1
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein eingetragener Verein (e.V.), der gemäß
§ 3 Abs. 2 seiner Satzung das Ziel verfolgt, der Gesundheit
und der Wohlfahrt des Volkes zu dienen, ist Mitglied eines
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege i.S. von §
23 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kläger mit
anderen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf den
gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Zu seinem
Aufgabenbereich zählt u.a. die Mitwirkung im Ärztlichen
Notfalldienst.
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Mit Vertrag vom 6.5.1975 traf der
Kläger mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
(KVNo), der als Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) auch die Sicherstellung eines
ärztlichen Notdienstes obliegt, eine Vereinbarung, nach
welcher der Kläger nachts sowie an den Wochenenden und
Feiertagen als Erfüllungsgehilfe der KVNo folgende Leistungen
zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes zu erbringen
hatte (§§ 1, 2 des Vertrages):
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Bereitstellen von zwei mit Funk
ausgerüsteten Kraftwagen mit je einem Fahrer zur
Beförderung von Notfallärzten bei der Durchführung
des ärztlichen Notfalldienstes,
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Bereitstellen und Betrieb einer
Leitzentrale zur Durchführung des für die Leistung der
Kraftwagen erforderlichen Funk- und Fernsprechverkehrs,
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Annahme und Vermittlung eingehender
Notfallrufe,
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Führen schriftlicher Aufzeichnungen
über die Tätigkeiten unter Verwendung bestimmter
Formblätter, deren Inhalt mit der KVNo abzustimmen
ist,
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Fernmündliche Vermittlung von
Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte.
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Außerdem bestand eine zwischen der
Ärztekammer Nordrhein, der KVNo und dem Kläger
vereinbarte „Dienstanweisung für den ärztlichen
Notfalldienst“ vom 1.4.1993, in der die Aufgaben des Dienstes
und die erforderliche Ausstattung näher konkretisiert
waren.
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Im Wesentlichen nahm die vom Kläger
eingerichtete Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegen und
leitete diese an die jeweils diensthabenden Ärzte weiter. Im
Bedarfsfall wurde mit vom Kläger eingesetzten Fahrern, bei
denen es sich um ausgebildete Rettungshelfer unter Einsatz von
Zivildienstleistenden handelte, und mit den hierfür
bereitgestellten Fahrzeugen der jeweils diensthabende Arzt in
seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten
gebracht. Auf Wunsch des Arztes hatten die Fahrer diesen in die
Patientenwohnung zu begleiten und ihm zu assistieren. Waren zur
Versorgung der Patienten weitere Hilfsmittel (insbesondere Kranken-
oder Rettungswagen) erforderlich, so konnten diese ebenfalls
über die Leitzentrale angefordert werden.
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Die Leistungen des Klägers
beschränkten sich dabei nicht auf die bloße Organisation
und Durchführung der Beförderung der diensthabenden
Ärzte zu den Notfallpatienten. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) trat der Kläger mit seinen Hilfspersonen
in mehrfacher Hinsicht unmittelbar, im eigenen Namen und
zusätzlich zu der jeweiligen Behandlungsleistung des
diensthabenden Notarztes gegenüber den Patienten in
Erscheinung.
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Für die Notfallpatienten waren die
Mitarbeiter des Klägers durch Entgegennahme der Notfallanrufe
erste Ansprechstation. Die Tätigkeit des Klägers stellte
sich nach den Feststellungen des FG aus Sicht des Patienten als
zusätzliche Leistung im Zusammenwirken mit der angefragten
ärztlichen Behandlungsleistung im Sinne einer optimalen
Patientenversorgung dar. Die Mitarbeiter des Klägers hatten
hiernach die Patientenanrufe in dringende und weniger dringende
Fälle einzuteilen und die entsprechenden angemessenen
Maßnahmen einzuleiten. Auch die sich an die Konsultation der
Leitstelle anschließende notärztliche Behandlung stellte
sich aus Sicht des Patienten und auch tatsächlich als
arbeitsteiliges Handeln des Arztes und des Mitarbeiters des
Klägers im Sinne einer qualitativ besseren Patientenversorgung
dar.
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Die Leistungen des Klägers wurden von
der KVNo durch die Zahlung eines Pauschalbetrages pro Jahr, zahlbar
in vierteljährlichen Raten, abgegolten.
