Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Rechnung einer GmbH, Vorsteuerabzug, Feststellungslast für angegebenen Sitz, Rechtsformneutralität

Rechnung einer GmbH, Vorsteuerabzug, Feststellungslast für angegebenen Sitz, Rechtsformneutralität: 1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. - 2. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. - 3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben. - Urt.; BFH 6.12.2007, V R 61/05; SIS 08 16 95

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 06.12.2007, V R 61/05
    BStBl 2008 II S. 695
    LEXinform 0587010

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.7.2008
    W.W. in StC 6/2008 S. 10
    erl in StuB 9/2008 S. 362
    C.F. in DStZ 10/2008 S. 301
    J.G. in AktStR 3/2008 S. 468
Normen
[RL 86/560/EWG] Art. 1 Nr. 1
[FGO] § 68, § 121, § 127
[UStG 1993] § 14, § 15 Abs. 1
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 9.9.2020, SIS 22 07 22, Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung: Eine zum Vorsteuerabz...
  • BFH 15.7.2020, SIS 21 03 18, Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still: 1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr...
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 61, Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG: 1. Eine zum Vorsteuerabzug...
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 62, Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG: 1. Eine zum Vorsteuerabzug...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 13 91, Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. Die Ausü...
  • FG München 18.5.2018, SIS 18 11 50, Vorsteuerabzug, Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung bei Arbeitnehmerüberlassung: 1. Eine Abrechnung...
  • BFH 20.10.2016, SIS 17 02 03, Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht der leistende Unternehmer ge...
  • Hessisches FG 12.4.2016, SIS 17 07 63, Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen bei unzutreffenden Rechnungsangaben: 1. Für eine zum...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 95, EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, insbesondere zum Inh...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 22.7.2015, SIS 15 19 48, Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren:...
  • BFH 18.2.2015, SIS 15 11 00, Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug: Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ...
  • FG Hamburg 25.11.2014, SIS 15 04 40, Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung, Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer: 1. Eine Rechnu...
  • FG München 5.11.2014, SIS 15 02 84, Frist zur Berichtigung von hinsichtlich des Unternehmenssitzes des Gutschriftsempfängers unrichtigen Guts...
  • FG Baden-Württemberg 17.10.2014, SIS 16 02 26, Anforderungen an die Rechnungstellung für den Vorsteuerabzug, Lieferung eines Gegenstandes bei Finanzieru...
  • BFH 26.9.2014, SIS 14 34 36, AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom Lieferanten angegebene ...
  • FG München 29.7.2014, SIS 14 28 49, Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand: 1. Nach dem Grunds...
  • FG Hamburg 16.7.2014, SIS 14 31 24, Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmannges...
  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 15 14 30, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechu...
  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 14 20 64, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers: 1. Betraut eine GmbH, die im großen...
  • FG Köln 12.3.2014, SIS 14 17 82, Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz: 1. Aus Rechnungen...
  • FG Hamburg 11.2.2014, SIS 14 12 69, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften, Erkundigungspflicht: ...
  • BMF 7.2.2014, SIS 14 06 86, Betrugsabsicht des Lieferers, Lieferung, Vorsteuerabzug: Mit Urteil vom 8.9.2011 (BFHE 235 S. 501 = SIS 1...
  • BMF 2.1.2014, SIS 14 04 32, Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen: Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen über Fragen der Zuordn...
  • FG Münster 16.12.2013, SIS 14 03 24, Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug: 1. Der Vorsteuerabzug ist trotz Erf...
  • FG Baden-Württemberg 15.11.2013, SIS 17 17 23, Strohmänner als Lieferanten, kein Vorsteuerabzug für Altgoldlieferungen bei Angabe falscher Namen, unrich...
  • FG München 22.10.2013, SIS 13 33 93, Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils: 1. Ein Rennfahrer ist zum Vorsteuerabzu...
  • FG München 30.7.2013, SIS 13 29 73, Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fo...
  • FG Düsseldorf 21.6.2013, SIS 14 29 06, Handel mit Emissionszertifikaten, Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkar...
  • FG München 12.4.2013, SIS 13 21 38, Wartezimmerliteratur: Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den Erwerb von Wartezimmerliteratur d...
  • BFH 11.10.2012, SIS 12 30 36, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren: 1. Die Vermögensverwaltung mit...
  • FG München 3.8.2012, SIS 13 03 37, Vorsteuerabzug aus Telefonkosten für Erotikline: Die Inanspruchnahme einer Erotikline sowie von 0900 Rufn...
