1
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I. Die Beteiligten streiten um den
Gewerbesteuermessbescheid 2008; im Einzelnen geht es um die Frage,
ob eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Steuerberatung
und Wirtschaftsprüfung befasste Gesellschaft Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bezieht oder Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
übte ihre Tätigkeit bis einschließlich 2007 in der
Rechtsform einer aus drei Komplementären und neun
Kommanditisten bestehenden KG aus. Ihren Gewinn ermittelte sie nach
§ 4 Abs. 3 EStG. Bis einschließlich 2007 wurden die
Einkünfte der Gesellschaft stets als Einkünfte aus
freiberuflicher Mitunternehmerschaft i.S. von § 18 EStG
festgestellt.
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3
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Nachdem durch Änderung des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO) die rechtlichen Voraussetzungen
hierfür geschaffen worden waren, firmierte die Klägerin
ab 2008 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die
Gesellschafterstruktur änderte sich insoweit, als die bislang
persönlich haftenden Gesellschafter in die Rechtsstellung
eines Kommanditisten wechselten, während die X-GmbH mit einem
Stammkapital von 25.000 EUR als persönlich haftende
Gesellschafterin eintrat.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die
Kommanditisten der Klägerin zur Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet; die X-GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin ist von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Die X-GmbH ist weder am
Kapital noch am Vermögen noch am erwirtschafteten Ergebnis der
KG beteiligt; ihre Anteile werden zu 100 % von der KG gehalten. Die
X-GmbH erhält lediglich eine Haftungsprämie, tätigt
keine Umsätze, tritt am Markt nicht als werbende Gesellschaft
auf und hat in der Gesellschafterversammlung der KG kein
Stimmrecht.
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5
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte die Tätigkeit der Klägerin
im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft
persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist, im
ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheid ab 2008
über den Gewerbesteuermessbetrag als gewerblich. Dieser
Bescheid ist mittlerweile durch die Jahressteuerfestsetzung
über den Gewerbesteuermessbetrag ersetzt worden; darin wird
für das Streitjahr 2008 ein Gewerbesteuermessbetrag von 89.089
EUR ausgewiesen.
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Mit der mit Zustimmung des FA erhobenen
Sprungklage machte die Klägerin geltend, sie sei nach der Art
ihrer Tätigkeit wie in den Jahren zuvor auch im Streitjahr
freiberuflich tätig gewesen. Ihre Tätigkeit sei weder
gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) noch werde
sie durch Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) aufgrund
teilweiser gewerblicher Tätigkeit oder aufgrund
mitunternehmerischer Beteiligung einer berufsfremden Person in eine
gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert. Zwar könne die
Beteiligung eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform an einer
Freiberufler-Mitunternehmerschaft in bestimmten Fallkonstellationen
dazu führen, dass die Mitunternehmerschaft insgesamt
gewerbliche Einkünfte erziele. Diese Rechtsprechung sei indes
auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen beträfen
alle Urteile Sachverhalte, die sich ereignet hätten, bevor der
Gesetzgeber durch die Änderung des StBerG und der WPO die
Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater zugelassen habe; außerdem seien die
bisherigen Fälle so gelagert gewesen, dass der
Komplementär-GmbH zumindest in gewissem Umfang eine aktive
Rolle durch die Beteiligung am Gewinn oder Vermögen oder der
Geschäftsführung bzw. durch die Wahrnehmung von nicht
unerheblichen Stimmrechten der GmbH zugekommen sei. Da im
Streitfall aber die Vertretung der Gesellschaft faktisch nur von
den Kommanditisten wahrgenommen werde, fehle es an der
Mitunternehmerinitiative und daher an der Mitunternehmerstellung
der Komplementär-GmbH.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
Urteil vom 12.8.2010 12 K 2384/08 G ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Düsseldorf vom 12.8.2010 12 K 2384/08 G sowie den
Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 5.2.2010 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist
gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Die Auffassung des FG, die von der
Klägerin erzielten Einkünfte seien als gewerbliche zu
qualifizieren, hält der revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
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12
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Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist
eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung
von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien
Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlichen
positiven Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Wie vom FG
zutreffend erkannt, ist auch der Ausnahmefall der die Annahme eines
Gewerbebetriebs ausschließenden Ausübung eines freien
Berufs i.S. des § 18 EStG seitens der Klägerin nicht
gegeben.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) entfaltet eine Personengesellschaft nur dann
eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.
von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter
die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (BFH-Urteile vom
4.7.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; vom 8.4.2008
VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22; vom
28.10.2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88, jeweils m.w.N.), denn die tatbestandlichen Voraussetzungen
der Freiberuflichkeit können nicht von der
Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen
Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln
der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen
Tätigkeit enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteile vom 11.6.1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II
1985, 584 = SIS 85 18 16; in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 =
SIS 08 24 22).
