Freiberufler-Personengesellschaft mit Holdingfunktion: Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten. - Urt.; BFH 28.10.2008, VIII R 73/06; SIS 09 06 89
I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) freiberuflich oder
gewerblich tätig war.
Bei der Klägerin handelt es sich um
eine im Partnerschaftsregister eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist
Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftliche
Berufsausübung der Partner als Ingenieure und
Unternehmensberater. Als Gesellschafter waren an der Klägerin
X und Y mit jeweils 40 % beteiligt. Jeweils 5 %-ige Beteiligungen
hielten U, V, W und S (im Folgenden: S). Letzterer hat erfolgreich
ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre
absolviert. Die anderen Gesellschafter sind Ingenieure.
Die Klägerin war im Streitjahr
mehrheitlich an den Unternehmen E GdbR mbH, A GdbR mbH, C GmbH, D
GmbH, E GmbH, F GmbH, G GmbH und H GmbH (so genannte
Standortgesellschaften) beteiligt. Die Klägerin fungierte als
Holding, die Standortgesellschaften unterhielten
Ingenieurbüros und erledigten das operative Geschäft. Die
Ingenieur-Gesellschafter arbeiteten im Rahmen der
Standortgesellschaften bei der Bearbeitung der diesen erteilten
Ingenieuraufträge mit.
Zwischen der Klägerin und den
Standortgesellschaften besteht eine schriftliche
„Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen
im Konzern und deren Vergütung“
(Dienstleistungsvereinbarung). Nach deren Präambel haben die
Umstrukturierung der ehemaligen K GdbR mbH in ein Konzerngebilde
mit einer Holding und verschiedenen operativen Gesellschaften und
die sich daraus ergebenden Leistungsbeziehungen untereinander den
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erforderlich gemacht.
Nach § 1 der Dienstleistungsvereinbarung übernimmt die
Holding bestimmte in einer Anlage zur Vereinbarung aufgelistete
Leistungen im Interesse und zum Nutzen der Gesellschaften, um ihnen
insoweit eigene Aufwendungen zu ersparen.
Nach dem Inhalt der Liste, auf deren
Wiedergabe im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) im
Übrigen Bezug genommen wird, soll die Holding im
Tätigkeitsbereich „Vorgaben Management“ Leistungen
in den Aufgabengebieten Strategische Ziele (u.a. neue
Geschäftsfelder, Auslandstätigkeit, Unternehmensstruktur,
wichtige Personalentscheidungen, Koordination bei
Personalaustausch), Buchhaltung und Controlling (u.a.
Rahmenbedingungen/Richtlinien), Akquisition (u.a. zentrale
Bewerbungsunterlagen, übergeordnete Akquisition,
Firmenbroschüre, Vorbereitung und Durchführung von
Messen), EDV (u.a. Vorgaben für Standards, Kauf, Erstellung,
Pflege, Schulung übergeordneter Programme), übergeordnete
Tätigkeit (u.a. Verbands- und Kammertätigkeit,
Verhandlungen mit Betriebsrat, übergreifende
Arbeitsanweisungen, Klärung übergeordneter
Rechtsangelegenheiten) erbringen. Ferner sieht die Liste im Bereich
„Ausführung Personal Holding“ Leistungen in den
Aufgabengebieten Buchhaltung und Controlling (u.a. Prüfung der
Einzelbilanzen, der Wochenzahlen und der quartalsweisen
Controllingergebnisse, Beratung in den Bereichen Finanzmanagement,
Abstimmung mit Versicherungen, Konditionen von Investitionen und
Dienstleistungen, Personalwesen) und übergeordnete
Tätigkeit (u.a. Verhandlungen mit Betriebsrat,
übergreifende Festlegung zu Arbeitsabläufen,
übergreifende Arbeitsanweisungen, Organisation von
Feierlichkeiten) vor. Sämtliche Leistungen werden von der
Holding laufend erbracht und erfordern keinen speziellen Auftrag
durch die Standortgesellschaften. Sie erfolgen gegen
Kostenerstattung im Wege einer Umlage (§§ 2 und 3 der
Dienstleistungsvereinbarung). Daneben ist die Bildung von
Arbeitskreisen vorgesehen und deren Kostentragung durch eine
weitere Umlage im Einzelnen geregelt.
