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I. Streitig ist, ob die Vorsteuern auf
Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten
Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der
Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) errichtete in den Jahren 2003 und 2004 ein Wohn-
und Geschäftshaus, das sie nach Fertigstellung (Ende 2004)
teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietete. Von den im
Streitjahr angefallenen und den Gebäudeteilen nicht direkt
zugerechneten Vorsteuern machte die Klägerin 54,07 % (aus
446.610,27 EUR) in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des
Streitjahres geltend. Diesen Prozentsatz ermittelte sie auf der
Grundlage der im Jahr 2003 kalkulierten Umsätze aus der
Vermietung von Wohnungen zu privaten Wohnzwecken (152.000 EUR) und
der Vermietung von Geschäftsräumen (179.000 EUR).
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, nach
§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003)
vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) seien die Vorsteuern ab dem
1.1.2004 nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen. Bei
einem Flächenanteil der steuerpflichtig vermieteten
Geschäftsräume von 34,4 % führe dies zu einer
Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern. Außerdem habe
der Übergang vom Umsatzschlüssel zum
Flächenschlüssel ab dem 1.1.2004 eine Änderung der
Verhältnisse und damit eine Berichtigung der Vorsteuern nach
§ 15a UStG zur Folge. Gegen den auf dieser Grundlage
ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 9.6.2004 legte die
Klägerin erfolglos Einspruch ein.
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Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) ging in dem in EFG (EFG) 2009, 1790
veröffentlichten Urteil davon aus, dass eine Aufteilung der
Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel zwar auf einem
wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab beruhe. Die
Klägerin sei daher nach der nationalen Regelung des § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mehr befugt gewesen, ihre Vorsteuern im
Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen
Umsätzen aufzuteilen. Diese Regelung verstoße aber gegen
Gemeinschaftsrecht, das den Umsatzschlüssel als
Regel-Aufteilungsmaßstab vorsehe. Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Buchst. c der Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eröffne dem
nationalen Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, vorrangig einen
anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel
festzulegen. Diese Bestimmung regele lediglich die vorrangige
Direktzuordnung der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen oder
steuerfreien Ausgangsleistungen. Für den verbleibenden Rest an
Vorsteuern gelte die Grundregel der Unterabs. 1 und 2 des Art. 17
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, die eine Aufteilung anhand des
Umsatzschlüssels vorsehe.
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Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
rügt das FA sinngemäß die Verletzung des § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG und bringt zur Begründung im Wesentlichen
vor:
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Diese Norm beruhe auf Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, wobei der in der
deutschen Sprachfassung verwendete Begriff „Zuordnung“
im Sinne von „Gebrauch“ oder „Verwendung“
zu verstehen sei. Die Auslegung des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG durch das FG stimme nicht mit
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug
bei der Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter
Gebäude überein. Wenn die gesamten Vorsteuerbeträge
aus der Anschaffung oder Herstellung eines solchen Gebäudes
nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen seien (BFH-Urteile vom
28.9.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68; vom 22.11.2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770 =
SIS 08 10 89), verbleibe kein Raum mehr für eine
Direktzuordnung, die nach dem Verständnis des FG durch Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
ermöglicht werde.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe zu Recht entschieden, dass
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in der Fassung des StÄndG 2003
nicht mit Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG im Einklang
stehe. Sie könne sich daher auf die günstigere Regelung
des Unionsrechts berufen und die Aufteilung der nicht direkt
zurechenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel
vornehmen.
