Freiberufler KapGes, Beteiligung an Freiberufler PersGes, Abfärbung: Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. - Urt.; BFH 8.4.2008, VIII R 73/05; SIS 08 24 22
I. Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ist eine Rechtsanwalts-Sozietät in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR).
Gesellschafter waren bis zum 31.12.1994 die
Rechtsanwälte S, Pf, B und G. Mit Wirkung zum 1.1.1995
veräußerten die Gesellschafter S und Pf ihre
Gesellschaftsanteile an die C-GmbH und traten sie zugleich
ab.
Im Kaufvertrag vom 15.12.1994 stimmten die
Gesellschafter B und G dem Verkauf und der Abtretung dieser Anteile
zu. Die Gesellschafter waren ab dem 1.1.1995 danach wie folgt
beteiligt: C-GmbH zu 79 %, B zu 20 % und G zu 1 %.
Die Gesellschafter der C-GmbH sollten
über eine entsprechende Gewinnbeteiligung an der Klägerin
einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten, dass sie der
Klägerin die Gelegenheit dazu verschaffte, in
größerem Umfang Mandate aus ihrem Mandantenstamm zu
übernehmen bzw. zu erwerben.
Die Klägerin erklärte für
die Streitjahre 1995 bis 1998 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Anschluss an eine
Außenprüfung erließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter dem 7.8.2000
erstmals Bescheide über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag für diese Jahre. In der Folgezeit gab
die Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001
Gewerbesteuererklärungen ab, denen das FA u.a. mit
Gewerbesteuermessbescheid für 1999 vom 12.2.2001
folgte.
Gleichwohl legte die Klägerin gegen
die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1995 bis
1999 Einspruch ein und erhob nach deren Zurückweisung
(Einspruchsentscheidung vom 17.7.2002) Klage, mit der sie u.a.
geltend machte, entsprechend dem sog. Klinik-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluss vom 10.11.1999 2
BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160 = SIS 99 23 42),
wonach die Umsatzsteuerpflicht eines Unternehmens nicht allein von
dessen Rechtsform abhängig gemacht werden dürfe,
könne auch die C-GmbH, deren Gesellschafter bzw.
Geschäftsführer ausschließlich Rechtsanwälte
und/oder Steuerberater seien, nicht allein wegen ihrer Eigenschaft
als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig gemäß
§ 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sein. Deshalb
könne deren Beteiligung auch nicht auf ihre, der
Klägerin, Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG abfärben. Die C-GmbH sei zudem nicht mitunternehmerisch
beteiligt. Vielmehr handele es sich nur um eine „faktische
stille Beteiligung“. Sie sei weder als Gesellschafterin im
Innen- noch im Außenverhältnis aufgetreten, zumal sie
als Steuerberatungsgesellschaft auch keine Rechtsberatung betreiben
dürfe. Nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen
stehe ihr deswegen auch kein Stimmrecht zu. Schließlich sei
sie auch nicht in den Gesellschafterversammlungen vertreten gewesen
und sie habe ebenso wenig ihre Rechte aus § 233 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) wahrgenommen. Mithin könne sie auch
nicht als „berufsfremde Person“ zu einer
Gewerbesteuerpflicht der Klägerin führen.
Der Kaufvertrag zwischen den
Gesellschaftern S und Pf sowie der C-GmbH sei gemäß
§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen
Verstoßes gegen § 59a Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie gegen Art. 1 § 1
i.V.m. § 3 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nichtig.
Mangels wirksamer Beteiligung der C-GmbH an der GbR sei diese somit
niemals Mitunternehmerin geworden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
in EFG 2005, 1373 = SIS 05 35 71 veröffentlichtem Urteil als
unbegründet ab.
