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Gebäudeerrichtung, Zahlungen des Mieters, Vorsteuerabzug, Aufteilung

Gebäudeerrichtung, Zahlungen des Mieters, Vorsteuerabzug, Aufteilung: Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen. - Urt.; BFH 15.10.2009, XI R 82/07; SIS 09 36 66

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 15.10.2009, XI R 82/07
    BStBl 2010 II S. 247
    LEXinform 0588783

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.1.2010
    -/- in NWB 50/2009 S. 3891
    erl in StuB 24/2009 S. 932
    M.V. in BFH/PR 2/2010 S. 67
    wt in UVR 2/2010 S. 40
    J.G. in AktStR 1/2010 S. 105
    W.v.E. in HFR 3/2010 S. 284
    D.G. in DStZ 6/2010 S. 179
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 17
[UStG 1999] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 22.10.2007, SIS 08 06 76, Vorsteuerabzug, Gemischtgenutztes Grundstück, Aufteilung, Umsatzschlüssel, Nebenkosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 20.1.2022, SIS 22 03 63, Insolvenz, Vorsteuerabzug aus Leistungen als Konkursverwalter: 1. Dem Steuerpflichtigen steht als Insolve...
  • FG Münster 20.1.2022, SIS 22 02 58, Vorsteuerabzug aufgrund von als Insolvenzverwalter an die Schuldnerin erbrachten Leistungen im Zusammenha...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 07 67, Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsch...
  • FG Münster 4.5.2020, SIS 20 11 89, Vorsteuerabzug, Insolvenzverfahren, Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortfüh...
  • FG Münster 7.11.2019, SIS 19 20 06, Vorsteuerabzug aus Umbaumaßnahmen für Praxisräume: Die Stpfl. ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum A...
  • Niedersächsisches FG 30.1.2019, SIS 19 07 62, Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare Zuschüsse der Gesellschafter: F...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 5.9.2013, SIS 13 29 90, Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen: Der Betreiber einer Spielhalle ka...
  • BFH 24.4.2013, SIS 13 20 22, Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder meh...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 11.7.2012, SIS 13 01 92, Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur beabsichtigten steuerpflichtigen Nutz...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 16 16, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage, Neueindeckung des Daches ei...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 24 86, Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung: Errichtet eine Gemeinde eine Stromle...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 12.12.2011, SIS 11 41 62, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2011: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 18, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports:...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 19, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweit...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 20, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches ei...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Sächsisches FG 16.3.2010, SIS 10 30 32, Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde, Vors...
  • Niedersächsisches FG 21.12.2009, SIS 10 16 97, Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Bau einer Photovoltaikanlage: 1. Für Aufwendungen anlässlich ...

I. Streitig ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, errichtete auf einem von ihr erworbenen Grundstück einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie ab 1.8.2002 für monatlich 1.570 EUR an Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Das Obergeschoss vermietete sie ebenfalls ab 1.8.2002 für monatlich 750 EUR unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an einen ihrer beiden Gesellschafter, der darin ein Ingenieurbüro unterhielt; weiterhin wurde die Vorauszahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbart.

 

Ferner schloss die Klägerin mit einem benachbarten Apotheker eine Vereinbarung, wonach dieser für die Ansiedlung von Arztpraxen für einen beschränkten Zeitraum ein Entgelt zahlte. Dieses betrug im Jahr 2002 netto 4.414 EUR und im Jahr 2003 netto 10.596 EUR. Die Klägerin behandelte die Zahlungen als steuerpflichtig.

 

In den Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 machte sie Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus in Höhe von 25.795,83 EUR (2002) und 341,19 EUR (2003) geltend. Diese hatte sie anhand des Verhältnisses der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ermittelt, wobei sie die Zahlungen des Apothekers einbezog.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) stimmte der Umsatzsteuererklärung für 2002 zunächst zu. Unter dem Datum des 7.10.2004 erließ er einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2002 sowie einen Erstbescheid für 2003, in denen er die Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzflächen aufteilte. Im Einspruchsverfahren wurde Einvernehmen über die Höhe der aufzuteilenden Vorsteuerbeträge (46.092,62 EUR in 2002 und 614,21 EUR in 2003) erzielt. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

 

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, die Vorsteuerbeträge seien nach den mit dem Anbau erzielten Umsätzen aufzuteilen. Dabei seien auch die Zahlungen des Apothekers einzubeziehen. Diese seien an die Vermietung geknüpft und der Anbau wäre ohne die Vereinbarung mit dem Apotheker nicht errichtet worden.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (die Entscheidung ist abgedruckt in EFG 2008, 260 = SIS 08 06 76). Die Ansiedlung einer Arztpraxis in der Nähe der Apotheke gegen Entgelt sei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzlicher mit der Gewerbefläche erzielter Umsatz erscheine und nicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerbefreit sei. Die Vorsteuerbeträge teilte das FG im Verhältnis der steuerfreien Umsätze „Vermietung Arztpraxis“ zu den steuerpflichtigen Umsätzen „Vermietung Ingenieurbüro und Zahlungen Apotheker“ auf.