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Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter als
Steuerpflichtiger die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener
Person positiv erfüllen muss; er muss über die
persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine
freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er
persönlich qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten
(vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88, unter II.3.b).
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Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter
diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Senatsurteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
m.w.N.).
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b) Der Beteiligung eines Berufsfremden
gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation
der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss
vom 3.12.2003 IV B 192/03, BFHE 204, 290, BStBl II 2004, 303 = SIS 04 05 89; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 19.4.2004 1 BvR 549/04).
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Eine GmbH erzielt gemäß § 8
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in vollem Umfang
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. auch § 2 Abs. 2 des
Gewerbesteuergesetzes). Sie kann daher keine freiberuflichen
Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre Organe,
insbesondere durch ihre Geschäftsführer, der Art nach
ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese
als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche
Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen
(Senatsurteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
m.w.N.; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 5,
m.w.N.). Einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich ist eine GmbH
deshalb bei der Qualifikation der Tätigkeit einer
Personengesellschaft als „berufsfremde Person“
zu werten. Da eine GmbH als juristische Person des Privatrechts ein
eigenständiges Rechtssubjekt ist, kann bei der Besteuerung
einer GmbH als solcher durch die GmbH nicht hindurchgegriffen
werden; ebenso scheidet ein derartiger Durchgriff bei der
Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft aus, an
der eine GmbH mitunternehmerisch beteiligt ist (Senatsurteile in
BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22; vom 27.3.2007
VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639 = SIS 07 23 57; vom
1.8.1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15; BFH-Urteile vom 18.3.2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl
II 2004, 787 = SIS 04 22 19; vom 23.4.2009 IV R 73/06, BFHE 225,
343, BStBl II 2010, 40 = SIS 09 21 90; Senatsbeschluss vom 9.4.1987
VIII B 94/86, BFH/NV 1987, 509).
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2. Da die X-GmbH Mitunternehmerin der
Klägerin und selbst gewerblich und nicht freiberuflich
tätig war, ist auch die Klägerin insgesamt
gewerbesteuerpflichtig geworden.
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a) Allerdings ist nach ständiger
Rechtsprechung des BFH nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter
einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer i.S. von § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nur dann, wenn er aufgrund seiner
gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren)
Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein
Mitunternehmerrisiko trägt.
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Die Kriterien für die Annahme einer
freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von
denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (vgl. Senatsurteil in
BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, m.w.N.).
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Mitunternehmerrisiko bedeutet
gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme
am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses
Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust
sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens
einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an
unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend ist bereits die
Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die
wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten
angenähert sind, die z.B. den gesellschaftsrechtlichen
Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) bzw. denjenigen eines Kommanditisten entsprechen.
Da der gesetzlich nicht näher erläuterte Begriff des
Mitunternehmers einer abschließenden Definition nicht
zugänglich ist, können die Merkmale der
Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im
Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (sog.
Typusbegriff; BFH-Urteil in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15). Deshalb kann z.B. ein geringeres Initiativrecht durch
ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko
ausgeglichen werden. Allerdings müssen beide Merkmale
vorliegen. Ob das zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller
die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt
bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteile vom
25.4.2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76; vom 17.5.2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839 = SIS 06 38 37, jeweils m.w.N.).
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b) Nach den vorstehend genannten Kriterien ist
das FG zu Recht von einer Mitunternehmerstellung der X-GmbH
ausgegangen.
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aa) Zum einen besitzt die X-GmbH entgegen der
Auffassung der Klägerin Mitunternehmerinitiative, auch wenn
diese aufgrund der vertraglichen Gestaltungen - Ausschluss der
X-GmbH von der Geschäftsführung der Klägerin und
kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung - nur schwach
ausgeprägt war. Die X-GmbH war zumindest Vertreterin der
Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
kann dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft zwar die Geschäftsführungsbefugnis,
nicht aber die Vertretungsbefugnis entzogen werden (vgl. BGH-Urteil
vom 9.12.1968 II ZR 33/67, BGHZ 51, 198). In einer
Kommanditgesellschaft, die nur einen persönlich haftenden
Gesellschafter hat, ist die Regelung der gesetzlichen
Vertretungsverhältnisse nur in der Weise möglich, dass
dieser Gesellschafter die alleinige Vertretungsbefugnis
erhält. Die (organschaftliche) Vertretung der Gesellschaft
kann weder einem Kommanditisten noch einem Dritten übertragen
werden (BGH-Urteil in BGHZ 51, 198). Demgegenüber sind die
Kommanditisten nach der zwingenden Grundentscheidung des
Gesetzgebers in § 170 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht zur
Vertretung ermächtigt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
§ 170 Rz 1; Schlegelberger/ Martens, Handelsgesetzbuch, 5.
