Interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft, mittelbare Beteiligung: 1. Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. - 2. Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet. - 3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen. - Urt.; BFH 28.10.2008, VIII R 69/06; SIS 09 06 88
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin
der E GdbR mbH (im Folgenden: E GbR).
Gegenstand des im Streitjahr 1998 von der E
GbR geführten Unternehmens war der Betrieb eines
Ingenieurbüros in X. An diversen anderen Standorten in der
Bundesrepublik Deutschland unterhielten rechtlich
selbstständige Schwestergesellschaften ebenfalls
Ingenieurbüros. Über diesen sog. Standortgesellschaften,
die zum Teil als Personen-, zum Teil als Kapitalgesellschaften
organisiert waren, war die Firma A und Partner als Konzernspitze
angesiedelt. Hierbei handelte es sich um eine im
Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft (im
Folgenden: Partnerschaftsgesellschaft). Sie war in den Streitjahren
mehrheitlich an den Standortgesellschaften (u.a. der A GdbR mbH, Y
GmbH, A GmbH, C GmbH, D GmbH, F GmbH, G GmbH) beteiligt. Die
Höhe ihrer Beteiligung an der E GbR betrug im Streitjahr 67
%.
Zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und
den Standortgesellschaften besteht eine schriftliche
„Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen
im Konzern und deren Vergütung“ (im Folgenden:
Dienstleistungsvereinbarung). Nach deren Präambel haben die
Umstrukturierung der ehemaligen K GdbR mbH in ein Konzerngebilde
mit der Partnerschaftsgesellschaft als Holding und verschiedenen
operativen Standortgesellschaften und die sich daraus ergebenden
Leistungsbeziehungen untereinander den Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung erforderlich gemacht. Nach § 1 der
Dienstleistungsvereinbarung übernimmt die Holding bestimmte in
einer Anlage zur Vereinbarung aufgelistete Leistungen im Interesse
und zum Nutzen der Gesellschaften, um ihnen insoweit eigene
Aufwendungen zu ersparen. Die Leistungen werden von der Holding
laufend erbracht und erfordern keinen speziellen Auftrag durch die
Standortgesellschaften. Sie erfolgen gegen Kostenerstattung im Wege
einer Umlage (§§ 2 und 3 der
Dienstleistungsvereinbarung).
Neben der Partnerschaftsgesellschaft waren
sieben natürliche Personen Gesellschafter der E GbR. Fünf
von ihnen waren Ingenieure, einer war unstreitig
ingenieurähnlich tätig. Der siebte, mit 2 % beteiligte
Gesellschafter war der Diplom-Volkswirt B (im Folgenden: B). Er war
als einer der geschäftsführenden Gesellschafter zugleich
Fachgruppenleiter für kaufmännische Verwaltung und
Controlling. Bereits vor der Neustrukturierung der
Unternehmensgruppe war er auf der Grundlage eines
Anstellungsvertrages kaufmännischer Leiter des Standorts X
gewesen.
B nahm zunächst kaufmännische
Leitungsaufgaben innerhalb der Klägerin wahr. Zusätzlich
erbrachte er Leistungen, die in die Ingenieurleistungen der E GbR
gegenüber Auftraggebern einflossen. So war er insbesondere in
den Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung), 3
(Entwurfsplanung), 7 (Mitwirken bei der Vergabe), 8
(Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)
im Leistungsbild Technische Ausrüstung gemäß §
73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
tätig. Schließlich erbrachte B auch diverse Leistungen
gegenüber Schwestergesellschaften. So beriet er diese etwa in
Bilanz- und Abrechnungsfragen.
