Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 - 2 K 826/20
= SIS 21 17 21 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung
des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 29.01.2021 auf den
Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung eines
weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von 4.140,73 EUR ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage
(PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er
lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom
umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber,
ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem
Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die
PV-Anlage in Anspruch.
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Im Jahr 2019 (Streitjahr) wurde
festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage
der PV-Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt ist. Durch das
nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das
Dach eindringen. Zivilrechtliche Ansprüche des Klägers
gegen die Montagefirma der PV-Anlage sind nach Angaben des
Klägers verjährt.
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Der Kläger ließ auf eigene
Kosten den Schaden in dem Umfang, in dem es erforderlich war,
reparieren. Für die notwendigen Zimmerer- und
Dachdeckerarbeiten stellte der Dachdecker dem Kläger (nach
Abzug von 2 % Skonto) 20.270,02 EUR zzgl. 3.851,30 EUR Umsatzsteuer
in Rechnung, der Zimmerer (nach Abzug von 2 % Skonto) 1.997,00 EUR
zzgl. 379,43 EUR Umsatzsteuer.
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Der Kläger begehrte in seiner
Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr
2019 vom 04.11.2019 den vollen Vorsteuerabzug, weil der Schaden nur
durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage)
entstanden sei. Die Schadensbeseitigung sei daher aus
unternehmerischen Gründen erfolgt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) versagte nach einer Außenprüfung im
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das III.
Kalendervierteljahr 2019 vom 19.12.2019 den begehrten
Vorsteuerabzug bis auf einen Kleinbetrag. Der Einspruch des
Klägers blieb (nach einer Teilabhilfe in geringem Umfang aus
nicht mehr streitigen Gründen) erfolglos. Das FA ging davon
aus, dass für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur der
Umstand maßgeblich sei, wie das Dach künftig genutzt
werde. Dies sei zu über 90 % nichtunternehmerisch, weil das
Dach den privaten Wohnraum bedecke. Liege die unternehmerische
Nutzung des Dachs unter 10 %, sei der Vorsteuerabzug komplett zu
versagen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -
).
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Im Laufe des Klageverfahrens ist der
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, zuletzt vom
29.01.2021, ergangen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Zwar sei es davon überzeugt, dass ein unternehmerisch
entstandener Schaden repariert worden sei, der
ausschließliche Entstehungsgrund daher in der
unternehmerischen Sphäre des Klägers liege und die
Reparatur Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der
PV-Anlage sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die
Eingangsleistung ausschließlich unternehmerisch genutzt
werde. Die zukünftige Nutzung liege nach der Berechnung
gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
unter 10 %, so dass die Versagung des Vorsteuerabzugs zu Recht
erfolgt sei.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Die Vorsteuerbeträge stünden in direktem und
unmittelbarem Zusammenhang mit den Umsätzen der PV-Anlage,
weil die Aufwendungen unstreitig zu den Kostenelementen der
versteuerten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Ausgangsumsätze gehörten. Bei Schäden bestimme sich
die Abzugsfähigkeit nach den Ausgangsumsätzen, welche die
wirtschaftliche Ursache für die nachträglich entstandenen
Kosten gesetzt hätten. Er, der Kläger, wäre ohne
Vorsteuerabzug mit der Mehrwertsteuer auf Kosten seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit belastet. Es sei unschädlich,
dass die infolge seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
verursachten Schäden an seinem Privatvermögen entstanden
seien. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung der Vorsteuern aus
Schadensbeseitigungskosten unabhängig davon geboten, ob sie an
fremdem Privatvermögen oder eigenem Privatvermögen
entstanden sind. Insoweit sei eine Ausnahme von der sonst
üblichen prospektiven Kostenzurechnung geboten.