Die Umsatzerlöse der Klägerin
bestehen im Wesentlichen aus den Umlagen der
Standortgesellschaften. Daneben erzielt sie Einnahmen aus der
Beteiligung an den Standortgesellschaften.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass S nicht freiberuflich
tätig gewesen sei. Denkbar sei allenfalls eine Tätigkeit
als beratender Betriebswirt. Zwar verfüge S über einen
entsprechenden Abschluss, eine beratende Tätigkeit sei aber
nicht ausgeübt worden. Vielmehr habe er als Mitunternehmer
sein eigenes Unternehmen kaufmännisch geleitet. Weil nicht
alle Gesellschafter freiberuflich tätig gewesen seien,
müssten die Einkünfte der Klägerin insgesamt als
solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden.
Im Einspruchs- und im Klageverfahren machte
die Klägerin erfolglos geltend, dass S Freiberufler sei.
Dieser habe nicht nur die Aufgabe wahrgenommen, die Klägerin
intern kaufmännisch zu leiten. Er habe zusätzlich die
Leistungen auf dem Gebiet der Beratung externer Unternehmen
übernommen. Bei den externen Unternehmen habe es sich um die
einzelnen Standortgesellschaften gehandelt.
Das FG ging in seinem angegriffenen Urteil
davon aus, dass die Klägerin originär gewerblich
tätig geworden sei, soweit sie aufgrund der
Dienstleistungsvereinbarung Tätigkeiten
geschäftsführender und koordinierender Art für die
Standortgesellschaften ausgeübt habe. Dies gelte sowohl
für das Tätigkeitsfeld „Vorgaben/Management“
als auch für den Bereich „Ausführung Personal
Holding“. Die Ausübung geschäftsleitender
Funktionen sei für sich genommen ausreichend, um die
Klägerin insgesamt zur Gewerbetreibenden zu machen.
Unerheblich sei, welcher Gesellschafter konkret tätig geworden
sei. Da die Klägerin somit zumindest auch gewerbliche
Aktivitäten entfaltet habe, gelte ihre Tätigkeit
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) insgesamt als Gewerbebetrieb.
Mit ihrer - vom Bundesfinanzhof (BFH)
zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe es
das FG pflichtwidrig unterlassen, ausreichende Feststellungen zur
eigenverantwortlichen und leitenden Tätigkeit des S, zur
Fremdüblichkeit der Leistungen an die Standortgesellschaften,
zu den Beratungsleistungen und zum Umfang der angeblich
infektiösen gewerblichen Managementleistungen zu
treffen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sei
§ 18 Abs. 1 EStG unzutreffend angewandt worden. Was die
Tätigkeiten des S angehe, sei zu differenzieren. Soweit er
intern die kaufmännische Leitung ausgeübt habe, habe er
lediglich seinen Gesellschafterbeitrag erbracht. Diesbezüglich
liege ein reiner Innenumsatz vor, der die Gewerblichkeit nicht
begründen könne. Aber auch die Beratungsleistungen des S
gegenüber den Standortgesellschaften führten nicht zur
Gewerblichkeit. Das FG irre, wenn es davon ausgehe, dass S nur zu
einem geringen Teil beratend, im Wesentlichen aber
geschäftsführend und koordinierend tätig geworden
sei. Aus dem im Klageverfahren vorgelegten Gutachten des Instituts
der freien Berufe ergebe sich, dass S umfangreiche
Beratungsleistungen auf Hauptgebieten der Betriebswirtschaft, etwa
dem Controlling und dem Qualitätsmanagement, vorgenommen habe.
Im Übrigen habe sich das Berufsbild des beratenden
Betriebswirts dahingehend fortentwickelt, dass die Übernahme
von Managementaufgaben durch den Berater nicht mehr als wesensfremd
anzusehen sei.