Gesellschafter der
Partnerschaftsgesellschaft waren insgesamt sechs natürliche
Personen. Fünf von ihnen waren Ingenieure, der sechste, mit 5
% beteiligte Gesellschafter war der Diplom-Kaufmann S (im
Folgenden: S). Die Ingenieur-Gesellschafter waren auf der Ebene der
Partnerschaft tätig. Sie arbeiteten aber auch bei den operativ
tätigen Standortgesellschaften an der Bearbeitung der diesen
erteilten Planungsaufträge mit. S war kaufmännischer
Leiter der Holding und wurde zudem auf der Grundlage der
Dienstleistungsvereinbarung für diese tätig. Er war an
der Klägerin nicht unmittelbar beteiligt und für diese
auch nicht gegenüber Dritten tätig.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat im Anschluss an eine
Außenprüfung die Auffassung, die E GbR sei gewerblich
tätig gewesen. Der Gesellschafter B sei im
Innenverhältnis für die E GbR und die anderen
Standortgesellschaften eingesetzt gewesen. Er sei nicht
freiberuflich tätig gewesen, weil er nach außen hin
nicht beratend in Erscheinung getreten sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) schloss sich der Beurteilung des FA im
Wesentlichen an. Zwar könne eine Mitunternehmerschaft auch
dann freiberuflich tätig sein, wenn sie sich aus
Angehörigen verschiedener freier Berufe zusammensetze. Alle
Gesellschafter müssten jedoch freiberuflich tätig sein,
was voraussetze, dass Leistungen gegenüber externen
Auftraggebern gegen Entgelt erbracht würden. Organisatorische
und geschäftsleitende Tätigkeiten im Innenverhältnis
der Gesellschaft genügten nicht. Der Gesellschafter B sei
berufsfremd. Er habe den Beruf des Ingenieurs nicht erlernt. Als
kaufmännischer Leiter der E GbR sei er auch nicht
freiberuflich als beratender Betriebswirt tätig geworden.
Weder seine Einbindung in die Erbringung von Ingenieurleistungen
gegenüber Dritten noch seine Tätigkeiten gegenüber
den anderen Gesellschaften des Konzerns seien hierfür
ausreichend. Zweifelhaft sei schon, ob man die jeweiligen
Betätigungen überhaupt als beratend einordnen könne.
Die meisten Leistungen seien in die Ingenieurleistungen der anderen
Gesellschafter eingegangen, insoweit habe er sich aber nicht als
beratender Betriebswirt betätigt. Soweit B darüber hinaus
Schwestergesellschaften etwa zu Bilanzfragen beraten habe,
könne nur ein ganz geringer Teil der Tätigkeiten des B
über ingenieurtypische Fragen hinausgegangen sein. Es
könne nicht die Rede davon sein, dass sich seine
Tätigkeit wenigstens auf einen Hauptbereich der
Betriebswirtschaftslehre erstreckt habe. Leistungen für die
Schwestergesellschaften auf den Gebieten des Controllings und des
Mahnwesens seien, da nicht gesondert vergütet, nicht der
entgeltlichen Tätigkeit des B zuzuordnen.
Die Beteiligung der
Partnerschaftsgesellschaft an der E GbR sei allerdings
unschädlich. Für die Frage, ob die
Partnerschaftsgesellschaft (Obergesellschaft) im Rahmen der E GbR
(Untergesellschaft) freiberuflich tätig sei, komme es nur auf
diejenigen Obergesellschafter an, die in der Untergesellschaft
tätig seien. Die für die E GbR tätigen
Ingenieur-Obergesellschafter hätten aber ausschließlich
Ingenieurleistungen erbracht und seien damit freiberuflich
tätig gewesen.
Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH)
zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
Die E GbR sei eine interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft. Die Ingenieure seien als solche
tätig gewesen. Der Gesellschafter B habe Leistungen als
beratender Betriebswirt erbracht. Zum einen habe er zu
fremdüblichen Bedingungen Schwestergesellschaften in
Bilanzfragen oder im Bereich Kostenaufteilung und Rechnungsstellung
und damit auf Hauptgebieten der Betriebswirtschaftslehre beraten.
Soweit B die im Rahmen von Ingenieuraufträgen anfallenden
Aufgaben mit wirtschaftlichem und rechtlichem Einschlag bearbeitet
habe, habe dies dem Berufsbild des beratenden Betriebswirts
entsprochen. Schließlich sei er als Fachgruppenleiter
für kaufmännische Verwaltung und Controlling auf zwei
Hauptgebieten der Betriebswirtschaftslehre tätig geworden.