Mit der - vom FG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die
Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Sachsen-Anhalt sowie die Gewerbesteuer-Messbescheide für
1995 bis 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
17.7.2002 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und war
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise die von der Klägerin erzielten
Einkünfte als gewerbliche qualifiziert und im Ergebnis
zutreffend weder die Zuordnung der von
Freiberufler-Kapitalgesellschaften erzielten Einkünfte als
gewerbliche noch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG als verfassungswidrig beurteilt.
1. Eine Personengesellschaft entfaltet nur
dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien
Berufes i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.2007 VIII R 77/05,
BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; vom 15.5.1997 IV R 33/95, BFH/NV
1997, 751 = SIS 97 21 31, m.w.N.; vom 11.6.1985 VIII R 254/80, BFHE
144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16), denn die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können
nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den
natürlichen Personen erfüllt werden. Für eine
selbstständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG ist die persönliche Berufsqualifikation und eine
berufsbezogene Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend.
Um die Merkmale eines freien Berufes zu erfüllen, müssen
die Gesellschafter zumindest in ihrem Bereich leitend und
eigenverantwortlich tätig sein (BFH-Urteile vom 23.11.2000 IV
R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 = SIS 01 04 58; in
BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75).
Insbesondere reichen eine rein
kapitalmäßige Beteiligung und die bloße
Beschaffung von Aufträgen nicht aus (vgl. auch Verfügung
der Oberfinanzdirektion - OFD - Hannover vom 1.7.2007 G 1401 - 24 -
StO 252 = SIS 07 28 87, ESt-Kartei Niedersachsen, § 18 EStG
Nr. 15).
Übt ein Gesellschafter keinen freien
Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht
unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als
Gewerbebetrieb. Der gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG
nur entsprechend anwendbare § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG muss
personenbezogen (subjektiv) ausgelegt werden, weil im Rahmen des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die persönliche
Arbeitsleistung des Berufsträgers entscheidend und der
Kapitaleinsatz nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter
diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Eine Aufteilung der Einkünfte in
freiberufliche und - für den Berufsfremden - in solche aus
Gewerbebetrieb scheidet aus (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53 =
SIS 08 04 75; vom 5.10.1989 IV R 120/87, BFH/NV 1991, 319; vom
9.10.1986 IV R 235/84, BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124 = SIS 87 01 51, und in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; ferner
in BFH/NV 1997, 751 = SIS 97 21 31; in BFHE 193, 482, BStBl II
2001, 241 = SIS 01 04 58; BFH-Beschluss vom 3.12.2003 IV B 192/03,
BFHE 204, 290, BStBl II 2004, 303 = SIS 04 05 89; Stuhrmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz E 10, A 124 und
126; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 185).
Der Beteiligung eines Berufsfremden
gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation
der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss
in BFHE 204, 290, BStBl II 2004, 303 = SIS 04 05 89; dazu
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 19.4.2004 1 BvR 549/04).
Eine GmbH erzielt in vollem Umfang
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. § 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ).
Sie kann keine freiberufliche Einkünfte
beziehen, selbst wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch
ihre(n) Geschäftsführer, der Art nach
ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese
als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche
Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit
besitzen.
Eine GmbH ist deshalb einkommensteuer- und
gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit
einer Personengesellschaft als „berufsfremde
Person“ zu werten.
Es ist unzulässig, bei der Besteuerung
der GmbH als solcher durch sie hindurch zu greifen. Ebenso scheidet
ein derartiger Durchgriff bei der Beurteilung der Tätigkeit
einer Personengesellschaft aus, an der eine GmbH mitunternehmerisch
beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.3.2007 VIII R 64/05, BFHE
217, 497, BStBl II 2007, 639 = SIS 07 23 57; vom 27.3.2007 VIII R
28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699 = SIS 07 25 22; vom
19.12.2007 VIII R 13/05, BFH/NV 2008, 669 = SIS 08 11 79, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt; vom 18.3.2004 III R
25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787 = SIS 04 22 19; vom
1.8.1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15; vom 17.1.1980 IV R 115/76, BFHE 130, 58, BStBl II 1980, 336
= SIS 80 01 82; BFH-Beschluss vom 9.4.1987 VIII B 94/86, BFH/NV
1987, 509; ferner Beschluss des BVerfG vom 21.6.2006 2 BvL 2/99,
BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, Rz 115).
