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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 59/02 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Änderung, Grobes Verschulden, Ausbildungskosten |
Rechtsfrage: | Änderung eines bestandskräftigen Bescheides. Grobes Verschulden eines nicht steuerlich beratenen Stpfl., wenn dieser rechtsirrtümlich nicht den durch eine Gesetzesänderung möglichen höheren Betrag (2.400 DM), sondern weiterhin den bisher maximal abziehbaren Betrag (1.200 DM) für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht hat. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5372/99 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1344 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 95 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 59/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 42 |