Diesen Aufgabenbereich habe er eigenverantwortlich aufgrund seiner
Sachkenntnis geleitet, was der nach der BFH-Rechtsprechung
möglichen Aufgabenverteilung innerhalb einer
Freiberufler-Gesellschaft entsprochen habe. Diesbezüglich
mache das FG die Anerkennung der Freiberuflichkeit rechtsfehlerhaft
von der konkreten Vergütung der einzelnen Tätigkeit durch
einen Auftraggeber abhängig. Dies würde aber die
arbeitsteilige Erledigung von Aufträgen, die auf der Grundlage
einer Gebührenordnung abzurechnen seien, unmöglich
machen. Unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht habe
das FG diesbezüglich auch nicht geprüft, ob B eine
ingenieurähnliche Tätigkeit entfaltet habe.
Schließlich habe das FG die Abfärberegelung
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) unzutreffend angewandt. Vor Anwendung der Vorschrift sei
zunächst zu klären, ob es sich um gemischte oder
trennbare Tätigkeiten handele. Die Gesamttätigkeit von B
stelle sich vorliegend als ein Konglomerat verschiedener
Leistungsbestandteile dar, die von freiberuflichen Elementen
geprägt würden, so dass insgesamt von freiberuflichen
Tätigkeiten auszugehen sei. Schließlich habe das FG
keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wie der Anteil der
Tätigkeiten des B vor dem Hintergrund zu bewerten sei, dass
nach der Rechtsprechung des BFH bei geringfügigen gewerblichen
Einkünften die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG nicht eingreife.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Nürnberg vom 22.2.2006 V 279/2004 und den
Gewerbesteuermessbescheid 1998 vom 13.1.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.8.2004 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
B verfüge zwar über die einem
Diplom-Kaufmann vergleichbaren Kenntnisse, er sei aber nach den
Feststellungen des FG nicht auf einem Hauptgebiet der
Betriebswirtschaftslehre tätig gewesen. Der BFH gehe in seinem
Urteil vom 23.11.2000 IV R 48/99 (BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241
= SIS 01 04 58) zwar davon aus, dass mehrere Freiberufler einen
Auftrag aufteilen könnten, setze aber voraus, dass die
Arbeitsergebnisse direkt für einen externen Auftraggeber
erbracht würden. Die vom FG festgestellten Tätigkeiten
des B erfüllten die Voraussetzungen der
betriebswirtschaftlichen Beratung nicht. Seine Tätigkeiten
führten daher zur Gewerblichkeit der gesamten Gesellschaft. Es
sei müßig, Überlegungen zu den Rechtsfolgen bei
unterstellter Arbeitnehmereigenschaft des B anzustellen. Denn ein
solcher Sachverhalt liege im Streitfall nicht vor. Die von der
Klägerin angeführte Bagatellgrenze der gewerblichen
Abfärbung gebe es grundsätzlich nicht. Für das FG
habe daher kein Anlass bestanden, diesbezügliche
Feststellungen zu treffen.
II. Die Revision ist nicht begründet. Das
FG hat die Einkünfte der E GbR im Ergebnis zu Recht als solche
aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Das Rechtsmittel der Klägerin
war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Das Revisionsverfahren ist durch die
Vollbeendigung der E GbR nicht nach § 155 FGO i.V.m. §
239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen.
Die E GbR ist während des
Revisionsverfahrens erloschen. Wie sich aus den von der
Klägerin vorgelegten notariellen Urkunden ergibt, haben
sämtliche Gesellschafter der E GbR ihre Beteiligungen in die
neu gegründete Klägerin eingebracht. Diese ist dadurch
alleinige Gesellschafterin der E GbR geworden. Deren
Gesamthandsvermögen ist im Wege der Anwachsung
gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in einem Akt ohne Liquidation auf die Klägerin
übergegangen. Die E GbR wurde damit sofort vollbeendet (vgl.