Da die C-GmbH selbst gewerblich und nicht
freiberuflich tätig war (vgl. § 8 Abs. 2 KStG; Frotscher
in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Freiburg 1978 ff., § 8 Rz 51;
ferner Korn in Korn, § 18 EStG Rz 7), ist auch die
Klägerin somit insgesamt gewerbesteuerpflichtig geworden.
2. Voraussetzung der Abfärbewirkung nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG ist jedoch, dass
der Berufsfremde ebenfalls die Stellung eines Mitunternehmers inne
hat (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442,
BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25; in BFHE 193, 482, BStBl II 2001,
241 = SIS 01 04 58; in BFH/NV 1997, 751 = SIS 97 21 31; in BFHE
148, 42, BStBl II 1987, 124 = SIS 87 01 51). Das ist hier der
Fall.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer
Personengesellschaft auch Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG. Mitunternehmer ist er vielmehr nur dann, wenn er
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich
vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann
und ein Mitunternehmerrisiko trägt.
Mitunternehmerrisiko bedeutet
gesellschaftsrechtliche Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines
Unternehmens. Im Regelfall wird dieses Risiko durch die Beteiligung
am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des
Anlagevermögens, einschließlich eines
Geschäftswertes, vermittelt.
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem
Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend ist
indes bereits die Möglichkeit zur Ausübung von
Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und
Widerspruchsrechten angenähert sind, die z.B. den
gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB
entsprechen. Da der gesetzlich nicht näher erläuterte
Begriff des Mitunternehmers einer abschließenden Definition
nicht zugänglich ist, können die Merkmale der
Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im
Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein, sog.
Typusbegriff (BFH-Urteil in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, 275
= SIS 97 07 15). Deshalb kann z.B. ein geringeres Initiativrecht
durch ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko
ausgeglichen werden. Allerdings müssen beide Merkmale
vorliegen. Ob das zutrifft ist unter Berücksichtigung aller
die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt
bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteile vom
25.4.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76; vom 17.5.2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839 = SIS 06 38 37, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10.5.2007 IV R 2/05,
BStBl II 2007, 927 = SIS 07 36 02, zur Beteiligung einer
Genossenschaft im Rahmen einer stillen (Innen-)Gesellschaft).
Die Kriterien für die Annahme einer
freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von
einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV
1991, 319; in BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124 = SIS 87 01 51;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 42; Schoor, Steuerliche
Betriebsprüfung 2000, 225 und 530).
Ebenso wenig muss die Gesellschaft nach
außen hin als solche auftreten. Es reicht, dass zwischen den
Beteiligten eine Innengesellschaft besteht. Auch insoweit bestehen
hinsichtlich der Beurteilung der Mitunternehmerkriterien
grundsätzlich keine Besonderheiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE
148, 42, BStBl II 1987, 124 = SIS 87 01 51).
Auch wenn eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit nicht vorgenommen wird, so reichen in der Regel zur
Annahme einer Mitunternehmerinitiative bereits die bloßen
Kontrollbefugnisse nach § 716 Abs. 1 BGB aus, insbesondere bei
einem stark ausgeprägten Mitunternehmerrisiko (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15; in
BFH/NV 1991, 319; in BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124 = SIS 87 01 51; vom 19.2.1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602 =
SIS 81 19 13; Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 769 = SIS 84 21 08).
b) Die Mitunternehmerstellung der C-GmbH kann
allerdings nicht bereits aufgrund der entsprechenden gesonderten
Feststellung im Rahmen der bestandskräftig gewordenen
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide für
die Streitjahre angenommen werden.
Bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7
GewStG eigenständig und ohne Bindung an den
Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile
vom 20.4.2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375 = SIS 06 45 67; vom 17.12.2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699
= SIS 04 22 13; vom 21.9.2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II
2001, 299 = SIS 01 02 63; vom 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185,
177, BStBl II 1999, 401 = SIS 98 07 37).
c) Das FG ist, wie sich aus seiner
Gesamtwürdigung ergibt, indes zu Recht nicht von einer
bloßen Innengesellschaft, sondern von einer im Rahmen einer
Außengesellschaft bestehenden Mitunternehmerstellung der
C-GmbH ausgegangen.
d) Nach den mit zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf
vertretbaren Erwägungen beruhenden Feststellungen des FG, die
den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden (vgl. dazu
z.B. BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491 = SIS 07 19 25, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung), ist die C-GmbH
ausweislich des Kaufvertrags vom 15.12.1994 durch den Erwerb sowie
die gleichzeitige Abtretung der Mitunternehmeranteile von den
vormaligen Gesellschaftern S und Pf uneingeschränkt in deren
Rechtsstellung eingetreten, und zwar insbesondere auch in deren
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an dem Haftungsrisiko.
Zu Recht hat es das FG als unerheblich
angesehen, ob die C-GmbH von den ihr nach § 716 BGB
zustehenden Kontroll- und Informationsrechten tatsächlich
Gebrauch gemacht hat. Gleiches gilt hinsichtlich der von der
Klägerin behaupteten unterlassenen Inanspruchnahme der der
C-GmbH als eingetretener Gesellschafterin zustehenden Stimmrechte.
Denn es genügt die bloße Möglichkeit zur
Ausübung von Rechten, die den Stimm-, Kontroll- und
Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten
nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen
Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH-Urteil
vom 4.11.1997 VIII R 18/95, BFHE 185, 153, BStBl II 1999, 384 = SIS 98 12 17).
Zwar ist ein Ausschluss des Stimmrechts,
soweit nicht in die Gesellschafterstellung eingegriffen wird,
zivilrechtlich zulässig (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches
Gesetzbuch, 67. Aufl., § 705 Rz 2 und 16; Vor § 709 Rz
12; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14.5.1956 II ZR
229/54, BGHZ 20, 336) und auch steuerrechtlich bei einer
Komplementär-GmbH als zulässig angesehen worden (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15).
Allerdings hat der BFH im Urteil vom 11.10.1988 VIII R 328/83 (BFHE
155, 514, BStBl II 1989, 762 = SIS 89 09 14) die
Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten verneint, wenn dieser
in der Gesellschafterversammlung nicht mitstimmen darf und auch
sein Widerspruchsrecht nach § 164 HGB abbedungen ist. In
Abgrenzung dazu hat der BFH im Urteil vom 7.11.2000 VIII R 16/97
(BFHE 193, 542, BStBl II 2001, 186 = SIS 01 02 62) die
Mitunternehmerstellung minderjähriger Kinder bejaht, weil
ihnen jedenfalls in allen wesentlichen Fragen der Gesellschaft ein
Stimmrecht bzw. Widerspruchsrecht verblieben war; ferner zur
begrenzten Abdingbarkeit von Rechten eines Kommanditisten
BFH-Urteil vom 27.1.1994 IV R 114/91 (BFHE 174, 219, BStBl II 1994,
635 = SIS 94 14 25).
