Zuwendung
ausgegangen. Der Wert der im notariellen Vertrag vereinbarten
Gegenleistungen steht in einem auffallenden Missverhältnis zum
Verkehrswert des Grundstücks. Das Grundstück hat einen
festgestellten Wert in Höhe von 251.212 EUR. Die
übernommenen Verpflichtungen haben - ohne
Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG - zusammengerechnet
einen Kapitalwert in Höhe von 74.042 EUR (Rentenverpflichtung
19.411 EUR, Pflegeverpflichtung 29.656 EUR, Wohnrecht 16.176 EUR,
Nießbrauch 8.799 EUR). Danach liegt der Anteil der
Gegenleistung in Form von Leistungs- und Nutzungsauflagen bei
weniger als 30 % des festgestellten Grundstückswerts.
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Die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken
einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers
und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands sind nicht in
den Wert der Gegenleistungen einzubeziehen (§ 12 Abs. 1 ErbStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG). Dabei handelt es sich um eine
aufschiebend bedingte Leistungsauflage, die erst dann
erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige
Bedingung tatsächlich eingetreten ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG
i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG; vgl. BFH-Urteil vom
8.2.2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475 = SIS 06 20 65). Im Streitfall ist es dazu aufgrund des frühen Todes des
Übertragenden nicht mehr gekommen.
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b) Entgegen der Auffassung des FG hat das FA
zu Recht von einer gesonderten Verkehrswertberechnung abgesehen und
den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter
Berücksichtigung des Grundstückswerts unter Abzug des
Kapitalwerts der Nutzungs- und Leistungsauflagen ermittelt.
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aa) Nach geltender Verwaltungsauffassung (vgl.
Abschn. R E 7.4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011) und weit
überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. Geck,
a.a.O., § 7 ErbStG, Rz 67; Meincke, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 7 Rz 37 ff.;
Gebel, a.a.O., § 7 Rz 207 ff.; Schuck in
Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 7 ErbStG
Rz 50; Esskandari in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 7 ErbStG Rz
71 f.) ist bei einer gemischten Schenkung, für die die Steuer
nach dem 31.12.2008 entsteht, keine gesonderte Berechnung des
Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten
Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung mehr erforderlich.
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bb) Dieser Auffassung schließt sich der
BFH an. Da sich die Bewertung des zugewandten Grundstücks, das
mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, seit dem 1.1.2009 an dem
gemeinen Wert orientiert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m.
§§ 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 182 Abs. 2 Nr. 3, 183
BewG), kann der Wert der Bereicherung bei einer gemischten
Schenkung durch bloßen Abzug der - ggf. kapitalisierten -
Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks
ermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach
dem BewG ermittelte Steuerwert - ausnahmsweise - hinter dem
gemeinen Wert zurückbleibt. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7.11.2006 1 BvL 10/02
(BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26) muss die
Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der
erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am
gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel
ausgerichtet sein. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber umgesetzt,
wobei es ausreicht, dass durch die Bewertungsmethoden alle
Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den
gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117,
1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26). Soweit es im Einzelfall
einen Unterschied zwischen dem nach dem BewG ermittelten Wert und
dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden
Bewertungsmethoden hinzunehmen. Das gilt auch für Ermittlung
der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung.
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c) Zutreffend hat das FA bei der Ermittlung
der Gegenleistung den Kapitalwert der Nutzungsauflagen nach §
14 Abs. 2 BewG gekürzt.
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aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit
dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger
sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu
ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hat eine nach § 14
Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von
mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als drei Jahre
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, ist
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend
veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der
Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so
bedarf die Berichtigung keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3
BewG).
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bb) Die Voraussetzungen für die
Kürzung des Kapitalwerts der Nutzungsauflagen nach § 14
Abs. 2 Sätze 1, 3 BewG liegen im Streitfall vor. Die
Nutzungsauflagen bestanden hier lediglich fünf Monate. Der bei
der Vereinbarung bereits 83-jährige Übergeber ist im
Dezember 2014, also fünf Monate nach der Vereinbarung der
Nutzungsauflagen, verstorben. Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 3
BewG ist die Last lediglich für die tatsächliche Dauer
von fünf Monaten, also in Höhe von 2.500 EUR (5 x 500
EUR) zu berücksichtigen. Das mindert den Wert der
Gegenleistung entsprechend.
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d) Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus
auch hinsichtlich der Leistungsauflagen eine Kürzung nach
§ 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen ist. Der BFH prüft zwar im
Beschwerdeverfahren die Entscheidung des FG im vollen Umfang in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 17.3.2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008,
1177 = SIS 08 25 06, und vom 20.7.2012 V B 82/11, BFHE 237, 545,
BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 31). Zu beachten ist jedoch
das Verbot einer Schlechterstellung des Antragstellers (reformatio
in peius), weil nur er und nicht auch das FA Beschwerde eingelegt
hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24.5.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 132
Rz 3). Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist mithin
(lediglich), ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheids bestehen, soweit das FG die Vollziehung
nicht ausgesetzt hat.
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e) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ergibt sich, selbst wenn die Leistungsauflagen -
wie vom FA im Schriftsatz vom 15.12.2017 zugestanden - mit dem
ungekürzten Wert vom Grundbesitzwert abzuziehen wären,
jedenfalls keine höhere als die vom FG bereits gewährte
AdV des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids in Höhe von
10.120 EUR. Dies zeigt folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
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Grundbesitzwert laut Feststellungsbescheid
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251.212
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./. Pflegeverpflichtung
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29.656
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./. Rentenverpflichtung
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19.411
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./. nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzte
Kapitalwerte der Nutzungsauflagen laut FA und FG
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2.500
EUR
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./. Erwerbsnebenkosten
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1.568
EUR
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Wert der Bereicherung
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198.077
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./. Freibetrag
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20.000
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Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle
hundert EUR)
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178.000
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Schenkungsteuer 20 %
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35.600
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Bisher festgesetzte Schenkungsteuer
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44.660
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Auszusetzender Betrag
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9.060
EUR
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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