BFH-Urteile vom 18.9.1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981,
293 = SIS 81 12 19; vom 28.11.1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl
II 1992, 741 = SIS 92 17 32; BFH-Beschluss vom 25.9.1985 IV R
180/83, BFH/NV 1986, 171; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler
- HHSp -, § 57 FGO Rz 36; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl.,
Vor § 723 Rz 9). Die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin
ist befugt, das Verfahren gegen den streitigen
Gewerbesteuermessbescheid fortzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom
19.11.1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520 = SIS 86 10 56; vom 17.2.1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994,
809 = SIS 94 18 20). Eine Unterbrechung ist durch die
Rechtsnachfolge nicht eingetreten, weil die E GbR durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 155 FGO i.V.m.
§ 246 Abs. 1 ZPO; vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1988 VIII R
90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326 = SIS 89 15 57; vom
25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73; Spindler in HHSp, § 57 FGO Rz 36).
2. Die von der Klägerin erhobene
Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Er sieht insoweit von einer Begründung
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.
3. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach
§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbstständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
a) Eine Personengesellschaft entfaltet nur
dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs
i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn
die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit
können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur
von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und
damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer
nichtfreiberuflichen Tätigkeit enthalten (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 11.6.1985 VIII R 254/80, BFHE
144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; vom 8.4.2008 VIII R
73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
m.w.N.).
b) Jeder Gesellschafter als Steuerpflichtiger
muss die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv
erfüllen. Er muss über die persönliche
Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche
Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich
qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten. Bedient er sich
hierbei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte,
dann muss er zudem auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig sein (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG). Mit den Merkmalen eigenverantwortlich und leitend
verdeutlicht das Gesetz, dass die freiberufliche Tätigkeit
durch die unmittelbare, persönliche und individuelle
Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist (vgl.
BFH-Urteile vom 4.7.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22). Daher
reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer der in § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus
(BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 9/06, BFHE 215, 210, BStBl II 2007,
266 = SIS 07 04 43).
c) Die persönliche Ausübung einer
freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt
allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen
Unternehmensbereichen leitend tätig ist und an jedem Auftrag
mitarbeitet (BFH-Urteil in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 = SIS 01 04 58). „Teamarbeit“ oder Mitarbeit ist
grundsätzlich ausreichend, aber auch in dem Sinne
erforderlich, dass sich jeder Gesellschafter kraft seiner
persönlichen Berufsqualifikation an der
„Teamarbeit“ beteiligt. Die Gesellschafter
müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge
zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die
mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben
untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen
Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich
leitet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 = SIS 01 04 58). Unschädlich ist es auch, wenn sich ein
Gesellschafter nur mit besonders wichtigen und schwierigen, ein
anderer nur mit einfachen und weniger bedeutsamen Aufträgen
beschäftigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75).
Diesen ausreichenden, aber auch erforderlichen Arbeitsbeitrag an
der Erstellung freiberuflicher Leistungen gegenüber externen
Auftraggebern erbringt ein Gesellschafter insbesondere dann nicht,
wenn er seiner Gesellschaft lediglich Kapital zur Verfügung
stellt, wenn er nur Aufträge beschafft, ohne sich zumindest
teilweise an der Erstellung freiberuflicher Leistungen selbst zu
beteiligen (vgl. Senatsurteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681
= SIS 08 24 22), wenn er sich zwar an der Erbringung
freiberuflicher Leistungen gegenüber externen Auftraggebern
beteiligt, es ihm aber an der persönlichen Qualifikation zur
Erbringung dieser Leistungen fehlt oder wenn er Tätigkeiten
entfaltet, die per se keine freiberuflichen sind (vgl. BFH-Urteile
vom 26.11.1970 IV 60/65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249 = SIS 71 01 42; in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16). In den
genannten Fällen ist der Gesellschafter jeweils
„berufsfremd“, weil er die persönliche
Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er bei gegebener
Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
genannten Berufsgruppen den freien Beruf tatsächlich nicht
selbst ausübt. Damit ist bei einzelunternehmerischer wie
mitunternehmerischer Marktteilnahme Inaktivität in dem Sinne,
dass qualifizierte (Mit-)Arbeit tatsächlich nicht stattfindet,
schädlich.
d) Dem Umstand, dass die freie
Berufstätigkeit durch die persönliche, qualifizierte
Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt wird, ist auch
Rechnung zu tragen, wenn sich eine Personengesellschaft
(Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt.