Einen gesellschaftsvertraglichen Ausschluss
des Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechts zu Lasten der C-GmbH
hat das FG indes nicht festgestellt. Insoweit hat die Klägerin
auch keine Verfahrensrügen erhoben.
e) Aus dem Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08 kann
hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen einer
mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als
Berufsfremder an einer isoliert betrachtet freiberuflich
tätigen Personengesellschaft keine von der bisherigen
Rechtsprechung abweichende Einkünftequalifizierung hergeleitet
werden. Der Große Senat hat hinsichtlich der Frage, ob eine
Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreibt, allein
auf deren Tätigkeit, wie sie sich in der gemeinschaftlichen
Betätigung ihrer Gesellschafter widerspiegelt, abgestellt
(ferner Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom
3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 621 = SIS 95 19 11; vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 =
SIS 05 31 02, zur sog. Zebragesellschaft, wonach grundsätzlich
für die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der
Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft
maßgeblich ist, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit
der Gesellschaft, d.h. der Gesellschafter in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit, verwirklicht wird;
ferner BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl
II 1998, 328 = SIS 97 11 45). Daraus kann indessen nicht
geschlossen werden, dass ein mitunternehmerisch beteiligter
berufsfremder Gesellschafter die Art der Leistungen einer
freiberuflichen Personengesellschaft gleichermaßen nicht
ändere, weil die Personengesellschaft trotz berufsfremder
Beteiligung am Markt nur freiberufliche Leistungen erbringe (dazu
Nachweise bei Stuhrmann, a.a.O., § 18 Rz A 125 Fn 18, so dass
die Gesellschaft unverändert freiberufliche Einkünfte
erziele und erst bei dem beruflich nicht entsprechend
qualifizierten Mitgesellschafter eine Umqualifizierung in
gewerbliche Einkünfte erfolgen dürfe. Die Annahme, dass
die Beteiligung eines Berufsfremden die Gewerblichkeit der
Einkünfte der Personengesellschaft selbst indiziert, ist
sachgerecht; denn - wie ausgeführt - wird in einem solchen
Fall die von der Personengesellschaft entfaltete Tätigkeit
nicht mehr von der individuellen persönlichen und als
freiberuflich zu qualifizierenden Tätigkeit aller
Gesellschafter geprägt, sondern beruht auf unternehmerischen
Grundsätzen (zutreffend Stuhrmann, a.a.O., § 18 Rz A 126,
m.w.N. in Fn 20; ferner Korn in Korn, § 18 EStG Rz 7).
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Eintritt der C-GmbH in die Klägerin als
Rechtsanwalts-Sozietät standes- oder gesetzwidrig war; denn
die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte der
Sozietät richtet sich insoweit nach den §§ 40, 41
Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
a) Nach § 40 AO ist es unerheblich, ob
ein Verhalten, welches den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz
oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder
Verbot verstößt. Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam,
so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und
solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses
Rechtsgeschäftes gleichwohl eintreten und bestehen lassen
(§ 41 Abs. 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 28.2.2002 V R 19/01,
BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950 = SIS 02 08 72; in BFHE 197, 442,
BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25; vom 7.11.1989 VII R 115/87, BFHE
159, 238, BStBl II 1990, 251 = SIS 90 05 51; Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124,
43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63; Beschluss des BVerfG vom
12.4.1996 2 BvL 18/93, NJW 1996, 2086 = SIS 97 10 79, wonach §
40 AO als Klarstellung einer sich aus dem Prinzip der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit ergebende Rechtsfolge
verfassungsmäßig ist).
b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des FG ist die C-GmbH
uneingeschränkt in die Gesellschafterstellung der
ausgeschiedenen Gesellschafter S und Pf eingetreten und hat nicht
nur rechtlich, sondern auch tatsächlich an den Gewinn- bzw.
Verlustzuweisungen teilgenommen und auch das Haftungsrisiko
mitgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten dieses
wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung der C-GmbH nicht
hätten gelten bzw. bestehen lassen wollen, hat das FG nicht
festgestellt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteile vom
14.6.2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181 = SIS 05 48 21; vom
13.5.1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355 = SIS 98 55 71;
BFH-Beschluss vom 3.3.1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II
1998, 401 = SIS 98 14 46).
