Photovoltaikanlage, Vorsteuerabzug: 1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen. - 2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich. - Urt.; BFH 11.4.2008, V R 10/07; SIS 08 31 45
I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus den Eheleuten K
bestehende GbR, durch den Verkauf von selbst erzeugtem Strom
mittels einer sog. Photovoltaikanlage an die Stadtwerke im Jahr
1997 (Streitjahr) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
tätig geworden ist.
Die Klägerin ließ 1997 auf dem
Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage
hat eine Nennleistung von 2,970 kWp und produziert durchschnittlich
2.000 kWh im Jahr.
Im Februar 2002 gab die Klägerin
für die Jahre 1997 bis 2001 Umsatzsteuererklärungen ab,
in denen sie die Art des Unternehmens als
„Solarstromerzeugung“ angab.
Dabei erklärte sie in der
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1997 Lieferungen
zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 130 DM (Steuer: 19,50
DM), Entnahmen von Strom zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage
von 276 DM (Steuer: 41,52 DM) sowie Vorsteuerbeträge in
Höhe von 6.497,14 DM, so dass sich insgesamt eine Umsatzsteuer
in Höhe von ./. 6.436,12 DM ergab. Den Vorsteuerbeträgen
liegen zwei an die „Familie K“ adressierte Rechnungen
vom 21.5.1997 (35.000 DM zuzüglich 15 v.H. Umsatzsteuer =
5.250 DM) und vom 16.6.1997 (9.198,24 DM zuzüglich 15 v.H.
Umsatzsteuer = 1.379,74 DM) zugrunde.
Für die Folgejahre erklärte die
Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 169,84 DM (1998),
138,42 DM (1999), 237,16 DM (2000) und 313,90 DM (2001).
Den Umsatzsteuererklärungen war
beigefügt die Kopie eines Vordrucks der Stadtwerke, auf dem
Herr K unter dem 27.7.2000 erklärt hatte, er unterliege als
gewerblicher Unternehmer der Umsatzsteuer und beantrage daher die
Zahlung des ihm zustehenden Umsatzsteuerbetrages.
Aus den von den Stadtwerken erteilten
Gutschriften über die Stromeinspeisungen, die an Herrn K
gerichtet sind, ergeben sich folgende Zahlen:
Jahr
|
Gesamtstromproduktion
|
Einspeisung
|
in
v.H.
|
1997
|
1
117
|
872
|
78
|
1998
|
2.000 (geschätzt)
|
1
136
|
57
|
1999
|
2.000 (geschätzt)
|
1
381
|
69
|
2000
|
2.000 (geschätzt)
|
1
600
|
80
|
In den Jahren 1997 bis Mai 2000 wurde der
von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst
verbraucht und nur die überschießende Strommenge
eingespeist.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) wurde „ab Mai 2000“ der gesamte Solarstrom
eingespeist. Hintergrund ist das Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 29.3.2000 (BGBl I 2000,
305), das eine höhere Einspeisevergütung von
zunächst 0,99 DM/kWh vorsah. Für die Stromlieferung des
Streitjahres 1997 hatten die Stadtwerke 0,1715 DM/kWh
gezahlt.
Für das Wohnhaus der Klägerin
wurden in der Zeit vom 21.8.1996 bis zum 22.8.1997 von den
Stadtwerken 3.039 kwh und für die Zeit vom 23.8.1997 bis zum
21.8.1998 2.984 kWh Strom bezogen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte durch Bescheid vom 6.6.2002 den Antrag
auf Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Streitjahr 1997 sowie
für die Jahre 1998 und 1999 mit der Begründung ab, bei
Betreibern von Solarstromanlagen sei die Unternehmereigenschaft nur
zu bejahen, wenn der gesamte erzeugte Strom an das
Stromversorgungsunternehmen geliefert werde.
Für die Zeit ab dem 1.4.2000
(Inkrafttreten des EEG) erkannte das FA dagegen die
Unternehmereigenschaft der Klägerin an.
Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch
(Einspruchsentscheidung vom 14.8.2002) erhobene Klage mit der
Begründung ab, die Stromeinspeisungen begründeten bei
Würdigung der Gesamtumstände keine nachhaltige
wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Nach den Gesamtumständen
habe die Klägerin die Solaranlage aus ideellen, nicht aber aus
wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen
angeschafft.
Das Urteil ist in EFG 2007, 1196 = SIS 07 01 82 veröffentlicht.
Mit der Revision macht die Klägerin im
Wesentlichen geltend, sie sei Steuerpflichtige i.S. von Art. 4 Abs.