aa) Obgleich die Obergesellschaft die Merkmale
des freien Berufs selbst nicht erfüllen kann, hindert die
Tatsache ihrer Beteiligung für sich genommen noch nicht, auf
der Ebene der Untergesellschaft die Entfaltung einer
freiberuflichen Tätigkeit bejahen zu können. Ansonsten
wären doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaften
von vornherein ausgeschlossen. Der Gesetzgeber ist aber, wie der in
§ 18 Abs. 4 EStG enthaltene Verweis auf die Regelung
doppelstöckiger gewerblicher Personengesellschaften (§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) zeigt, ersichtlich davon
ausgegangen, dass es auch im Rahmen des § 18 EStG zu
mittelbaren Beteiligungen von Angehörigen eines freien Berufs
kommen kann (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 18 EStG
Rz 464 zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei freiberuflichen
Mitunternehmerschaften).
bb) Allerdings ist, da sämtliche
Gesellschafter-Mitunternehmer der Untergesellschaft die Merkmale
des freien Berufs erfüllen müssen und die
Obergesellschaft selbst diese Merkmale nicht erfüllen kann,
zur Anerkennung einer doppelstöckigen
Freiberufler-Personengesellschaft zu fordern, dass auch alle
mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der
Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG erfüllen. Denn freiberufliche Einkünfte können
nicht allein durch das Halten einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung, sondern immer nur dadurch erzielt werden, dass der
Steuerpflichtige durch eigene Tätigkeit die Merkmale des
freien Berufs in seiner Person erfüllt. Weil jeder
Gesellschafter eigenverantwortlich und leitend tätig sein
muss, ist zur Anerkennung einer doppelstöckigen
Freiberufler-Personengesellschaft weiter zu verlangen, dass alle
Obergesellschafter - zumindest in geringfügigem Umfang - in
der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten
(so auch Korn, Freiberuflerpersonengesellschaften und
-kapitalgesellschaften, Rz 35).
cc) Nach diesen Grundsätzen müssen
neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern der
Untergesellschaft auch die mittelbar beteiligten Gesellschafter der
Obergesellschaft die Merkmale des freien Berufs durch ihre
Mitarbeit in der Untergesellschaft positiv erfüllen. Sind die
Obergesellschafter dagegen berufsfremd, weil sie nicht
Berufsträger sind oder weil sie eine freiberufliche
Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, so vermitteln
sie der Tätigkeit der Untergesellschaft - gleichgültig,
ob man auf die dann gewerblich tätige Obergesellschaft als
solche oder auf die mittelbar beteiligten Obergesellschafter als
mittelbare Mitunternehmer abstellt - ein schädliches Element
der Nichtfreiberuflichkeit (im Ergebnis gleicher Auffassung zum
entsprechenden Fall der Unterbeteiligung an einem freiberuflichen
Mitunternehmeranteil Schmidt/ Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz
43; Güroff in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 18 Rz 282; vgl. auch Korn, a.a.O., Rz 34).
Unschädlich ist die mittelbare Beteiligung des berufsfremden
Gesellschafters dann, wenn entweder die Obergesellschaft nicht
Mitunternehmerin der Untergesellschaft oder der Berufsfremde nicht
Mitunternehmer der Obergesellschaft ist. Diesbezüglich sind
die für unmittelbare Beteiligungen geltenden
Maßstäbe (Senatsurteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008,
681 = SIS 08 24 22) auf den Fall der doppelstöckigen
Freiberufler-Personengesellschaft zu übertragen.
dd) Soweit das FG zu den Rechtsfolgen der
mitunternehmerischen Beteiligung einer Personengesellschaft - hier:
der Partnerschaftsgesellschaft - an einer anderen
Personengesellschaft - hier: der E GbR - einen anderen
Rechtsstandpunkt eingenommen hat, ist dem aus den vorgenannten
Gründen nicht zu folgen. Die Bestimmung der Art der
Einkünfte der Untergesellschaft leitet sich nicht
ausschließlich aus ihrer Betätigung ab, sondern
hängt davon ab, dass alle ihre Mitunternehmer-Gesellschafter
die auf natürliche Personen zugeschnittenen
Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen.