Im Gegenteil hat die Klägerin im Rahmen
der jährlichen Gewinnverteilung bei der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung der C-GmbH jeweils die ihr
zustehenden Gewinnanteile zugerechnet. Wäre sie von einer
lediglich typisch stillen Beteiligung ausgegangen, so hätte
sie keinen Gewinnanteil zugerechnet, sondern in Höhe der
Gewinnquote der C-GmbH im Rahmen der Gewinnermittlung diesen
Gewinnanteil jeweils als Betriebsausgaben abgezogen (vgl.
Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20
Rz F 33).
4. Der Senat teilt nicht die
verfassungsrechtlichen Bedenken des FG und die von der
Klägerin ebenfalls vorgetragenen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und der
Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, und sieht
angesichts der gefestigten höchstrichterlichen,
verfassungsgerichtlich bestätigten und von der ganz
herrschenden Meinung im Schrifttum geteilten Rechtsprechung eine
erneute grundsätzliche Überprüfung nicht als geboten
an. Es kann dahin gestellt bleiben, ob für die Geltendmachung
dieser Einwendungen überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis
besteht, weil die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide
insgesamt „im Hinblick auf die anhängigen Verfahren
vor dem BVerfG“ nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
vorläufig ergangen sind (dazu BFH–Beschluss vom
22.3.1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506 = SIS 96 20 91; BFH–Urteil vom 16.2.2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323
= SIS 05 32 30, ständige Rechtsprechung).
a) Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die
Entscheidung des Gesetzgebers, die Tätigkeit jeder
Kapitalgesellschaft als gewerblich zu qualifizieren, nicht gegen
den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
verstößt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 290, BStBl II
2004, 303 = SIS 04 05 89, m.w.N.; dazu Nichtannahmebeschluss des
BVerfG vom 19.4.2004 1 BvR 549/04, nicht veröffentlicht - n.v.
- ).
Insbesondere ist aus dem zur
Rechtsformneutralität im Umsatzsteuerrecht ergangenen
Beschluss des BVerfG in BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160 = SIS 99 23 42 nicht zugleich die verfassungsrechtliche
Unzulässigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform zu
folgern; denn Umsatzsteuer einerseits und Gewerbesteuer
andererseits unterscheiden sich vom System her grundlegend.
In gleicher Weise hat der BFH einen
Verfassungsverstoß durch die Erfassung eines
Personenzusammenschlusses als gewerbliche Mitunternehmerschaft
verneint, wenn an diesen neben freiberuflich tätigen
Mitunternehmern auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Auch
insoweit können die vom BVerfG zur Umsatzsteuer gemachten
gegenteiligen Erwägungen nicht auf die Einkommen- und
Gewerbesteuer übertragen werden (so bereits BFH-Urteile vom
29.11.2001 IV R 65/00, BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149 = SIS 02 04 24; vom 19.9.2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21 =
SIS 03 02 14; eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das
BVerfG mit Beschluss vom 9.7.2003 1 BvR 2317/02 nicht zur
Entscheidung angenommen).
Der I. Senat des BFH hat sich der
Rechtsauffassung des IV. Senats des BFH im Beschluss vom 6.5.2004 I
B 36/04 (juris) ausdrücklich angeschlossen.
In dem zu § 32c EStG a.F. ergangenen
Beschluss des BVerfG in BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, betont das
BVerfG, Art. 3 Abs. 1 GG enthalte kein allgemeines Verfassungsgebot
der Rechtsformneutralität; denn es liege die
rechtsformorientierte Sicht näher, bei der die
Kapitalgesellschaft als rechtlich selbstständige und als
juristische Person losgelöst von den dahinterstehenden
Personen (Anteilseignern) arbeite. Entscheidend sei, ob es einen
hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche
steuerliche Behandlung unternehmerischer Tätigkeit gebe.