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Mit Beschluss vom 22.7.2010 V R 19/09 (BFHE
231, 280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58) hatte der Senat das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
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„Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die
Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der
Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als
den Umsatzschlüssel vorzuschreiben?“
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Hierauf hat der EuGH (Erste Kammer) mit
Urteil vom 8.11.2012 C-511/10, BLC Baumarkt (UR 2012, 968 = SIS 12 33 74) für Recht erkannt, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG sei dahin auszulegen, „dass er es den
Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des
Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem
bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als
den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen
Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die
herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere
Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes“.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht,
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG n.F. werde den vom EuGH aufgestellten
Grundsätzen nicht gerecht, da der Umsatzschlüssel nach
dieser Vorschrift grundsätzlich subsidiär zu anderen
wirtschaftlich möglichen Aufteilungsmethoden sei,
unabhängig davon, ob diese anderen Methoden eine
präzisiere Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs
gewährleisteten. Für den Streitfall folge daraus, dass
die Aufteilung der streitigen Vorsteuerbeträge nach dem
Umsatzschlüssel vorzunehmen sei. Denn der vom FA angewendete
Flächenschlüssel führte zu keiner präziseren
Bestimmung des sachgerechten Aufteilungsmaßstabs.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Entscheidung des FG
ist die Klägerin nicht zu einer Vorsteueraufteilung
gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach
Gebäudeumsätzen berechtigt. Im Hinblick auf die somit
grundsätzlich flächenbezogene vorzunehmende
Vorsteueraufteilung sind aber noch weitere Feststellungen durch das
FG zu treffen.
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1. § 15 Abs. 4 UStG ordnet eine
Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge an, die der
Unternehmer nur teilweise für zum Vorsteuerabzug berechtigende
Zwecke verwendet.
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Verwendet der Unternehmer einen für sein
Unternehmen gelieferten, eingeführten oder
innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1
UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar,
der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich
für ab 1.1.2004 bezogene Eingangsleistungen, dass eine
Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge
nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere
wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die wirtschaftliche
Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG gilt für
alle Fälle der gemischten Verwendung von Eingangsleistungen
für sowohl steuerpflichtige Umsätze, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für steuerfreie
Umsätze, bei denen dieses Recht - grundsätzlich (vgl.
aber auch § 15 Abs. 3 UStG) - nicht besteht.
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2. § 15 Abs. 4 UStG entspricht nicht den
Erfordernissen des Unionsrechts, da er für alle - und nicht
nur für bestimmte - Fälle der gemischten Verwendung eine
vom Unionsrecht abweichende Regelung betrifft.
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a) Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
enthält für die Vorsteueraufteilung folgende
Regelungen:
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aa) Nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2
i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG richtet sich die
Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des
Unternehmens.
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Soweit Gegenstände und Dienstleistungen
von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet
werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch
für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist
der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig,
der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Unterabs. 2 dieser Bestimmung ordnet an, dass dieser Pro-rata-Satz
nach Art. 19 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der vom
Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt wird. Nach Art.
19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich der Pro-rata-Satz
des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser
Richtlinie aus einem Bruch, der im Zähler den je Jahr
ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2
und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der
Mehrwertsteuer und im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag
der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer
enthält.
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bb) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art.
17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG zu Abweichungen von
der gesamtumsatzbezogenen Vorsteueraufteilung berechtigt.
Insbesondere dürfen sie nach Buchst. c dieser Bestimmung
„dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten,
den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der
Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen“.
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b) Nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR
2012, 968 = SIS 12 33 74 Rdnr. 17 verstieße es jedoch gegen
die Richtlinie 77/388/EWG, wenn ein Mitgliedstaat die
Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften zu erlassen, die
allgemein von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG abweichen, da derartige
Rechtsvorschriften das im zwölften Erwägungsgrund
genannte Ziel der Richtlinie in Frage stellen würden, wonach
die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs in allen Mitgliedstaaten
auf gleiche Weise berechnet werden müssen. Dementsprechend
lässt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
Sonderregelungen nur „für ganz bestimmte
Fälle“ zu, um „bei der Berechnung des
Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen
zu gelangen“ (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 =
SIS 12 33 74 Rdnr. 18).
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c) § 15 Abs. 4 UStG beruht zwar insgesamt
auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
(BFH-Urteil vom 12.3.1998 V R 50/97, BFHE 185, 530, BStBl II 1998,
525 = SIS 98 16 47, unter II.1.a), ordnet jedoch nicht nur für
bestimmte, sondern generell für alle Fälle der
Vorsteueraufteilung eine wirtschaftliche Zurechnung zu
„den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen“ an. Dies ist mit dem Unionsrecht nicht
vereinbar, das eine generelle Abweichung von dem auf die
Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Pro-rata-Satz nach
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG nicht erlaubt, sondern nur für bestimmte
Fälle eine Abweichung von dem auf die Gesamtumsätze des
Unternehmens bezogenen Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs.