  • FG München 3.8.2012, SIS 13 03 38, Darlegungs- und Feststellungslast als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: Der Darlegungs- und Feststell...
  • FG München 23.7.2012, SIS 13 03 31, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Vermietung einer Reithalle: 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ...
  • FG Hamburg 28.6.2012, SIS 12 26 15, Umsatzsteuergesetz, Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug: Fehlen die für den Vorsteuerabz...
  • FG München 24.5.2012, SIS 13 12 53, Umsatzzuschätzung, Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung: 1. Durch die Nichtangabe v...
  • FG Hamburg 12.1.2012, SIS 12 08 79, Umsatzsteuer, Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Billigkeitsentscheidung: Im Rahmen eines Verfahre...
  • FG München 13.10.2011, SIS 12 01 75, Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachw...
  • FG Hamburg 20.9.2011, SIS 11 41 02, Anforderungen an Nachweis der Eingangsleistungen für Vorsteuerabzug: Beruft sich der Unternehmer selbst d...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 18, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports:...
  • FG Düsseldorf 23.3.2011, SIS 13 31 81, Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug, Statuarischer Sitz einer GmbH als ...
  • FG Hamburg 26.10.2010, SIS 11 08 17, Geschäftsführerhaftung für Vorsteuer aus Scheinsitz-Rechnungen: 1. Der (ggf. faktische) Geschäftsführer k...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • FG München 21.6.2010, SIS 10 28 51, Kein Vertrauensschutz bezüglich der Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen: 1. Der Abzug der in der...
  • Niedersächsisches FG 10.6.2010, SIS 11 35 63, Rechnungsanforderungen für Vorsteuerabzug: 1. Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung vorau...
  • FG München 20.5.2010, SIS 11 03 46, Kein Vorsteuerabzug bei fremdem Namen oder fremder Anschrift des Leistungserbringers in der Rechnung: Wer...
  • BFH 19.5.2010, SIS 10 32 74, Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim "Buffer II": 1. Der Vorsteuerabzug ist zu ver...
  • FG München 22.4.2010, SIS 10 23 98, Vorsteuerabzug aus Rechnung einer Scheinfirma: 1. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Rech...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 5.11.2009, SIS 10 06 17, Rechnungsangaben: Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei gesc...
  • BFH 15.10.2009, SIS 09 39 20, Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen: Ein Unternehmer, der im Rahmen sog...
  • FG München 20.8.2009, SIS 09 34 70, Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitw...
  • FG Baden-Württemberg 13.7.2009, SIS 09 31 66, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer bei Bauherrengem...
  • BFH 8.7.2009, SIS 10 01 88, Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden, Vorsteuerabzug im Billigkeit...
  • BFH 30.4.2009, SIS 09 21 18, Vorsteuerabzug bei unzutreffenden Rechnungsangaben, Billigkeitsmaßnahme: 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht ...
  • BFH 26.3.2009, SIS 09 26 93, Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung: 1. Der Abzug der in einer Rechnung geson...
  • BFH 12.2.2009, SIS 09 16 49, Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht, Unternehmer, Repräsentationseigenverbrauch: 1. Eine Kommanditge...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 17.12.2008, SIS 09 07 00, Rechnung, Angabe des Lieferzeitpunkts: In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Sat...
  • Sächsisches FG 1.12.2008, SIS 10 10 65, Kein Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der Umsatzsteuerhinterziehung dienende Lieferkett...
  • FG Köln 22.10.2008, SIS 09 04 29, Vorsteuerabzugsberechtigung, Begriff der Firmenansässigkeit: Im Rahmen des Vorsteuerabzuges muss die Ansc...
  • BFH 8.10.2008, SIS 09 26 98, Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug: 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung d...
  • BFH 8.10.2008, SIS 08 41 75, Wasser-Hausanschluss, ermäßigter USt-Satz: Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.7.2008, SIS 08 42 14, Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells, Wissen-Müssen von den betrügerischen Akti...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.7.2008, SIS 08 42 15, Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells, Wissen-Müssen von den betrügerischen Akti...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.7.2008, SIS 08 42 16, Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines Umsatzsteuerkarussells, Wissen-Müssen von den betrügerischen Akti...
  • BFH 14.5.2008, SIS 08 27 67, Vorsteuervergütung, Unternehmerbescheinigung: 1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für das Vorsteuerver...
  • FG Köln 6.5.2008, SIS 08 27 01, Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug eines Gebäude-Sanierungsunternehmens beim Einsatz von Subunterne...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Deutschland einen Kfz-Handel und erwarb im Streitjahr (1996) unter anderem Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren.