1 und 2 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) und umsatzsteuerrechtlich Unternehmer i.S. von § 2
Abs. 1 UStG, weil sie ihre Tätigkeit als Stromerzeugerin nicht
nur gelegentlich, sondern regelmäßig (täglich)
ausgeübt habe.
Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 14.8.2002 und den
Ablehnungsbescheid vom 6.6.2002 aufzuheben und die Umsatzsteuer
für 1997 auf ./. 3.290,74 EUR (./. 6.436,12 DM)
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Es führt zur Begründung u.a. aus,
für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft bei
Stromgewinnungsanlagen, die im Hinblick auf das EEG errichtet
worden seien, gälten folgende im Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 4.12.2001 (BStBl I 2001, 1012 =
SIS 02 02 68) sowie in Abschn. 18 Abs. 4 der
Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 bzw. Abschn. 18 Abs. 5 UStR
2008 formulierten Grundsätze: Soweit der Betreiber einer unter
§§ 3 EEG ff. fallenden Anlage zur Stromgewinnung den
erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und
nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeise, diene
diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen
Anlage durch sonst nichtunternehmerisch tätige Personen sei
daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung
der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine
nachhaltige Tätigkeit und begründe die
Unternehmereigenschaft. Sofern nur gelegentlich Strom in das
allgemeine Stromnetz abgegeben werde, sei der Anlagenbetreiber
nicht Unternehmer.
Für sog. Altanlagen, die - wie im
Streitfall - vor Inkrafttreten des EEG errichtet worden seien,
gälten dagegen folgende Grundsätze des Abschn. 18 Abs. 2
Satz 14 und 15 UStR 2000: Das Betreiben einer Photovoltaikanlage
durch sonst nichtunternehmerisch tätige Personen sei als
nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende
Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststehe, dass
dauernd überschüssiger Strom erzeugt werde, der dann
dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist
werde. Sofern die Photovoltaikanlage ausschließlich oder
überwiegend der eigenen (privaten) Stromerzeugung diene und
nur gelegentlich ein Stromüberschuss entstehe, sei der
Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
Für die Frage, ob i.S. von Abschn. 18
Abs. 2 Satz 14 UStR 2000 dauernd überschüssiger Strom
erzeugt und dieser dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine
Stromnetz eingespeist werde, sei für einen Vergleichszeitraum
von einem Jahr das Verhältnis des selbstproduzierten
Solarstroms zum Jahresstromverbrauch des Betreiberhaushalts zu
ermitteln (Hinweis auf Erlass des Finanzministeriums
Nordrhein-Westfalen vom 16.2.2000, Umsatzsteuerberater - UStB -
2000, 174). Sei danach - wie im Streitfall - zu erwarten, dass
jährlich nicht deutlich mehr Strom durch den Betreiber der
Photovoltaikanlage produziert werde, als er in seinem Haushalt
verbrauche, sei die Unternehmereigenschaft zu verneinen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet.
Die Entscheidung des FG ist jedenfalls im
Ergebnis richtig, so dass die
Revision gemäß § 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen ist.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach
§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine
wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG) ausgeübt werden (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.12.1996 V R 23/93, BFHE 182, 388,
BStBl II 1997, 368 = SIS 97 10 37; vom 28.10.2004 V R 19/04, BFH/NV
2005, 725 = SIS 05 18 57).
a) Der Betrieb einer Photovoltaikanlage
erfüllt diese Voraussetzungen, wenn er als Nutzung eines
Gegenstands (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) der
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Diese Feststellung ist unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu treffen, die für
den Einzelfall charakteristisch sind. Dazu gehört insbesondere
die Art des betreffenden Gegenstands. Wird ein Gegenstand
üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so
ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass
sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher
Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen - wie vorliegend -
seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten
Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung
zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im
letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen,
unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt,
und den Umständen, unter denen die entsprechende
wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird,
eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann,
ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 26.9.1996 Rs.
C-230/94 - Enkler -, Slg. 1996, I-4517, UR 1996, 418, UVR 1996,
338, HFR 1996, 836 = SIS 97 10 36 Randnrn. 24 bis 28).
b) Dem entspricht es, dass nach der
Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der
Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer
nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG
erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.7.1991 V R 86/87, BFHE
165, 116, BStBl II 1991, 776 = SIS 91 18 18).
Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht
abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je
nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder
gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen
können. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten
durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung
zu.
c) Der BFH prüft insoweit als
Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen
Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368 = SIS 97 10 37; in BFH/NV 2005, 725 = SIS 05 18 57).