1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorsieht.
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Errichtet z.B. ein Vermieter, der nach den
Umsätzen seiner gesamten Unternehmenstätigkeit zu 80 %
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ein neues Gebäude, das er
steuerfrei und steuerpflichtig vermietet und insoweit - nach einem
Flächen- wie nach einem Umsatzschlüssel - zu 50 % zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist, bestimmt sich der Vorsteuerabzug
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG nach der Vermietung
des neu errichteten Gebäudes, während es nach Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG auf die gesamten Umsätze des Unternehmens ankommt.
Ebenso ist es, wenn z.B. eine Bank eine Leistung
ausschließlich für eine Geschäftsabteilung bezieht,
die Darlehen sowohl steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) als
auch steuerpflichtig (§ 9 Abs. 1 UStG) vergibt
(Kreditabteilung). Maßgeblich für die
Vorsteueraufteilung ist dann nach nationalem Recht das
Verhältnis der steuerfreien zu steuerpflichtigen Leistungen in
dieser Geschäftsabteilung, während die Gesamtumsätze
der Bank, die in anderen Geschäftsbereichen wie z.B. bei der
Portfolioverwaltung ggf. steuerpflichtige Leistungen erbringt
(BFH-Urteil vom 11.10.2012 V R 9/10, BFHE 238, 570 = SIS 12 30 36,
Leitsatz), unerheblich sind. Derartige steuerpflichtige Leistungen
wären nur bei einer auf die Gesamtumsätze des
Unternehmens bezogenen Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen,
obwohl dann Umsätze einbezogen werden, die in keinem
sachlichen Zusammenhang zu der ausschließlich für die
Kreditabteilung der Bank bezogenen Leistung stehen.
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3. Die Abweichung des § 15 Abs. 4 UStG
vom Unionsrecht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit dieser
Vorschrift. § 15 Abs. 4 UStG ist vielmehr aufgrund einer
teleologischen Reduktion insoweit als richtlinienkonform anzusehen,
als sich die Vorschrift auf Vorsteuerbeträge bezieht, die der
Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat
anschließt, verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen
Auslegung von den nationalen Gerichten über eine
Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale
Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform
fortzubilden; dabei setzt eine richtlinienkonforme
Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion eine
verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die sich daraus ergeben
kann, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine
richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des
Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft
ist (BGH-Urteil vom 26.11.2008 VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 = SIS 09 09 64, Leitsatz 1 und 2).
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b) Im Hinblick auf § 15 Abs. 4 UStG
liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion
zur Gewährleistung einer richtlinienkonformen Auslegung
vor.
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aa) Der nationale Gesetzgeber hatte mit der
Regelung in § 15 UStG eine richtlinienkonforme Regelung zu
treffen beabsichtigt. § 15 UStG und damit auch § 15 Abs.
4 UStG dient dazu, Berechtigung und Umfang des Vorsteuerabzugs
entsprechend Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG
„abzugrenzen“ (BTDrucks 8/1779, S. 41).
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bb) § 15 Abs. 4 UStG ist im Hinblick auf
seinen zu weit gehenden Anwendungsbereich nicht richtlinienkonform
(s. oben II.2.c), so dass im Hinblick auf eine auch nach nationalem
Recht dem Unionsrecht entsprechende Rechtslage eine planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, die zu einer
teleologischen Reduktion berechtigt.
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c) § 15 Abs. 4 UStG ist telelogisch
einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur
Vorsteuerbeträge erfasst, die zugleich nach § 15a UStG
berichtigungspflichtig sind, und nur mit dieser Einschränkung
richtlinienkonform ist.
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aa) § 15 Abs. 4 UStG ist insoweit
richtlinienwidrig, als die Vorschrift eine wirtschaftliche
Zuordnung anstelle einer auf die gesamten Umsätze des
Unternehmens bezogenen Vorsteueraufteilung allgemein und nicht nur
für bestimmte Fälle anordnet (s. oben II.2.c). Wäre
dem nationalen Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 15
Abs. 4 UStG die spätere Rechtsprechung des EuGH bekannt
gewesen, nach der eine richtlinienkonforme Regelung zur
wirtschaftlichen Zurechnung nur für bestimmte Fälle
angeordnet werden darf, hätte er sich bei der notwendigen
Einschränkung von § 15 Abs. 4 UStG an anderen Regelungen
orientieren müssen, die im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
dazu dienen, „zu präziseren Ergebnissen zu
gelangen“.