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In seiner Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr (1993) erklärte der Kläger
für den Bereich „ärztlicher Notdienst“
zunächst steuerpflichtige Umsätze und hiermit
zusammenhängende Vorsteuerbeträge. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte dem
zunächst. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten
Betriebsprüfung gelangte auch der Prüfer zu dem Ergebnis,
dass die Umsätze des Klägers aus dem Bereich
„ärztlicher Notdienst“ der Regelbesteuerung
unterlägen, jedoch die hierauf entfallenden
Vorsteuerbeträge zu erhöhen seien. Das FA folgte den
Prüfungsfeststellungen, unterwarf die streitigen Umsätze
des Klägers nach wie vor dem Regelsteuersatz, erhöhte
aber die Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer 1993
durch Änderungsbescheid vom 23.9.2008 entsprechend
herab.
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Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch
machte der Kläger geltend, seine Umsätze aus dem Bereich
„ärztlicher Notdienst“ seien gemäß
§ 4 Nr. 18 bzw. § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993
(UStG) steuerfrei, hilfsweise seien diese Umsätze
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
ermäßigt zu besteuern. Der Einspruch hatte keinen
Erfolg.
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Das FG gab der Klage mit dem in EFG 2012,
2070 = SIS 12 26 77 veröffentlichten Urteil statt und
begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
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Die vom Kläger im Bereich
„ärztlicher Notdienst“ ausgeführten
Leistungen seien gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der
Umsatzsteuer befreit. Der Kläger sei ein „amtlich
anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege“ i.S. des
§ 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV, der nach seiner
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke verfolge. Seine Leistungen seien dem
begünstigten Personenkreis auch unmittelbar zugutegekommen.
Der Kläger habe durch seine Hilfspersonen im Wesentlichen
Leistungen ohne Zwischenschaltung Dritter - tatsächlich - an
die Notfallpatienten und damit an nach seiner Satzung
begünstigte Personen erbracht.
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Außerdem könne sich der
Kläger unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Zu deren Begründung trägt es im Wesentlichen
vor, die Leistungen des Klägers seien nicht steuerfrei, weil
sie den hilfesuchenden Notfallpatienten nicht
„unmittelbar“ i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG
zugutekämen. Zivilrechtlich sei der Kläger nur
gegenüber der KVNo zur Ausführung der streitigen
Leistungen verpflichtet gewesen. Die KVNo habe durch die
Einschaltung des Klägers ihre eigene sich aus § 75 SGB V
ergebende Verpflichtung zur Sicherstellung eines ärztlichen
Notdienstes erfüllt. Der Kläger habe seine Leistungen
auch nicht gegenüber den Notfallpatienten, sondern
gegenüber der KVNo abgerechnet. Eine unmittelbare
Leistungsbeziehung habe somit nur zwischen dem Kläger und der
KVNo bestanden. Die Fahrbereitschaft des Klägers sei den
Notfallpatienten nur mittelbar zugutegekommen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrags
trägt er vor, die streitigen Leistungen seien den
Notfallpatienten unmittelbar i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. c
UStG zugutegekommen. Da es sich um personenbezogene Leistungen
gehandelt habe, seien sie tatsächlich gegenüber den
Notfallpatienten erbracht worden. Auf die Frage, wer zivilrechtlich
Vertragspartei sei, komme es nicht an.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18
UStG vorliegen.
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1. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 Satz 1
UStG
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„die Leistungen der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der
freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem
Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
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a) diese Unternehmer
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
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b) die Leistungen unmittelbar dem
nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung
begünstigten Personenkreis zugutekommen und
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c) die Entgelte für die in
Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für
gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten
zurückbleiben“.
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Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Steuerfrei
sind danach
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„die eng mit der Sozialfürsorge
und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und
Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen
der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen
mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“.
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2. Das vom Kläger ausgeführte
Bündel von Leistungen in Gestalt des Bereitstellens der
Notfallfahrzeuge einschließlich Fahrern, des Bereitstellens
und des Betriebes einer Leitzentrale, der Annahme und Vermittlung
eingehender Notfallrufe, des Führens schriftlicher
Aufzeichnungen über die Tätigkeiten sowie der
fernmündlichen Vermittlung von Konsiliarwünschen des
Notfallarztes an Fachärzte, stellt einen einheitlichen, von
§ 4 Nr. 18 UStG umfassten Umsatz dar.
