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Gemischt genutztes Gebäude, Vorsteuerabzug für Erwerbs- und Umbaukosten

Gemischt genutztes Gebäude, Vorsteuerabzug für Erwerbs- und Umbaukosten: 1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28.9.2006 V R 43/03 (BFHE 215 S. 335, BStBl 2007 II S. 417 = SIS 06 45 68) fest. - 2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1125 = SIS 05 01 77) und vom 22.5.2007 (BStBl 2007 I S. 482 = SIS 07 16 88). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 30.9.2008, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl 2008 I S. 896 = SIS 08 36 29) - Urt.; BFH 22.11.2007, V R 43/06; SIS 08 10 89

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 22.11.2007, V R 43/06
    BStBl 2008 II S. 770
    LEXinform 0587536

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.9.2008
    J.S. in DStZ 6/2008 S. 159
    erl in StuB 5/2008 S. 198
    W.W. in StC 4/2008 S. 11
    H.F.L. in HFR 4/2008 S. 383
    J.W. in BB 19/2008 S. 987
    W.T. in UVR 6/2008 S. 163
Normen
[UStG 1993] § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Brandenburg, 17.10.2005, SIS 06 05 62, Umsatzschlüssel, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 25.4.2019, SIS 19 08 00, Gebäude als Berichtigungsobjekt bei Verwendung nach Baufortschritt: Werden einzelne Gebäudeteile eines in...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Nürnberg 9.3.2015, SIS 15 11 99, Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen, Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes, ...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 18 35, EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für ein gem...
  • BFH 7.5.2014, SIS 14 15 59, Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: 1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäu...
  • BFH 22.8.2013, SIS 13 32 67, Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden: 1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insowe...
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  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 18, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports:...
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  • BFH 28.10.2010, SIS 11 16 02, Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem bereits existierenden Gebäude: ...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BFH 22.7.2010, SIS 10 33 58, EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i...
  • BFH 18.3.2010, SIS 10 27 74, Verwendung eines Grundstücks für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze: 1. Verwendet der Unternehmer e...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Münster 16.2.2010, SIS 10 14 42, Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern, Steuerschätzung: Die mit Geld- und Unterhal...
  • BFH 10.12.2009, SIS 10 12 67, Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen: 1. Bei Baumaßnahmen ist zwischen der Herstellung eines neuen Gebäud...
  • FG Düsseldorf 11.9.2009, SIS 09 39 26, Rechtmäßigkeit einer nach § 15 a UStG durchzuführenden Vorsteuerkorrektur: 1. Die ab 2004 geltende Regelu...
  • BFH 25.3.2009, SIS 09 19 46, Gemischt genutztes Gebäude, Vorsteueraufteilung: 1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sin...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.11.2008, SIS 09 17 74, Nachweis der Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines zu errichtenden Bürogebäudes, Auslegung...
  • BMF 30.9.2008, SIS 08 36 29, Gemischt genutzte Gebäude, Vorsteuerabzug: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der BFH-Urteile ...
  • BFH 13.8.2008, SIS 09 03 07, Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes, Umsatzschlüssel: 1. Wird ein Gebäude ang...
  • BFH 5.3.2008, SIS 08 21 47, Vorsteuerabzug bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäudeteilen: Wie der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit Kaufvertrag vom 21.4.1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück. Gegenstand der Klägerin ist die Vermietung des erworbenen Hauses zu Wohn- und Gewerbezwecken. Dazu waren diverse Um- und Ausbauten notwendig. Der Klägerin entstanden dadurch in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) Baukosten in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM. Mit dem Bauunternehmen hatte die Klägerin eine Festpreisvereinbarung getroffen, so dass die Abrechnungen nicht entsprechend der einzelnen Gewerke erfolgten, sondern nach Baufortschritt.