Das FG habe rechtsfehlerhaft die
Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Anwendung
gebracht. Die Tätigkeiten des S für die Klägerin und
die Standortgesellschaften bildeten ein nicht aufteilbares
Konglomerat verschiedener Leistungsbestandteile. Selbst wenn man
davon ausginge, dass gewerbliche Elemente hierin enthalten seien,
führten diese wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht zur
gewerblichen Prägung. Auch im Übrigen sei die Annahme der
Abfärbung rechtswidrig. Eine solche käme nämlich
nicht in Betracht, wenn S lediglich als Arbeitnehmer tätig
geworden sei. Zudem sei das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass
es stets zu einer Abfärbung komme, selbst wenn die gewerbliche
Tätigkeit nur geringfügig sei. Bei gewerblichen
Bagatelleinkünften greife die Abfärberegelung nach der
Rechtsprechung des BFH aber nicht ein. Schließlich führe
auch ihre Beteiligung an der Standortgesellschaft E nicht zu einer
Infektion. Zum einen sei diese Personengesellschaft freiberuflich
und nicht gewerblich tätig. Zum anderen stelle das Halten
einer Beteiligung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
6.10.2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) ohnehin keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG dar.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Nürnberg vom 22.2.2006 V 280/2004 = SIS 08 12 76 und den
Gewerbesteuermessbescheid 1998 vom 1.4.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.8.2004 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Konzentration der
Revisionsbegründung auf die Tätigkeit des S greife zu
kurz. Nach den Feststellungen des FG sei nämlich die
Klägerin als Mitunternehmerschaft selbst aufgrund ihres
Tätigkeitsbereichs „Dienstleistungen im Konzern“
gegenüber den Standortgesellschaften gewerblich tätig
geworden. Der Bereich „Dienstleistungen im Konzern“
umfasse im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche, die beide als
gewerblich zu beurteilen seien. Die Tätigkeiten im Bereich
„Vorgaben/Management“ stünden nicht in direktem
Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit der
Standortgesellschaften. Es handele sich um eine
geschäftsleitende Tätigkeit und damit nicht um eine
freiberufliche Beratungstätigkeit. Auch im Bereich
„Ausführung Personal Holding“ sei die
Klägerin hauptsächlich geschäftsleitend tätig
geworden. Da die im Bereich „Dienstleistungen im
Konzern“ erbrachten Leistungen von den daneben
ausgeführten Ingenieurleistungen klar zu trennen seien, habe
das Gericht zutreffend § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Anwendung
gebracht und die gesamte Tätigkeit der Klägerin als
gewerblich qualifiziert. Eine Bagatellgrenze der gewerblichen
Abfärbung finde im Gesetz keine Stütze. Die Frage, ob
durch die Beteiligung der Klägerin an der Standortgesellschaft
E eine Abfärbung eintrete, stelle sich im Streitfall nicht.
Dieser Punkt sei für das FG nicht entscheidungserheblich
gewesen.
II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist im Ergebnis zu Recht
(§ 126 Abs. 4 FGO) davon ausgegangen, dass die Klägerin
insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
1. Die von der Klägerin erhobene
Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Er sieht insoweit von einer Begründung
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.
2. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach
§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbstständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
a) Eine Personengesellschaft entfaltet mit
ihren am Markt erbrachten Umsatzleistungen nur dann eine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von
§ 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer gemeinschaftlichen, zur
Erstellung dieser Umsatzleistungen entfalteten Tätigkeit die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können
nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von
natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und
damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer
nichtfreiberuflichen Tätigkeit enthalten (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 11.6.1985 VIII R 254/80, BFHE
144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; vom 8.4.2008 VIII R
73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
m.w.N.).
b) Jeder Gesellschafter muss die beiden
Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv
erfüllen. Er muss über die persönliche
Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche
Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich
qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten. Bedient er sich
hierbei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte,
dann muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig sein (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG). Weil die freiberufliche Tätigkeit durch die
unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des
Berufsträgers geprägt ist (vgl. BFH-Urteile vom 4.7.2007
VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; in BFHE 221, 238,
BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22), reicht die bloße
Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG genannten Berufsgruppen nicht aus (BFH-Urteil vom 18.10.2006
XI R 9/06, BFHE 215, 210, BStBl II 2007, 266 = SIS 07 04 43).
c) Empfänger freiberuflicher Leistungen
können auch konzernangehörige Schwester- oder
Tochtergesellschaften sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Leistungen an den Auftraggeber fremdüblich vergütet
werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.6.1987 I R 301/83, BFHE 150, 441,
BStBl II 1987, 816 = SIS 87 22 27; BFH-Beschluss vom 20.12.2006 IV
S 16/06, BFH/NV 2007, 445 = SIS 07 06 92; Kempermann, FR 2007, 577,
582).