Wenn der Durchgriff auf die Obergesellschafter geboten ist, dann
ist auch kein Grund ersichtlich, zwischen den aktiv in der
Untergesellschaft tätigen Ingenieur-Obergesellschaftern und
den in der Untergesellschaft nicht in Erscheinung tretenden
Kaufmann-Obergesellschaftern zu differenzieren. Beide
Gesellschaftergruppen haben als mittelbare Mitunternehmer dieselben
Einflussmöglichkeiten in der Untergesellschaft. Auch ein
unmittelbar beteiligter Gesellschafter, der lediglich
kapitalistisch beteiligt ist, also inaktiv bleibt, erfüllt in
seiner Person nicht die Merkmale freier Berufstätigkeit. Seine
Untätigkeit ist damit schädlich für die
Qualifikation der Einkünfte der Personengesellschaft. Ebenso
schadet die mitunternehmerische Beteiligung des mittelbaren, aber
inaktiv bleibenden Gesellschafters.
ee) Mit seiner rechtlichen Beurteilung
doppelstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften weicht der
Senat nicht von der Rechtsprechung des Großen Senats oder
anderer Senate des BFH ab. Auch die vom FG herangezogene
höchstrichterliche Judikatur betrifft nicht
Freiberufler-Personengesellschaften, sondern gewerbliche oder
vermögensverwaltende Personengesellschaften. Dort ist
anerkannt, dass die Art der Einkünfte der (Unter-)
Personengesellschaft in erster Linie durch ihre
Tätigkeit bestimmt wird (vgl. Beschlüsse des Großen
Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II
1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a der
Entscheidungsgründe; vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399,
BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.2. der
Entscheidungsgründe). Die Regel, dass die Verhältnisse
der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Qualifikation der
Einkünfte der Gesellschaft ausüben, erfährt - neben
weiteren Ausnahmen - eine wesentliche Durchbrechung, wenn
persönliche Eigenschaften, die nur natürliche Personen
haben können, zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes
gehören, was auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zutrifft
(BFH-Urteile in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; in
BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, unter II.2.e der
Entscheidungsgründe; Güroff in Littmann/Bitz/Pust,
a.a.O., § 18 Rz 271). Die Gesellschafter einer
Oberpersonengesellschaft können nur durch ihre
persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung, nicht aber allein
durch das Halten einer mittelbaren Beteiligung an einer anderen
Freiberufler-Gesellschaft freiberufliche Einkünfte beziehen.
Die Gesellschafter der Untergesellschaft können keine
freiberuflichen Einkünfte erzielen, wenn Berufsfremde
unmittelbaren oder über eine mitunternehmerisch beteiligte
Obergesellschaft mittelbaren Einfluss auf die Tätigkeit der
Untergesellschaft nehmen (können).
ff) Ob die vorstehend dargelegten
Anforderungen zusätzlich durch die bei
Freiberufler-Personengesellschaften entsprechend anwendbare
Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
gerechtfertigt werden, wonach bei einer ununterbrochenen
Mitunternehmerkette der mittelbar beteiligte dem unmittelbar
beteiligten Gesellschafter gleichsteht (zu diesem Ansatz Korn,
a.a.O., Rz 34; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 43; Güroff
in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 282; vgl. aber
BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001,
731 = SIS 01 01 44; BFH-Beschluss vom 31.8.1999 VIII B 74/99, BFHE
189, 525, BStBl II 1999, 794 = SIS 99 21 53, jeweils zur
beschränkten Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den
Sonderbereich der Gesellschafter), kann dahinstehen.
e) Empfänger freiberuflicher Leistungen
können auch konzernangehörige Schwestergesellschaften
sein. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Leistungen an den
Auftraggeber fremdüblich vergütet werden (vgl. BFH-Urteil
vom 10.6.1987 I R 301/83, BFHE 150, 441, BStBl II 1987, 816 = SIS 87 22 27; BFH-Beschluss vom 20.12.2006 IV S 16/06, BFH/NV 2007, 445
= SIS 07 06 92; Kempermann, FR 2007, 577, 582).
