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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2002
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Sie veräußerten am 17.4.2002
eine am 27.11.1996 erworbene Eigentumswohnung. In dem
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 8.10.2004 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines
Veräußerungsgewinns von 61.539 EUR als Einkünfte
aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
fest. In ihrem Einspruch vom 14.10.2004 beriefen sich die
Kläger hiergegen auf die Verfassungswidrigkeit der
rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist. Auf den
am selben Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gewährte das FA am 26.10.2004 Aussetzung der
Vollziehung (AdV) in Höhe der auf den
Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer von 29.632 EUR.
Am 28.10.2004 ordnete das FA das Ruhen des Verfahrens
gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache IX R
46/02 an. Dieses Verfahren hatte der BFH mit Beschluss vom
16.12.2003 ausgesetzt (BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R
46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46) und eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Frage
eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG)
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz
(GG) insoweit unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem
31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende
Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der
Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
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Nachdem das BVerfG am 7.7.2010 (Beschluss
vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1,
BStBl II 2011, 76 = SIS 10 22 45) entschieden hat, die
Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei der
Veräußerung von Grundstücken durch § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 sei mit den belastenden Folgen einer
unechten Rückwirkung verbunden gewesen, die zum Teil den
Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes
widersprachen, behandelte das FA nur noch einen Betrag von 34.078
EUR als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und setzte
mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom
15.2.2011 die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die
gewährte AdV wurde zugleich aufgehoben. Mit Bescheid über
Aussetzungszinsen vom 30.3.2011 setzte das FA Aussetzungszinsen
für den Zeitraum vom 11.11.2004 bis zum 21.3.2011 (76 Monate)
in Höhe von 6.023 EUR fest.
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Der Einspruch, in dem sich die Kläger
darauf beriefen, dass die Zinsfestsetzung wegen der langen
Verfahrensdauer von sechs Jahren und vier Monaten nicht nur
überraschend, sondern auch willkürlich und
verfassungswidrig sei, und die Klage blieben erfolglos. In seinem
in EFG 2013, 1734 = SIS 13 26 67 veröffentlichten Urteil
vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, die Zinsfestsetzung
entspreche der gemäß §§ 237, 238 Abs. 1 AO
geltenden Rechtslage. Es bestünden hinsichtlich des
typisierten Zinssatzes von 6 Prozent p.a. keine
verfassungsrechtlichen Bedenken für den Verzinsungszeitraum
November 2004 bis März 2011. Zwar habe sich nunmehr - anders
als in den letzten vier Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts - ein
Niedrigzinsniveau stabilisiert. Die tatsächlichen
Verhältnisse hätten sich damit gegenüber den
Gegebenheiten bei Einführung des Zinssatzes von 6 Prozent p.a.
entscheidend verändert. Allerdings führten nach der zu
Art. 3 GG entwickelten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
vorhandene Ungleichheiten nicht in jedem Fall zur sofortigen
Verfassungswidrigkeit. Dem Gesetzgeber stünden zur Beseitigung
solcher Ungleichheiten in bestimmten Fällen Fristen zu. Dem
Gesetzgeber sei eine gewisse Beobachtungszeit zuzubilligen, bevor
eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse
unumgänglich werde.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Vorentscheidung
gehe willkürlich unter Verletzung der Grundrechte der
Kläger - des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) in der Ausformung des
Halbteilungsgrundsatzes - davon aus, sie wären unabhängig
von der unbestimmten und überlangen Dauer des Verfahrens in
der Lage gewesen, den zur Zahlung ausgesetzten Betrag für die
Verfahrensdauer von 76 Monaten gewinnbringend anzulegen. Bei
verfassungsmäßiger Rechtsanwendung hätte die
tatsächliche Nutzung durch die Kläger ermittelt und
lediglich diese konkret abgeschöpft werden müssen. Die
Zinsfestsetzung sei wegen der überlangen Verfahrensdauer
verfassungs- und menschenrechtswidrig. §§ 237, 238 AO
verletzten den Grundsatz der Bestimmtheit, weil sie
willkürlich die Verfahrensdauer des zur Aussetzung
führenden Ursprungsverfahrens nicht berücksichtigten.