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a) Zur Beantwortung der Frage, ob mehrere
Leistungen steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder zu mehreren
eigenständigen Umsätzen führen, gelten nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, folgende
Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BFHE 240,
380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90; BFH-Beschluss vom
28.10.2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360 = SIS 11 02 28, m.w.N.):
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aa) In der Regel ist jede Lieferung oder
Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu
betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von
Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte
Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind
unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die
charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit
darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht
künstlich aufgespaltet werden. Andererseits sind mehrere
formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher
Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
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bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH
für zwei Fallgruppen bejaht.
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(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung
vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung
bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen
Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das
steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist
insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für
die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt,
um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom
10.3.2011 C-497/09, Bog u.a., UR 2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 54,
m.w.N.).
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(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche
Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder
Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng
miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen
untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR
2011, 272 = SIS 11 06 35 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom
19.1.2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd.,
HFR 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-44/11, Deutsche
Bank AG, BStBl II 2012, 945 = SIS 12 24 99 Rdnr. 21).
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b) Die hiernach erforderliche
Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist im
Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung
durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 63/09,
BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86, m.w.N.). Das FG
hat den Sachverhalt nicht im Hinblick auf diese Frage
gewürdigt. Da das FG aber die hierfür erforderlichen
Feststellungen getroffen hat, kann der Senat diese Würdigung
selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 21.2.2013 V R 10/12, BFH/NV 2013,
1635 = SIS 13 25 63). Diese führt zur Annahme einer
einheitlichen Leistung, weil die einzelnen Handlungen so eng mit
dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden sind, dass sie objektiv
einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen
Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
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3. Die nur subsidiär eingreifende
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist vorliegend anwendbar,
weil andere, speziellere Steuerbefreiungen nach der Art der im
Streitfall erbrachten Leistungen nicht einschlägig sind.
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a) Der EuGH hat im Urteil vom 15.11.2012
C-174/11, Zimmermann (UR 2013, 35 = SIS 13 02 30 Rdnr. 58)
entschieden, dass das nationale Recht im Rahmen der Steuerbefreiung
des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG keine sachlich unterschiedlichen
Bedingungen für Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht
einerseits und für die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden
juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits
vorsehen darf. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den durch
das EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 = SIS 13 02 30
präzisierten unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität
der Mehrwertsteuer ist § 4 Nr. 18 UStG daher teleologisch
dahingehend einzuschränken, dass eine andere nationale
Regelung des § 4 UStG, die eine steuerbefreite Leistung genau
bezeichnet (wie z.B. § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG), der
Steuerbefreiung in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vorgeht.
Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG
begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in
Betracht, wenn die betreffenden Leistungen - hier die des
Klägers - im Falle ihrer Ausführung durch
privatrechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von
§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umfasst werden könnten. Das ist
vorliegend nicht der Fall, weil der Betrieb eines ärztlichen
Notfalldienstes unter keinem Gesichtspunkt von § 4 Nr. 16 UStG
umfasst werden kann.
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b) Liegen nach nationalem Recht die
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vor und ist deren Versagung
durch eine noch mit dem Wortlaut zu vereinbarende
richtlinienkonforme enge Auslegung nicht möglich, kann sich
der Steuerpflichtige auf die ihm günstigere nationale Regelung
berufen (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 V R 55/03, BFHE 217, 48,
BStBl II 2008, 31 = SIS 07 16 76).
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4. Das ist vorliegend der Fall, denn die
Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 18 UStG sind erfüllt.
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32
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a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass der Kläger, der Mitglied in einem „amtlich
anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege“ i.S. des
§ 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV ist, nach seiner
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke verfolgt.
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b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG
entschieden, dass die gemäß § 4 Nr. 18 Buchst. b
UStG erforderliche Unmittelbarkeit vorliegt.
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aa) Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S. von
§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH
leistungsbezogen auszulegen. Daher muss die Leistung dem nach der
Satzung begünstigten Personenkreis selbst unmittelbar und
nicht nur mittelbar zugutekommen (BFH-Urteile vom 7.11.1996 V R
34/96, BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366 = SIS 97 10 45; vom
18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16, jeweils Leitsatz 1; vom 15.9.2011 V R 16/11, BFHE 235, 521 =
SIS 11 41 21).