d) Den Beruf des beratenden Volks- und
Betriebswirts übt nach ständiger Rechtsprechung des BFH
unter anderem derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium
mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft
(Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft,
Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen,
Personalwesen) - nicht dagegen nur mit einzelnen Spezialgebieten -
vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei
seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und
tatsächlich einsetzt. Die an die fachliche Breite der
tatsächlich ausgeübten Beratungstätigkeit gestellten
Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung
wenigstens einen betrieblichen Hauptbereich umfasst. Eine noch
weiter gehende Spezialisierung der Beratung ist aber
schädlich, wenn sie sich nur noch auf einen Teil eines
Hauptbereichs der Betriebswirtschaft beschränkt (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16; vom
28.8.2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 = SIS 03 47 14; vom 19.9.2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 =
SIS 03 05 53). Beratend im Sinne des Gesetzes ist ein Volks- oder
Betriebswirt dann nicht tätig, wenn er kaufmännische
Leitungsaufgaben innerhalb seines eigenen Unternehmens oder
innerhalb eines fremden Unternehmens unmittelbar selbst wahrnimmt.
Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks- und
Betriebswirte ist typisch, dass die Geschäftsführung
eines anderen Betriebs für einen regelmäßig
überschaubaren Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat
unterstützt wird, nicht aber, dass dem Auftraggeber die
kaufmännische Leitung seines Unternehmens gewissermaßen
„vom Berater aus der Hand genommen“ wird (vgl.
BFH-Urteil vom 28.8.2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004,
112 = SIS 03 53 51, zur vergleichbaren Situation einer die
Geschäftsführung überwachenden Tätigkeit im
Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; FG des
Saarlandes, Urteil vom 27.8.1991 1 K 64/91, EFG 1992, 70;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.4.2001 13 K 15/96, EFG
2001, 1146 = SIS 02 76 09).
e) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine
Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ausübt.
3. Die positiven Merkmale des Gewerbebetriebs
i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, 15 Abs. 2 EStG sind
im Streitfall erfüllt.
Die Klägerin übte innerhalb der
Unternehmensgruppe K die Funktion einer Managementholding aus. Mit
dieser Betätigung nahm sie nachhaltig und selbstständig
mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teil.
a) Die Klägerin war nachhaltig und
selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Der
durch die Dienstleistungsvereinbarung abgesteckte
Tätigkeitsbereich wird zwar bei isolierter Beurteilung ohne
Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Denn die Klägerin ist hier
lediglich auf Basis einer Kostenerstattung tätig geworden.
Werden Leistungen aber generell zum Selbstkostenpreis abgegeben,
dann fehlt die Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 18.5.1995 IV
R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718 = SIS 95 19 25). Im
Streitfall ist es jedoch nicht zulässig, eine Segmentierung
der Tätigkeit der Klägerin vorzunehmen und das Vorliegen
der Gewinnerzielungsabsicht für verschiedene
Tätigkeitsbereiche gesondert zu prüfen (vgl. zur Bildung
der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht
maßgeblichen Beurteilungseinheit bei Personengesellschaften
Senatsurteil vom 25.6.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II
1997, 202 = SIS 97 03 29). Das Halten und Verwalten der
Beteiligungen einerseits und die Ausübung der Funktion einer
Managementholding aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung
andererseits sind keine selbstständigen
Tätigkeitsbereiche, sondern untrennbare Bestandteile der
einheitlichen geschäftlichen Betätigung der
Partnerschaftsgesellschaft. Beide Teilbereiche bedingen sich
wechselseitig. So verlieren im Streitfall die von der
Dienstleistungsvereinbarung erfassten Leistungen der Klägerin
ihren Sinn, wenn nicht zugleich Beteiligungen an den
Standortgesellschaften gehalten werden. Die Erlöse aus der
Beteiligung an diesen Gesellschaften führen dazu, dass bei der
Klägerin als Managementholding die Absicht, durch den Konzern
eigene Gewinne zu erzielen, zu bejahen ist (vgl. BFH-Urteil vom
17.12.1969 I 252/64, BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257 = SIS 70 01 49; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Freiburg 1978 ff.,
§ 14 KStG Rz 53).