Auch die Höhe der Zinsen von 6.023 EUR bezogen auf einen
ausgesetzten Betrag in Höhe von 15.850 EUR, die „fast 50
%“ des Betrages bedeute, sei angesichts der tatsächlich
nicht bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eine unsachliche,
unverhältnismäßige und damit willkürliche
Belastung der Kläger. Die (anteiligen) Verfahrens- und
Gerichtskosten, die die Kläger auf den Wert von 15.850 EUR
zahlen müssten, beeinträchtigten ebenfalls den fiktiv
unterstellten Nutzungsvorteil in Bezug auf den Aussetzungsbetrag
und seien daher hinzuzurechnen. Die Berechnung der
Aussetzungszinsen auf der Grundlage des Basiszinssatzes
gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
ermögliche dagegen eine einfach zu handhabende und der
Realität entsprechende Bewertung. Bei einem Aussetzungsbetrag
in Höhe von 15.850 EUR ergäbe sich bei der
Verfahrensdauer von 76 Monaten ein Zinsbetrag - wie im Hilfsantrag
berücksichtigt - in Höhe von 1.620,01 EUR.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil und den Bescheid
über Aussetzungszinsen vom 30.3.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6.12.2011 aufzuheben,
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hilfsweise, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Bescheid über Aussetzungszinsen vom
30.3.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.12.2011
dahingehend zu ändern, dass Aussetzungszinsen für den
Zeitraum vom 11.11.2004 bis zum 21.3.2011 in Höhe des
jeweiligen Basiszinssatzes, mithin in Höhe von 1.620,01 EUR,
festgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass
die vom FA vorgenommene Festsetzung von Aussetzungszinsen der
geltenden Rechtslage entspricht (1.). Die Voraussetzungen einer
Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe liegen nicht
vor (2.). Der gestellte Hilfsantrag ist unbegründet (3.).
Über einen nicht beantragten Erlass aus
Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden
(4.).
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1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist,
soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen
Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der
einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder
gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser
Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der
geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.
Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren
Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der
Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV
endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Zinsen betragen für
jeden Monat eineinhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie
sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für
volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer
Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
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a) Sinn und Zweck der in § 237 AO
enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es,
den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der
Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der
Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann,
die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten
materiellen Recht „an sich“ dem
Steuergläubiger zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 24.7.1979 VII R
67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712 = SIS 79 03 66; vom
20.9.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53 = SIS 96 04 52). Zu § 251a der Reichsabgabenordnung (RAO), auf den §
237 AO zurückgeht (vgl. dazu Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23.11.2001 3 A 1928/98, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
2002, 477), ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961
(BTDrucks III/2573, S. 37) ausgeführt, die Norm sei das
Gegenstück zu § 155 RAO. Wenn danach von Beginn der
Rechtshängigkeit Überzahlungen verzinst würden,
müsse das Gleiche auch für Nachzahlungen gelten, zumal
durch die Einführung von Zinsen für die AdV erreicht
werde, dass unnötige Steuerprozesse vermieden würden.
Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als
„Gegenstück“ zu den Prozesszinsen
bezeichnet werden, so soll damit gesagt werden, dass das Gesetz auf
einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des
Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers
abzielt und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem
Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm
für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten
Betrag gebührt (BFH-Urteil vom 31.3.2010 II R 2/09, BFH/NV
2010, 1602 = SIS 10 26 26, unter II.1.a).
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b) Das FG hat auf der Rechtsgrundlage der
§§ 237 Abs. 1 und 2, 238 AO die Festsetzung der
Aussetzungszinsen in Höhe von 6.023 EUR zutreffend als der
geltenden Rechtslage entsprechend angesehen.
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2. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das
BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
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Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG
über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art.
100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit
der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl.
z.B. BVerfG-Urteil vom 20.3.1984 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265,
unter B.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 6.4.1989 2 BvL 8/87, BVerfGE
80, 59, unter B.1., und vom 22.9.2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251
= SIS 09 33 15, unter B.2.a). Eine solche Überzeugung
vermochte sich der Senat im Streitfall hinsichtlich der gesetzlich
festgelegten Zinshöhe indes nicht zu bilden.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 20.4.2004
1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99, unter C.1.;
BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.). Im Bereich des Steuerrechts hat der
Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt
für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die
Bestimmung des Steuersatzes (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
22.6.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = SIS 95 17 08, unter
C.II.1.d, und vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE
107, 27 = SIS 03 19 40, unter C.I.1.b). Das BVerfG erkennt in
ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und
Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE
120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom
9.12.2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42,
unter C.I.2.; BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, DStR 2010,
1563, 1565 = SIS 10 19 16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Steuergesetze in der Regel - wie im Streitfall -
Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie
müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie
dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und
dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles
vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die
Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht
übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile
der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der
Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen
Belastung stehen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter
C.I.2.a aa). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung
keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich
realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B.