f) Den Beruf des beratenden Volks- und
Betriebswirts übt nach ständiger Rechtsprechung des BFH
unter anderem derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium
mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft
(Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft,
Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen,
Personalwesen) - nicht dagegen nur mit einzelnen Spezialgebieten -
vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei
seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und
tatsächlich einsetzt. Die an die fachliche Breite der
tatsächlich ausgeübten Beratungstätigkeit gestellten
Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung
wenigstens einen betrieblichen Hauptbereich umfasst. Eine noch
weiter gehende Spezialisierung der Beratung ist aber
schädlich, wenn sie sich nur noch auf einen Teil eines
Hauptbereichs der Betriebswirtschaft beschränkt (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; vom
28.8.2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 = SIS 03 47 14; vom 19.9.2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 =
SIS 03 05 53; BFH-Beschluss vom 30.6.2008 VIII B 182/07, BFH/NV
2008, 1669 = SIS 08 35 82). Beratend im Sinne des Gesetzes ist ein
Volks- oder Betriebswirt dann nicht tätig, wenn er
kaufmännische Leitungsaufgaben oder sonstige
Managementtätigkeiten innerhalb seines eigenen Unternehmens
oder innerhalb eines fremden Unternehmens unmittelbar selbst
wahrnimmt. Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks-
und Betriebswirte ist berufstypisch, dass andere Betriebe und deren
Geschäftsführer für einen überschaubaren
Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat unterstützt werden,
nicht aber, dass dem Auftraggeber die kaufmännische Leitung
seines Betriebes gewissermaßen „vom Berater aus der
Hand genommen“ wird (vgl. BFH-Urteile vom 10.6.2008 VIII
R 101/04, BFH/NV 2008, 1824 = SIS 08 38 00; vom 28.8.2003 IV R
1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112 = SIS 03 53 51, zur
vergleichbaren Situation einer die Geschäftsführung
überwachenden Tätigkeit im Anwendungsbereich des §
18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; FG des Saarlandes, Urteil vom 27.8.1991 1 K
64/91, EFG 1992, 70; Niedersächsisches FG, Urteil vom
18.4.2001 13 K 15/96, EFG 2001, 1146 = SIS 02 76 09).
4. Nach diesen Maßstäben erweist
sich das angegriffene Urteil als im Ergebnis richtig (§ 126
Abs. 4 FGO). Das FG ist zwar unzutreffend davon ausgegangen, die
Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft (Obergesellschaft)
und ihrer Gesellschafter sei im Streitfall ohne Einfluss auf die
Qualifikation der Einkünfte der E GbR (Untergesellschaft).
Doch reichen die von ihm getroffenen Feststellungen zur Beteiligung
der Partnerschaftsgesellschaft und zum mittelbar beteiligten
Obergesellschafter S aus, um in der Sache selbst entscheiden zu
können. S ist danach als berufsfremde Person anzusehen. Die E
GbR erzielte insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ob auch
der unmittelbar beteiligte Gesellschafter B die Kriterien freier
Berufstätigkeit in seiner Person erfüllte oder nicht,
kann somit im Ergebnis dahinstehen.
a) Die Mitunternehmerstellung des S in der
Obergesellschaft und deren mitunternehmerische Mehrheitsbeteiligung
an der E GbR sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die
Merkmale Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko sind
jeweils erfüllt.
b) S ist ein berufsfremder Gesellschafter. Die
E GbR unterhielt ein Ingenieurbüro. S war aber kein Ingenieur,
sondern Diplom-Kaufmann. Im Rahmen der E GbR übte S auch
keinen sonstigen freien Beruf aus, insbesondere war er für
diese nicht als beratender Betriebswirt tätig. Vielmehr
beschränkten sich seine beruflichen Aktivitäten auf die
Erledigung kaufmännischer Aufgaben.