Aufl., § 170 Rz 8; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl.,
§ 170 Rz 12).
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Darüber hinaus hatte die X-GmbH auch die
Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die
den in § 716 Abs. 1 BGB geregelten Kontrollrechten bzw. den
Rechten, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen,
angenähert sind (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 213, 358,
BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76, m.w.N.). Zu Recht weist das FG
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die X-GmbH gemäß
§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 1 HGB befugt war, sich in
gleicher Weise, wie es § 716 BGB für die GbR vorsieht,
über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten.
Zwar ist dieses Kontrollrecht abdingbar (vgl. § 118 Abs. 2
HGB), der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält
jedoch - worauf das FG zutreffend hinweist - keine dahingehende
Bestimmung. Das Kontrollrecht ist auch nicht bereits deshalb
abbedungen, weil die Komplementärin von der
Geschäftsführung ausgeschlossen war. Denn die aus §
118 Abs. 1 HGB folgenden Befugnisse beschränken sich
jedenfalls dann nicht auf die isolierte Wahrnehmung von
Kontrollrechten, wenn klärungsbedürftige
Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten zutage
treten, die vielleicht sogar die Existenz der Gesellschaft
gefährden können. Ein persönlich haftender
Gesellschafter, der allein das unbegrenzte Haftungsrisiko
trägt, muss in einem solchen Fall sogar ohne
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Möglichkeit
haben, vom Geschäftsführungsausschuss (vgl. § 8 des
Gesellschaftsvertrags) Aufklärung zu verlangen oder einen
Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
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bb) Zum anderen ist auch ein
Mitunternehmerrisiko der X-GmbH zu bejahen. Bereits mit Urteil vom
11.6.1985 VIII R 252/80 (BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 = SIS 85 21 18) hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der
persönlich haftende Gesellschafter in einer kapitalistisch
organisierten Kommanditgesellschaft schon wegen des Haftungsrisikos
als Mitunternehmer anzusehen ist und zwar selbst dann, wenn ihm
kein Anteil am Kapital zusteht und er im Innenverhältnis von
der Haftung freigestellt wird. Daran hält der Senat fest und
zwar vor allem im Hinblick auf die nur im Innen- nicht aber im
Außenverhältnis wirksame Haftungsfreistellung der
X-GmbH. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Werthaltigkeit der Haftungsfreistellungserklärung im Zeitpunkt
der Abgabe der Erklärung keine Rückschlüsse auf die
Werthaltigkeit der Freistellungserklärung im Zeitpunkt des
Eintritts eines etwaigen Haftungsfalls zulässt. Trotz
Freistellungserklärung und unabhängig von etwaigen
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der
Freistellungserklärung bei Eintritt eines Haftungsfalls
lässt sich ein Eintritt der Haftung - u.U. nach Ausfall der im
Innenverhältnis vorrangig haftenden Kommanditisten - weder
ganz noch teilweise ausschließen (in diesem Sinne auch
Senatsurteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76;
vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230 = SIS 88 07 28; kritisch
dazu Karl, BB 2010, 1311; ders., DStR 2011, 159; Paus, DStZ 1989,
162; differenzierend Fischer, BB 1986, 779). Im Ergebnis
könnte eine Inanspruchnahme der X-GmbH im Haftungsfall daher
zur Überschuldung und letztlich zur Liquidation der
Gesellschaft führen.
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Soweit die Klägerin dagegen einwendet,
aufgrund der Beteiligungsverhältnisse an der X-GmbH seien die
Kommanditisten der Klägerin diejenigen, die wirtschaftlich
betrachtet mit dem Haftungsrisiko, d.h. mit dem
Mitunternehmerrisiko, belastet sind, vermag der Senat diesem
Argument kein Gewicht beizumessen. Zum einen ist die X-GmbH als
juristische Person des Privatrechts auch steuerlich gesehen ein
eigenständiges Rechtssubjekt und ein eigenständiger
Rechtsträger; ferner kommt wegen des Trennungsprinzips
zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und der Ebene der
Gesellschafter ein Durchgriff auf die Gesellschafter
grundsätzlich nicht in Betracht. Das Haftungsrisiko als
Ausprägung des Mitunternehmerrisikos ist daher allein aus der
Sicht der X-GmbH zu bewerten, nicht aber aus der Sicht der
Kommanditisten. Zum anderen kommt der Haftungsfunktion der X-GmbH
und der Beschränkung der Haftung aus der Sicht der
übrigen Gesellschafter schon deshalb besondere Bedeutung zu,
weil diese bewusst die Rechtsform der GmbH & Co. KG
gewählt haben, um ihre eigene persönliche Haftung
möglichst gering zu halten. Die mangelnde Teilhabe der X-GmbH
am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven ist daher nicht
geeignet, das Mitunternehmerrisiko der X-GmbH als gänzlich
unbedeutend einzustufen.