BVerfG-Beschlüsse vom 7.10.1969 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142,
unter B.1.b, und in BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a
aa). Der Senat kann sich für den Streitfall nicht die
Überzeugung bilden, dass der Gesetzgeber diese
verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten hat.
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b) Das BVerfG (Beschluss vom 3.9.2009 1 BvR
2539/07, BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42, unter III.1.b bb) hat -
bezogen auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß
§ 233a AO für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis
2006 - zu der gesetzlichen Typisierung ausgeführt:
„Indem der Gesetzgeber im Interesse der
Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den
auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf 0,5 %
pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich
unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der konkrete Zinsvorteil
oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden
müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an
den Basiszinssatz nach § 247 BGB würde wegen dessen
Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten
führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit
festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den
jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (vgl. BTDrucks
8/1410, S. 13). In vielen Fällen ist eine solche Ermittlung
gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des
Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er
Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu
Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Zudem ist auch
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a in
Verbindung mit § 238 AO gleichermaßen zugunsten wie
zulasten des Steuerpflichtigen wirkt.“
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c) Zwar hat das FG an den Ausführungen
des BVerfG zu Recht für zweifelhaft angesehen, ob angesichts
der Einsatzmöglichkeiten moderner EDV-Technik bei einer
Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an
den Basiszinssatz i.S. des § 247 BGB weiterhin
„erhebliche praktische Schwierigkeiten“
bestünden (kritisch auch Ortheil, BB 2012, 1513, 1516;
Seer/Klemke, Institut Finanzen und Steuern e.V., IFSt-Schrift Nr.
490 (2013), 48), allerdings gelten die übrigen vom BVerfG
herangezogenen Erwägungen gleichermaßen jedenfalls noch
für die im Streitfall betroffenen Zinszahlungszeiträume
von 2004 bis 2011. Die Ermittlung eines konkreten Zinsvorteils oder
-nachteils ist für den konkreten Einzelfall
regelmäßig nicht möglich, weil es von subjektiven
Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise
er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu
Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet; der gesetzliche
Zinssatz gilt weiterhin sowohl zugunsten als auch zulasten des
Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.5.2013 X B 233/12,
BFH/NV 2013, 1380 = SIS 13 21 80).
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aa) Soweit die Kläger meinen, für
den Vergleich mit dem gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1
Satz 1 AO sei ausschließlich der jeweils aktuelle Zinssatz
für Geldanlagen heranzuziehen, trifft dies nicht zu.
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Zwar lag der Effektivzinssatz in % p.a.
für Einlagen privater Haushalte (Quelle: Deutsche Bundesbank,
Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der
deutschen Banken (MFIs) - Einlagen mit vereinbarter
Kündigungsfrist bis drei Monate) in dem Verzinsungszeitraum
vom 11.11.2004 bis zum 21.3.2011 deutlich unter dem Zinssatz des
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Da die Verwendung des noch nicht zu
Steuerzahlungen benötigten Kapitals jedoch von individuellen
Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig
ist, sind indes bei der Betrachtung sowohl der Anlagezinssatz
(Verwendung von Kapital) als auch der Darlehenszinssatz
(Finanzierung von Steuernachzahlungen) für einen Vergleich mit
dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO einzubeziehen
(gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1380 = SIS 13 21 80). Anders als Seer/Klemke (IFSt-Schrift Nr. 490 (2013), 56)
meinen, besteht auch kein Grund dafür, nur kurzfristige
Fremdfinanzierungen einzubeziehen. Denn die Verzinsung bei einer
AdV erfasst - wie der Streitfall zeigt - auch langfristige
Zeiträume. In dem genannten Verzinsungszeitraum lagen die
Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private
Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung (zwischen 7,14 % p.a.
und 5,32 % p.a. [Quelle: Deutsche Bundesbank, Zinssätze und
Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs)
- Konsumentenkredite an private Haushalte]) sowie die
banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite über
bzw. jedenfalls nicht wesentlich unter dem in § 238 Abs. 1
Satz 1 AO genannten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Dies
gilt ebenso für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288
Abs. 1 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
mithin im Zeitraum von 2004 bis 2011 zwischen 8,32 % und 5,12 %)
und § 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz; mithin im Zeitraum von 2004 bis 2011 zwischen 11,32
% und 8,12 %).