Diesen Grund liefere die Abschirmung der
Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber
ihren Anteilseignern. Das Steuerrecht nehme bei der Bestimmung
verschiedener Zurechnungssubjekte steuerlicher
Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich bedenkenfrei die
zivilrechtlichen Grundentscheidungen auf. Der Aussage des BVerfG in
BVerfGE 101, 151, 155, BStBl II 2000, 160 = SIS 99 23 42 zum
fehlenden Differenzierungsgrund bezüglich einer
Umsatzsteuerbefreiung liege keine allgemeine verfassungsrechtliche
Aussage zu einer rechtsformneutralen Besteuerung zu Grunde. Da die
Umsatzsteuer darauf angelegt sei, auf die Verbraucher
überwälzt zu werden, mithin Steuerbefreiungen
folgerichtig auf die Entlastung der Verbraucher abzielten,
könne es nach der umsatzsteuerlichen Grundentscheidung nicht
auf unterschiedliche Rechtsformen der leistenden Unternehmer
ankommen.
Diese Aussagen berührten die
Ausgestaltung der direkten Steuern auf Einkommen und Gewerbeertrag
nur insoweit, als auch hier entsprechend den Anforderungen an die
folgerichtige Umsetzung die Belastungsgrundentscheidungen zu
beachten seien. Diese folgerichtige und verfassungsrechtlich
unbedenkliche Umsetzung bejaht das BVerfG ausdrücklich.
b) Ebenso wenig begegnet die
gewerbesteuerliche Belastung bestimmter selbstständiger
Tätigkeiten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14.2.2001 2 BvR 460/93, HFR
2001, 496 = SIS 01 07 72). Darin macht das BVerfG deutlich, dass
die seinerzeitige Entscheidung des BVerfG vom 25.10.1977 1 BvR
15/75 (BVerfGE 46, 224, 233 = SIS 78 00 73, 239) zur
Verfassungskonformität der Gewerbesteuer die mit
Bindungswirkung nach § 31 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) getroffene Feststellung der
Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Belastung
bestimmter selbstständiger Tätigkeiten nicht lediglich
auf die seinerzeit betroffenen früheren Streitjahre
beschränkt habe.
c) Ebenso wenig haben BFH und BVerfG die
Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
verfassungsrechtlich beanstandet (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1997 IV
R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254 = SIS 98 04 30,
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, HFR
2005, 56 = SIS 05 04 91; ferner BFH-Urteile vom 19.2.1998 IV R
11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30; vom
24.11.1998 VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483 = SIS 99 06 29; BFH-Beschluss vom 3.8.1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222 =
SIS 00 51 76, wo jeweils auch eine Aussetzungspflicht der Gerichte
gemäß § 74 FGO verneint wird; ferner BFH-Beschluss
vom 5.12.2006 XI B 137/05, BFH/NV 2007, 452 = SIS 07 06 98;
BFH-Urteile vom 17.1.2007 XI R 19/05, BFH/NV 2007, 1315 = SIS 07 20 17, m.w.N.; vom 29.11.2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II
2002, 221 = SIS 02 05 21, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 2.9.1999
IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312 = SIS 00 52 16).
d) Schließlich haben sowohl der BFH als
auch das BVerfG die Erhebung der Gewerbesteuer - neben der
Einkommensteuer - in ständiger Rechtsprechung
verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss des BVerfG
in BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; ferner auch BFH-Urteil vom
11.11.1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272 = SIS 98 06 24, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26.11.1998 IV B 150/97,
BFH/NV 1999, 657 = SIS 98 55 56; in BFH/NV 2000, 222 = SIS 00 51 76; vom 15.3.2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647 =
SIS 05 25 23, dazu Anm. von Fischer in juris PR-Steuer R 29/2005,
Anm. 3; vom 5.4.2005 IV B 89/03, BFH/NV 2005, 1865 = SIS 05 41 27;
sowie nochmals grundlegend BFH-Urteil vom 18.9.2003 X R 2/00, BFHE
203, 263, BStBl II 2004, 17 = SIS 03 51 57, m.umf.N.).