 

Nach der Fertigstellung des Gebäudes vermietete die Klägerin ab September 1997 das Keller- und das Erdgeschoss mit einer Fläche von insgesamt 186,71 qm an gewerblich tätige Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Die im Obergeschoss und im Dachgeschoss befindlichen vier Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 250,61 qm vermietete sie umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Bezogen auf die erzielte Gesamtmiete betrugen der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus der Vermietung der Gewerbeflächen 59,07 % und der Anteil der umsatzsteuerfreien Umsätze aus der Vermietung der Wohnungen 40,93 %.

 

In den Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 machte die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von … DM (1996) und in Höhe von … DM (1997) geltend. Diese Beträge beruhten auf einer Aufteilung der insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Mietumsätze (59,07 %) zu den umsatzsteuerfreien Mietumsätzen (40,93 %).

 

Der Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 13.11.1997, die einen Überschuss in Höhe von … DM auswies, stimmte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) am 20.11.1997 gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zu. Der Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 27.5.1998, die einen Überschuss in Höhe von … DM auswies, stimmte das FA am 10.6.1998 gemäß § 168 Satz 2 AO zu.

 

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die von der Klägerin gewählte Vorsteuer-Aufteilungsmethode sei keine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Vielmehr seien die Vorsteuerbeträge auf der Grundlage des Verhältnisses der Grundflächen aufzuteilen. Dem entsprechend würden nur 43,64 % - statt 59,07 % - der Vorsteuerbeträge als abziehbar berücksichtigt.

 

Das FA folgte der Auffassung der Prüferin und setzte die Umsatzsteuer 1996 und 1997 durch zwei Bescheide vom 5.2.1999 entsprechend fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, da die Vorsteuerbeträge - wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei - aufgrund der Abrechnung nach dem Baufortschritt nicht eindeutig der (späteren) umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes einerseits sowie der umsatzsteuerbaren, aber umsatzsteuerfreien Nutzung des Gebäudes andererseits zugeordnet und damit aufgeteilt werden könnten, habe die Klägerin die nichtabziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel ermittelt. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17.8.2001 V R 75/00 (BFH/NV 2002, 227 = SIS 02 51 85) als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anerkannt.

 

Ohne Erfolg berufe sich das FA darauf, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG auf solche Gebäudeteile zu beschränken sei, die tatsächlich gemischt genutzt würden. Dies widerspreche nämlich dem Gesetz. Denn nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG sei der Unternehmer berechtigt, die nicht abziehbaren Teilbeträge der Vorsteuer zu schätzen. Beschränkungen, wie sie das FA aufstellen wolle, sehe die Regelung nicht vor. Der Umsatzschlüssel sei - wie dargestellt - eine zulässige Schätzungsmethode.

 

Das Urteil ist in EFG 2006, 380  = SIS 06 05 62veröffentlicht.

 

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trägt zur Begründung vor, entgegen der Auffassung des FG hätten die Voraussetzungen für die Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG nicht vorgelegen. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge durch eine Schätzung zu ermitteln.

 

Die Darlegung des FG treffe nicht zu, es sei unstreitig, dass die Vorsteuerbeträge nicht eindeutig der (späteren) umsatzsteuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes einerseits sowie der umsatzsteuerfreien Nutzung des Gebäudes andererseits zugeordnet und damit aufgeteilt werden könnten. Auch bei einer Abrechnung nach Baufortschritt könnten die Eingangsleistungen und damit die Vorsteuerbeträge den einzelnen Gebäudeteilen (Gewerbeflächen einerseits und Wohnflächen andererseits) zugeordnet werden. Dies treffe beispielsweise auf Heizkörper und Fenster zu.