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Bei Beachtung der unionsrechtlichen
Einschränkung der Befugnis für nationale Abweichungen
kann der nationale Gesetzgeber die wirtschaftliche Zurechnung nach
§ 15 Abs. 4 UStG jedenfalls für die Vorsteuerbeträge
anordnen, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen.
Denn die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient auf der
Grundlage von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, „die
Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, das
... die auf einer früheren Stufe bewirkten Umsätze
weiterhin nur insoweit zum Abzug berechtigen, als sie der
Erbringung von Leistungen dienen, die dieser Steuer
unterliegen“, so dass die Richtlinie mit der
Vorsteuerberichtigung das Ziel verfolgt, „einen engen und
unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und
der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen
für besteuerte Umsätze herzustellen“ (vgl. zur
Richtlinie EuGH-Urteile vom 15.12.2005 C-63/04, Centralan Property,
Slg. 2005, I-11087 = SIS 06 06 85 Rdnr. 57; vom 4.10.2012 C-550/11,
PIGI, UR 2012, 924 = SIS 12 33 70 Rdnr. 25, und vom 18.10.2012
C-234/11, TETS, UR 2012, 921 = SIS 13 02 31 Rdnr. 31). Die
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient ebenso wie Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dem Ziel,
„zu präziseren Ergebnissen zu gelangen“
(EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 = SIS 12 33 74 Rdnr. 18).
Vorbehaltlich einer Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber
ist daher aufgrund einer teleologischen Reduktion davon auszugehen,
dass § 15 Abs. 4 UStG ohne Verstoß gegen das Unionsrecht
auf die der Vorsteuerberichtigung unterliegenden
Vorsteuerbeträge anzuwenden ist.
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Gegen diese richtlinienkonforme teleologische
Reduktion, nach der eine wirtschaftliche Zurechnung
gemäß § 15 Abs. 4 UStG für alle nach §
15a UStG berichtigungspflichtigen Vorsteuerbeträge gilt,
spricht nicht der weite Anwendungsbereich von § 15a UStG, der
zudem nach Ablauf des Streitjahres durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes
zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften - EURLUmsG - (BGBl I 2004,
3310) um zusätzliche Berichtigungstatbestände in §
15a Abs. 2 bis 4 UStG erweitert wurde. Denn trotz dieses weiten
Anwendungsbereichs führt die Anknüpfung an die
Berichtigungstatbestände des § 15a UStG zu einer auf
„bestimmte Fälle“ eingeschränkten
Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG, die für diese Fälle
präzisere Ergebnisse erzielt, als sie bei einer auf die
Gesamtumsätze des Unternehmens abstellenden
Vorsteueraufteilung erzielt werden. Zudem hat der EuGH in seinem
Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 = SIS 12 33 74 den
möglichen Anwendungsbereich einer auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs.
3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Sonderregelung
nicht unter den Vorbehalt eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses
gestellt.
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bb) Da bei telelogischer Reduktion von §
15 Abs. 4 UStG auf die Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung
nach § 15a UStG unterliegen, diese Regelung richtlinienkonform
ist, kann sich der Steuerpflichtige gegen eine Vorsteueraufteilung
aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung nach § 15 Abs. 4 UStG
nicht auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG und die dort vorgesehene
Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens
berufen.
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cc) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob
es für die teleologische Reduktion von § 15 Abs. 4 UStG
auf die gemäß § 15a UStG berichtigungspflichtigen
Vorsteuerbeträge darauf ankommt, dass für diese nach Art.
20 der Richtlinie 77/388/EWG eine Vorsteuerberichtigung
unionsrechtlich angeordnet werden darf.