c) Zudem spricht im Streitfall einiges
dafür, dass einige Ingenieur-Obergesellschafter, die zugleich
Geschäftsführer von Standortkapitalgesellschaften
waren, im Ingenieurbüro der E GbR (Untergesellschaft) nicht
mitgearbeitet haben. In diesem Fall wären sie selbst nicht
eigenverantwortlich und leitend freiberuflich, sondern nur als
weisungsabhängige Angestellte der
Ingenieurkapitalgesellschaften tätig gewesen und damit neben S
als berufsfremde Personen anzusehen, die aus ihrer mittelbaren
Beteiligung an der E GbR keine freiberuflichen Einkünfte
beziehen konnten.
d) Der Senat sieht auch im Übrigen keine
rechtliche Möglichkeit, eine interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft bereits dann als solche
anzuerkennen, wenn der Kaufmann-Gesellschafter, der nicht
gegenüber Dritten als beratender Betriebswirt in Erscheinung
tritt, lediglich die mit der Abwicklung eines Ingenieurauftrages
verbundenen kaufmännischen Tätigkeiten den
Ingenieur-Gesellschaftern abnimmt. Der Senat übersieht nicht
das praktische Bedürfnis, die in großen
Ingenieurbüros oder Anwaltskanzleien notwendigerweise
anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten von einem
Diplom-Kaufmann erledigen zu lassen und dessen Leistungen durch
Aufnahme in die Gesellschaft gewissermaßen zu
„honorieren“. Rechtserheblich ist dieser
Gesichtspunkt jedoch nicht. Vielmehr geht es allein um die positiv
zu treffende Feststellung, ob jeder Gesellschafter die
Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche
Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive
Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person
verwirklicht hat. Der Kaufmann-Gesellschafter, der
ausschließlich die kaufmännischen Belange seines eigenen
Unternehmens wahrnimmt, erfüllt aber nicht die
Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere
ist er nicht als beratender Betriebswirt tätig. Er kann
auch nicht davon profitieren, dass andere Personen, nämlich
seine Ingenieur-Mitgesellschafter, den freien Beruf des Ingenieurs
ausüben. Denn es gibt keine „abgeleiteten“
freiberuflichen Einkünfte. Diese können auch bei
gesellschaftsrechtlicher Verbindung immer nur durch eigene
freiberufliche Tätigkeit - ggf. in Form der Mit- und
Zusammenarbeit - erzielt werden. Mit anderen Worten: Ein Kaufmann
kann keine Einkünfte aus Ingenieurtätigkeit beziehen.
Erfüllt der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale des
Sondertatbestandes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
nicht, so verbleibt es bei § 15 EStG als dem Grundtatbestand
der nachhaltigen und selbstständigen Marktteilnahme (vgl.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ebenso wenig rechtserheblich ist, dass - in
einem negativen Sinne - eine gewerbliche Abfärbung im
Streitfall eintritt, die nicht eingetreten wäre, wenn der
Kaufmann-Gesellschafter als Angestellter den fraglichen
kaufmännischen Tätigkeitsbeitrag geleistet hätte.
Denn es handelt sich hierbei um eine hypothetische Betrachtung auf
der Grundlage eines tatsächlich nicht verwirklichten
Sachverhalts.
e) Da der Obergesellschafter S keinen freien
Beruf ausübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der
Personengesellschaft als Gewerbebetrieb (Senatsurteil in BFHE 221,
238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22).
Dass S mit 3,35 % eine recht geringe
mittelbare Beteiligung an der E GbR unterhielt, führt nicht
dazu, dass die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wegen
„äußerster Geringfügigkeit“ der
gewerblichen Betätigung unterbleiben könnte.
Soweit die Rechtsprechung § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG in Fällen einschränkend ausgelegt hat, in denen
neben freiberuflichen in quantifizierbarer Weise auch gewerbliche
Tätigkeiten (wie etwa Warenverkäufe) entfaltet wurden
(vgl. BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II
2000, 229 = SIS 99 22 22), ist sie nicht einschlägig. Vielmehr
geht es im Streitfall um die Frage, ob die Tätigkeit der
Personengesellschaft als solche abweichend vom Grundtatbestand des
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG angesichts der Beteiligung eines
Berufsfremden und seiner tätigen Mitwirkung innerhalb der
Gesellschaft noch als freiberuflich qualifiziert werden kann.