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Da sich der Zinssatz von einhalb Prozent
für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) somit bei diesem
Vergleich noch in einem der wirtschaftlichen Realität
angemessenen Rahmen hält, ist der Senat nicht davon
überzeugt, dass § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig
ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass für nicht
besicherte Kreditgewährungen im Vergleich zu besicherten
Krediten am Markt in der Regel zur Vergütung des Risikos ein
höherer Darlehenszins zu bezahlen ist. Da die Forderungen des
FA gegenüber den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht
besichert sind, lässt sich dieser Umstand eher dafür
anführen, sich am höheren Zinsniveau für
unbesicherte Darlehen zu orientieren.
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Dafür, dass sich der Gesetzgeber mit der
Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im
Streitfall innerhalb seiner Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis hält, spricht neben den oben
angeführten Argumenten auch der Grundsatz der
Rechtskontinuität. Wie unter II.1.a dargelegt, geht § 237
AO auf § 251a RAO - eingeführt durch das
Steueränderungsgesetz 1961 vom 13.7.1961 (BGBl I 1961, 981) -
zurück. Der Zinssatz in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO entspricht
der damaligen Rechtslage in § 5 des Steuersäumnisgesetzes
(StSäumG). § 5 Abs. 1 StSäumG sah ebenfalls Zinsen
für jeden Monat von einhalb von Hundert vor. Der typisierende
Zinssatz gilt daher über einen langen Zeitraum in einer
Vielzahl von Fällen, in dem erhebliche Zinsschwankungen - nach
oben und nach unten - auftraten. Dass die Kläger
möglicherweise tatsächlich keinen oder einen geringeren
Zinsvorteil erlangt haben, ist für die Verzinsung
gemäß § 237 AO grundsätzlich unerheblich (vgl.
BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42).
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Nachdem sich erst nach dem
streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum das Marktzinsniveau
dauerhaft auf relativ niedrigem Niveau stabilisiert hat, bedarf es
im Streitfall keiner Entscheidung des Senats, ob sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so
einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der
gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des
Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend
in Frage gestellt wird (so Jonas, Die Unternehmensbesteuerung 2011,
960 f.). Dann kann der Gesetzgeber allerdings von Verfassungs wegen
gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche
Entscheidung auch unter den veränderten Umständen
aufrechtzuerhalten ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
8.8.1978 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, unter B.II.2.c; vom 24.11.1981
2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119, unter II.2.c, und vom 28.11.1984 1 BvR
1157/82, BVerfGE 68, 287, BStBl II 1985, 181 = SIS 85 03 09).
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bb) Folge einer Typisierung ist
notwendigerweise, dass die Verhältnisse des Einzelfalls
unberücksichtigt bleiben. Darin liegende Ungleichbehandlungen
sind durch die Typisierungsbefugnis grundsätzlich
gerechtfertigt. Ist vorhersehbar, dass in Ausnahmefällen
besondere Härten auftreten können, die nicht in
zumutbarer Weise durch gesetzliche Sonderregelungen vermeidbar
sind, steht dies der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht
entgegen, wenn für deren Behebung im Einzelfall
Billigkeitsmaßnahmen (vgl. § 237 Abs. 4 i.V.m. §
234 Abs. 2 AO) zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und
typisierenden Normen des Steuerrechts fällt insbesondere die
Möglichkeit des Billigkeitsverzichts zur Milderung unbilliger
Härten ins Gewicht (BVerfG-Beschluss vom 5.4.1978 1 BvR
117/73, BVerfGE 48, 102 = SIS 78 02 49; BFH-Urteile vom 6.2.1976
III R 24/71, BFHE 118, 151; vom 23.3.1998 II R 41/96, BFHE 185,
270, BStBl II 1998, 396 = SIS 98 15 06; vom 27.5.2004 IV R 55/02,
BFH/NV 2004, 1555 = SIS 04 39 03, und vom 20.9.2012 IV R 36/10,
BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51).
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d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein,
dass die §§ 237, 238 AO gegen den Grundsatz der
Bestimmtheit verstoßen.
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf die
Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten,
die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend
bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in
gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar
werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.8.1996 2 BvR 2088/93, NJW
1996, 3146, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Dass in Fällen
der vorliegenden Art der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen
die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde,
zu verzinsen ist, lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts
hinreichend erkennen.