 

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es müsse auf das Verhältnis der mit dem bezogenen Gegenstand bewirkten Umsätze abgestellt werden. Dabei komme es nur auf die durch unmittelbare Nutzung erzielten und nicht auf eventuelle anlässlich der Nutzung anfallende weitere Erlöse an. Die Zahlungen des Apothekers seien daher nicht zu berücksichtigen.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Die Klägerin hat sich nicht geäußert.

 

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Zahlungen des Apothekers sind zwar vom FG zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.2.1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705 = SIS 92 16 24). Sie sind aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt.

 

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

 

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. ausgeschlossen für die Lieferungen von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Da der Anbau zur Ausführung teils steuerpflichtiger und teils steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet wird, ist der nicht abziehbare Teil der Vorsteuerbeträge zu ermitteln, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt; das FA - und damit auch das FG - können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3.5.2005 V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641 = SIS 05 37 89). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 17.8.2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833 = SIS 01 14 07, und vom 18.11.2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503 = SIS 05 17 00).

 

b) § 15 UStG beruht auf Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden“.

 

Aus dieser Formulierung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen müssen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8.6.2000 Rs. C-98/98 - Midland Bank -, Slg. 2000, I-4177, UR 2000, 342 = SIS 00 09 97, Randnrn. 20 f. und 30).

 

Mit diesen Grundsätzen ist das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Eingangsumsätzen mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung nicht vereinbar (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833 = SIS 01 14 07, unter II.1.a, und vom 9.11.2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b aa).

 

2. Die Zahlungen des Apothekers stehen im Streitfall in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung des Anbaus.

 

Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus stehen vielmehr in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang nur mit den Entgelten, die aus der Vermietung von Räumen des Anbaus an das Ingenieurbüro bzw. an die Ärzte erzielt wurden. Dass die von der Klägerin gegenüber dem Apotheker erbrachte Leistung einer dauerhaften Ansiedlung einer Arztpraxis nicht ohne die vorherige Errichtung des Anbaus möglich war, begründet einen lediglich mittelbaren Zusammenhang.

 

Unerheblich ist auch, dass die Klägerin bereits von Anbeginn die Zahlungen des Apothekers in ihre Investitionsentscheidung einstellte. Denn insoweit handelt es sich nur um einen (mit)verfolgten Zweck, auf den es nach der Rechtsprechung letztlich nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-4177, UR 2000, 342 = SIS 00 09 97, Randnr. 20).

 

3. Die Zahlungen des Apothekers sind daher entgegen der Auffassung des FG bei der Aufteilung der bei den Eingangsumsätzen angefallenen Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel nicht zu berücksichtigen. Ausgehend von den Feststellungen des FG errechnen sich die abziehbaren Vorsteuerbeträge danach wie folgt:

 

 

 2002

2003

steuerfreie Umsätze

 

 

 

 

Arztpraxis

5 x 1.570 EUR

= 7.850 EUR

12 x 1.570 EUR

= 18.840 EUR

steuerpflichtige Umsätze

 

 

 

 

Ingenieurbüro

5 x 750 EUR

= 3.750 EUR

12 x 750 EUR

= 9.000 EUR

Umsätze insgesamt

 

11.600 EUR

 

27.840 EUR

 

 

 

 

 

Anteil steuerfreier Umsätze

 

67,67 %

 

67,67 %

Anteil steuerpflichtiger Umsätze

 

32,33 %

 

32,33 %

aufzuteilende Vorsteuerbeträge

 

46.092,62 EUR

 

614,21 EUR

abzugsfähig 32,33 v.H.

 

14.901,74 EUR

 

198,57 EUR

Vorsteuern lt. FA

 

15.308,58 EUR

 

204,71 EUR

 

Nachdem das FA bereits höhere Vorsteuerbeträge berücksichtigt hat und das FG die Zahlungen des Apothekers zu Recht als steuerpflichtig behandelt hat, war die Klage auf Abzug weiterer Vorsteuerbeträge abzuweisen.