Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.9.2013 11 K
3969/11 G = SIS 14 12 46 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Einkünfte, die
die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im
Streitjahr (2007) aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hat, als
gewerblich zu qualifizieren sind.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten Dr. L
und Dr. G. Diese hatten im Streitjahr mit Dr. N - einer weiteren
Ärztin - eine Arztpraxis betrieben. Für die weiteren
Einzelheiten nimmt der Senat auf den Tatbestand seines Urteils vom
3.11.2015 VIII R 63/13 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt) Bezug.
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Im Rahmen einer im Jahr 2009 bei der
Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte
der Außenprüfer nicht nur zu der Auffassung, dass Dr. N
steuerlich nicht als Mitunternehmerin der Klägerin anzusehen
und die Einkünfte der Klägerin somit nicht gesondert und
einheitlich für die Herren Dr. L und Dr. G sowie Frau Dr. N
festzustellen seien. Er war zudem der Meinung, dass die
Klägerin, soweit sie Honorarumsätze aus der Behandlung
der Patienten durch Frau Dr. N vereinnahmt habe, gewerbliche
Einkünfte erziele. Ihr Betrieb gelte deshalb gemäß
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich dieser Auffassung an und
erließ am 27.8.2010 einen an die Klägerin bekannt
gegebenen Bescheid für 2007 über den
Gewerbesteuermessbetrag, in dem es den gesamten Gewinn der
Klägerin in den Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 1
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) einbezog. Der
„Gewinnanteil“ der Dr. N blieb bei der Feststellung des
Gewerbesteuermessbetrages unberücksichtigt.
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Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb
ohne Erfolg, ebenso die nachfolgende Klage.
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Ihre Revision begründet die
Klägerin mit der Verletzung materiellen Rechts. Das
Finanzgericht (FG) habe die Mitunternehmerstellung der Dr. N
fälschlicherweise verneint.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
vom 19.9.2013 11 K 3969/11 G und den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 vom 27.8.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht erkannt, dass die
Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und
gemäß § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz
3 GewStG der Gewerbesteuer unterlag.
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1. Eine Personengesellschaft entfaltet nur
dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs
i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (z.B.
Senatsurteile vom 28.10.2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II
2009, 642 = SIS 09 06 88; vom 27.8.2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513,
BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13; vom 26.1.2011 VIII R 3/10, BFHE
232, 453, BStBl II 2011, 498 = SIS 11 11 58; vom 15.6.2010 VIII R
10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55; vom
4.7.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75).
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Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist
ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch
freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich
vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des
Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht
nur von untergeordneter Bedeutung ist. Fachlich vorgebildetes
Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten
Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (z.B.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.3.2007 XI R 59/05,
BFH/NV 2007, 1319 = SIS 07 20 19; vom 20.12.2000 XI R 8/00, BFHE
194, 206, BStBl II 2002, 478 = SIS 01 06 85, m.w.N.). Fachlich
vorgebildet ist sowohl der Mitarbeiter, der dieselbe Qualifikation
wie der Betriebsinhaber erworben hat, als auch derjenige, der eine
weniger qualifizierte Berufsausbildung aufzuweisen hat (z.B.
BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1319 = SIS 07 20 19).
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Bedient sich der Angehörige eines freien
Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden
(z.B. Senatsurteile in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88; in BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; in BFHE 221, 238, BStBl
II 2008, 681 = SIS 08 24 22; BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 9/06,
BFHE 215, 210, BStBl II 2007, 266 = SIS 07 04 43). Für einen
Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche,
individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb
einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst
erbringen muss (vgl. Senatsurteil vom 16.7.2014 VIII R 41/12, BFHE
247, 195, BStBl II 2015, 216 = SIS 14 33 44; BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151,
BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10,
m.w.N.).
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Erbringen die Gesellschafter einer
Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und
teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, so ist
ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als
gewerblich zu qualifizieren (z.B. Senatsurteile in BFHE 247, 513,
BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13; in BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75).
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2. Das FG ist unter Anwendung dieser
Grundsätze zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin,
deren Mitunternehmer-Gesellschafter Dr. L und Dr. G als Ärzte
tätig waren, insoweit eine freiberufliche Tätigkeit i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt hat. Es hat - ebenso
zutreffend - Dr. N nicht als Mitunternehmerin der Klägerin
angesehen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in
seinem Urteil vom 3.11.2015 in dem unter dem Aktenzeichen VIII R
63/13 geführten Verfahren (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
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3. Das FG hat ferner ohne Rechtsfehler
erkannt, dass die Vergütungen aus den von Dr. N im Namen der
Klägerin erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine
leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der
Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägerin, der Herren Dr. L
und Dr. G, entfielen, und die Einkünfte der Klägerin
daher als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
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Es hat mit bindender Wirkung festgestellt
(§ 118 Abs. 2 FGO), dass Dr. N ihre Patienten
eigenverantwortlich behandelte. Eine Überwachung durch Dr. L
und Dr. G erfolgte ebenso wenig wie deren persönliche
Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.
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War die Klägerin hiernach nicht in vollem
Umfang freiberuflich tätig, so waren ihre Einkünfte in
solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG). Die aus der Tätigkeit der Dr. N auf der Ebene der
Klägerin erzielten Einkünfte waren nicht von lediglich
untergeordneter Bedeutung (vgl. zur Bagatellgrenze für die
Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG das Senatsurteil in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13).
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4. Die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages
ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch aus
Sicht des Senates keinen Bedenken.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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