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§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG greife
jedenfalls deshalb nicht ein, weil ausschließlich den
steuerpflichtigen Umsätzen direkt und unmittelbar
zuzurechnende Aufwendungen vorlägen. Er könne eine
verursachungsbezogene, retrospektive Betrachtung, die
höchstrichterlich unstrittig für das Recht auf
Vorsteuerabzug zu beachten sei, nicht aushebeln.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 29.01.2021
dahingehend abzuändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in
Höhe von 4.140,73 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Der Kläger, der mit dem Betrieb einer auf seinem
Wohnhaus angebrachten PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413 = SIS 13 17 61; BFH-Urteil vom 04.05.2022 - XI R
29/21 (XI R 7/19), BFHE 276, 418 = SIS 22 10 55), ist aus den
Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines
privat genutzten Wohnhauses bei der Anbringung der PV-Anlage
entstanden sind, entgegen der Auffassung des FG und des FA zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
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a) Dies beruht auf Art. 168 Buchst. a der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der
Steuerpflichtige berechtigt, die geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen
abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert
bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden.
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b) Dazu muss ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Abzugsrecht ist nur
gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten,
zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl.
z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments
vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz 28; Vos Aannemingen vom
01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 25; BFH-Urteile vom
07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99, Rz 23; vom
16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389 = SIS 21 07 30, Rz 59).
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c) Das Vorhandensein eines solchen
Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des
betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile Sveda vom
22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71, Rz 29; Finanzamt R vom
08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645 = SIS 22 15 29, Rz 49). Maßgebend für den
Vorsteuerabzug ist jedoch nicht nur, wie das FG angenommen hat, die
Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände
und Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 -
C-42/19, EU:C:2020:913 = SIS 20 17 94, Rz 66), sondern auch der ausschließliche
Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium
für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl.
EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013 - C-104/12, EU:C:2013:99 =
SIS 13 07 58, Rz 29;
Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 =
SIS 16 23 84, Rz 45; C&D Foods
Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888 = SIS 18 17 25, Rz 37; Finanzamt R,
EU:C:2022:645 = SIS 22 15 29, Rz
49).
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Kosten stehen daher - entgegen der Auffassung
des FG - auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser
Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteil Investrand vom 08.02.2007 -
C-435/05, EU:C:2007:87 = SIS 07 08 93, Rz 33, 36; BFH-Urteile vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE
261, 84, BStBl II 2018, 727 = SIS 18 04 97, Rz 28; vom 18.09.2019 -
XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172 = SIS 19 20 49, Rz 31;
vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45 = SIS 22 17 24, Rz 18). Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird
daher vom EuGH z.B. bejaht, wenn die Eingangsleistung für die
wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen
„unerlässlich“ ist (vgl.
EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments,
EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz
32 ff.; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 -
C-528/19, EU:C:2020:712 = SIS 20 12 33, Rz 32 ff.).
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2. Danach hat das FG den Vorsteuerabzug zu
Unrecht verneint.
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a) Das FG hat zum Streitfall und für den
Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der
ausschließliche Entstehungsgrund für die streitigen
Vorsteuerbeträge in der unternehmerischen Sphäre des
Klägers liegt und die Reparaturkosten Teil der Kostenelemente
der Ausgangsumsätze der PV-Anlage sind. Der Schaden an dem
ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich
durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage im Jahr
2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür
erforderlichen Umfang und damit nur auf einer Dachseite erfolgt.
Dies genügt für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach
Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes, wie
auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
erörterte Beispiel zeigt, dass der Unternehmer ein Dach
beschädigt, das er zur Anbringung einer PV-Anlage angemietet
hat.
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b) Die zukünftige Nutzung des reparierten
Gegenstands hingegen ist - entgegen der Auffassung des FG -
für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich,
wenn dem Unternehmer - wie hier - über die Schadensbeseitigung
hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger
Vorteil verschafft wird. Es liefe dem Grundsatz der
Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein
Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner
besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die
Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese
Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht (vgl.
EuGH-Urteil Vos Aannemingen, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 29), wie dies z.B. der Fall
wäre, wenn der Kläger die PV-Anlage auf einem
angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei
beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des
Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten.