2. Der Senat lässt im Streitfall - der
einen sog. „Altfall“, nämlich die
Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des EEG betrifft - offen,
ob die Würdigung des FG Bestand haben kann, die Klägerin
habe im Streitjahr 1997 keine nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen ausgeübt.
a) Bedenken bestehen gegen diese
Würdigung insbesondere deshalb, weil das FG ausgeführt
hat, nach den Gesamtumständen habe die Klägerin die
Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen,
unternehmerischen Gründen angeschafft.
Das FG hält damit bei der Würdigung
der Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Klägerin für
maßgeblich, aus welchen Gründen die Solarstromanlage
angeschafft worden ist. Dagegen ist nach Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG für die Frage, ob eine wirtschaftliche
Tätigkeit vorliegt, unerheblich, zu welchem Zweck - und damit
auch aus welchen Gründen - eine Tätigkeit ausgeübt
wird (vgl. auch EuGH-Urteil Enkler in Slg. 1996, I-4517, UR 1996,
418, UVR 1996, 338 = SIS 97 10 36 Randnr. 25, HFR 1996, 836).
b) Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei
ähnlichen Sachverhalten die rechtskräftigen Urteile des
FG Münster vom 5.12.2006 15 K 2813/03 U (EFG 2007, 1114 = SIS 07 13 66) und des FG München vom 25.1.2007 14 K 1899/04 (EFG
2007, 876 = SIS 07 14 15) zu einem anderen Ergebnis als das Urteil
der Vorinstanz gekommen sind.
3. Selbst wenn aber die Klägerin -
entgegen der Auffassung des FG - im Streitjahr 1997 als
Unternehmerin tätig gewesen wäre, so bliebe die Revision
jedenfalls im Ergebnis erfolglos. Denn die Klägerin kann mit
ihrem Klage- und Revisionsantrag (Festsetzung der Umsatzsteuer
für 1997 auf ./. 3.290,74 EUR) jedenfalls deshalb nicht
durchdringen, weil sie die im Streitjahr 1997 erworbene und auf dem
Dach des Hauses installierte Photovoltaikanlage nicht wirksam ihrem
- möglicherweise bestehenden - Unternehmen zugeordnet hat.
a) Ein Unternehmer kann gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich
geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen nur
dann als Vorsteuerbetrag abziehen, wenn diese Lieferungen und
sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer
„für sein Unternehmen ausgeführt“
worden sind.
b) Ist eine Lieferung - wie im Streitfall die
Lieferung der Photovoltaikanlage - sowohl für den
unternehmerischen Bereich - der hier bei der Klägerin als
bestehend unterstellt wird - als auch für den
nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog.
gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht
(vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 11.7.1991 Rs. C-97/90 - Lennartz
-, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730 = SIS 91 23 19;
vom 4.10.1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I-2775, BStBl
II 1996, 392 = SIS 96 01 22; vom 8.3.2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -,
Slg. 2001, I-1831 = SIS 01 06 82; BFH-Urteile vom 31.1.2002 V R
61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813 = SIS 02 06 50; vom
28.2.2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815 = SIS 02 07 76). Er kann den gelieferten Gegenstand
-
|
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
|
-
|
insgesamt seinem nichtunternehmerischen
Bereich zuordnen
|
oder
|
|
-
|
nur teilweise seinem Unternehmen und im
Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
|
c) Die Zuordnung eines Gegenstandes zum
Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung des Unternehmers „bei Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Gegenstandes“ (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813 = SIS 02 06 50,
unter II.1.b; vom 29.8.2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211 = SIS 03 08 74, unter 1.a; EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795, UVR 1992,
19, HFR 1991, 730 = SIS 91 23 19).
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine
Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815 = SIS 02 07 76, unter II.2.).
d) Danach kann im Streitfall eine wirksame
Zuordnung der Photovoltaikanlage zu einem etwa bestehenden
Unternehmen der Klägerin nicht angenommen werden.
aa) Die Klägerin hat die
Photovoltaikanlage ausweislich der ihr erteilten Rechnungen im Mai
und Juni 1997 angeschafft. Den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung
der Photovoltaikanlage in Höhe von 6.497,14 DM hat sie aber
erst mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1997 im
Februar 2002, also knapp fünf Jahre später, geltend
gemacht.