 

In Fällen gemischt genutzter Grundstücke dürfe eine Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 UStG nur erfolgen, soweit es sich um Vorsteuerbeträge handele, die auf tatsächlich gemischt genutzte Gebäudeteile (z.B. Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss) entfielen. Diese Auffassung werde auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 24.11.2004 IV A 5 - S 7306 - 4/04 (BStBl I 2004, 1125 = SIS 05 01 77) vertreten.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Sie ist der Auffassung, dass sie eine einheitliche, nicht in Teilen geschuldete Leistung, nämlich die „Sanierung des gemischt genutzten Gebäudes“, bezogen habe. Diese Eingangsleistung in Form der umfassenden Sanierung des Gebäudes sei insofern wirtschaftlich zu vergleichen mit der Herstellung eines Gebäudes. Es widerspreche jeglichen Praktikabilitätsgrundsätzen, diese Eingangsleistung dann auch noch aufteilen zu müssen, z.B. hinsichtlich der Fenster.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge für Lieferungen und Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

 

2. Ausgeschlossen ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer eine für sein Unternehmen bezogene Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

 

a) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68):

 

Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden. Betreffen z.B. die Erhaltungsaufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug in vollem Umfang gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus.

 

b) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Er folgt nicht der Auffassung des BMF im Schreiben vom 22.5.2007 IV A 5 - S 7306 - 7/03 (BStBl I 2007, 482 = SIS 07 16 88), wonach die Grundsätze des bezeichneten Urteils über den entschiedenen „Einzelfall“ hinaus nicht anzuwenden sind.

 

Das BMF weist in dem Schreiben zwar zutreffend darauf hin, dass Herstellungskosten eines Gebäudes - ebenso wie Erhaltungsaufwendungen - regelmäßig aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen bestehen, die für sich betrachtet einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet oder auf mehrere unterschiedliche Nutzungen aufgeteilt werden können. Gleichwohl muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Verwendung des Gegenstands selbst und der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands unterschieden werden, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68, unter II.2.b im Einzelnen dargelegt hat.

 

Soweit das BMF die „vom BFH vorgenommene Versagung der direkten Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmten Gebäudeteilen und die damit einhergehende Unterscheidung zur Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ tadelt, trifft dies offensichtlich nicht den vom BFH entschiedenen Fall. Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen jeweils die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Gegenstands, bei einem Gebäude also dieses einheitliche Gebäude und nicht „bestimmte Gebäudeteile“. Werden lediglich solche „bestimmte Gebäudeteile“ angeschafft oder hergestellt, so sind sie der jeweilige Gegenstand (soweit die Beurteilung als Erhaltungsaufwand am Gebäude nicht eingreift). Über einen solchen Fall hatte der BFH nicht zu entscheiden.

 

Der Meinung des BMF, die unterschiedliche Behandlung von ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits, sei „in sich widersprüchlich“, ist deshalb nicht zu folgen.

 

Abgesehen von dem divergierenden Ausgangspunkt des BMF zum angegriffenen BFH-Urteil erscheint auch die vom BMF aufrechterhaltene Methode im Schreiben in BStBl I 2004, 1125 = SIS 05 01 77 nicht ohne weiteres mit den mit der Neuregelung des § 15a Abs. 3 Satz 2 UStG (BGBl I 2006, 1972) - zusammengefasstes Berichtigungsobjekt - verfolgten Vereinfachungszielen des Gesetzgebers vereinbar.

 

c) Um welche Aufwendungen es sich im Streitfall handelt, lässt sich dem Urteil des FG nicht entnehmen. Auch der Bericht über die durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 9.9.1998, auf den in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wird, erwähnt lediglich „diverse Um- und Ausbauten“ mit Baukosten in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM.

 

Nach der Revisionserwiderung der Klägerin waren die ausgeführten Arbeiten so umfangreich, dass sie mit der Herstellung eines Gebäudes vergleichbar sein könnten.

 

3. Das FG wird die entsprechenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.

 

4. Falls es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst und nicht um (bloße) Erhaltungsaufwendungen handelt, wird das FG zu beachten haben, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Das gilt zugunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.11.2004 V B 173/03, BFH/NV 2005, 584 = SIS 05 16 21; BFH-Urteile vom 2.3.2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729 = SIS 06 35 36; in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68, unter II. 4.).

 

Im Streitfall sind die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nach Zustimmung durch das FA gemäß § 168 Satz 2 AO als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung bestandskräftig geworden.