b) Nach der Rechtsprechung des BFH beteiligt
sich eine geschäftsleitende Holding dann am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr, wenn zum einen die Ausübung der
einheitlichen Leitung durch äußere Merkmale erkennbar
ist. Es genügt hierfür im Allgemeinen, dass die
Konzernleitung die Richtlinien über die Geschäftspolitik
aufstellt und den abhängigen Unternehmen zuleitet oder ihnen
sonst schriftliche Weisungen oder schriftlich festgehaltene
Empfehlungen erteilt. Zum anderen muss das herrschende Unternehmen
selbst nach außen in Erscheinung treten, wobei etwa die
Eintragung im Handelsregister genügt (BFH-Urteil in BFHE 98,
152B, BStBl II 1970, 257 = SIS 70 01 49; Schulze zur Wiesche, DB
1988, 252; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 14 KStG Rz
52 ff.).
Überträgt man diese Grundsätze
auf den Streitfall, so war die Klägerin am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Obgleich nicht sie, sondern die
jeweilige Standortgesellschaft für das operative Geschäft
zuständig war, so bestimmte sie auf der Grundlage der
Dienstleistungsvereinbarung die Geschäftspolitik, indem sie
richtlinienartige Vorgaben mit bindender Wirkung für alle
konzernangehörigen Gesellschaften machte. Ihr eigenes
Auftreten nach außen dokumentiert sich nicht nur an der
Eintragung im Partnerschaftsregister, sondern, worauf das FG
zutreffend hingewiesen hat, in Vertragsverhandlungen mit
außenstehenden Dritten. So hat S etwa für die gesamte
Firmengruppe die Kreditkonditionen mit der Hausbank
ausgehandelt.
Als Mitunternehmerin der
Standortpersonengesellschaften A und E nahm sie überdies
selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
c) Die ungeschriebene Voraussetzung des
Gewerbebetriebs, wonach sich die Betätigung nicht in der
Verwaltung des eigenen - privaten - Vermögens erschöpfen
darf, wird von der Klägerin ebenfalls erfüllt. Denn sie
hielt nicht lediglich Beteiligungen an den Standortgesellschaften
und machte von den „normalen“
Gesellschafterrechten Gebrauch (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
27. Aufl., § 15 Rz 90; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O.,
§ 14 KStG Rz 55). Vielmehr ging ihre Einflussnahme auf die
operativ tätigen Firmen weit darüber hinaus.
Diesbezüglich ist auf ihre umfangreichen Aktivitäten auf
der Grundlage der Dienstleistungsvereinbarung zu verweisen.
4. Auch die negative Voraussetzung des
Gewerbebetriebs, wonach die Betätigung nicht als Ausübung
eines freien Berufs anzusehen sein darf, ist gegeben.
Entgegen der Rechtsauffassung des FG folgt
dieses Ergebnis nicht daraus, dass Ingenieurtätigkeiten der
Klägerin unter Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu
gewerblichen Tätigkeiten umqualifiziert worden wären.
Vielmehr hat die Klägerin weder durch ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit noch durch das Halten von
Beteiligungen an den operativ tätigen Standortgesellschaften
eine Betätigung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
entfaltet. Sie war eine Holdinggesellschaft, die, ohne selbst
operativ tätig zu sein, aufgrund der
Dienstleistungsvereinbarung geschäftsleitende Funktionen
innerhalb der Firmengruppe wahrgenommen hat. Mit dieser
Holdingtätigkeit konnten die Tatbestandsmerkmale des § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt werden.
a) Die Klägerin hat keine
Ingenieurtätigkeit ausgeübt.
aa) Als Holding war sie am operativen
Geschäft nicht beteiligt. Sie selbst hat als
grundsätzlich eigenständiges Subjekt der Gewinnerzielung,
Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation (vgl. BFH-Urteil
vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl II 1998, 328 =
SIS 97 11 45, m.w.N.) keine Ingenieuraufträge angenommen,
erfüllt, abgerechnet und die entsprechenden Honorare
vereinnahmt.
bb) Auch durch das bloße Halten von
Mehrheitsbeteiligungen an den operativ tätigen
Standortgesellschaften entfaltete sie keine Tätigkeit, die
sich als Ausübung des Ingenieurberufs begreifen
lässt.