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e) Die Vorentscheidung verstößt
schließlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung
dieses Grundrechts wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn
die Geldleistungspflichten den Betroffenen
übermäßig belasten und seine
Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen
(BVerfG-Beschlüsse vom 8.3.1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312,
BStBl II 1983, 779 = SIS 84 02 04, und in BVerfGE 68, 287, BStBl II
1985, 181 = SIS 85 03 09). Für eine derartige Wirkung einer
Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat gibt es im
Streitfall keine Anhaltspunkte.
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f) Der Senat kann im Streitfall dahinstehen
lassen, ob der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eröffnet
ist und sich daraus oder aus Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot effektiven
Rechtsschutzes) die von den Klägern behauptete Rechtsfolge
ableiten ließe, ein Bescheid über Aussetzungszinsen
werde rechtswidrig und müsse ersatzlos aufgehoben werden, wenn
die Verfahrensdauer des zur Aussetzung führenden
Ursprungsverfahrens verfassungswidrig überlang gewesen sei.
Denn für eine Unangemessenheit der Dauer des
Verwaltungsverfahrens hat das FG keine Feststellungen
getroffen.
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Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beruhte im
Wesentlichen auf der gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
eingetretenen Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des BFH in dem
Musterverfahren IX R 46/02, das der BFH mit Beschluss vom
16.12.2003 ausgesetzt und dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt
hat. Nachdem das BVerfG am 7.7.2010 entschieden hat, setzte das FA
mit Bescheid vom 15.2.2011 die Einkommensteuer entsprechend
niedriger fest und hob die gewährte AdV auf.
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Das Ruhen des Einspruchsverfahrens diente -
auch im Interesse der Kläger - der Verfahrensökonomie
(vgl. Begründung zu § 363 AO, BTDrucks 12/7427, S. 37).
Sie hätten jederzeit die Fortführung des
Einspruchsverfahrens beantragen können (§ 363 Abs. 2 Satz
4 AO). Für Verfahren vor dem BVerfG ist zu
berücksichtigen, dass dessen Sachentscheidungen über den
Einzelfall hinaus wirken und teilweise Gesetzeskraft haben (§
31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht), weshalb
grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine
besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erforderlich
ist, die einer Verfahrensbeschleunigung Grenzen setzt.
Außerdem gebietet es - wie auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt (EGMR-Urteile
vom 25.2.2000 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, NJW 2001,
211, Rz 75; vom 8.1.2004 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland,
NJW 2005, 41, Rz 49, 52; vom 6.11.2008 58911/00, Leela
Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, NVwZ 2010, 177, Rz 63,
und vom 22.1.2009 45749/06, 51115/06, Kaemena und
Thöneböhn ./. Deutschland, Rz 61 ff.) - die besondere
Rolle des BVerfG, bei der Bearbeitung der Verfahren gegebenenfalls
andere Umstände zu berücksichtigen als nur die
chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister,
etwa weil besonders bedeutsame Verfahren vorrangig bearbeitet
werden müssen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 1.10.2012 1 BvR
170/06 - Vz 1/12, NVwZ 2013, 789 = SIS 10 32 98). Zudem kann zur
Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes ein Zuwarten
bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil
mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden
müssen, um einen umfassenden Blick auf die
verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil
umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem
Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen
gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen
zurückgestellt bleiben (vgl. EGMR-Urteil in NVwZ 2010, 177, Rz
63 f.; BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 789). Entgegen der Auffassung
der Kläger kann daher im Streitfall nicht aus der Dauer des
der Verfahrensruhe zugrundeliegenden Musterverfahrens auf eine
überlange, unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens
geschlossen werden.
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3. Der Hilfsantrag ist unbegründet.
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Steuerrechtlich besteht keine Rechtsgrundlage
für eine Festsetzung von Aussetzungszinsen für den
Zeitraum vom 11.11.2004 bis zum 21.3.2011 in Höhe des
jeweiligen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB. Wie
unter II.1. dargelegt, beruht der Festsetzungsbescheid über
die Aussetzungszinsen vom 30.3.2011 auf den §§ 237 Abs. 1
und 2, 238 AO.
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4. Über einen - nicht beantragten -
Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu
entscheiden. Die Frage eines eventuellen Zinsverzichts des FA als
Billigkeitsmaßnahme gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m.
§ 234 Abs. 2 AO wäre in einem gesonderten Verfahren zu
klären.
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