 

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) für 1996 den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 64.186,10 DM. Dabei handelt es sich um Rechnungen der Firma W in N (Deutschland) sowie um eine Rechnung vom 4.11.1996 mit einem Vorsteuerbetrag von 2.452,17 DM, die nicht an den Kläger, sondern an eine Firma M in M (Deutschland) gerichtet gewesen sei.

 

Das FA wich von der Umsatzsteuererklärung 1996 insoweit ab und erließ unter dem 20.8.1998 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Umsatzsteuer um 64.186,10 DM höher als erklärt festgesetzt wurde.

 

Einspruch und Klage, mit der der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuer um 61.734,73 DM beantragte, blieben ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) ging nach den Feststellungen der Umsatzsteuerprüfung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Adresse in N stellte lediglich eine Scheinadresse dar, da der Rechnungsaussteller dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hatte. KW war vielmehr in Italien ansässig und hatte auch das bei einer Bank in Deutschland eingerichtete Geschäftskonto nicht genutzt. Unter der Anschrift in N war nur ein Büroservice der Firma D ansässig.

 

Das FG begründete sein Urteil (vgl. SIS 04 12 07) im Wesentlichen wie folgt:

 

W sei lediglich „papiermäßig“ in eine fingierte Lieferkette eingeschaltet gewesen und habe die in Rechnung gestellte Lieferung tatsächlich nicht erbracht.

 

Nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten sei als Lieferant der vom Kläger erworbenen Fahrzeuge der in Italien wohnhafte KW anzusehen, der offenbar die Fahrzeuge in Italien gekauft und in Deutschland an deutsche Abnehmer, u.a. den Kläger, weiterveräußert habe. Hierbei habe die Verwendung der Rechnungsanschrift in N dazu gedient, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer gehandelt habe, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland die Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb vermeiden und gegenüber seinen Kunden den Eindruck eines inländischen Unternehmers habe erwecken wollen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Rechnungserteilung sei aufgrund der Angaben in den Rechnungen nicht leicht und eindeutig festzustellen gewesen, dass leistender Unternehmer der in Italien ansässige KW gewesen sei. Allein die Tatsache, dass KW unter der Anschrift in N ein Gewerbe angemeldet habe und nach Aufgabe der Tätigkeit im Folgejahr beim zuständigen FA eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben habe, genüge nicht zu seiner Identifizierung. Damit habe lediglich der Büroservice der Firma D ausfindig gemacht werden können. Der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers müsse aber wegen der den Abrechnungspapieren zugedachten Funktion eines Belegnachweises begrenzt sein. Es sei deshalb für die Angabe im Abrechnungspapier zu fordern, dass diese eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Unternehmers ermögliche.

 

Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der in Rechnungen einer GmbH angegebene Sitz bei Ausführung der Leistung und Rechnungsausstellung tatsächlich bestehen müsse und ein Scheinsitz anzunehmen sei, wenn am angegebenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattgefunden hätten, müssten bei natürlichen Personen entsprechend Anwendung finden. Die Tätigkeit des Büroservice der Firma D habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass dort eine sonstige unternehmerische Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr entfaltet worden wäre.

 

Bei dem Umfang der von KW unter der Anschrift in N betriebenen Geschäftstätigkeiten (erklärte Umsätze von September bis Dezember 1996 mehr als ... Mio. DM) hätten allein schon in großem Umfang Geschäftsunterlagen (Einkaufs- und Verkaufsbelege, Buchführungsunterlagen, Zahlungsbelege usw.) am angeblichen Geschäftssitz aufbewahrt werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch seien keinerlei Gelder über das betriebliche Konto bei der Bank in Deutschland geflossen.

 

Im Zeitpunkt der Rechnungserteilung sei nicht bekannt gewesen, dass Leistender der in Italien ansässige KW gewesen sei. Vielmehr sei dieser Umstand der Finanzverwaltung erst im Zuge der späteren Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen bekannt geworden.

 

Hiergegen richtet sich die - vom FG zugelassene - Revision.

 

Im Revisionsverfahren (am 10.11.2005) ist der Umsatzsteuerbescheid für 1996 geändert worden, indem die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor dem FG vorzunehmenden Änderungen berücksichtigt wurden.

 

Mit der Revision macht der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend.

 

Er trägt vor, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Anschrift des KW unbekannt gewesen sei. Das sei unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass jederzeit bekannt gewesen sei, dass KW in Italien ansässig gewesen sei.

 

Außerdem könnten die vom BFH entwickelten Anforderungen an die Rechnung einer GmbH nicht auf die Rechnung eines Einzelunternehmers übertragen werden. Dies gebiete die Sitz- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU.