In Bezug auf die
Standortkapitalgesellschaften folgt dieses Ergebnis schon
daraus, dass diese Firmen Gewerbebetriebe kraft Rechtsform
darstellen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
Aber auch in Bezug auf die
Standortpersonengesellschaften E und A war die Klägerin
als Mitunternehmerin nicht freiberuflich tätig. Denn dies
setzt voraus, dass jeder Gesellschafter-Mitunternehmer die Merkmale
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Die Klägerin als
Personengesellschaft kann diese auf natürliche Personen
zugeschnittenen Merkmale nicht selbst erfüllen. Folglich muss
auf sämtliche ihrer Gesellschafter abgestellt werden. Der
Obergesellschafter S ist aber weder Ingenieur noch war er in
sonstiger Weise freiberuflich tätig. Insbesondere übte er
den Beruf des beratenden Betriebswirts nicht aus (s. nachfolgend
unter II.4.c der Gründe dieses Urteils).
b) Die Klägerin hat durch ihre
Gesellschafter auch keine eigene Tätigkeit als beratender
Betriebs- oder Volkswirt ausgeübt.
Es ist weder vom FG festgestellt noch sonst
ersichtlich, dass externe Auftraggeber im Rahmen eines
Beratungsmandats betriebswirtschaftlich unterstützt worden
sind. Es ist ferner vom FG nicht festgestellt, dass -
außerhalb des von der Dienstleistungsvereinbarung abgedeckten
Tätigkeitsbereichs - gesonderte Leistungen eines beratenden
Betriebswirts an die Standortgesellschaften gegen ein spezifisches,
fremdübliches Entgelt erbracht wurden.
c) Schließlich stellt sich auch die
Betätigung der Klägerin auf der Grundlage der mit den
Standortgesellschaften abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung
nicht als Ausübung eines freien Berufs
(betriebswirtschaftliche Beratungstätigkeit) dar. Der Senat
teilt insoweit die rechtliche Beurteilung des FG.
Aus dem angegriffenen Urteil geht zwar nicht
zweifelsfrei hervor, ob das FG die aufgrund der
Dienstleistungsvereinbarung entfalteten Aktivitäten der
Klägerin als eine einzige gewerblich geprägte
Gesamtbetätigung betrachtet hat oder ob es von einer Mehrzahl
trennbarer Einzelaktivitäten ausging (vgl. BFH-Urteile vom
30.3.1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864 = SIS 94 22 29; vom 24.4.1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567 =
SIS 97 15 34; vom 2.10.2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II
2004, 363 = SIS 04 04 35). Das FG konnte diese Frage jedoch
dahinstehen lassen, da es hierauf für das von ihm gefundene
Ergebnis nicht ankam.
aa) Die einzelnen Tätigkeiten, die die
Klägerin auf der Grundlage der Dienstleistungsvereinbarung
ausübte, sind unlösbar miteinander zu einer rechtlich
einheitlich zu würdigenden Gesamtbetätigung verflochten
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567 = SIS 97 15 34, und in BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363 = SIS 04 04 35). Die
Dienstleistungsvereinbarung zielt auf die Erreichung eines
einheitlichen Gesamterfolgs ab, der darin besteht, den Konzern in
zentralen und grundlegenden Angelegenheiten nach inhaltsgleichen,
für alle Konzerngesellschaften verbindlichen Richtlinien und
Vorgaben zu leiten und die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zu
kontrollieren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 150, BStBl II 1997,
567 = SIS 97 15 34, und in BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363 = SIS 04 04 35, zur Bedeutung des Merkmals des einheitlichen Erfolgs).
Zur Erreichung dieses einheitlichen Gesamterfolgs erbringt die
Klägerin als leitende Obergesellschaft aufgrund eines einzigen
Vertrages ein Leistungspaket, das aus einer Vielzahl
unselbstständiger Leistungsbestandteile besteht. Für die
Unselbstständigkeit der Einzelbestandteile spricht weiter,
dass die Leistungen dauerhaft, ohne speziellen Einzelauftrag, ohne
gesonderte Abrechnung und gegen pauschale Kostenerstattung erbracht
werden.