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c) Der Senat weicht damit nicht von den
BFH-Urteilen vom 28.02.1980 - V R 138/72 (BFHE 130, 111, BStBl II
1980, 309 = SIS 80 01 69), vom 25.06.1998 - V R 25/97 (BFH/NV 1998,
1533), vom 10.12.2009 - V R 13/08 (BFH/NV 2010, 960 = SIS 10 12 67), vom 19.07.2011 - XI R 29/09 (BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430
= SIS 11 36 19), vom 19.07.2011 - XI R 21/10 (BFHE 235, 14, BStBl
II 2012, 434 = SIS 11 36 18), vom 19.07.2011 - XI R 29/10 (BFHE
234, 564, BStBl II 2012, 438 = SIS 11 36 20), vom 14.03.2012 - XI R
23/10 (BFH/NV 2012, 1672 = SIS 12 24 87), vom 14.03.2012 - XI R
26/11 (BFH/NV 2012, 1192 = SIS 12 16 16) und vom 03.08.2017 - V R
59/16 (BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209 = SIS 17 16 20) sowie dem
BFH-Beschluss vom 12.03.2014 - XI B 136/13 (BFH/NV 2014, 1095 = SIS 14 16 19) ab. Denn in diesen Fällen lag der
ausschließliche Entstehungsgrund nicht in der Beseitigung
eines nur durch die wirtschaftliche Tätigkeit entstandenen
Schadens.
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3. Die Sache ist spruchreif. Besteht der
für den Vorsteuerabzug erforderliche Zusammenhang unter
Berücksichtigung des ausschließlichen
Entstehungsgrundes, genügt dies für die Bejahung des
Vorsteuerabzugs.
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a) Der Umstand, dass das Wohnhaus des
Klägers, dessen Dach repariert worden ist, sich in dessen
Privatvermögen befindet, steht dem begehrten Vorsteuerabzug
nicht entgegen. Denn die Zuordnung eines Gegenstands zum
Unternehmen bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems
auf den Gegenstand selbst und nicht auf Gegenstände und
Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung (vgl.
EuGH-Urteil Bakcsi vom 08.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136 =
SIS 01 06 82, Rz 33; BFH-Urteil
vom 17.12.2008 - XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 = SIS 09 12 87, Rz
30; Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ). Das Recht auf Abzug
der Vorsteuer für diese Gegenstände und Dienstleistungen
ist eine gesonderte Frage, die insbesondere von dem Zusammenhang
zwischen diesen Gegenständen und Dienstleistungen und den
besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen abhängt (vgl.
BFH-Beschluss vom 10.02.2011 - XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864 = SIS 11 13 04, Rz 5). Die Finanzverwaltung lässt deshalb zu Recht
z.B. in Abschn. 15.2c Abs. 3 Satz 3 UStAE Vorsteuerbeträge aus
Reparaturaufwendungen infolge eines Unfalls während einer
unternehmerisch veranlassten Fahrt mit einem privaten Kfz unter den
weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug zu (s.a.
BFH-Urteil vom 31.01.2002 - V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II
2003, 813 = SIS 02 06 50, Rz 21; Oelmaier in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 15 Rz 301; Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz
546).
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b) Da der Kläger die Eingangsleistungen
in vollem Umfang für sein Unternehmen bezogen hat, kommt es
auf die Frage, inwieweit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die
bezogenen Eingangsleistungen Anwendung fände, nicht an. Da der
Kläger im Streitjahr über ordnungsgemäße
Rechnungen verfügt hat, kann er sein Recht auf Vorsteuerabzug
auch im Streitjahr ausüben. Die Höhe der gesetzlich
geschuldeten Steuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, steht
zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
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4. Die Übertragung der Berechnung der
festzusetzenden Umsatzsteuer auf das FA beruht auf § 100 Abs.
2 Satz 2 FGO.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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