 

Selbst bei einer GmbH aber könne die Adresse eines Büroservice als Sitz in Deutschland ausreichend sein, sofern geschäftliche Aktivitäten von diesem Standpunkt aus entwickelt würden.

 

Ob KW seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei unerheblich, weil es für den Vorsteuerabzug unschädlich sei, wenn sich der leistende Unternehmer dem Zugriff der Finanzbehörden entziehe.

 

Der Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer gebiete es, den guten Glauben des Leistungsempfängers an die vermeintliche Unternehmereigenschaft des Leistenden zu schützen. Er, der Kläger, sei gutgläubig gewesen. Sowohl der Firmenkopf als auch die Rechnungen hätten die Firma W mit der Adresse in N (Deutschland) ausgewiesen. Bei Anrufen habe sich entweder eine Frau D oder KW selbst gemeldet. Bei an die Adresse in N gesendeten Mitteilungen und Rückfragen habe er, der Kläger, immer innerhalb von ein bis drei Tagen eine Antwort oder einen Rückruf erhalten.

 

Der Vorsteuerabzug sei ihm daher wenigstens im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zuzusprechen.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer um ... DM herabzusetzen;

hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des FG-Urteils zurückzuverweisen.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Sie führt zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

 

1. Das Urteil des FG hat über die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 13.3.2000 entschieden. An die Stelle dieses Bescheides trat während des Revisionsverfahrens gemäß § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Änderungsbescheid vom 10.11.2005.

 

Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand mehr haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92; vom 10.11.2004 XI R 30/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274 = SIS 05 13 14; vom 23.8.2007 V R 10/05, BFH/NV 2007, 2217 = SIS 07 34 84).

 

2. Einer Zurückverweisung an das FG nach § 127 FGO bedarf es nicht, weil sich durch den Änderungsbescheid der bisherige Streitstoff nicht verändert hat. Der erkennende Senat entscheidet deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO in der Sache selbst und weist die Klage gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.11.2005 ab.

 

3. Das FG hat zu Recht den Vorsteuerabzug versagt, weil die Adresse in den Rechnungen nicht die Adresse des leistenden Unternehmers gewesen ist.

 

a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1993 muss die Rechnung u.a. den Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Dabei muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben.

 

b) Der BFH hat bisher nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.4.1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17.9.1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205 = SIS 93 04 39; BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 = SIS 02 07 75, jeweils mit Nachweisen). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (BFH-Urteil vom 27.6.1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 = SIS 96 24 01). Denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

 

Diese Grundsätze werden durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28.6.2007 C-73/06, Planzer Luxembourg Sarl (BFH/NV Beilage 2007, 418, UR 2007, 654 = SIS 04 12 07 Randnr. 62) bestätigt. Danach lässt sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwerststeuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) ansehen. Außerdem ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg Sarl in BFH/NV Beilage 2007, 418, UR 2007 = SIS 04 12 07, 654 Randnr. 43).

 

c) Die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer gebietet es, diese Anforderungen an alle Unternehmer gleichermaßen zu stellen.

 

Ob ein „Briefkasten-Sitz“ mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers überhaupt in Betracht kommen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn besondere, detaillierte Feststellungen die Annahme eines „Scheinsitzes“ rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 = SIS 96 24 01; BFH-Beschlüsse vom 4.2.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 = SIS 03 22 66; vom 19.4.2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 = SIS 07 28 51).

 

Das FG hat derartige Feststellungen getroffen. Es hat festgestellt, dass die Verwendung der Anschrift in N nur dazu gedient habe, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer gehandelt habe, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland eine Besteuerung durch die Abnehmer als innergemeinschaftlichen Erwerb habe vermeiden wollen. Die Tätigkeit des Büroservice der Firma D habe sich darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass eine sonstige unternehmerische Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr stattgefunden habe. Obwohl die angeblich von N aus betriebene Geschäftstätigkeit mit einem Umsatz von mehr als ... Mio. DM innerhalb von vier Monaten einen erheblichen Umfang gehabt habe, seien in N keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden und es sei über das Konto bei der Bank in Deutschland auch kein Zahlungsverkehr abgewickelt worden.

 

4. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. Ob die Angaben in der Rechnung überhaupt einem Gutglaubensschutz zugänglich sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Wie bereits unter II. 3. b) dargelegt, besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Das gilt hier in verstärktem Maße, weil der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge wusste, dass KW einen Wohnsitz in Italien hatte und seine Handy-Nummer eine italienische Vorwahl hatte. Angesichts der unterschiedlichen Besteuerung des Erwerbs im Inland und des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind dies Anhaltspunkte, die dem Kläger Anlass zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Richtigkeit der Rechnungsdaten gegeben haben.