Geschäftsleitende, kontrollierende und
koordinierende kaufmännische Tätigkeiten fallen nicht
unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach der auf tatsächlichem
Gebiet liegenden und damit bindenden Würdigung des FG (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864 = SIS 94 22 29,
m.w.N.) wird die Betätigung der Klägerin als Holding in
den Tätigkeitsbereichen „Vorgaben
Management“ und „Ausführung Personal
Holding“ jeweils durch diese gewerblichen Elemente
geprägt. Etwaige beratende Elemente treten dabei völlig
in den Hintergrund.
bb) (1) Ginge man jedoch davon aus, dass
trennbare Einzeltätigkeiten gegeben sind, dann wären
viele dieser Tätigkeiten nicht als freiberufliche, sondern als
gewerbliche zu qualifizieren. Dies gilt etwa für die
Festlegung von Rahmenbedingungen und Richtlinien für
Buchhaltung und Controlling, die Prüfung der
Controllingergebnisse, den Kauf und die Pflege übergeordneter
EDV-Programme, die Erstellung von Akquisitionsmaterial, die
übergeordnete Akquisition und die Festlegung von
Arbeitsabläufen. Gerade auch die von der Klägerin selbst
als Beratungsleistungen des S deklarierten Einzeltätigkeiten,
wie etwa die Finanzberatung, stellen sich nach der bindenden
Tatsachenwürdigung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht als
Tätigkeiten eines beratenden Betriebswirts dar. S hat in
seiner Funktion als kaufmännischer Verantwortlicher der
Holding für den Gesamtkonzern Kreditverhandlungen mit der
Hausbank geführt. Er hat damit, wie in § 1 Abs. 1 der
Dienstleistungsvereinbarung niedergelegt, kaufmännische
Aufgaben der Standortgesellschaften übernommen und an deren
Stelle zentral erledigt. Der Sache nach geht es um die
Tätigkeit eines Kreditvermittlers. Von Beratung kann in diesem
Zusammenhang nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt für die
angebliche Beratung des S im Bereich Telefonie (Verhandlungen mit
Telefonanbietern wegen eines einheitlichen Telefonkonzepts und
Abschluss eines Rahmenvertrages für alle X-Unternehmen),
Versicherungen (Konzeptionierung einer gesellschaftsrechtlichen,
internen Haftungsbegrenzung) und Rating (Informationsbeschaffung
und Umsetzung der nötigen Vorgaben bei den einzelnen
Standortgesellschaften).
(2) Selbst wenn einzelne von S erbrachte
Leistungen als Tätigkeiten eines beratenden Betriebswirts
gedeutet werden könnten, würden die abtrennbaren
gewerblichen Aktivitäten unweigerlich den Anwendungsbereich
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eröffnen und die
Betätigung der Klägerin wäre insgesamt als
Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
(3) In diesem Zusammenhang kann es der
Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen, dass die
abtrennbaren gewerblichen Tätigkeiten nach den Bestimmungen
der Dienstleistungsvereinbarung gegen bloßen - pauschalen -
Kostenersatz geleistet werden. Wenn Leistungen zum
Selbstkostenpreis erbracht werden, kann zwar die
Gewinnerzielungsabsicht mit der Rechtsfolge entfallen, dass die
„gewerbliche“ Tätigkeit steuerlich nicht
mehr gegeben ist. Die fehlende Steuerbarkeit führt dann weiter
dazu, dass eine gewerbliche Abfärbung auf andere trennbare
Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht
stattfindet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718 =
SIS 95 19 25; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz
69; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 192). Dieser rechtliche
Aspekt hat aber auch seine Kehrseite. Trennbare freiberufliche
Tätigkeiten, die wie die trennbaren gewerblichen
Tätigkeiten zum Selbstkostenpreis erbracht werden, sind
ebenfalls mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr steuerbar und
daher nicht geeignet, den Tatbestand freier Berufstätigkeit zu
erfüllen.
(4) Eine einschränkende Anwendung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl
II 2000, 229 = SIS 99 22 22) führt ein äußerst
geringer Anteil originär gewerblicher Tätigkeit nicht zu
einer Abfärbung. Vorliegend sind nicht die gewerblichen,
sondern die freiberuflichen Tätigkeiten von völlig
untergeordneter Bedeutung. In einem solchen Fall ist die Anwendung
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gerechtfertigt.