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Gleichfalls kann im Streitfall offenbleiben,
welche Folgen sich aus der teleologischen Reduktion des § 15
Abs. 4 UStG für die nicht der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegenden Vorsteuerbeträge ergeben, wie z.B.
für Reinigungskosten eines steuerpflichtig und steuerfrei
vermieteten Gebäudes. Offenbleiben kann daher auch, ob
derartige Vorsteuerbeträge der insoweit richtlinienwidrigen
Regelung des § 15 Abs. 4 UStG zumindest dann unterliegen, wenn
der Unternehmer keinen Anwendungsvorrang von Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
geltend macht oder ob sich eine diesen Bestimmungen entsprechende
Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens
zwingend - und damit unabhängig von der Geltendmachung eines
Anwendungsvorrangs - auch aus dem nationalen Recht aufgrund der
teleologischen Reduktion des § 15 Abs. 4 UStG ergibt.
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4. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels
nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für das Streitjahr ist
richtlinienkonform.
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a) Während § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG
im Grundtatbestand eine wirtschaftliche Zuordnung anordnet,
enthält Satz 3 dieser Vorschrift nur eine Einschränkung,
nach der eine Vorsteueraufteilung „nach dem
Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere
wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“.
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§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt daher
lediglich, dass auch im Rahmen der wirtschaftlichen Zuordnung und
damit z.B. bei Leistungsbezügen für ein steuerfrei und
steuerpflichtig genutztes - und der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegendes - Einzelobjekt eine umsatzbezogene
Vorsteueraufteilung unzulässig ist, wenn eine andere Art der
wirtschaftlichen Zuordnung möglich ist. Da bei einem
steuerpflichtig und steuerfrei vermieteten Gebäude als
Einzelobjekt eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung
möglich ist, enthält § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht
das - nach Unionsrecht unzulässige - Verbot einer auf die
Gesamtumsätze bezogenen Vorsteueraufteilung, sondern lediglich
ein Verbot einer einzelobjektbezogenen Vorsteueraufteilung nach
Umsätzen.
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b) Der Ausschluss des objektbezogenen
Umsatzschlüssels und der sich hieraus ergebende Zwang zur
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die bei Gebäuden der
Berichtigungspflicht nach § 15a UStG unterliegen, nach anderen
Kriterien wie insbesondere Gebäudeflächen, ist mit den
Bedingungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG vereinbar. Denn diese Bestimmung erlaubt es nach dem
EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 = SIS 12 33 74, Leitsatz
„zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den
Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung
eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen
Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser
Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben,
vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine
präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes“.
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Entscheidend für die Zulässigkeit
einer Abweichung nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG ist daher, ob z.B. ein objektbezogener
Flächenschlüssel zu einer präziseren
Vorsteueraufteilung führt als der auf die Gesamtumsätze
des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG. Dies
ist zu bejahen, da die Bestimmung des Pro-rata-Satzes nach dem
Gesamtumsatz des Unternehmens nur pauschalen Charakter hat und
außer Betracht lässt, für welchen Bereich des
Unternehmens die jeweilige Eingangsleistung bezogen wurde (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58,
Rz 19; Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG,
§ 15 Rz 1321 sowie Rz 1323). Auf die Frage, ob der
objektbezogene Flächenschlüssel zu präziseren
Ergebnissen führt als ein gleichfalls objektbezogener
Umsatzschlüssel, kommt es demgegenüber nicht an.
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5. Danach ist das Urteil des FG, das bei
seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass § 15 Abs. 4
Satz 3 UStG im Hinblick auf die der Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a Abs. 1 UStG unterliegenden Errichtungskosten eines
Gebäudes nicht richtlinienkonform sei, aufzuheben.
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6. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Nach den vom FG getroffenen Feststellungen
hat die Klägerin den Vorsteuerabzug in der Weise in Anspruch
genommen, dass sie Vorsteuerbeträge in Höhe von 37.439,26
EUR einzelnen Gebäudeteilen und damit den steuerfrei
vermieteten Wohnungen und den steuerpflichtig vermieteten
Geschäftsräumen direkt zugeordnet hat, während
für die Vorsteueraufteilung „nicht direkt
zuordnungsfähige“ Vorsteuerbeträge in Höhe
von 446.610,27 EUR berücksichtigt wurden.