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35
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bb) Entscheidend ist dabei, dass es sich um
personenbezogene Leistungen handelt, die unmittelbar den
begünstigten Personen zugutekommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE
181, 532, BStBl II 1997, 366 = SIS 97 10 45, unter II.2.c; vom
23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BFH/NV 2009, 2073 = SIS 09 33 09, unter II.3.b; in BFHE 235, 521 = SIS 11 41 21). Für das
unmittelbare Zugutekommen kommt es nicht darauf an, wer
Vertragspartner ist. Entscheidend ist, dass die Leistungen ohne
Zwischenschaltung Dritter - tatsächlich - an die nach der
Satzung begünstigten Personen selbst erbracht werden
(BFH-Urteil in BFHE 235, 521 = SIS 11 41 21).
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cc) Das ist vorliegend ungeachtet der
schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen der Fall. Nach den
Feststellungen des FG nahm die vom Kläger eingerichtete
Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegen und leitete diese
an die jeweils diensthabenden Ärzte weiter. Für die
Notfallpatienten waren die Mitarbeiter des Klägers durch
Entgegennahme der Notfallanrufe damit die erste Ansprechstation.
Mit vom Kläger eingesetzten Fahrern, bei denen es sich um
ausgebildete Rettungshelfer unter Einsatz von Zivildienstleistenden
handelte, und mit den hierfür vom Kläger bereitgestellten
Fahrzeugen wurde der jeweils diensthabende Arzt in seiner Wohnung
oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf
Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer diesen in die
Patientenwohnung, um ihm zu assistieren. Waren zur Versorgung der
Patienten weitere Hilfsmittel (insbesondere Kranken- oder
Rettungswagen) erforderlich, so konnten diese ebenfalls über
die Leitzentrale angefordert werden. Mit all diesen Handlungen, die
sich nach den Feststellungen des FG nicht auf die bloße
Organisation und Durchführung der Beförderung der
diensthabenden Ärzte zu den Notfallpatienten
beschränkten, wurde der Kläger bzw. das von ihm
eingesetzte Personal unmittelbar gegenüber den Patienten
tätig. Nach den Feststellungen des FG trat der Kläger mit
seinen Hilfspersonen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar, im eigenen
Namen und zusätzlich zu der jeweiligen Behandlungsleistung des
diensthabenden Notarztes gegenüber den Patienten in
Erscheinung.
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dd) Das Urteil des XI. Senats vom 1.12.2010 XI
R 46/08 (BFHE 232, 232 = SIS 11 05 50) steht dieser Beurteilung
schon deshalb nicht entgegen, weil es zur Frage der Unmittelbarkeit
i.S. von § 4 Nr. 18 UStG keine Aussage getroffen hat, weil der
Kläger in jenem Verfahren schon kein amtlich anerkannter
Verband der freien Wohlfahrtspflege war.
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c) Der Steuerbefreiung steht die Regelung des
§ 4 Nr. 18 Buchst. c UStG nicht entgegen.
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39
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Es liegt schon deshalb kein Verstoß gegen
das sog. Abstandsgebot vor, weil nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die vom Kläger
an die KVNo ausgeführten Leistungen von keinem
Erwerbsunternehmen, das seine Umsätze nach kaufmännischen
Grundsätzen kalkuliert, angeboten wurden. Zu Recht hat das FG
entschieden, dass ein Preisvergleich i.S. von § 4 Nr. 18
Buchst. c UStG voraussetzt, dass nach Art und Umfang gleichartige
Leistungen von Erwerbsunternehmen überhaupt angeboten werden
(ebenso Hölzer in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 18 Rz 41).
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d) Es kommt schließlich auch nicht darauf
an, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO
vorliegen. Wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat,
wird das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweiligen
Leistungsbeziehungen bestimmt, so dass Erwägungen des
Gemeinnützigkeitsrechts der AO zur Auslegung des § 4 Nr.
18 UStG insoweit nicht heranzuziehen sind (BFH-Urteile in BFHE 235,
521 = SIS 11 41 21; vom 18.10.1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl
II 1991, 157 = SIS 91 04 25, unter II.2.c). Denn § 4 Nr. 18
UStG schließt wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht von
der Steuerfreiheit aus, so dass es für die Steuerfreiheit -
anders als für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
- auch nicht entsprechend § 64 Abs. 1 AO auf eine
Zweckbetriebseigenschaft ankommt. Soweit sich aus Abschn. 103 Abs.
12 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996/2000 (jetzt Abschn. 4.18.1
Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) Abweichendes ergeben
sollte, schließt sich der Senat dem nicht an.
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