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cc) Von der Mitunternehmerstellung einer
Komplementär-GmbH in vergleichbaren Konstellationen geht auch
die Finanzverwaltung aus (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 16.11.2007 IV B 2 – S 2246/0, abrufbar unter
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www.wpk.de/pdf/BMF_Einkuenfte_Berufsgesellschaft_16-11-2007.pdf;
kritisch dazu Karl, BB 2010, 1311 ff.), welche die Einkünfte
einer Berufsgesellschaft aus Wirtschaftsprüfern oder
Steuerberatern, die die Rechtsform einer GmbH & Co. KG
wählen, nicht als freiberufliche, sondern insgesamt als
gewerbliche Einkünfte qualifiziert.
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3. Für die Auffassung, dass die
Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist, spricht auch die
Entwicklungsgeschichte des § 50 StBerG. Mit dem 8. Gesetz zur
Änderung des StBerG sollte das Berufsrecht der Steuerberater
liberalisiert und die GmbH & Co. KG als Rechtsform für
Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden (vgl. BTDrucks
16/7077, S. 1, S. 18). § 50 Abs. 1 StBerG wurde daher ein Satz
2 - heute Satz 3 - angefügt mit dem Wortlaut:
„Persönlich haftender Gesellschafter kann auch eine
Steuerberatungsgesellschaft sein, die die Voraussetzungen des
§ 50a erfüllt“. Damit sollte aber keine
steuerrechtliche Neubewertung von kapitalistisch strukturierten
Kommanditgesellschaften einhergehen. In der Begründung zur
Neufassung des Gesetzes heißt es ausdrücklich, dass eine
Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co.
KG aufgrund der „Abfärbetheorie“
gewerbliche Einkünfte erziele; „die Tätigkeit
einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben wird, gilt stets und in vollem Umfang
als Gewerbebetrieb und überträgt sich auf alle
Mitunternehmer“ (vgl. BTDrucks 16/7077, S. 30). Auch wenn
die Formulierung „in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben“ eher verworren ist,
lässt sich doch dem vorhergehenden Satz unzweideutig
entnehmen, dass die Rechtsform der GmbH & Co. KG in jedem Fall
gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte nach sich
ziehen sollte.
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Die Neufassung der WPO durch das Gesetz zur
Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher
Regelungen in der WPO (Berufsaufsichtsreformgesetz) widerstreitet
dem nicht, denn in der Begründung zur Neufassung von § 28
WPO heißt es: „Nach geltendem Recht kann die GmbH
& Co. KG nicht als Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden. Aufgrund
steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile der GmbH &
Co. KG ist jedoch ein Bedarf im Berufsstand durchaus
gegeben“ (vgl. BTDrucks 16/2858, S. 24). Für die
steuerliche Beurteilung von Einkünften aus einer derartigen
GmbH & Co. KG lässt sich daraus nichts ableiten.
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4. Die Klägerin hat demnach keine
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Daher kann auch ihr
Einwand nicht tragen, eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG sei zu verneinen, weil die der X-GmbH in ihrem Sonderbereich
zugeordneten geringen Einkünfte aus der Haftungsprämie
steuerrechtlich die Einkünfte der Klägerin nicht
tangierten. Soweit die bisherige BFH-Rechtsprechung § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG in Fällen einschränkend ausgelegt hat, in
denen neben freiberuflichen in quantifizierbarer Weise geringe
gewerbliche Tätigkeiten entfaltet wurden (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22), ist diese schon deshalb nicht einschlägig, weil es
im Streitfall allein um die Frage geht, ob die Tätigkeit der
Kommanditgesellschaft als solche abweichend vom Grundtatbestand des
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG angesichts der Beteiligung eines
Berufsfremden (hier: GmbH) und seiner Mitwirkung in der
Gesellschaft noch als freiberuflich qualifiziert werden kann (vgl.
Senatsurteil in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88).
Das ist wie vorstehend ausgeführt zu verneinen.
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Der Senat kann offenlassen, ob bereits der
bloße Umstand, dass eine Kapitalgesellschaft als alleinige
Komplementärin einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs-KG fungiert, stets dazu führt, dass die KG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Denn auch eine nur
tätigkeitsbezogene Betrachtung der X-GmbH kommt angesichts der
von ihr verwirklichten Kriterien Mitunternehmerinitiative und
Mitunternehmerrisiko zu dem Ergebnis, dass keine freiberuflichen
Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen.
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