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Bei einer Gebäudeerrichtung sind jedoch,
wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteile in BFHE 215,
335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68, Leitsatz 3, und in BFHE
219, 450, BStBl II 2008, 770 = SIS 08 10 89), alle
Vorsteuerbeträge in die Vorsteueraufteilung einzubeziehen,
wobei es für die Erfassung von Vorsteuerbeträgen als
Gegenstand der Vorsteueraufteilung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG
auf die Berichtigungsobjekte nach § 15a UStG ankommt. Hieran
ist weiter festzuhalten (Fortführung der Rechtsprechung). Denn
die direkte Zuordnung einzelner Vorsteuerbeträge zu einzelnen
Gebäudeteilen ließe sich mit der teleologischen
Reduktion von § 15 Abs. 4 UStG auf die der
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegenden
Vorsteuerbeträge nicht vereinbaren.
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Da zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten
i.S. von § 15a Abs. 1 UStG bei einem Gebäude auch die
Kosten gehören können, die bei seiner Errichtung für
Sonderausstattungen im steuerfrei vermieteten Wohnungsbereich oder
im steuerpflichtig vermieteten Geschäftsbereich angefallen
sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob es sich
bei den Vorsteuerbeträgen in Höhe von 37.439,26 EUR, die
die Klägerin bislang dem Wohnungs- und dem
Geschäftsbereich einzeln zugeordnet hat, um Herstellungskosten
des von ihr errichteten Gebäudes handelt. Ist dies zu bejahen,
sind diese Vorsteuerbeträge in die flächenbezogene
Vorsteueraufteilung einzubeziehen. Ob dies für die
Klägerin aufgrund der Anwendung des
Flächenschlüssels zu günstigeren Ergebnissen
führt als ein gebäudebezogener Umsatzschlüssel, ist
dabei im Hinblick auf die eindeutige und richtlinienkonforme
Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ohne Belang.
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b) Weiter ist festzustellen, ob das
Gebäude bereits im Streitjahr erstmals verwendet wurde. Ist
dies zu bejahen, hat die Klägerin eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen.
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aa) Zu der von § 15a Abs. 1 UStG
vorausgesetzten Änderung der für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gehören
auch Rechtsänderungen, wie der Senat für den Fall der
gesetzlichen Schaffung einer Steuerfreiheit für die
Verwendungsumsätze während des Berichtigungszeitraums
bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 14.5.1992
V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983 = SIS 92 21 37,
Leitsatz). Darin liegt kein Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (BFH-Urteil in BFHE
168, 462, BStBl II 1992, 983 = SIS 92 21 37, unter II.1.b und c).
Dies beruht insbesondere darauf, dass es sich bei der
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG materiell-rechtlich um
einen gegenüber dem Vorsteuerabzug gemäß § 15
UStG eigenständigen Tatbestand handelt, so dass sich die
Berichtigung des § 15a UStG nicht in einer bloßen
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs erschöpft
(BFH-Urteil vom 8.3.2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012,
466 = SIS 12 07 83, unter II.2.b bb, m.w.N. zur ständigen
BFH-Rechtsprechung).
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bb) Zu den Rechtsänderungen, die
entsprechend dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 UStG zu einer der
für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse führt, gehören auch Neuregelungen zur
Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, da sich diese auf
den Umfang des Vorsteuerabzugs auswirken (vgl. Birkenfeld in
Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 184 Rz 422;
Hundt-Eßwein, Der Umsatz-Steuer-Berater 2004, 237, 239;
Huschens, Die Information für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer 2004, 56, 62; Stadie in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 15 Rz 1323 a.E.; a.A. FG
Düsseldorf 1 K 996/07 U, EFG 2010, 178).