Wenn die Klägerin die Photovoltaikanlage
bei deren Anschaffung im Mai und Juni 1997 ihrem Unternehmen
hätte zuordnen wollen, hätte es nahe gelegen, angesichts
des hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug
zeitnah geltend zu machen. Da dies nicht geschehen ist und bei
Anschaffung der Photovoltaikanlage andere Beweisanzeichen für
deren Zuordnung zum Unternehmen fehlen, kann diese Zuordnung - wie
dargelegt - nicht unterstellt werden.
bb) Entgegen der Ansicht des FG München
(in EFG 2007, 876 = SIS 07 14 15) reicht es insoweit nicht aus,
wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage
und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im
Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom
gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu
wollen. Hinzukommen muss vielmehr die - zeitnahe - Zuordnung der
Anlage zum Unternehmen (vgl. auch Meyer, EFG 2007, 877, 878).
cc) Darauf, dass die
Klägerin im Februar 2002 mit Abgabe ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr konkludent eine
(nachträgliche) Zuordnung der Photovoltaikanlage zu ihrem
Unternehmen vorgenommen hat, kann nicht abgestellt werden. Denn
Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf
den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen
deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung
gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als
Vorsteuerbeträge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom
25.11.2004 V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414 = SIS 05 08 86; BFH-Beschluss vom 10.3.2006 V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364
= SIS 06 26 61).
4. Der Vorsteuerabzug kann der Klägerin
auch nicht aufgrund einer nachträglichen Zuordnung
gemäß § 15a Abs. 1 UStG gewährt werden.
Wenn man - mit dem FG - davon ausgeht, die
Klägerin sei ab 1997 zunächst nichtunternehmerisch
tätig geworden und ferner - mit dem FA - annimmt, sie sei
entsprechend der Regelung in Abschn. 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2
UStR 2005/2008 nach Inkrafttreten des EEG am 1.4.2000 und
Umstellung der Einspeisebedingungen als umsatzsteuerrechtlicher
Unternehmer anzusehen, lägen bei einer solchen Einlage der
privat erworbenen Photovoltaikanlage in ein - hier erst später
entstandenes - Unternehmen die Voraussetzungen für eine
nachträgliche Gewährung des Vorsteuerabzugs
gemäß § 15a Abs. 1 UStG nicht vor.
Denn § 15a Abs. 1 UStG betrifft - ebenso
wie Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - die Berichtigung des
für Investitionsgüter vorgenommenen ursprünglichen
Vorsteuerabzugs. Sie beschränkt sich darauf, das Verfahren
für die Berechnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
festzulegen. Die Regelung kann daher kein Recht auf Vorsteuerabzug
entstehen lassen (EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795, UVR
1992, 19, HFR 1991, 730 = SIS 91 23 19, Rz 12 zu Art. 20 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG). Die Einlage eines für private Zwecke
erworbenen Gegenstandes in ein später entstandenes Unternehmen
eröffnet deshalb keine - anteilige - Vorsteuerentlastung im
Wege einer Vorsteuerberichtigung (vgl. Birkenfeld,
Umsatzsteuer-Handbuch § 191 Rz 181; Heidner in Bunjes/Geist,
UStG, 8. Aufl., § 15a Rz 12; Wagner/Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 15a Rz 54, 111 f.; Hundt-Eßwein in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 15a UStG Rz 41; Welzel in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 109;
Rondorf in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz
123; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 407; Lohse, Die
Zuordnung im Mehrwertsteuerrecht, S. 283 f.; Abschn. 214 Abs. 7
UStR 2005; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 16.4.2007, UR
2008, 353 = SIS 07 19 33).
5. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen braucht der Senat nicht näher darauf
einzugehen, ob die Revision jedenfalls auch deshalb
unbegründet ist, weil im Streitfall als Unternehmer nicht die
aus den Eheleuten K bestehende GbR in Betracht kommt - wovon das FG
ohne nähere Prüfung ausgegangen ist -, sondern allenfalls
der Ehemann K (allein).
Die Klägerin (GbR) wäre nur dann
Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie ihre
Umsätze an die Stadtwerke gemäß den zugrunde
liegenden Vereinbarungen im eigenen Namen ausgeführt
hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2006 V R 36/04,
BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18, unter II.2.,
m.w.N.).
Dafür spricht nichts. Denn die
Abrechnungen der Stadtwerke sind allein an Herrn K und nicht auch
an seine Ehefrau adressiert. Überdies hat den vom FG
erwähnten Vertrag vom 26.7.2000 allein Herr K als
„Eigenanlagen-Betreiber“ geschlossen. Auch die
Erklärung vom 27.7.2000 über die Eigenschaft als
gewerblicher Unternehmer hat allein Herr K unterzeichnet.