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Hat daher ein Unternehmer noch vor
Inkrafttreten von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in 2003 ein
steuerfrei und steuerpflichtig zu vermietendes Gebäude
errichtet und dabei den Vorsteuerabzug aus einem hierfür
angefallenen Vorsteuerbetrag von 1 Mio. EUR auf der Grundlage einer
umsatzbezogenen Vorsteueraufteilung zu 70 % nach der damaligen
Rechtslage zu Recht in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom 17.8.2001
V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833 = SIS 01 14 07,
Leitsatz), während sich bei einer flächenbezogenen
Aufteilung nur ein Vorsteuerabzug von 50 % ergibt, ist ab dem
Inkrafttreten von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in 2004 ein
Vorsteuerabzug in Höhe von 200.000 EUR, verteilt auf den
Berichtigungszeitraum, zu berichtigen.
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cc) Gegen die Berichtigungspflicht spricht
nicht, dass ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren i.S. von §
15 Abs. 4 UStG, das der Unternehmer im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell
bestandskräftig angewandt hat, für die nachfolgenden
Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes bindend ist (BFH-Urteil
vom 2.3.2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729 = SIS 06 35 36, Leitsatz). Denn diese Rechtsprechung setzt voraus, dass zwei
oder mehr gleichermaßen sachgerechte Aufteilungsmethoden
bestehen, so dass sich der Unternehmer im Rahmen der ihm
obliegenden Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
für eine der gleich sachgerechten Aufteilungsmethoden
entscheiden kann.
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Aufgrund der Neuregelung in § 15 Abs. 4
Satz 3 UStG sind indes die umsatz- und flächenbezogene
Vorsteueraufteilung als nicht mehr gleichrangig anzusehen, so dass
eine umsatzbezogene Aufteilung nur nachrangig in Betracht kommt.
Eine Schätzungsbefugnis besteht daher nur noch insoweit, als
z.B. zu entscheiden ist, ob eine auf Flächen oder eine auf den
umbauten Raum bezogene Aufteilung sachgerecht ist.
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7. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung
nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab, so dass er
offenlassen kann, ob er sich dessen Rechtsprechung
anschließt, nach der eine Divergenzanfrage gemäß
§ 11 Abs. 3 FGO eines erkennenden Senats an den Senat, von
dessen Entscheidung abgewichen werden soll, ausscheiden soll, wenn
die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der
Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte
unionsrechtlich bindend entschieden worden ist (BFH-Urteil vom
28.5.2013 XI R 11/09, BFH/NV 2013, 1524 = SIS 13 20 49, Leitsatz 3;
vgl. zur Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung von EuGH-Urteil
und/oder Divergenzentscheidung Senatsbeschluss vom 6.12.2012 V ER-S
2/12, BFH/NV 2013, 418).
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Insbesondere liegt keine Abweichung zu der
Rechtsprechung des XI. Senats des BFH vor, nach der auf die
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die für eine
wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche (private)
Tätigkeit angefallen sind, § 15 Abs. 4 UStG analog
anzuwenden ist. Denn diese im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
ergangene Rechtsprechung betrifft ausnahmslos Leistungsbezüge,
die der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegen.
Dies gilt nicht nur für die „Herstellungskosten eines
Schuppens“ (BFH-Urteil vom 19.7.2011 XI R 29/09, BFHE
234, 556, BStBl II 2012, 430 = SIS 11 36 19, Leitsatz 1) und die
„Herstellungskosten des Carports“ (BFH-Urteil
vom 19.7.2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434 = SIS 11 36 18, Leitsatz 1), bei denen es sich um Berichtigungsobjekte i.S.
von § 15a Abs. 1 UStG handelt, sondern auch für die
„Neueindeckung des Daches einer Scheune“
(BFH-Urteil vom 19.7.2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012,
438 = SIS 11 36 20, Leitsatz 1) und die „Neueindeckung des
Daches eines Wohnhauses“ (BFH-Urteil vom 14.3.2012 XI R
26/11, BFH/NV 2012, 1192 = SIS 12 16 16, Leitsatz 1), die in den
vom XI. Senat zu beurteilenden Streitjahren 2006 und 2007 trotz
ihres ertragsteuerrechtlichen Charakters als Erhaltungsaufwand
bereits der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG in
der Fassung des EURLUmsG unterlagen (vgl. hierzu z.B. jetzt Abschn.
15a.1. Abs. 2 Nr. 6 und Abschn. 15a.6. Abs. 1 des
Umsatzsteueranwendungserlasses).
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